B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3196/2019
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsschutz für Asylsuchende
Bundesasylzentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 1. April 2019 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsu-
chende im Bundesasylzentrum B._______ als unentgeltliche Rechtsvertre-
tung mandatiert wurden,
dass am 2. April 2019 die Personalien des Beschwerdeführers aufgenom-
men wurden,
dass Italien dem Beschwerdeführer – wie sich aus einem Abgleich mit dem
zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab – am 18. Oktober 2018
ein vom 9. November bis 2. Dezember 2018 gültiges Visum ausgestellt
hatte,
dass dem Beschwerdeführer am 10. April 2019 anlässlich des Dublin-Ge-
sprächs im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur all-
fälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer ausführte, er sei am 14. Oktober 2018 mit sei-
nem eigenen Reisepass und im Besitz eines vom Schlepper organisierten
Visums mit dem Flugzeug nach C._______ geflogen,
dass er sich nach der Ankunft in C._______ sowie an ihm unbekannten
Orten aufgehalten und auch in einem Restaurant gearbeitet habe,
dass das Restaurant ihm am Anfang noch Taschengeld bezahlt habe, aber
später nicht mehr,
dass er dann in die Schweiz gereist sei, weil er hier Bekannte habe,
dass er auf Nachfrage zum Zeitpunkt der Einreise in Italien und zum erst
später gültigen Visum ausführte, er könne sich die Diskrepanz nicht erklä-
ren, er habe keine Probleme bei der Einreise gehabt,
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das er gerne in der Schweiz bleiben möchte, aber wenn dies nicht möglich
sei, kehre er nach Italien zurück, obwohl ihn dies psychisch sehr belasten
würde,
dass er dort niemanden kenne und viel Unrecht erfahren habe, weil er für
seine Arbeit nicht bezahlt worden sei,
dass er auf die Frage zum medizinischen Sachverhalt erklärte, es gehe
ihm gut, er habe jedoch alle zwei Tage Kopfschmerzen, weshalb er
Schmerzmittel aus der Türkei bei sich und in der Schweiz einen Arzt auf-
gesucht habe,
dass der Arzt eine chronische Sinusitis diagnostiziert habe,
dass die Vorinstanz gleichentags die italienischen Behörden gestützt auf
das Abklärungsergebnis um Übernahme des Beschwerdeführers nach
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innerhalb der in
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
dass das SEM mit am 17. Juni 2019 eröffneter Verfügung vom 11. Ju-
ni 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der zustän-
dige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte,
einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmit-
teleingabe vom 24. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diese Verfügung einreichte und unter Aufhebung dieser
Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
und richtigen Feststellung des Sachverhalts beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht den unverzüglichen Erlass einer vorsorg-
lichen Massnahme (Vollzugsstopp), die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
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dass er die Beilagen 1 bis 6 zu den Akten reichen liess,
dass die Instruktionsrichterin mit elektronisch übermittelter Verfügung vom
25. Juni 2019 den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstwei-
len aussetze,
dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung formelle Mängel
enthält, die eine Kassation bewirken könnten,
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dass gemäss Art. 12 VwVG die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen feststellt und sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten
Beweismittel bedient,
dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) findet und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in
Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerde-
grund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind,
dass sie unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent-
lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auf-
lage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043),
dass die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör
haben, das einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides
darstellt, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör als Mitwirkungsrecht alle Befug-
nisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver-
fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135
II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen),
dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen, was für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge gilt, die zur Klärung der konkreten
Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen,
dass die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, und kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt,
dass nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1),
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dass den Akten gemäss (Akten SEM 1037311-17/4) die Rechtsvertretung
das SEM mit Eingabe vom 11. Juni 2019 darüber informierte, dass der Be-
schwerdeführer sich am Freitag zuvor im BAZ-Kappelen verzweifelt an sie
gewandt habe, weil ihm die ungewisse Situation psychisch und physisch
stark zusetze,
dass er während des gut einstündigen Gesprächs geweint, wiederholt Su-
izidgedanken mit Selbstverletzungsabsichten geäussert und sich darüber
beklagt habe, dass ihm die medizinische Versorgung im BAZ-Kappelen
teilweise verweigert worden sei,
dass sich die Rechtsvertretung bei der Pflege im BAZ-Kappelen nach ei-
nem ärztlichen Bericht erkundigt habe und diesen nach Erhalt umgehend
zu den Akten reichen werde,
dass darum ersucht werde, mit dem Entscheid noch bis nach Erhalt des
ärztlichen Berichts zuzuwarten oder zumindest mit dessen Zustellung bis
zum nächsten Montag zuzuwarten,
dass das SEM am 12. Juni 2019 den für das Verfahren zuständigen Fach-
spezialisten Dublin per E-Mail über das Ersuchen der Rechtsvertretung in-
formierte und ihn darum ersuchte, die von ihr in Aussicht gestellten Arztbe-
richte abzuwarten und den Entscheid frühestens in der folgenden Woche
zuzustellen (Akten SEM 1037311-16/3),
dass sich aus einer weiteren SEM-internen E-Mail vom 13. Juni 2019
ergibt, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 für eine Visite bei der
Ärztin angemeldet sei und der Kurzbericht der Rechtsvertretung zugestellt
werde (Akten SEM 1037311-18/2),
dass der von der Rechtsvertretung mit der Beschwerde eingereichte ärzt-
liche Kurzbericht vom 14. Juni 2019 offenbar keinen Eingang in die SEM-
Akten gefunden hat, und sich auch aus der am 17. Juni 2019 eröffneten
Verfügung vom 11. Juni 2019 keine Hinweise darauf ergeben, dieses zur
Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht von vornherein untaugli-
che Beweismittel könnte bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt wor-
den sein,
dass somit in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe festzustellen ist, dass die Vorinstanz den medizi-
nischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt hat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel reformatorisch entschei-
det und die Sache nur ausnahmsweise an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung zurückweist,
dass indessen vorliegend die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig
festgestellt hat, weshalb sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts die Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt und dem Be-
schwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt
(vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4 und 2008/14 E. 4.1),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 11. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird,
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Auslagen der Rechtsvertretung
jedoch vorliegend im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich
festgelegten Entschädigung abgedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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