B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3194/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher als Einzerlichterin,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike sunnitischen Glau-
bens aus der afghanischen Provinz B._______, sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge im Jahr 2010 verliess und via Iran, die Türkei und Grie-
chenland, wo er sich jeweils mehrere Monate aufgehalten habe, am
6. Juli 2011 in die Schweiz einreiste,
dass er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass er in der Folge ins EVZ Basel transferiert wurde, wo am 29. Juli
2011 eine summarische Befragung (nachfolgend BzP) stattfand,
dass er dabei zu Protokoll gab, er sei in B._______ geboren, habe in sei-
ner Kindheit während (…) Jahren in Kabul gewohnt und sei dann zu-
sammen mit seinen Eltern in den Herkunftsort zurückgekehrt,
dass sein Vater im Jahr 2007 gestorben sei und seine Mutter und seine
Schwester wieder nach Kabul gezogen seien,
dass am 25. April 2010 zwei Taliban in ihr Haus eingedrungen seien,
dass sie in einer Ecke ihres riesigen Gästezimmers hätten absitzen müs-
sen und die Männer miteinander auf Paschtu gesprochen hätten, was sie
aber nicht verstanden hätten,
dass sie von diesen beiden Männern mit Waffen bedroht worden seien,
dann aber in einen Bunker hätten fliehen können, weil es nach 20 Minu-
ten draussen zu einer Explosion gekommen sei und die Männer sich
deswegen entfernt hätten,
dass sie im Bunker von der nationalen afghanischen Einheit entdeckt
worden seien, weil die Schwester zu laut geweint habe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge von den Angehörigen dieser
Einheit nach weiteren versteckten Personen gefragt worden und schliess-
lich mit verbundenen Händen und einem Sack über dem Kopf in einem
Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden sei,
dass er in der Folge während vier bis fünf Tagen befragt worden sei, wes-
halb er den Taliban Unterschlupf gewährt und was er dafür erhalten habe,
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dass er am sechsten Tag von Leuten in Zivil brutal verprügelt worden sei,
dass er während zweier Tage nichts zu essen erhalten habe,
dass ihm während der Haft die Zähne ausgeschlagen worden seien und
ihm auch ein Arm gebrochen worden sei, wobei er dadurch bewusstlos
geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen sei,
dass er zwei Tage später von der Mutter Besuch erhalten und erfahren
habe, dass die Taliban nochmals gekommen seien und die Mutter zu-
sammengeschlagen hätten,
dass diese ihr zudem vorgehalten hätten, ihr Sohn (der Beschwerdefüh-
rer) arbeite mit der Nationalen Einheit und den Amerikanern zusammen,
und dass dies der Grund für den Angriff gewesen sei,
dass die Mutter dann einen Schlepper gesucht habe, der ihm zuerst zur
Flucht aus dem Krankenhaus und später zur Flucht in den Iran verholfen
habe,
dass der Beschwerdeführer keine Original-Identitätspapiere zu den Akten
reichte und infolgedessen unter Androhung eines Nichteintretensent-
scheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Iden-
titätspapiere nachzureichen,
dass er dazu angab, nie einen Pass besessen zu haben, und dass seine
Identitätskarte (Taskara) an der türkisch-griechischen Grenze ins Wasser
gefallen sei,
dass gegen den Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 wegen versuchten
In-Umlauf-Setzens von Falschgeld bei der Staatsanwaltschaft C._______
Anzeige erhoben wurde,
dass das Strafverfahren am 7. Februar 2013 wieder eingestellt wurde, da
dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden
konnte, dass er sich über den Fälschungscharakter des verwendeten
Geldes bewusst gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 22. April 2013 einlässlich zu
seinem Asylgesuch angehört wurde,
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dass er eingangs ausführte, er habe zwischenzeitliche eine neue Origi-
nal-Taskara aus Afghanistan erhalten, welche seine Mutter ihm besorgt
habe, und er habe diese (vermutlich) einer Rechtsberatungsstelle zwecks
Weiterleitung ans BFM abgegeben,
dass dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass bislang
kein Ausweispapier beim BFM eingegangen sei, und er aufgefordert wur-
de, den Originalausweis bei der deponierten Stelle zurückzuverlangen
und diesen direkt dem BFM einzureichen,
dass der Beschwerdeführer in Aussicht stellte, er werde seine Taskara
umgehend zurückverlangen und dem BFM einreichen, allenfalls werde er
eine Kopie einreichen, sollte er das Original nicht mehr zurückerhalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung vom 22. April
2013 Gelegenheit erhielt, zu den einzelnen Ereignissen ausführlich Stel-
lung zu nehmen,
dass er dabei zu diversen Punkten gegenüber der BzP abweichende An-
gaben machte,
dass auf diese abweichenden Aussagen in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer am 30. April 2013 (bloss) eine Kopie seiner
Taskara zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Entscheid vom 2. Mai 2013, eröffnet am 6. Mai 2013,
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung
samt Vollzug anordnete,
dass das BFM im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwer-
deführers vermöchten Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genü-
gen, und der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar
und möglich,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 5. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und vorab die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
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dass er weiter darum ersuchte, eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und als Folge
davon sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen,
dass er sodann infolge Sozialhilfebedürftigkeit um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte, wobei er die Nachreichung ei-
ner entsprechenden Bestätigung in Aussicht stellte,
dass die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfü-
gung vom 13. Juni 2013 mitteilte, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass sie weiter verfügte, es werde unter Vorbehalt der Nachreichung der
in Aussicht gestellten Sozialhilfebestätigung auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet,
dass in genannter Verfügung sodann darauf hingewiesen wurde, dass
dem Beschwerdeführer bei negativen Ausgang des Verfahrens die Kos-
ten auferlegt werden können,
dass der Rechtsvertreter am 24. Juni 2013 die einverlangte Fürsorgebes-
tätigung zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM seine Verfügung unter Hinweis auf die jeweiligen Textstel-
len damit begründete, der Beschwerdeführer habe in den beiden Anhö-
rungen zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht,
dass er den Vorfall rund um das Eindringen der Taliban unterschiedlich
geschildert habe, indem er einerseits angegeben habe, sie (die Famili-
enmitglieder) hätten sich derweilen alle in ihrem riesigen Gästezimmer
aufhalten müssen, anderseits, sie seien räumlich getrennt worden,
dass er auch unterschiedlich angegeben habe, wie die Angehörigen der
nationalen Einheit auf die Familie im Keller aufmerksam geworden seien,
indem er einerseits ausgeführt habe, die Schwester habe sie durch ihr
lautes Weinen "verraten", andererseits, die Mutter habe schliesslich auf
das mehrmalige Rufen der Männer geantwortet,
dass er weiter auch die Bedrohung der Mutter während seiner Haft unter-
schiedlich geschildert habe, indem er einerseits angegeben habe, die
Mutter sei währenddessen von den Taliban zugehörigen Personen ge-
schlagen worden, andererseits, die Mutter sei von einer einzigen Person
verbal bedroht worden,
dass er auch zu seinen Fluchtumständen unterschiedliche Angaben ge-
macht habe, indem er einerseits angegeben habe, er habe sich nach der
Flucht aus dem Spital bei seiner Tante aufgehalten, andererseits, er habe
sich vor der Ausreise bei seinem Schlepper versteckt,
dass er sich sodann noch in weitere Widersprüche verstrickt habe (wel-
che das BFM jedoch nicht mehr anführte),
dass es ihm nicht gelungen sei, auf Konfrontation seiner Aussagen hin
die erwähnten Widersprüche zu entkräften beziehungsweise plausible
Erklärungen dafür zu liefern,
dass der Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene zu den widersprüchli-
chen Angaben nun in knapper Weise ausführt, diese seien eine Folge von
Verständigungsschwierigkeiten mit einem aus dem Iran stammenden
Dolmetscher,
dass dieser nicht näher erläuterte Erklärungsversuch als unsubstanziiert
zu bezeichnen ist,
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dass er zudem den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht, der
die Verständigung mit dem Dolmetscher an beiden Anhörungen noch als
gut bezeichnet hatte (A1/1, S. 9, A13/21, S. 1),
dass der Beschwerdeführer selbst – auf die Widersprüche angesprochen
– anlässlich der zweiten Anhörung im Wesentlichen geltend machte, die-
se hätten sich daraus ergeben, dass er an der BzP nicht ausführlich habe
erzählen dürfen (A13/21, S. 8 und 17),
dass er zuweilen auch bestritt, die ihm vorgehaltenen Aussagen der BzP
gemacht zu haben (A13/21, S. 13),
dass er schliesslich seine fehlende Schulbildung sowie Probleme mit sei-
nem Gedächtnis als Erklärung für die Widersprüche anführte (A13/31, S.
17),
dass bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verständi-
gungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu bemerken ist, dass vom
Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er diese bereits
damals geltend gemacht hätte, wenn sie tatsächlich bestanden hätten,
dass auch die übrigen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermö-
gen, da es sich bei den Abweichungen weder um stimmige Ergänzungen
handelt, noch eine fehlende Schulbildung die Unmöglichkeit einer über-
einstimmenden Schilderung zu erklären vermag,
dass in der Beschwerde nebst dem Hinweis auf Verständigungsschwie-
rigkeiten keine weiteren Erklärungen für die zahlreichen Widersprüche
vorgebracht werden,
dass der Rechtsvertreter unter Anführung eines Zitates zur Glaubhaftig-
keit der Vorbringen lediglich noch geltend macht, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien weder übertrieben noch dramatisiert,
dass diese und die weiteren erwähnten Stellungnahmen insgesamt nicht
geeignet sind, die durch die unstimmige Darstellung entstandenen Zwei-
fel am Sachverhalt auszuräumen,
dass die Aussagen sodann weitere, in der angefochtenen Verfügung nicht
explizit angeführte Unstimmigkeiten aufweisen,
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dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der BzP noch anzugeben
vermochte, in welcher Ortschaft sich das Spital befand (A1/11, S. 7), in
welches er gebracht worden sei, bei der zweiten Anhörung dazu jedoch
unter Hinweis auf seine damalige Kraftlosigkeit angab, er kenne den Ort
nicht (A13/21, S. 12),
dass weiter auch seine Aussagen zu den Mahlzeiten während der Haft
unstimmig ausgefallen sind (A13/21, S. 12),
dass der Beschwerdeführer sodann auch zum Zeitpunkt des Besuchs der
Mutter im Spital unstimmige Angaben machte (A13/21, S. 13),
dass dem Gericht überdies konstruiert erscheint, dass der Beschwerde-
führer beziehungsweise dessen Mutter für die Flucht aus dem Spital ei-
nen Schlepper organisiert haben will, nachdem er ja eigenen Angaben
zufolge polizeilich nicht bewacht worden sei (A13/21, S. 14),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen,
dass das BFM das Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt ebenfalls zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/7
verwies, welches sich ausführlich mit der Lage in Afghanistan sowie ins-
besondere auch mit derjenigen in Kabul auseinandergesetzt hat,
dass es dazu einerseits ausführte, die Sicherheitslage und die humanitä-
re Situation in Afghanistan habe sich derart verschlechtert, dass weitge-
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hend von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG auszugehen sei,
dass andererseits eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul nicht generell
unzumutbar sei, sondern unter bestimmten begünstigenden Umständen –
auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar
erkannt werden könne,
dass es dazu erwog, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz
B._______, wohin eine Rückkehr aufgrund der dort herrschenden Lage
als unzumutbar zu erachten sei,
dass dem Beschwerdeführer jedoch eine innerstaatliche Wohnsitzalterna-
tive in Kabul offenstehe,
dass er nämlich eigenen Angaben zufolge als Kind/Jugendlicher bereits
während (…) Jahren dort gelebt habe,
dass seine Mutter und seine Schwester in einer Wohnung in Kabul leben
würden,
dass darüber hinaus auch eine Tante samt Familie in Kabul lebe und
auch ein Onkel sich zuweilen dort aufhalte,
dass der Beschwerdeführer somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in
Kabul verfüge,
dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen gesunden jungen
Mann handle, der über Berufserfahrung im Bau verfüge,
dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar erweise,
dass diesen Erwägungen zuzustimmen ist und das Bundesverwaltungs-
gericht die Einschätzung der Zumutbarkeitsfrage durch das BFM teilt,
dass auf Beschwerdeebene zwar unter Hinweis auf Medienberichte sinn-
gemäss geltend gemacht wird, der Wegweisungsvollzug sei für das ge-
samte afghanische Gebiet unzumutbar,
dass diese Einschätzung trotz gelegentlicher Anschläge in den Gross-
städten Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundesverwaltungsgericht
nicht geteilt wird (vgl. auch BVGE 2011/38 und 2011/49),
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dass das Gericht zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz die Wohnsitz-
nahme des Beschwerdeführers in Kabul einlässlich und in Übereinstim-
mung mit den in BVGE 2011/7 erwähnten Kriterien geprüft hat,
dass das BFM somit zu Recht befunden hat, es lägen keine Gründe vor,
welche gegen eine erneute Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in
Kabul sprächen,
dass ergänzend dazu zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer das
Bestehen von gesundheitlichen Problemen ausdrücklich verneinte
(A13/21, S. 17), und das BFM zu Recht auf das verwandtschaftliche Be-
ziehungsnetz verwies, nachdem der Onkel den Beschwerdeführer bereits
einmal mittels des Verkaufs eines Grundstückes unterstützte (A13/21, S.
16),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass er schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass in diesem Zusammenhang auf die unstimmigen Angaben zum Ort
des Verlusts der Taskara und die wenig durchsichtigen Schilderungen zur
Abgabe einer neuen Original-Taskara – angeblich an eine Art Beratungs-
stelle – zu verweisen ist, welche das Gericht am Verlust der Originalpa-
piere zweifeln lassen (A13/21, S. 2 und 16),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: