B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3199/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
EVZ Kreuzlingen, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus der Region Kolda stammende Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge im Dezember 2012 sein Heimatland illegal über Maure-
tanien sowie Spanien verlassen hat (A5 S. 6) und am 6. Mai 2013 mit
dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Mai 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie der eingehenden Anhö-
rung vom 23. Mai 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, dass seine Familie – der Vater sei vor langer Zeit
verstorben (A5 S. 4) – in Armut lebe, niemand habe seiner Mutter je ge-
holfen (A5 S. 7, A8 S. 3),
dass es zudem in seiner Heimat keine Sicherheit gebe; im Jahr 2011 sei-
en Rebellen gekommen und hätten das Dorf B._______ geplündert (A5
S. 7, A8 S. 3 f.); mit Behörden habe er indes nie Probleme gehabt (A5
S. 7),
dass er nach dem Tod seines Vaters zu seinem Onkel (jüngerer Bruder
des Vaters) gekommen sei und heute Probleme mit diesem habe, weil er
den islamischen Glauben nicht derartig ausüben wolle, wie der Onkel
dies wünsche (A8 S. 2),
dass es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
31. Mai 2013 – eröffnet am gleichen Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
und es lägen keine entschuldbaren Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG vor, da sich der Schluss aufdränge, dass der Beschwerdeführer
seine Identitätspapiere absichtlich vorenthalte,
dass die neben den wirtschaftlichen Gründen geltend gemachten Vor-
bringen offensichtlich als Sachverhaltskonstrukt einzustufen seien, die der
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar – Senegal gelte als
verfolgungssicherer Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) – und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
mittels vorgedruckten Begehren (Formularbeschwerde) beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
dass eventualiter ein Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sei; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen,
dass er zudem um Anordnung an die zuständigen Behörden, die Kon-
taktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen, ersuchte; eventualiter sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
damit begründete, er habe Probleme mit den Rebellen, da er aufgefordert
worden sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten, dies indessen abgelehnt
habe, daher würden sie ihn bei seiner Rückkehr töten,
dass er dies in der Befragung bzw. Anhörung schon erwähnt habe, dies
indes nicht protokolliert worden sei, da man ihm nicht glauben würde,
dass er zudem Probleme mit seinem Onkel habe, da dieser nicht akzep-
tiere, wie der Beschwerdeführer seine Religion auslebe,
dass während seines Aufenthaltes in der Schweiz seine Mutter verstor-
ben sei, die als einzige ihm seine Schülerkarte hätte zukommen lassen
können,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
hältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
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im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Norm gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass die asylsuchende Person aus ent-
schuldbaren Gründe (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6) nicht in der Lage ist,
diese Dokumente abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass der Beschwerdeführer für seine fehlenden Papiere keine entschuld-
bare Gründe geltend gemacht hat, da – wie das BFM zu Recht festge-
stellt hat – in der Tat die Vermutung besteht, er habe schon einmal einen
Reisepass beantragt und kenne das dazugehörige Prozedere (A8
S. 5 ff.),
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dass der Umstand, dass die Mutter kürzlich verstorben sei, zwar zu be-
dauern ist, indes nicht als entschuldbaren Grund i.S.v. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG gelten kann, da davon auszugehen ist, dass weitere Famili-
enmitglieder – so auch seine Schwester, die im gleichen Haushalt wie die
Mutter gelebt habe (A5 S. 4) – Zugang zu seinen Papieren haben dürften
(A8 S. 2),
dass darüber hinaus zu erwähnen ist, dass es beim Reise- oder Identi-
tätspapier um ein amtliches Dokument geht, das zum Zweck der Einreise
in verschiedene Länder oder des Nachweises der Identität seines Inha-
bers ausgestellt wurde (Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]); der erwähnte Schülerausweis dürfte in die-
sem Sinne nicht als rechtsgenüglich zu bezeichnen sein,
dass der Sachverhalt vom BFM zureichend festgestellt worden ist und
weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Argument des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
5. Juni 2013 – da er nicht mit den Rebellen zusammenarbeiten wolle,
werde er bei seiner Rückkehr getötet – als nachgeschoben zu werten ist,
dass die Behauptung, er habe dies schon an der Befragung, bzw. Anhö-
rung erwähnt, doch dies sei nicht protokolliert worden, nicht zu überzeu-
gen vermag, da er mit seiner Unterschrift auf der letzten Protokollseite zu
erkennen gab, dass das Protokoll vollständig ist und seiner freien Äusse-
rung entspricht,
dass folglich keiner der in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahme-
tatbestände vorliegt,
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
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und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Senegal noch individuelle Gründe des
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der volljährige Beschwerdeführer trotz des vorgebrachten Todes
seiner Mutter (A8 S. 2) bei einer Rückkehr auf ein Familiennetz, beste-
hend aus seiner Schwester und verschiedenen Onkel und Tanten (A5
S. 5), zurückgreifen kann,
dass er auch über acht Schuljahre sowie über Arbeitserfahrung als
Schreiner verfügt (A5 S. 3 f.), weshalb er bei einer Rückkehr nach Sene-
gal nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte,
dass zudem keine gesundheitlichen Einschränkungen aktenkundig sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. da-
zu BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist,
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dass der Antrag auf Unterlassung einer Kontaktaufnahme mit den heimat-
lichen Behörden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird (Art. 97
AsylG),
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG fehlt, weshalb entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: