B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3196/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. März 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am selben Tag wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprin-
zip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am
18. März 2014 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrens-
zentrum Zürich als Rechtsvertreter zugewiesen. Anlässlich der Befragung
vom 24. März 2014 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt.
B.
Am 30. Mai 2014 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am
2. Juni 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 (eröffnet am 3. Juni 2014) trat die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulga-
rien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete
sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende
Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (Übermittlung per Fax am 11. Juni 2014
sowie postalisch mit Poststempel vom 11. Juni 2014) reichte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein-
zutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei superprovisorisch ein Voll-
zugsstopp anzuordnen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse-
hen.
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Seite 3
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2014 setzte der Instruk-
tionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 4
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass dieser am 9. Oktober 2013 in
Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei.
Das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) sei von den bulgari-
schen Behörden gutgeheissen worden. Somit liege die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien.
Die Überstellung habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlän-
gerung – bis spätestens am 26. November 2014 zu erfolgen.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerde-
führer geltend gemacht, er habe den Wunsch, bei seinem in der Schweiz
wohnhaften Bruder zu sein, würde Bulgarien nicht kennen und habe dort
auch kein Asylgesuch gestellt. Aufgrund einer Vorladung für ein Gespräch
auf dem Schweizerischen Konsulat in Istanbul für seine ganze Familie bit-
te er, den Entscheid über die Visaerteilung abzuwarten. Dazu sei festzu-
halten, so die Vorinstanz, dass aus den aktuellen Unterlagen nicht her-
vorgehe, was der aktuelle Status des Gesuchs um Familiennachzug sei
und ob der Antrag gutgeheissen oder abgelehnt worden sei. Für sein
Asylgesuch sei dies aber nicht von Bedeutung, da er volljährig sei und
somit nicht unter den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
falle. Auch der Umstand, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht
habe, spiele insofern keine Rolle, als sich eine Zuständigkeit aufgrund
seiner illegalen Einreise in Bulgarien gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ergebe und diese Zuständigkeit von Bulgarien am 26. Mai 2014 aner-
kannt worden sei. Seine Ausführungen vermochten die Zuständigkeit
Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens so-
mit nicht zu widerlegen.
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Seite 5
3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter dagegen im Wesentlichen vor, er sei nach seinem kurzen
Aufenthalt in Bulgarien wieder in die Türkei gereist und von dort in die
Schweiz gelangt. Damit entfalle die Zuständigkeit Bulgariens, da er das
Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten nach dem Aufenthalt in Bulgarien für
ca. vier Monate verlassen habe, bevor er wieder in die Dublin-
Vertragsstaaten eingereist sei. Die Vorinstanz habe die Ausreise aus dem
Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht als glaubhaft erachtet. Er sei je-
doch von der Vorinstanz nie damit konfrontiert worden. Die entsprechen-
de Einschätzung sei zwar in der Anfrage an die bulgarischen Behörden
festgehalten worden, nicht aber im Entscheidentwurf oder in der ange-
fochtenen Verfügung. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch auf recht-
liches Gehör in einem offenbar auch für sie wesentlichen Punkt verletzt.
Zahlreiche Sachverhaltselemente, die seine Vorbringen untermauerten,
seien unberücksichtigt geblieben. Es sei davon auszugehen, dass er
nach der Rückkehr in die Türkei und der anschliessenden Wiedereinreise
in die Dublin-Vertragsstaaten Bulgarien nicht ein zweites Mal betreten
habe.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Dublin-III-VO abgelöst worden, welche
seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dub-
lin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte
der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt
dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung
umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wur-
de festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vor-
läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und
Art. 28 Dublin-III-VO.
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Seite 6
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme, Wiederaufnahme bzw. Übernahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurden.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2014 um Asyl nach. Das Ge-
such um Übernahme der Vorinstanz an die bulgarischen Behörden erfolg-
te am 28. März 2014. Vorliegend kommt daher die Dublin-III-VO zur An-
wendung und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat
ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (Art. 49 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 9. Ok-
tober 2013 in Bulgarien daktyloskopiert wurde (BFM-Akten, A3/1 bzw.
A4/1) und dass die bulgarischen Behörden auf dieser Basis einer Über-
nahme des Beschwerdeführers (gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) mit
Schreiben vom 26. Mai 2014 ausdrücklich zugestimmt haben (BFM-Akten
A15/1 bzw. 16/1).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass bei ei-
nem mindestens mehr als dreimonatigem Verlassen des Gebiets der Mit-
gliedstaaten nach einer illegalen Einreise die Zuständigkeit gemäss
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund einer "quasi gerissenen Anknüp-
fungskette" durch diese Ausreise gar nicht mehr realisierbar ist (FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, K14 zu Art. 13).
Damit fragt sich, ob die geltend gemachte (über viermonatige) Ausreise
des Beschwerdeführers in die Türkei nach der Daktyloskopierung durch
die bulgarischen Behörden am 9. Oktober 2013 als glaubhaft zu erachten
wäre. Diesfalls läge keine Zuständigkeit von Bulgarien für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO vor. Aufgrund der nachfolgenden Erwägung kann die Frage aber
offen bleiben.
5.3 Die Dublin-II-VO wie auch die Dublin-III-VO bilden in erster Linie ein
Regelwerk zwischen den Staaten und geben den Betroffenen insbeson-
dere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuchs in dem von ih-
nen gewünschten Staat. Sie können sich deshalb nur dann auf eine Ver-
letzung einzelner Bestimmungen berufen, wenn diese als "self-executing"
gelten. Eine Bestimmung wird dann als "self-executing" qualifiziert, wenn
sie nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte
des Asylgesuchstellers zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6). Der an-
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gerufene Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht "self-executing" in diesem
Sinne, bezweckt er doch nicht die Rechte des Beschwerdeführers zu ga-
rantieren, sondern richtet sich vielmehr alleine an die beteiligten Staaten.
Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem jüngeren Ur-
teil zum mittlerweile ausser Kraft gesetzten, aber gleichlautenden Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO bestätigt. So kann in einem Fall, in dem ein Mitglied-
staat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asyl-
bewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten,
indem er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebe-
dingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die
ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme dar-
stellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EuGH
C-394/12 vom 10. Dezember 2013 [Abdullahi]; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung - Kommentar, 2014, K6 zu Art. 19 und K8 zu Art. 27).
Solches wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer folglich nicht erfolgreich
geltend machen, die Zuständigkeit von Bulgarien sei zu Unrecht festge-
stellt worden. Seine Überstellung nach Bulgarien ist zulässig. Gleichzeitig
geht auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl. Die Vor-
instanz war aufgrund der Zustimmung der bulgarischen Behörden zur
Übernahme nicht gehalten, im Entscheidentwurf beziehungsweise in der
angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit des geschilderten Rei-
sewegs des Beschwerdeführers zu begründen respektive ihn damit zu
konfrontieren. Wesentlich für den angefochtenen Entscheid war allein die
Tatsache, dass Bulgarien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO der
Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat.
5.4 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO kann
der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären
Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kon-
text ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zu-
sammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien
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Seite 8
in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft je-
ner Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylan-
trag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vor-
gehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit aus-
schliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen,
den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, K19 zu Art. 17).
Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält,
der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitglied-
staates für zuständig erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer in
der Schweiz und somit in dem Staat aufhält, welcher sich für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklären könn-
te, kommt Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung. Ohnehin fällt
der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz richtig ausführt – nicht unter
den Begriff des "Familienangehörigen" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO.
Weder ist ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
dass zwischen ihm und seinem Bruder ein intensives Abhängigkeitsver-
hältnis bestünde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung - Kom-
mentar, 2014, K15 zu Art. 17).
5.5 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass
durch die Überstellung nach Bulgarien völkerrechtliche Verpflichtungen
verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Bulgarien ist
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Bulgarien bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtun-
gen halten würde. Trotz Berichten über Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren in Bulgarien sind ge-
mäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fort-
schritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen (Zugang zu Informati-
on in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewähr-
leistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylver-
fahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und
Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder
bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Re-
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novierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Wasch-
maschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche
Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen,
Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt worden. Das UNHCR
gelangt in erwähntem Bericht zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche
Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse (vgl. Urteil
des BVGer D-2549/2014 vom 22. Mai 2014). Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstel-
lung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausge-
setzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach
Syrien zurücküberstellt. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine
Veranlassung.
6.
6.1 Bulgarien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig
und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten, da dieser in einen sicheren Drittstaat ausreisen kann, welcher für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach
Bulgarien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Gleichzeitig fällt
die mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2014 verfügte Aus-
setzung des Vollzugs der Überstellung dahin. Der Antrag auf aufschie-
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Seite 10
bende Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Direktentscheid
gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gel-
ten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: