B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3198/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Jan Frutig,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende -
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2013 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland,
Mazedonien und Serbien nach Ungarn. Von dort aus gelangte er via Ös-
terreich am 18. November 2014 in die Schweiz, wo er am 21. November
2014 um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zu-
fallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
worden sei.
A.b Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegwei-
sung nach Ungarn sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen.
A.c Die dagegen am 6. März 2015 durch den Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-
1477/2015 vom 8. April 2015 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf
und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück.
B.
Am 20. April 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Altersschätzung meh-
reren medizinischen Untersuchungen unterzogen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 nahm die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers zum Entscheidentwurf des SEM Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag – trat
das SEM erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach
Ungarn sowie den Vollzug an und forderte ihn unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Be-
schwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehän-
digt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschie-
bende Wirkung zu.
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E.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde
beantragt, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum rechtskräf-
tigen Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len.
F.
Mit Telefax vom 21. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 gewährte das Gericht der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess
es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte es die Vorinstanz
um Einreichung einer Vernehmlassung.
H.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 6. Juni 2015 vernehmen.
I.
Am 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Erweist es sich als unmöglich, einen An-
tragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil
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es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht/Souveränitätsklausel).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der grundsätzlichen
Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen ist.
4.1 Mit Urteil vom 8. April 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fügung des SEM vom 26. Februar 2015 betreffend Nichteintreten auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers und Wegweisung nach Ungarn auf.
Der Entscheid wurde in Bezug auf die Zuständigkeit Ungarns darauf ge-
stützt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem SEM angegeben
habe, in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
zu sein. Einem Übernahmeersuchen des SEM vom 22. Januar 2015 hätten
die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
am 24. Februar 2015 zugestimmt, womit die Zuständigkeit Ungarns grund-
sätzlich feststehe. Indes gehe aus der Eurodac-Meldung hervor, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn gar nicht daktyloskopiert worden sei, weshalb
nicht hinreichend belegt sei, dass er dort ein Asylgesuch gestellt habe. Das
SEM hätte demnach anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dub-
lin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat
eruieren müssen. Einschlägig wäre allenfalls Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO
(Zuständigkeit für unbegleitete Minderjährige ohne familiären Anknüp-
fungspunkt in einem Mitgliedstaat). Das Bundesverwaltungsgericht stellte
fest, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen in Bezug auf das Alter des –
nach eigenen Angaben minderjährigen – Beschwerdeführers vornehmen
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und daraus die korrekten Schlüsse ziehen müssen. Indem sie die Prüfung
der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwer-
deführers anhand einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts vor-
genommen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt.
4.2 Nach der Rückweisung der Sache liess das SEM den Beschwerdefüh-
rer medizinisch untersuchen und holte beim Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich ein Gutachten zur Altersschätzung ein. Das Gutachten
vom 20. April 2015 ergab für den Zeitpunkt der Untersuchung ein wahr-
scheinliches Alter des Beschwerdeführers zwischen 22 und 24 Jahren res-
pektive eine sichere Vollendung des 19. Lebensjahres.
Im angefochtenen Asylentscheid führte die Vorinstanz aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien unsubstanziiert ausgefallen
und nicht belegt worden. Demgegenüber besage das rechtsmedizinische
Gutachten, dass er volljährig sei. Es bestünden daher keine begründeten
Zweifel an seiner Volljährigkeit. Hinsichtlich des fehlenden Treffers in der
Datenbank "Eurodac" sei anzumerken, dass es in Ausnahmefällen zu
mehrmonatigen Verzögerungen bei der Einspeisung der Daten kommen
könne oder diese gar nicht erfolge. Ein Eurodac-Treffer sei aber ohnehin
nur ein Abbild der auf nationaler Ebene gestellten Asylgesuche. Der
Schluss, das Fehlen eines Treffers bedeute, dass eine Person nicht dakty-
loskopiert worden sei, sei nicht zulässig. Die Antwort der ungarischen Be-
hörden vom 21. Januar 2015 auf ein Informationsersuchen habe auf einem
Fingerabdruckvergleich beruht. Dieser habe ergeben, dass der Beschwer-
deführer am 9. November 2014 in Ungarn um Asyl nachgesucht habe. Auf-
grund der Gutheissung des Übernahmegesuchs gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO durch die ungarischen Behörden am 25. Februar 2015
sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
des Beschwerdeführers zuständig. Dessen Einwendungen vermöchten die
Zuständigkeit nicht zu widerlegen.
4.3 Nachdem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers feststeht, das Feh-
len eines Eurodac-Treffers durch die Vorinstanz plausibel erklärt werden
konnte und der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene diesbezüglich
keine Einwände vorbringt, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
5.
E-3198/2015
Seite 7
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anwendbar-
keit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) zu Recht verneinte und
ihr Ermessen bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) in gesetzeskonformer Weise ausgeübt
hat (vgl. zu Letzterem das zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014
vom 13. März 2015 E. 8).
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen würden.
5.1.1 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen wer-
den, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Be-
zug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl.
Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbe-
stimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bishe-
rige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.1.2 Ungarn hat sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen
Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als
auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungs-
weise mit deren Umsetzung begonnen, wobei insbesondere der Verzicht
auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die ma-
terielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen
E-3198/2015
Seite 8
des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkeh-
rer), hervorzuheben sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht
(EGMR) ist in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserun-
gen zum Schluss gekommen, asylsuchende Personen seien bei einer
Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer
realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Be-
handlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No.
2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, § 106). Jüngere Entwicklungen in Un-
garn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der
Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung
der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des
ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für
die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki
Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and
in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter
/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dub-
lin-procedures-in-hungary>, besucht am 5. August 2015). Diese Gesetzes-
änderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umset-
zung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das
UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbe-
sondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von ver-
letzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), un-
vollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations
on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the
purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August
2015 traten weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft.
Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf kritisiert (vgl.
UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3.
Juli 2015, , besucht am 14.
August 2015; HHC, Building a legal fence – changes to Hungarian asylum
law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015,
/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection>, besucht
am 14. August 2015). Für den Beschwerdeführer, der gemäss Auskunft der
ungarischen Behörden vor dem 1. August 2015 ein Asylgesuch stellte (vgl.
A34/1), gilt jedoch soweit ersichtlich das bisherige Recht.
5.1.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 analysierte das Bundes-
verwaltungsgericht die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sowie die
dortige Inhaftierungspraxis und Unterbringungssituation eingehend. Eine
generell unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art.
3 Abs. 2 Dublin-III-VO in jenem Staat wurde nicht festgestellt.
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5.1.4 Vor diesem Hintergrund führte das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht aus, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO res-
pektive ein generelles Eintreten auf Asylgesuche von Personen, für deren
Gesuche grundsätzlich die ungarischen Behörden zuständig wären, sei
nicht angezeigt. Die weiterhin bestehende Kritik des UNHCR vermag daran
nichts zu ändern.
5.2 Ferner ist die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.
5.2.1 Aufgrund der Entwicklung der Situation in den vergangenen Jahren
kann die Vermutung, Ungarn respektiere die einschlägigen Menschen-
rechtsübereinkommen, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden.
Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellte Personen
werden zwar nicht generell verhaftet, und es muss auch nicht davon aus-
gegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ord-
nungsgemässen Asylverfahren, jedoch muss von Amtes wegen im Einzel-
fall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zu-
rechenbarkeit von Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen
Personengruppe Rechnung zu tragen ist. Die Asylbehörden haben dem-
nach bei der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns Einzelfallprüfungen
vorzunehmen und die Risiken einer Überstellung vertieft zu prüfen (vgl. das
Urteil E-2093/2012 E. 6-9).
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im erwähnten Urteil vom 8. Ap-
ril 2015 betreffend den Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil E-
2093/2012 fest, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Überstellung nach Un-
garn sei der Zurechenbarkeit einer asylsuchenden Person zu einer beson-
ders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen. Es führte weiter
aus, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, allfällige Überstellungshinder-
nisse sorgfältig abzuklären und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zu einer besonders verwundbaren Gruppe zu berücksichtigen. Aus den
eingereichten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass dieser an (…)
leide und sich seit der Einreise in die Schweiz in ärztlicher Behandlung
befinde. Es handle sich bei ihm um eine junge Person mit einer gesund-
heitlichen Beeinträchtigung, weshalb eine hohe Vulnerabilität vorliege. Die
Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang lediglich pauschal auf die Mög-
lichkeit der medizinischen Behandlung in Ungarn verwiesen. Zudem habe
sie mögliche Haftgründe nicht geprüft, obgleich sie im Lichte der aktuellen
Rechtsprechung dazu gehalten gewesen wäre und der Beschwerdeführer
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Seite 10
eigenen Angaben zufolge in Ungarn bereits zwei Tage in Haft gewesen sei.
Damit habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt (vgl. E. 6.1 und
6.2).
5.2.3 Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz betreffend die Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Wesentlichen Folgendes
aus:
Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Um-
ständen würden sich Anhaltspunkte dafür geben, dass Ungarn vorliegend
seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm kein ordentliches Ver-
fahren bieten oder das Non-Refoulement-Gebot verletzen würden. Seine
Vulnerabilität aufgrund der leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung
vermöge keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen.
Von einer besonderen Verletzlichkeit sei nicht mehr auszugehen; das Bun-
desverwaltungsgericht habe eine entsprechende Einschätzung noch in der
Annahme getroffen, dass er minderjährig sei. Eine psychiatrische Abklä-
rung vom 7. Januar 2015 habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine
(…) ohne (…) und ohne grobauffällige Hinweise auf (…) vorliege. Er habe
(…) und eine Differentialdiagnose auf leichte (…). Die Differentialdiagnose
sei bisher nicht ärztlich bestätigt worden. Eine solche Bestätigung würde
jedoch nichts daran ändern, dass die gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers nicht von einer derartigen Tragweite seien, dass aus hu-
manitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder anlässlich des erstinstanz-
lichen Asylverfahrens noch in der Beschwerdeschrift vom 6. März 2015
noch in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die ungarischen Behörden ihm den
Zugang zum Asylverfahren verweigern oder ihn inhaftieren würden. Er
gebe selbst an, der Anlass für seine zweitägige Inhaftierung anlässlich sei-
nes Aufenthalts in Ungarn sei die illegale Einreise gewesen. Hernach sei
er von der ungarischen Polizei zum Arzt gebracht worden und habe ein
Zugticket erhalten. Gemäss den Angaben der ungarischen Behörden sei
er kurz nach der Einreichung des Asylgesuchs verschwunden, was be-
deute, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht in Haft gewesen sei. Er werde im
Rahmen eines angekündigten Dublin-Vollzugs, dem die ungarischen Be-
hörden explizit zugestimmt hätten, nach Ungarn zurückkehren. Dort sei er
bis auf das Alter mit derselben Identität registriert wie in der Schweiz, wobei
seine Volljährigkeit zwischen den schweizerischen und den ungarischen
Behörden nicht strittig sei. Mithin lägen keine Hinweise vor, gemäss denen
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Seite 11
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn im
Sinne eines Verstosses gegen die EMRK oder die EU- Grundrechtecharta
unzulässig wäre.
Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sei das Einholen von Garan-
tien zu Unterkunft, Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn
nicht angezeigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, in
Ungarn gebe es keine Schule und keine Arbeit, sei einzuwenden, dass Er-
wachsene in keinem der Mitgliedstaaten ein grundsätzliches Recht auf Ar-
beit oder Schule hätten. Die schwierigen Lebensbedingungen in Ungarn
vermöchten sodann keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
begründen. Ungarn habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 (ursprüngliche Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindest-
normen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte,
unterzeichnet und umgesetzt. Die beim Beschwerdeführer festgestellten
körperlichen Beschwerden seien nicht gravierend und es könne im Rah-
men des Dublin-Systems davon ausgegangen werden, der zuständige
Staat gewährleiste den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung
und erbringe die angemessenen medizinischen Versorgungsleistungen.
Ungarn verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei
gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten zu gewähren. Seinem Gesundheitszustand werde gebüh-
rend Rechnung getragen, indem die ungarischen Behörden vorab über die
Diagnose und den aktuellen Gesundheitszustand sowie allfällig benötigte
Behandlungen informiert würden, so dass entsprechende Dispositionen
getroffen werden könnten. Sein Gesundheitszustand vermöge die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht zu widerlegen.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz die Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich und
führte aus, es lägen mithin keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO rechtfertigen würden.
5.2.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, das SEM
habe den Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig abgeklärt. In der vor-
liegenden Fallkonstellation könnten mehrere Haftgründe zur Anwendung
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Seite 12
kommen. Aufgrund der bereits einmal erfolgten Inhaftierung sei die Gefahr
einer erneuten völkerrechtswidrigen Inhaftierung, die zahlreiche Asylsu-
chende treffe, als nicht gering einzustufen. Eine Stellungnahme des UN-
HCR zuhanden des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2014 be-
sage, dass eine Tendenz bestehe, wonach Dublin-Rückkehrende in Un-
garn grundsätzlich inhaftiert würden, da die Behörden aufgrund der bereits
einmal erfolgten Weiterreise in einen anderen Staat von einer erneuten
Ausreise ausgehen würden. Neben dem Haftgrund des Verschwindens
während des Verfahrens oder der Behinderung des Asylverfahrens müsse
auch der Haftgrund zur Überprüfung der Identität und Nationalität in Be-
tracht gezogen werden, da er über keine originalen Identitätspapiere ver-
füge. Dazu habe sich die Vorinstanz nie geäussert.
Weiter fehle es an konkreten Abklärungen zur Situation, mit welcher der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die medizinische Behandlung in Ungarn
konfrontiert wäre. Aus der medizinischen Information des Ambulatoriums
B._______ vom 20. Mai 2015 ergebe sich, dass aufgrund des Verdachts
auf (...) und (...) eine neuropsychologische Abklärung dringend indiziert sei.
Die Vorinstanz habe ihrerseits keine Schritte eingeleitet, um eine solche
Untersuchung in Auftrag zu geben und den medizinischen Sachverhalt voll-
ständig abzuklären. Seine Vulnerabilität ergebe sich vor allem aufgrund
seiner (...) beziehungsweise der (...). Im bisherigen Verfahren sowie in Be-
sprechungen mit seinem Rechtsvertreter habe sich gezeigt, dass (...).
Diese Einschätzung werde durch die eingereichten medizinischen Berichte
gestützt. In Anbetracht seiner Verletzlichkeit und unter Berücksichtigung
der problematischen Situation von Asylsuchenden in Ungarn sei die durch
das SEM vorgenommene Prüfung keinesfalls rechtsgenüglich. Der blosse
Verweis auf das funktionierende Rechtssystem und die vermeintlich aus-
reichende medizinische Versorgung entspreche nicht einer inhaltlichen Be-
urteilung der Risiken einer Überstellung im Einzelfall. Es gebe konkrete
Hinweise dafür, dass Ungarn seiner Verletzlichkeit nicht in angemessener
Weise Rechnung tragen könne oder wolle. So habe das UNHCR kritisiert,
dass Ungarn die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Be-
rücksichtigung der speziellen Schutzbedürftigkeit von verletzlichen Perso-
nen (Art. 11 und 22) unvollständig übernommen habe. Das ungarische Hel-
sinki-Komitee habe festgehalten, dass Haftzentren in Bezug auf verletzli-
che Personen schlecht ausgerüstet seien, insbesondere gebe es keine
psychologische Hilfe. Im Hinblick auf seine besondere Verletzlichkeit
dränge sich ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Dublin-III-
VO auf.
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Seite 13
Allenfalls wäre das SEM auch gehalten gewesen, im Sinne einer sorgfälti-
gen und vollständigen Sachverhaltsabklärung den Wechsel in das Verfah-
ren ausserhalb der Testphase gemäss Art. 19 der Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) anzuordnen, um weitere
medizinische Abklärungen abzuwarten.
5.2.5 Vernehmlassend führt das SEM aus, es lägen weder Hinweise vor
noch habe der Beschwerdeführer überzeugend dargelegt, dass ihm die un-
garischen Behörden eine medizinische Behandlung verweigern würden.
Die gemachten Einwände würden sich auf einen kurzen Aufenthalt anläss-
lich einer illegalen Einreise beziehen und seien somit nicht mit der vorlie-
genden Situation vergleichbar, bei der es um eine Überstellung mit explizi-
ter Zustimmung Ungarns im Rahmen der Dublin-III-VO gehe. Unter diesen
Voraussetzungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Überstellung nach Ungarn menschenunwürdige Lebensum-
stände oder eine fehlende adäquate Betreuung antreffen würde. Aus dem
Protokoll der Befragung zur Person vom 15. Dezember 2014 gehe nicht
hervor, (...). In seinem Verfahren in der Schweiz habe er seine Rechte mit
Hilfe der Rechtsvertretung, wie ausreichend durch die Erhebung der Be-
schwerde belegt werde, genügend wahrnehmen können. Da er volljährig
sei und keine gravierenden oder akuten gesundheitlichen Probleme habe,
sei die seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellte Vulnerabilität
nicht mehr im damaligen Ausmass gegeben. Was seine (...) angehe, so
beruhe diese auf der Einschätzung des untersuchenden Psychiaters; eine
neuropsychologische Abklärung würde einzig der Bestätigung dienen und
könne auch in Ungarn durchgeführt werden. Sie vermöge aber keine Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Da der Beschwer-
deführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan habe, wonach die
ungarischen Behörden im vorliegenden Fall ihre Verantwortung nicht wahr-
nehmen würden, seien die getroffenen Massnahmen ausreichend.
Was die befürchtete Inhaftierung nach der Rückkehr nach Ungarn betreffe,
sei gestützt auf die dem Staatssekretariat vorliegenden Informationen nicht
von einem diesbezüglichen Risiko auszugehen. Es liege jedoch an ihm,
sich gegenüber den ungarischen Behörden kooperativ zu verhalten, so
dass er die Haftgründe nicht erfülle. Den Haftgrund der Überprüfung der
Identität und Nationalität erfülle er offensichtlich nicht, da Ungarn seiner
Übernahme unter derselben Identität zugestimmt habe. Des Weiteren lä-
gen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme des Haftgrundes hinsicht-
lich des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit
vor. Zudem habe er sein Asylgesuch nicht an einem Flughafen eingereicht
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oder das Dublin-Verfahren behindert. Seit der ungarischen Asylgesetzrevi-
sion vom 1. Januar 2014 (Act CXCVIII of 2013) erhalte er als Dublin-Rück-
kehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer voll-
ständigen Überprüfung seiner Asylgründe.
5.2.6 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, seine Vulnerabilität
bestehe in erster Linie darin, dass er aufgrund seiner (...) nicht in der Lage
sei, (...). Die Vorinstanz verkenne, dass eine neurologische Abklärung drin-
gend indiziert sei, um den medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklä-
ren respektive die Vulnerabilität vollständig festzustellen, was eine Vorbe-
dingung für die rechtsgenügliche Einzelfallprüfung darstelle. Der erforder-
lichen Einzelfallprüfung sei das SEM erneut nicht nachgekommen; kon-
krete Ausführungen zur Situation, mit der er im Hinblick auf die medizini-
sche Behandlung in Ungarn konfrontiert wäre, würden weiterhin fehlen.
Die aktuellen Entwicklungen in Ungarn – kurzzeitige Aussetzung der Dub-
lin-III-VO, Überlastung, Verneinung der Gefährdung von Asylsuchenden in
deren Heimatstaaten seitens des ungarischen Präsidenten – würden be-
rechtigte Zweifel daran aufwerfen, ob Ungarn die Mindestnormen der Auf-
nahmerichtlinie tatsächlich umsetzen könne und wolle. Unter Berücksichti-
gung der aktuellen Situation könne nicht davon ausgegangen werden,
dass Ungarn in der Lage sei, seinen spezifischen Bedürfnissen bezüglich
Betreuung und Unterbringung gerecht zu werden und ein ordnungsgemäs-
ses Asylverfahren durchzuführen.
5.3 Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum
bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz begründen. Stehen völkerrechtliche Hindernisse
wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer
Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet. Liegen
andere, humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Er-
messen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuver-
lässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der üb-
rigen verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben. Die
Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich
seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl.
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt
und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. das Urteil E-
641/2014 vom 13. März 2015, E. 8).
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5.4 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Das SEM berücksichtigte den im Zeit-
punkt des Verfügungserlasses massgeblichen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und stellte die provisorischen Diagnosen nicht in
Frage. Gleichzeitig stellte es fest, dass bei der Organisation der Überstel-
lung dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rech-
nung getragen und Ungarn über dessen besondere Schutzbedürftigkeit
und notwendige medizinische Behandlung informiert werde. Das SEM hat
zudem in der angefochtenen Verfügung (unter "Überstellungsmodalitäten")
bei den zuständigen kantonalen Behörden explizit die Einholung eines
Arztberichtes angeregt. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerde-
ebene war die Vorinstanz zur Beurteilung allfälliger Überstellungshinder-
nisse jedoch nicht gehalten, von Amtes wegen eine neuropsychologische
Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen. In diesem Zusammen-
hang wird der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) verwiesen. Trotz einem Aufenthalt in der Schweiz von mittlerweile
neun Monaten bemühte sich der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich,
nicht von sich aus um eine derartige Untersuchung oder sonstige weiter-
gehende medizinische Hilfe. Da die Vornahme weiterer Abklärungen zur
Erstellung des Sachverhalts nicht notwendig war oder ist, besteht auch
keine Veranlassung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem Verfah-
ren ausserhalb des Testverfahrens zuzuteilen (Art. 19 TestV).
In der Verfügung sowie mit Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz
sodann genügend ausführlich zum Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers, zu den möglichen Haftgründen und zur medizinischen Situation in
Ungarn. Dem Beschwerdeführer war es mit Hilfe seines Rechtsvertreters
möglich, gegen den vorinstanzlichen Entscheid auch betreffend die Frage
des Bestehens von Überstellungshindernissen sachgerecht Beschwerde
zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz wurde durch das SEM ebenso
wenig verletzt wie Art. 6 TestV. Der Antrag auf Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist
daher als unbegründet abzuweisen.
5.5
5.5.1 Völkerrechtliche Bestimmungen, die einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen würden, sind nicht ersicht-
lich.
Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan,
die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und
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seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für
die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Der Beschwerdeführer bringt sodann keine konkreten Hinweise für die An-
nahme vor, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Im Bedarfs-
fall kann ihm zugemutet werden, sich an die in Ungarn zuständigen staat-
lichen Instanzen zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Pri-
vate Hilfsorganisationen können ihm allenfalls bei der Einforderung seiner
Rechte behilflich sein. Hinsichtlich der vorgebrachten Haftgründe kann auf
die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der
Vernehmlassung verwiesen werden. Ein begründetes Risiko für eine Inhaf-
tierung des Beschwerdeführers seitens der ungarischen Behörden besteht
aufgrund der aktuellen Rechtslage nicht.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist jedoch, selbst
wenn noch nicht abschliessend diagnostiziert, offensichtlich nicht derart
schwerwiegend, dass eine Überstellung nach Ungarn als völkerrechtswid-
rig zu beurteilen wäre.
5.5.2 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind auch
nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von
einer Überstellung abgesehen werden müsste. Aus den eingereichten Un-
terlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer
(...) leide und eine neuropsychologische Abklärung aufgrund des Verdachts
auf (...) und (...) dringend indiziert sei (vgl. die vorinstanzlichen Akten A20/2,
A23/4, A36/4 sowie die Beschwerdebeilage 3). Die Notwendigkeit einer
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stetigen, intensiven Betreuung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus
jedoch nicht und wird durch ihn auch nicht geltend gemacht. Die mit der
Beschwerde aufgeworfene Schwierigkeit der (...) steht der Überstellung
nach Ungarn nicht entgegen, handelt es sich dabei doch um eine vom zu-
ständigen Staat unabhängige Problematik, mit der sich die zuständigen
Behörden zu befassen haben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung und
auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen davon aus, Un-
garn verfüge über eine insgesamt ausreichende medizinische Infrastruktur
zur Behandlung gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Asylsuchenden.
Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Ungarn
dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Wie das SEM ausgeführt hat,
werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
ten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass der Vulnerabilität des Be-
schwerdeführers Rechnung getragen wird. Über die Informationspflicht
hinaus ist die Vorinstanz grundsätzlich nicht verpflichtet, konkret abzuklä-
ren, wie und wo der Beschwerdeführer in Ungarn untergebracht und medi-
zinisch betreut wird. In Nachachtung der neusten Rechtsprechung des
EGMR (Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. Novem-
ber 2014) wies das Bundesverwaltungsgericht das SEM bisher in Einzel-
fällen an, vor der Überstellung von Beschwerdeführenden von den ungari-
schen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu
medizinischer Versorgung einzuholen. Insbesondere im vom Beschwerde-
führer angerufenen Fall D-6089/2014 handelte es sich um ein Person mit
schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (insb. posttraumatische
Belastungsstörung mit konstanter Behandlungsbedürftigkeit). Eine gleich-
artige Schwere und Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitszustands
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des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Auf die Anweisung an die Vor-
instanz, vor der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn über
die Information über dessen Gesundheitszustand hinaus von den dortigen
Behörden individuelle Garantien zu verlangen, ist daher zu verzichten.
5.5.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwer-
deführer würde in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten.
Den Akten sind sodann keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens seitens der Vor-
instanz zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbin-
dung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1.
6.
Somit bleibt Ungarn der für die Behandlung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist
verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm je-
doch mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi