Abtei lung V
E-3196/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, eigenen Angaben zufolge (...) geboren,
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren),
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3196/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, zu dem er am 8. Januar 2010 im Transitzentrum
Altstätten befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, (...) jährig und über Mali sowie Italien in
die Schweiz gereist zu sein und sein Asylgesuch ausschliesslich aus
wirtschaftlichen Gründen gestellt zu haben,
dass der zuständige BFM-Sachbearbeiter ihm bei der Befragung zur
Kenntnis brachte, dass aufgrund widersprüchlicher Altersangaben (der
Beschwerdeführer hatte auf dem Personalienblatt sein Geburtsdatum
handschriftlich mit (...) an-, bei der Summarbefragung hingegen (...) zu
Protokoll gegeben), der Nichtabgabe von Identitätspapieren ohne
überzeugende Begründung, der unglaubhaften Schilderung der
Reiseumstände und seines Aussehens von der Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen werde,
dass dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2010 das rechtliche Gehör
zum positiven Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs mit der Daten-
bank EURODAC (Teneriffa / Spanien am 14. April 2009) gewährt
wurde und er vehement bestritt, sich jemals in Spanien aufgehalten zu
haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am 27. Ap-
ril 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und den Beschwerdeführer nach Spanien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
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Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass Spanien auf Anfrage des BFM hin am 12. März 2010 seine Be-
reitschaft erklärt habe, den Beschwerdeführer rückzuübernehmen, und
die Rückführung nach Spanien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12. September 2010
zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Spanien nichts an der
Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs zu
ändern vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2010 (Postauf-
gabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Asylgewährung (eventuell die vorläufige Aufnahme)
beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den An-
trag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen
ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjäh-
rigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asyl-
suchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jah-
re alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum
Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten
angesichts der widersprüchlichen Altersangabe des Beschwerdefüh-
rers, der offensichtlich nicht überzeugenden und widersprüchlichen
Angaben zu den Identitätsdokumenten und anderen Personalaus-
weisen sowie der Angabe falscher Reiseumstände der Auffassung der
Vorinstanz anschliesst, zumal der Beschwerdeführer sein Geburtsda-
tum im Rubrum seiner Beschwerde mit (...) angibt,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft
gemacht worden ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Spanien in der Beschwerde an-
erkannt, hingegen auf schlechte Lebensbedingungen (Unterkunft,
Verpflegung, Arbeit) in diesem Land hingewiesen wird,
dass vorliegend Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständig ist,
dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbehalte gegenüber
den Aufenthaltsbedingungen in Spanien an dieser Feststellung nichts
zu ändern vermögen,
dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner Rechte als Asylbe-
werber im Übrigen an die zuständigen spanischen Behörden wenden
könnte,
dass den Akten somit keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zu-
ständigkeit Spaniens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegen-
stehen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache die Anträge auf
(definitive) Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
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dass gemäss Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimatstaates stattgefunden hat und der Antrag auf Verzicht einer
solchen Datenweitergabe mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls
gegenstandslos wird,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung
eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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