B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3193/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat am (…) August 2015 in Richtung Türkei ver-
liess und via Bulgarien, Serbien und Österreich am 13. September 2015 in
die Schweiz gelangte, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 18. September 2015
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. März 2016 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich in
eine Frau verliebt und mit dieser eine Beziehung gepflegt, habe sie aber
wegen Ablehnung seitens ihrer Familie nicht zur Ehefrau nehmen dürfen,
dass seine Geliebte daraufhin mit einem Verwandten ihrer Mutter zwangs-
verheiratet worden und zu diesem und seiner Familie in ein anderes Quar-
tier umgezogen sei,
dass er (Beschwerdeführer) sie eines Tages in ihrem Haus besucht, zwei
Stunden mit ihr verbracht habe und beim Verlassen des Hauses von ihrem
Schwager erwischt worden sei, woraufhin er nach Hause geflohen sei,
dass er sogleich nach seiner Ankunft zu Hause, einen Telefonanruf des
Ehemannes seiner Geliebten erhalten habe, der sich mit ihm habe treffen
wollen, um die Situation zu besprechen,
dass er sich deshalb mit einem Freund auf dem Markt getroffen und sich
schliesslich dazu entschlossen habe, in die Türkei zu fliehen, nachdem er
erfahren habe, dass zwei Männer zu seinem Haus gekommen seien, nach
ihm gefragt sowie ihn beschimpft und seinen Bruder geschlagen hätten,
dass er in der Türkei erfahren habe, dass sein Vater erfolglos versucht
habe, den Konflikt zu schlichten, die ganze Situation jedoch schlimmer ge-
worden sei, weil der Ehemann seiner Geliebten die Scheidung gewollt
habe und ihr Vater sie nach der Scheidung habe töten wollen,
dass seine Geliebte aus diesen Gründen ebenfalls die Flucht ergriffen habe
und er seither nichts mehr von ihr gehört habe,
dass er Istanbul verlassen habe, da die Brüder seiner Geliebten sich häufig
dort aufgehalten hätten, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe,
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dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seinen irakische Nationalitä-
tenausweis sowie seinen Führerschein zu den Akten gab,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
15. April 2016 – eröffnet am 19. April 2016 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM seinen ablehnenden Entscheid vorwiegend mit der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdefüh-
rers begründete, weil angesichts der im vorliegenden Länderkontext gege-
benen strikten soziokulturellen Rahmenbedingungen als realitätsfremd er-
scheine, soweit der Beschwerdeführer behaupte, er habe seine Geliebte
im Haus besucht, wo sie mit ihrem Ehemann und dessen Familie gelebt
habe,
dass insbesondere die Vorbringen unglaubhaft seien, er habe bei diesem
Besuch mit seiner Geliebten geschlafen, und er wisse nicht wie ihr Ehe-
mann heisse,
dass im Übrigen wenig wahrscheinlich sei, dass er innerhalb nur eines Mo-
nats über den Landweg in die Schweiz gelangt sein wolle, zumal dafür
Geldmittel beschafft, der Reiseweg erkundet und ein Schlepper gefunden
werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung in die von der kurdischen Regionalre-
gierung kontrollierte nordirakische Provinz Dohuk nach wie vor als grund-
sätzlich zumutbar eingestuft werde und es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen, gesunden Mann mit einem funktionierenden Beziehungsnetz
in seinem Heimatstaat handle, womit auch keine individuellen Gründe ge-
gen seine Rückkehr sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
19. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, even-
tualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
ersuchte,
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dass er zur Begründung seiner Anträge vorbrachte, das SEM sei ohne nä-
here Begründung von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegan-
gen,
dass, entgegen der Ansicht des SEM, der Beschwerdeführer beim Besuch
seiner Geliebten von den Bewohnern ihres Wohnquartiers durchaus auch
als Familienangehöriger hätte wahrgenommen werden können, und es
ausserdem nicht als realitätsfremd zu werten sei, dass seine Geliebte ihm
den Namen ihres Ehemannes vorenthalten habe,
dass sich schliesslich auch das Argument des SEM hinsichtlich der Reise-
dauer als untauglich erweise, zumal sich infolge der aktuellen Fluchtwelle
aus dem mittleren Osten die Reisedauer drastisch verändert habe, weil im-
mer mehr Schlepper präsent seien,
dass weiter das SEM das detaillierte und differenzierte Aussageverhalten
des Beschwerdeführers sowie die lebensnah und emotional ausgefallenen
Aussagen ausser Acht gelassen habe,
dass der irakische Staat Selbstjustiz in Fällen von Ehebruch toleriere und
weder willig noch fähig sei, solche Opfer zu schützen, weshalb der Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei,
dass er zumindest aber in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, da sich
die Lage im Nordirak wesentlich verändert habe, was auch durch das Bun-
desverwaltungsgericht in mehreren Urteilen von Ende 2014 / Anfang 2015
festgestellt worden sei (mit denen die Verfahren an das SEM zurückgewie-
sen worden seien), womit eine Rückkehr dorthin auch für den Beschwer-
deführer als unzulässig und unzumutbar einzustufen sei,
dass der Beschwerdeführer eine Kostennote seines Rechtsvertreters und
eine Fürsorgebestätigung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 23. Mai
2016 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
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Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorliegend die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zu überzeugen vermag,
dass angesichts des kulturellen Kontexts des Heimatlandes des Beschwer-
deführers bereits erste Zweifel aufkommen bei seiner Behauptung, die Fa-
milie seiner Geliebten habe ihn zwar nicht akzeptiert, er habe aber dennoch
während eineinhalb Jahren regelmässig mit ihr telefoniert, sie seien
manchmal zusammen zum Markt oder etwas trinken gegangen und nach
ihrer Heirat habe sich die Liebesbeziehung kaum verändert, sie hätten aber
nicht mehr ausgehen können (vgl. SEM-Akten N 651 776, A12, F97 ff.),
dass das Gericht insbesondere als lebensfremd erachtet, soweit der Be-
schwerdeführer seine Geliebte in ihrem Haus – Mitten in der Stadt
B._______ – besucht haben will, wo sie mit der Familie ihres Ehemannes
gelebt habe (vgl. SEM-Akten, A12, F60),
dass, angesichts der im Irak üblichen Strafen für Ehebruch, insbesondere
die unvorsichtige Vorgehensweise offensichtlich unglaubhaft erscheint,
wonach an jenem Tag ein Schwager der Geliebten nur für unbestimmte
Zeit das Haus verlassen habe (vgl. SEM-Akten, A12, F102: "[…] Am Mittag
hat sie mich nochmal angerufen und sagte mir, dass die ganze Familie weg
war, ausser C._______, der kleine Bruder, sei zuhause. Sie sagte, sie wird
für ihn Mittagessen kochen und nach dem Mittag wird er sicher weggehen
und ich soll dann nachhause kommen zu ihr. […]") und sie dementspre-
chend jederzeit mit seiner Rückkehr rechnen mussten,
dass insgesamt im nordirakischen Kontext merkwürdig anmutet, dass sich
der Beschwerdeführer vor der Rache des Ehemannes seiner Geliebten ge-
fürchtet und sogleich das Land verlassen haben will, während sich dieser
mit einem Gerichtstermin beim Richter betreffend einer Scheidung von sei-
ner Ehefrau zufriedengegeben habe,
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dass dasselbe für die angebliche Drohung des Schwiegervaters gilt, er
wolle seine Tochter zur Wiederherstellung der Familienehre töten, warte
damit aber bis nach der Scheidung (vgl. SEM-Akten, A12, F35),
dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht
wisse, wie der Ehemann seiner Geliebten heisse (vgl. SEM-Akten, A12,
F85 f.: "Ich habe zwar nachgefragt und per Telefon mehrmals nach seinem
Namen gefragt, aber sie wollten seinen echten Namen nicht erwähnen. Je-
des Mal hat sie was anders gesagt."), zumal ihn dieser noch am Tag seiner
Ausreise angerufen habe (vgl. SEM-Akten A12, F60),
dass schliesslich keinen Sinn ergibt, dass sich der Beschwerdeführer in
Istanbul, wo ihn niemand kennt, vor den Geschwistern seiner Geliebten
gefürchtet haben will, da sich diese ständig dort aufhalten würden,
dass bei der Konsultation der Anhörungsprotokolle auffällt, dass sich einige
Antworten des Beschwerdeführers zwar in die Gesamtsituation einfügen
lassen, sie aber konkret betrachtet konstruiert erscheinen und der ganze
Vorfall als unplausibel zu werten ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2915 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015
E. 8.2.2),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kur-
distan Regional Government", nachfolgend KRG) keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil vom 14. Dezember 2015, a.a.O.
E. 7),
dass der (…)-jährige Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sein ganzes Le-
ben in der Provinz Dohuk in der KRG-Region verbrachte, mit seinen Eltern
sowie seinen (…) Geschwistern lebte und während dreier Jahre in einem
(…) Reinigungsarbeiten ausführte,
dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann ohne familiäre Ver-
pflichtungen ist und in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt, womit nicht davon auszugehen ist, er gerate bei seiner
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 AsylG unabhängig von der finanziellen Situation des Be-
schwerdeführers nicht erfüllt sind,
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dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem Ent-
scheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: