B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3196/2013
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______,
seine Lebenspartnerin
B._______,
und ihre Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (…).
E-3196/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus Bosnien und Herzego-
wina mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen ihren Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am 23. November 2011 und gelangten mit einem
Auto am 24. November 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asyl-
gesuch stellten. Am 29. November 2011 wurden sie zur Person befragt
(BzP), am 3. Mai 2012 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen.
Zur Begründung der Asylgesuche machten sie geltend, sie hätten in der
Heimat kein Geld, keine Arbeit und keine Rechte.
Anlässlich der Anhörung schilderte A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), er habe in der Heimat versucht, (…). Es habe ein Strafverfahren
gegeben und eine psychiatrische Untersuchung. Er sei in der Schweiz in
psychiatrischer Behandlung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
seine Krankenakte (…), einen ärztlichen Bericht des Gesundheitszentrums
G._______ vom 17. Februar 2010, einen Bericht der psychiatrischen Uni-
versitätsklinik vom 30. November 2009, zwei Entlassungsberichte dersel-
ben Klinik vom 18. Dezember 2009 und 5. Januar 2010, einen gerichtspsy-
chiatrischen Befund vom 12. Mai 2011 und zwei Anklageschriften des
Amtsgerichtes G._______ vom 13. April 2010 und 5. April 2011 ein. Daraus
geht hervor, dass er vom (…) bis (…) und vom (…) bis (…) (…) hospitali-
siert war, dass er am (…) in G._______ (…) und dort versucht hatte, (…),
wobei es zu einem Brand gekommen war, dass er gemäss dem (…)psy-
chiater eine (…) Person sei, jahrelang Alkohol getrunken und unter Alko-
holeinfluss (…), und dass er am 26. Juni 2010 einen Heuhaufen in Brand
gesetzt habe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, (…). Er habe dies ge-
tan, weil er (…) im Kopf bekomme, wenn er schlafe. Er habe (…). Seit er
in der Schweiz bei einer Psychiaterin in Behandlung sei, gehe es ihm viel
besser. In Bosnien und Herzegowina sei er auch in psychiatrischer Be-
handlung gewesen, habe aber niemals regelmässig einen Psychiater be-
sucht und nicht regelmässig Medikamente genommen, weil diese zu teuer
gewesen seien.
B.
Am (…) kam die Tochter F._______ zur Welt und wurde in das Asylverfah-
ren einbezogen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai 2013 – stellte das
E-3196/2013
Seite 3
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid durch Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 4. Juni 2013 anfechten und beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei bezüglich des Wegweisungsvollzuges aufzuheben,
die Sache sei zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumut-
bar sei und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen Bericht (…) sowie eine
Fürsorgebestätigung ein.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Replik vom 16. Juli 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Rechtsbegehren fest und ersuchten um Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-3196/2013
Seite 4
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 ist, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegwei-
sung als solche betrifft (Dispositivziffern 1–3) in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zuges aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach
Bosnien und Herzegowina sprechen. Es gebe aufgrund der Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht in das gewach-
sene sozio-ökonomische Umfeld zurückkehren könnten. Das Bundesamt
verkenne nicht, dass die Lebensumstände in Bosnien und Herzegowina
schwierig seien. Dennoch sei davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr Wege finden würden, um ihren Lebensun-
terhalt zu bestreiten, wie sie dies schon in den Jahren vor ihrer Ausreise
getan hätten. Sie könnten in das Haus zurückkehren, welches sie vor ihrer
Ausreise bewohnt hätten, und würden über ein Beziehungsnetz verfügen;
E-3196/2013
Seite 5
(…) nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Zudem sei den Be-
schwerdeführenden zuzumuten, sich bei den zuständigen Sozialbehörden
zu melden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von wel-
chen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, würden keine existenz-
bedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar erscheinen lasse, weshalb auch wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen würden.
Bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers handle es sich
um eine vorbestehende Erkrankung. Er sei bereits in Bosnien und Herze-
gowina medizinisch betreut worden. Zwar sei den Akten zu entnehmen,
dass er nicht immer genügend Geld gehabt habe, um die benötigten Medi-
kamente zu kaufen. Dennoch sei festzuhalten, dass er psychiatrisch be-
handelt worden sei, Medikamente eingenommen habe und – falls er keine
solchen gehabt habe – von der herbeigerufenen Polizei ins Spital oder in
die Klinik gebracht oder von einem Arzt zu Hause beruhigt worden sei. Es
gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine solche Behandlung
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Er sei zudem in der
Schweiz in den Genuss einer länger dauernden psychiatrischen Behand-
lung gekommen, und es sollte davon ausgegangen werden können, dass
die kontinuierliche Behandlung zu einer Stabilisierung des Krankheitsbil-
des geführt habe, so habe er anlässlich der Anhörung selbst gesagt, es
gehe ihm viel besser, seit er bei seiner Psychiaterin in Behandlung sei.
Gesundheitliche Probleme könnten nur zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemesse-
nen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person de-
ren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in
Gefahr geriete. Dafür würden vorliegend genügende Anhaltspunkte fehlen.
Es bleibe den Beschwerdeführenden unbenommen, bei Bedarf individuelle
Rückkehrhilfe zu beantragen, welche auch in Form einer medizinischen
Hilfestellung erfolgen könne. Den gesundheitlichen Problemen sei zudem
bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen.
4.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe, indem sie
keine weiteren Informationen zur psychischen Erkrankung des Beschwer-
deführers eingeholt habe, die ihr obliegenden Abklärungspflichten verletzt,
insbesondere auch wegen der vom Entscheid betroffenen Kleinkinder. Die
Erkrankung des Beschwerdeführers wiege schwer, und sein Verhalten
habe für die ganze Familie zu ernsthaften Problemen und konkreter, exis-
tenzieller Gefahr geführt. Er habe die Ernährung seiner Kinder nicht mehr
E-3196/2013
Seite 6
sicherstellen können und in unzurechnungsfähigem Zustand Übergriffe auf
ihn und seine Angehörigen provoziert.
Aus dem ärztlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin gehe hervor,
dass der Zustand des Beschwerdeführers trotz der mittlerweile eingetrete-
nen Stabilisierung als äusserst fragil bezeichnet werden müsse, (…). Ohne
sichere Rahmenbedingungen sei unter zunehmendem Stress jederzeit mit
schwerwiegenden Dekompensationen zu rechnen. Die behandelnde Ärz-
tin, welche die Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina gut kenne, bestä-
tige die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Finanzierung der
Medikamente in der Praxis weitgehend Sache des Patienten sei. Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass ihm das verhältnismässig teure
Generikum für H._______, welches er regelmässig einnehmen müsse, im
Heimatland auf Dauer zur Verfügung stehen würde. Es sei von erheblicher
Bedeutung, dass die Beschwerdeführenden kein Beziehungsnetz hätten,
auf das sie zählen könnten. Sowohl die Angehörigen in Deutschland als
auch jene in Bosnien und Herzegowina würden sich selbst als (…) durch-
schlagen und könnten ihnen nicht wirklich helfen. Ohne tragfähiges sozia-
les Netz wären aber insbesondere die vier Kinder den Folgen der zu er-
wartenden gesundheitlichen Instabilität des Vaters schutzlos ausgeliefert.
Sollte dieser (…), hätte dies für das Kindeswohl nicht wieder gutzuma-
chende negative Folgen.
4.3 Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 fest,
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hätten im Zeitpunkt des
Entscheides mehrere medizinische Schreiben aus Bosnien und Herzego-
wina vorgelegen, welche eine abschliessende Beurteilung zugelassen hät-
ten. Der Entscheid befasse sich ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges.
4.4 Die Beschwerdeführenden machten in der Replik geltend, ein Kleinkind
dürfe nicht bloss als Anhängsel seiner Eltern betrachtet werden, sondern
stelle ein eigenständiges Rechtssubjekt mit eigenen Ansprüchen und Be-
dürfnissen dar. Dennoch habe das Bundesamt die Situation der Kinder un-
berücksichtigt gelassen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
für sie nicht überprüft. Da die Beschwerdeführenden Roma seien, würden
sie in Bosnien und Herzegowina vermehrt unter Diskriminierung leiden und
sowohl die Kinder als auch die Eltern seien bereits Opfer von Verfolgung
aufgrund ihrer Ethnie geworden. In casu komme hinzu, dass der Vater psy-
chisch krank sei. Es sei für ihn umso schwieriger, den Lebensunterhalt für
E-3196/2013
Seite 7
die Familie zu verdienen und die Kinder zuverlässig zu betreuen. Die Mut-
ter könne nicht gleichzeitig den Lebensunterhalt für die ganze Familie ver-
dienen und sich um die Kinder kümmern. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass die Familie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Die Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Vaters
auf die Situation der Kinder seien von der Vorinstanz nicht überprüft wor-
den. In Bosnien und Herzegowina würden psychisch kranke Menschen dis-
kriminiert und gemieden oder sogar verfolgt. Wenn die (…) Erkrankung des
Vaters nicht behandelt werde, was in der Vergangenheit in Bosnien und
Herzegowina nicht immer möglich gewesen sei, sei er für die Gesellschaft
nicht tragbar. Dies würde dazu führen, dass auch seine Kinder aus der Ge-
sellschaft ausgeschlossen würden. Sie hätten in Bosnien und Herzegowina
die Schule nicht besuchen können und seien von anderen Kindern gemie-
den, bedroht oder verfolgt worden. Sie könnten deshalb in der Heimat
keine Ausbildung machen und sich später den Lebensunterhalt nicht selbst
verdienen. Infolge ihrer Ethnie und der schweren Erkrankung ihres Vaters
würden sie nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage ge-
raten, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
E-3196/2013
Seite 8
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
E-3196/2013
Seite 9
5.3.1 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum sogenannten
verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt.
5.3.2 Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers ist festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizi-
nischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumut-
bar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei we-
sentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbar-
keit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende
Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine (…) diagnos-
tiziert wurde. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 3. Juni 2013 sei
es infolge der engmaschigen psychotherapeutischen Betreuung und einer
kombinierten medikamentösen Therapie gelungen, ihn zu stabilisieren. In
der durch den negativen Entscheid des BFM ausgelösten Stresssituation
hätten sich bereits erste geringe Verschlechterungen gezeigt, eine (…) be-
stünden indessen nicht. Die Reisefähigkeit sei noch gegeben, es sei jedoch
darauf hinzuweisen, dass das psychische Gleichgewicht des Beschwerde-
führers äusserst fragil sei. Um Dekompensationen zu vermeiden, benötige
er sichere soziale Rahmenbedingungen. Falls eine Rückführung angeord-
net werde, sollte diese aus medizinischen Gründen unbedingt sehr vorsich-
tig vorbereitet werden, wobei auch soziale und medizinische Institutionen
in seinem Heimatland einzubeziehen seien. Des Weiteren seien die
schwierige wirtschaftliche Situation im Heimatland und ein allenfalls er-
schwerter Zugang zu medizinischer Versorgung zu beachten.
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass seine
psychischen Probleme in Bosnien und Herzegowina behandelt werden
können und der Zugang zu den entsprechenden medizinischen Einrichtun-
gen grundsätzlich gewährleistet ist (und in der Vergangenheit auch war).
Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist daher nicht
davon auszugehen, es drohe dem Beschwerdeführer eine drastische und
E-3196/2013
Seite 10
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weshalb
nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG auszugehen ist. Dem Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers ist jedoch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen
Vorbereitung Rechnung zu tragen. Bezüglich des Einwands fehlender Mit-
tel zur Finanzierung medizinischer Behandlungen und des Lebensunter-
halts ist auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individu-
ellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form
der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organi-
sation und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und
Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen obliegt
es den Beschwerdeführenden, bei Bedarf bei den zuständigen heimatli-
chen Behörden um Unterstützung zu ersuchen und entsprechende Anträge
(bspw. um Ausrichtung einer IV-Rente für den Beschwerdeführer) zu stel-
len, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten.
Auch in diesem Zusammenhang kann eine medizinische Rückkehrhilfe zur
Überbrückung dienlich sein.
5.3.3 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Bosnien
und Herzegowina über ein (…) Beziehungsnetz verfügen, und vermutlich
in das Haus zurückkehren können, in welchem sie vor der Ausreise lebten
und welches gemäss Angaben der Beschwerdeführerin dem (…) gehört
hatte (vgl. Akten BFM A15/10 S. 7). Es ist anzunehmen, dass sie bei einer
Rückkehr bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration auf die Un-
terstützung ihrer Verwandten werden zurückgreifen können. Wie das BFM
feststellte, kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführenden wieder in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu be-
streiten. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, liegen
damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr
nach Bosnien und Herzegowina in eine ihre Existenz vernichtende Situa-
tion geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
E-3196/2013
Seite 11
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso-
nen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Angesichts der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz von drei Jahren und
des Alters der Kinder ist vorliegend nicht von einer Verwurzelung in der
Schweiz auszugehen. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Vaters
stellt sich indessen vorliegend die Frage der Unterstützungsbereitschaft
und -fähigkeit der Eltern. Angesichts des (…) des Beschwerdeführers in
Bosnien und Herzegowina kann zwar nicht ohne Weiteres davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst in der Lage sein werde,
seinen Kindern die notwendige Betreuung und Unterstützung zukommen
zu lassen. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Mutter, allenfalls unterstützt
durch weitere Verwandte in Bosnien und Herzegowina, in der Lage sein
wird, angemessen für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Es besteht somit
kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvoll-
zug abzusehen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich das BFM entgegen den Vor-
bringen auf Beschwerdeebene nicht zwingend zum Kindeswohl äussern
muss, wenn hierzu kein Anlass besteht. Vorliegend war von einer Verwur-
zelung in der Schweiz klarerweise nicht auszugehen. Die Frage der Unter-
stützungsbereitschaft und -fähigkeit des Vaters ist zwar im Zusammenhang
mit seiner Krankheit offensichtlich zu thematisieren. Das BFM hat indessen
der Erkrankung des Beschwerdeführers in seiner Begründung Rechnung
getragen und gelangte zum Schluss, dass eine Behandlung in Bosnien und
Herzegowina möglich sein werde, und schloss damit eine Gefährdung der
Kinder aus. Es kann daher davon ausgegangen werden, das BFM habe
das Wohl der Kinder hinreichend beachtet. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist zu verneinen.
5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-3196/2013
Seite 12
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG); sie ist auch betreffend
den Wegweisungsvollzug angemessen (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von 600.– den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indes-
sen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen
haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
E-3196/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub
Versand: