B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-319/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Grand & Nisple Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 1. Oktober 2015 in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Am 14. Oktober 2015
wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und
am 7. März 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab
er im Wesentlichen an, er sei verzweifelt gewesen. Seine Mutter habe (…)
und sein Vater sei aufgrund des langen Militärdienstes selten zu Hause um
zu helfen. Er habe das Leben nicht mehr ertragen. Beim ersten Ausreise-
versuch, zusammen mit einigen Freunden, seien sie von Soldaten aufge-
griffen und inhaftiert worden. Nach drei Tagen sei er dank der Bürgschaft
seiner (…) freigelassen worden. Eine oder zwei Wochen später sei er aus-
gereist. Falls er erneut erwischt würde, würde er verurteilt oder eingesperrt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der
Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 3
der Verfügung des Staatsekretariats für Migration seien aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der unterzeich-
neten Rechtsanwältin zu bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwältin
lic. iur. Linda Keller als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Januar
2017 die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gewährt,
die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer
E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE
2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Als unbegleiteter Minderjähriger sei ihm eine Vertrauensperson zugeordnet
worden, welche ihn entsprechend im Verfahren begleitet habe. Weder sie,
noch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hätten Zweifel
an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt.
Die geltend gemachte familiäre Situation, die unzureichende medizinische
Versorgung, von welcher die Mutter betroffen sei sowie die langen militä-
risch bedingten Abwesenheiten des Vaters würden auf die allgemeine po-
litische und wirtschaftliche Situation im Heimatstaat zurückgehen und stell-
ten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Ferner
stelle die dreitägige Inhaftierung nach dem ersten Ausreiseversuch keine
derart intensive Massnahme dar, die ihm einen weiteren Verbleib in Eritrea
verunmöglicht hätte. Die Freilassung sei bedingungslos erfolgt und er habe
keine daran anschliessenden Nachteile genannt, weshalb dieses Vorbrin-
gen nicht asylrelevant sei.
5.2 Aufgrund einer neuen Lagebeurteilung sei sodann davon auszugehen,
dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang
der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die
illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Den Akten sei
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zu entnehmen, dass er weder den Nationaldienst verweigert habe noch
daraus desertiert sei. Da er somit nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen habe und auch sonst nichts vorliege, wonach
er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht
verletzt.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Grün-
den der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorge-
bracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem
andern Lichte erscheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer vor-
bringt, als Minderjähriger bedürfe er eines erhöhten Schutzes, wurde die-
sem Umstand im vorliegenden Verfahren hinreichend Rechnung getragen,
indem ihm eine Vertrauensperson beigeordnet und der Vollzug der Weg-
weisung als nicht zumutbar erachtet wurden. Weitergehend substantiiert
der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Sodann ver-
mag er mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und
dem Festhalten, er erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG, nicht dar-
zutun, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling aner-
kannt hat.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
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auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um
Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. angeführtes
Referenzurteil E. 5.2).
Beim Beschwerdeführer liegen keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor,
welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum Zeitpunkt der Aus-
reise war er noch minderjährig und wurde gemäss eigenen Aussagen noch
nicht zum Militärdienst aufgeboten. Er weist damit keine Anknüpfungs-
punkte auf, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen liessen, weshalb vorliegend nicht von einer asylrecht-
lich beachtlichen Verfolgung auszugehen ist.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, asylrelevante
Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist demnach
nicht zu beanstanden.
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb
keine Kosten aufzuerlegen sind.
10.2 Rechtsanwältin Linda Keller wurde vom Gericht am 20. Januar 2017
als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt. Ihr ist
eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5
VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie hat keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungs-
kosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungs-
gericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Aus-
lagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 600.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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