B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3194/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Eritrea, Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
B._______,
Äthiopien, sowie
C._______
Äthiopien,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2011 (Eingangs-
stempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum (Sudan) für sich, für ihr
Kind und für ihren Ehemann D._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung ihres Gesuchs unter Einreichung mehrerer Be-
weismittel im Wesentlichen geltend machte, sie sei Christin sowie Ange-
hörige der Pfingstbewegung und aus Furcht vor staatlichen Nachteilen
wegen ihres Glaubens im (…) 2007 illegal in den Sudan geflüchtet, wo
sie ihren zukünftigen Mann kennengelernt und geheiratet habe und wo
dann ihr gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei,
dass dieses Gesuch unbeantwortet blieb und die Beschwerdeführerin mit
einem Schreiben an die Botschaft in Khartum vom 18. Januar 2012 (Ein-
gang am folgenden Tag) ihre Asylgründe erneut darlegte und Kopien der
bereits eingereichten Dokumente zu den Akten reichte,
dass auch diese Eingabe unbeantwortet blieb und die Beschwerdefüh-
rerin mit Eingabe vom 20. Januar 2013 unter Hinweis auf ihre prekäre
gesundheitliche Situation um Auskunft über den Stand ihres Asylverfah-
rens ersuchte und ein Arztzeugnis sowie eine Kopie ihrer Eingabe vom
18. Januar 2012 zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Botschaft vom 25. Au-
gust 2013 feststellte, dass sie bisher keinerlei Reaktion auf das zweiein-
halb Jahre zuvor gestellte Asylgesuch erhalten habe, und über die Geburt
ihres zweiten Kindes informierte,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin sowie D._______ mit Ver-
fügung vom 20. September 2013 mitteilte, vorliegend werde aus Kapazi-
täts- und Sicherheitsgründen auf eine persönliche Anhörung durch die
Botschaft in Khartum verzichtet und D._______ sei bisher im Rahmen
seines Asylgesuchs nicht persönlich in Erscheinung getreten,
dass das BFM in der gleichen Zwischenverfügung die Beschwerde-
führerin sowie D._______ unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu auf-
forderte, jeweils ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete
Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und ihnen das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung der Asylgesuche gewähr-
te,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Schweizer Botschaft
vom 27. Januar 2014 (Eingangsstempel) die einverlangten ergänzenden
Ausführungen zu den Akten reichte,
dass D._______ gemäss Akten hingegen keine schriftlichen Ausführun-
gen zu den Akten reichte und auch die Stellungnahme seiner Ehefrau
nicht mitunterzeichnete,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2014 – am 1. Mai 2014 durch
die Schweizer Botschaft eröffnet – die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden (Mutter und Kinder) ablehnte und ihnen ihre Einreise in die
Schweiz verweigerte,
dass das BFM mit einer separaten, ebenfalls am 1. Mai 2014 eröffneten
Verfügung vom 9. April 2014, in Anwendung von aArt. 32 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch von D._______ nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2014 (Eingang Schweizerische
Vertretung in Khartum) Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM er-
hob und sinngemäss beantragte, die Asylentscheide seien aufzuheben
und die Einreise der ganzen Familie in die Schweiz zu bewilligen,
dass das Rechtsmittel in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang am 11. Juni 2014),
und erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin und ihre Kinder)
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxis-
gemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend
– verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden
kann,
dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren von D._______ (Ehemann / Vater der
Beschwerdeführenden) aus prozessualen Gründen in einem separaten
Verfahren (E-3178/2014) zu behandeln ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012
aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor
dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20,
aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG
vom 28. September 2012),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfol-
gung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
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dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen,
dass die Beschwerdeführerin – auch sinngemäss – nicht geltend macht,
das BFM habe den spezifischen verfahrensrechtlichen Anforderungen
des Auslandverfahrens (vgl. BVGE 2007/30 E. 5) nicht Genüge getan,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkei-
ten mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt hätte,
dass sie eigenen Angaben zufolge in Eritrea nie wegen ihres Glaubens
persönlich verfolgt worden sei und aus den Problemen anderer Mitglieder
ihrer Glaubensgemeinschaft in asylrechtlicher Hinsicht nichts zu ihren
Gunsten ableiten könne,
dass sie somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht
Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG gewesen sei und ein allfällig späteres Ent-
stehen ihrer Flüchtlingseigenschaft – im Sinn von subjektiven Nachflucht-
gründen (mit oder nach der Ausreise aus Eritrea) – gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts vorliegend irrelevant wäre, weshalb die Prü-
fung der weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz unterbleiben könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung der
Relevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe teilt,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch diesbezüglich damit begrün-
det hatte, sie sei wegen ihres Glaubens in der Familie, der Gemeinde, der
Nachbarschaft und durch staatliche Behörden belästigt worden, diese
Behelligungen und Anfeindungen jedoch kein flüchtlingsrechtlich relevan-
tes Ausmass angenommen haben,
dass das Gleiche auch für die behauptete Bedrohung durch ihren Arbeit-
geber, ein staatliches (…), gilt (vgl. insbesondere Eingabe vom 27. Janu-
ar 2014 S. 3) und sich diese im Übrigen auch schwerlich mit den wohlwol-
lenden Formulierungen im Arbeitszeugnis vom (…) 2007 in Einklang brin-
gen lassen ("hardworking, diligent and duty conscious", "conduct is excel-
lent", "wish her all the best in her future endeavor"),
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dass die Beschwerdeführerin aus den ohne nähere Substanziierung er-
wähnten Problemen von Glaubensgenossen in Eritrea in asylrechtlicher
Hinsicht in der Tat nichts zu Ihren Gunsten ableiten kann,
dass sie aufgrund ihrer (…)behinderung nicht in den Militärdienst respek-
tive den National Service eingezogen worden sei (vgl. Eingabe vom
27. Januar 2014 S. 4) und vor ihrer Ausreise somit auch diesbezüglich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erworben haben kann,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bis zu ihrer Ausreise
aus dem Heimatland keine Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlit-
ten hatte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2012 aus-
geführt hatte, sie sei von den heimatlichen Behörden als Angehörige ihrer
Glaubensgemeinschaft registriert worden und habe deshalb Verfolgung
befürchten müssen (vgl. BFM-Aktenstück A3/2015 S. 2: "…my full
address was taken by the Eritrean security forces for that in order to be
easy to take me to prison. Then I decided to flee to Sudan illegally to get
temporarily protection."),
dass sich aus den Akten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
m.w.H.) solche flüchtlingsrechtlich relevant begründeten Nachteile zu be-
fürchten gehabt,
dass in der Beschwerde (vgl. dort S. 3) zwar geltend gemacht wird, die
Sicherheitskräfte hätten sie auf den nächsten Tag vorgeladen ("finally
they gave me an appointment für the next day to contact them") worauf
sie sofort ihre Arbeitsstelle aufgegeben und ausser Landes geflohen sei
("…instead of waiting the appointment date I fled to Sudan…"),
dass dieses Vorbringen indessen offensichtlich unglaubhaft ist, weil ers-
tens ein solches zentrales Sachverhaltselement von der Beschwerdefüh-
rerin in ihren schriftlichen Äusserungen nie geltend gemacht worden war
und sich dieses zweitens auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit ihren Anga-
ben im erstinstanzlichen Verfahren vereinbaren lässt (übrigens auch nicht
mit der ordentlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses),
dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe (z.B. durch die behauptete illegale Ausreise) ihre Flücht-
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lingseigenschaft später erworben haben könnte, offenbleiben kann, weil
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfah-
ren von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26 E. 7),
dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass die Be-
schwerdeführenden keinen persönlichen Bezug zur Schweiz haben,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht die Erteilung der Einreise-
bewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt
hat,
dass an diesen Feststellungen auch das Vorbringen nichts zu ändern
vermag, die Beschwerdeführerin sei mit dem dritten Kind in Erwartung
und ihr Mann sei am (…) 2014 – mithin (…) Tage nach Ausfällung der an-
gefochtenen Verfügung – in Khartum verhaftet worden und seither unbe-
kannten Aufenthalts (die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss nicht
geprüft werden),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3178/2014 vom heutigen
Tag auf die Beschwerde von D._______ (Ehemann / Vater der Beschwer-
deführenden) nicht eintritt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage
abzusehen ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: