B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3200/2012
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N (…).
E-3200/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit spanischsprachiger – vom
6. Februar 2009 datierter – Eingabe an die Schweizerische Botschaft in
Bogotá (Eingang Botschaft: 9. Februar 2009) um Schutzgewährung durch
die Schweiz. Dabei reichten sie mehrere Beweismittel in spanischer
Sprache in Kopie ein.
A.b Nach Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts auf dem
Schriftweg übermittelte die Schweizerische Vertretung die Unterlagen am
14. September 2009 dem BFM und führte aus, eine mündliche Befragung
sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
A.c Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden am 15. Februar 2010
mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante
Sachverhalt als erstellt erachtet, eine Anhörung auf der Botschaft erweise
sich als nicht notwendig. Weiter setzte das Bundesamt den Beschwerde-
führenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist an, in der sie
sich zur beabsichtigten Verweigerung der Einreise und der Abweisung der
Asylgesuche äussern konnten. Die Beschwerdeführenden machten von
dieser Gelegenheit keinen Gebrauch.
A.d Mit Verfügung vom 17. August 2010 verweigerte das BFM die Einrei-
se der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche
ab.
A.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 27. September 2010 mit Urteil vom 3. November 2011 gut,
soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden
war, weil das BFM den rechterhebliche Sachverhalt nicht genügend ab-
geklärt hatte. Konkret hielt das Gericht fest, dass das BFM die entscheid-
relevanten fremdsprachigen Akten nicht in eine Amtssprache übersetzt
und diese weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgelistet hat-
te, so dass nicht habe beurteilt werden können, ob eine Befragung der
Beschwerdeführerin durch die Botschaft möglich respektive eine Abwei-
chung von der Regel gerechtfertigt gewesen sei.
B.
Mit Schreiben vom 9. November 2011 ersuchte das BFM die Botschaft in
Bogotá um Beantwortung der nachfolgenden Fragen durch die Be-
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schwerdeführenden. Diese hätten geltend gemacht, von den Personen,
die für den Tod ihres Bruders (recte: des Bruders der Beschwerdeführe-
rin) verantwortlich seien, verfolgt zu werden:
– Wer sind diese Personen?
– Warum werden sie von diesen Personen verfolgt?
– Wann kam es das letzte Mal zu Drohungen oder Verfolgung gegen
sie?
– Was haben sie zu ihrem Schutz unternommen?
– Welche Behörden haben sie über die Verfolgung informiert?
– Sind ihnen in der Folge Schutzmassnahmen zugesprochen? Falls ja,
welche? Falls nein, warum nicht?
– Ist es seit der Einreichung des Asylgesuches im Februar 2009 zu wei-
teren Vorfällen oder Übergriffen gegen sie gekommen? Falls ja, wel-
che? Wer waren die Urheber?
C.
Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Eingabe vom 4. Dezem-
ber 2011, von der Botschaft am 4. Januar 2012 an das BFM weitergelei-
tet, in französischer Sprache Stellung.
D.
Das BFM liess am 17. April 2012 die schriftlichen Unterlagen der Be-
schwerdeführenden summarisch übersetzen.
E.
Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche
geltend, der Bruder der Beschwerdeführerin sei Stadtrat von C._______
im Departement D._______ gewesen. Am (…) 1996 sei er von zwei Un-
bekannten erschossen worden. Die Beschwerdeführenden hätten den
Bruder in seiner politischen Kampagne unterstützt und seien deshalb be-
droht worden. Seit dem Tod des Bruders seien sie von jenen Personen
verfolgt worden, die für dessen Tod verantwortlich gewesen seien. Sie
hätten telefonische Drohungen erhalten, in denen sie zur Aushändigung
von Dokumenten des Bruders aufgefordert worden seien, deren Existenz
ihnen jedoch nicht bekannt gewesen sei. Wegen dieser Drohungen seien
die Beschwerdeführenden am 15. Januar 1997 nach Bogotá gereist. Drei
Monate später hätten sie wieder telefonische Drohungen erhalten, worauf
sie bei der Fiscalia (Staatsanwaltschaft) Anzeige erstattet hätten. Im Jah-
re 2001 seien vier bewaffnete Personen in ihr Haus eingedrungen, hätten
sie beraubt und beleidigt. Dabei hätten sie erklärt, dass sie jene Personen
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seien, die bereits den Bruder getötet hätten, wobei sie wiederum die Her-
ausgabe von Dokumenten verlangt hätten. Am 27. November 2002 seien
die Verfolger zu ihnen ins Quartier E._______ nach Bogotá gekommen
und hätten ihre Telefonleitung gekappt. Sie hätten ihnen ausserdem ge-
sagt, man würde sie nicht töten, weil zu viel Leute anwesend seien. Es
habe wieder Drohanrufe gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten wie-
derum ihren Wohnort gewechselt. Im Jahre 2005 seien sie nach
F._______ zu einem Freund des verstorbenen Bruders gegangen. Nach-
dem sie erfahren hätten, dass sich angeblich Personen in F._______
nach ihnen erkundigt hätten, seien sie im Jahre 2006 nach Bogotá zu-
rückgekehrt. Dort hätten sie wiederum einen Telefonanruf erhalten, in
dem erneut die Herausgabe der Dokumente verlangt worden sei. Wegen
der schlechten ökonomischen und gesundheitlichen Verfassung der Be-
schwerdeführerin hätten sie auf einer einem (andern) Bruder der Be-
schwerdeführerin gehörenden Parzelle in G._______, in unmittelbarer
Nähe zu C._______, wohnen können. Im September 2007 seien sie von
zehn sich zur paramilitärischen Gruppierung Aguilas Negras bekennen-
den Personen bedroht und dazu aufgefordert worden, C._______ innert
zwölf Stunden zu verlassen. Da diese Personen auf der Herausgabe von
Dokumenten der Bruders insistiert hätten, seien sie davon ausgegangen,
dass es sich um ihre langjährigen Verfolger gehandelt habe. Als sie er-
neut in Bogotá gewesen seien, hätten sie bei der Defensoria del Pueblo
Bericht über ihre Situation erstattet und bei der Fiscalia erneut eine An-
zeige aufgegeben. Am 14. Mai 2009 habe die Beschwerdeführerin einen
Drohanruf erhalten, in dem ihr gedroht worden sei, man würde ihren
Ehemann töten. Am 31. Oktober 2009 seien die Beschwerdeführenden
zusammen im Quartier H._______ gewesen, um die Halloween-
Verkleidungen zu beobachten, als mehrere verkleidete Personen sie be-
droht hätten. Seither hätten sie bis im November 2011 weitere Drohanrufe
erhalten.
Für den weiteren Inhalt der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 19. April 2012 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
G.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 (Eingang Botschaft in Bogotá: 7. Juni
2012) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung.
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Mit Begleitschreiben vom 12. Juni 2012 übermittelte die Vertretung die
Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesver-
waltungsgericht (Eingang: 15. Juni 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wurde aus
prozessökonomischen Gründen und angesichts der Kürze der Eingabe-
verzichtet; diese wurde indessen von Amtes wegen auf Kosten des Ge-
richts übersetzt. Abgesehen vom sprachlichen Mangel haben die Be-
schwerdeführenden die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht.
Sie haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzu-
halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer
Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhö-
rung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen
Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebe-
ner Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Ei-
ne Befragung beziehungsweise schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich auch dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. hierzu
a.a.O. E. 5.7).
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4.2.1 Vorliegend fand eine mündliche Befragung der Beschwerdeführen-
den aus Kapazitätsgründen nicht statt. Das BFM stellte vor diesem Hin-
tergrund in der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 fest, der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt werde – auch angesichts der eingereich-
ten ausführlichen Dokumentation – als erstellt erachtet, und forderte die
Beschwerdeführenden zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme
auf. Davon haben die Beschwerdeführenden innerhalb der ihnen ange-
setzten Frist keinen Gebrauch gemacht. Die Vorinstanz wandte sich
schliesslich vor ihrer (zweiten) Verfügung vom 19. April 2012 zwecks wei-
terer Abklärungen erneut an die Botschaft in Bogotá. Die Beschwerdefüh-
renden nahmen dazu am 4. Dezember 2011 Stellung. Zudem nahm das
BFM eine summarische Übersetzung des schriftlichen Asylgesuchs vom
24. Juli 2009 vor.
4.2.2 Die Beschwerdeführenden haben ihre persönliche Situation im erst-
und zweitinstanzlichen Verfahren in verschiedenen Eingaben detailliert
geschildert und mit verschiedenen Beweismitteln dokumentiert.
4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen
Sachverhalt bei dieser Aktenlage nunmehr als hinreichend erstellt und
genügend abgeklärt ist.
5.
Folglich bleibt zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch
abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewill-
ligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts,
wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und In-
tensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Be-
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ziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Ein-
reisebewillligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekann-
te Persönlichkeiten handelt, weshalb für sie innerstaatliche Fluchtalterna-
tiven bestehen und sie sich in einer anderen Region innerhalb von Ko-
lumbien den Übergriffen seitens der Verfolger zumindest vorübergehend
entziehen können. Überdies stellt sich aufgrund der aus dem Jahre 2007
oder früher stammenden eingereichten Beweismittel die Frage nach der
Aktualität der Verfolgung; die später angeblich bis im Jahr 2011 stattge-
fundenen telefonischen Drohungen müssen mangels Intensität als nicht
im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Nachteile angesehen werden. Sons-
tigen Verfolgungsmassnahmen seit 2009 wurden nicht geltend gemacht.
Zudem leben die Beschwerdeführenden seit 2007 in Bogotá. Den Akten
sind keine asylrelevanten Gründe zu entnehmen, weshalb ihnen dies in
Zukunft nicht mehr möglich sein sollte.
6.2 Abgesehen davon hat das BFM zutreffend festgestellt, dass es den
Beschwerdeführenden zuzumuten wäre, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind
namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru
Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffen-
den Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Ab-
kommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder ver-
fügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes, gesetzlich gere-
geltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie
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sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grund-
sätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn
als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebie-
ten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen sein soll). Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit
der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um-
stand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige
in den Nachbarstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl nachsuchen und
dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, es sei den Beschwerdeführenden unmöglich oder unzumutbar,
sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten
Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997
Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-2299/2012 vom 12. Mai 2012 und D-1466/2012 vom 23. März
2012). Dies umso weniger, als es sich bei ihnen, wie erwähnt, nicht um
Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten
Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland befürchten müssten,
weiterhin verfolgt zu werden.
6.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden we-
der in ihrem Gesuch noch in der Beschwerde irgendeine persönliche Be-
ziehung zur Schweiz geltend gemacht haben.
6.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens
der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. Unter diesen Umständen
hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
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tungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3200/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Ver-
tretung in Bogotá und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: