B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3200/2014
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der afghanische Beschwerdeführer am 1. Mai 2014 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte und am 6. Mai 2014 summarisch zu seinem Gesuch
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt wurde,
wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Bulgarien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2014 – eröffnet am 6. Juni
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde ein-
reichte und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das
BFM implizit anzuhalten, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er zudem als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren
sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden
seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bereits eine Da-
tenweitergabe stattgefunden habe, sei er in separater Verfügung zu in-
formieren,
dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der
Kostenvorschuss zu erlassen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2014 den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf den gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG formulierten Antrag, die
zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates seien vorsorg-
lich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten,
nicht einzutreten ist, da dieser im Rahmen eines Dublin-Verfahrens keine
Anwendung findet, denn weder wird mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
Kontakt aufgenommen noch wird über die Flüchtlingseigenschaft befun-
den,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den afghanischen Behörden Kontakt aufgenommen hätte, so
dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnah-
me gegenstandslos wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), geprüft hat,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
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dass gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (Art. 49
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und das Wiederaufnahmebegehren des BFM an Bulgarien
am 13. Mai 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Bestimmungen der
Dublin-III-VO vollständig anwendbar sind,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass indes die Schweiz, welche mit einem neuen Asylgesuch befasst ist,
die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der wie vorliegend Bul-
garien ein Wiederaufnahmegesuch bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit
Verweis auf die Kriterien in Kapitel III der Dublin-III-VO überprüfen kann
(vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung i.S.v. Artikel 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-
VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass die EU-Grundrechtecharta die Schweiz zwar nicht bindet, deren
Art. 4 aber Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht
(vgl. dazu Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta),
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
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biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Januar 2014 in Bulga-
rien ein Asylgesuch eingereicht hatte (A4),
dass das BFM die bulgarischen Behörden am 13. Mai 2014 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte (A10),
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am
28. Mai 2014 zustimmten (A13),
dass der Beschwerdeführer an seiner Befragung aussagte, er sei von der
Türkei aus zu Fuss nach Bulgarien eingereist, wo er zunächst auf einem
Polizeiposten und später in ein Camp gebracht worden sei, in welchem er
sich zwei Monate aufgehalten habe (A5 S. 7),
dass er indes in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht habe; allerdings
sei er gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben (A5 S. 5),
dass er somit seine daktyloskopische Erfassung in Bulgarien nicht be-
streitet, folglich davon ausgegangen wird, er habe dort auch um Asyl
nachgesucht,
dass – falls er in der Tat kein Asylgesuch in Bulgarien gestellt hätte – die
Zuständigkeit dieses Landes dennoch nicht zu beanstanden wäre, da
diese auch aufgrund des illegalen Grenzübertritts nach Bulgarien gege-
ben wäre und erst nach zwölf Monaten wegfallen würde (Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, was der Beschwer-
deführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2014 auch nicht be-
streitet,
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dass er indessen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend macht,
die Situation in Bulgarien sei sehr schlimm, man müsse dort entweder auf
der Strasse leben oder sei der Gewalt in den Asylheimen ausgesetzt;
ausserdem würden die bulgarischen Behörden ihn nicht schützen (A5
S. 8),
dass Bulgarien Signatarstaat EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Ob-
servations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass sich indes gemäss dem neuesten Bericht des UNHCR vom April
2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulga-
ria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen
festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren,
primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern
während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlich-
keiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finan-
zielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation
befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei
Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, ge-
plantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden,
Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechts-
beratung) aufgezeigt werden,
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dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Regist-
rierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asyl-
suchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und
die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtli-
chen Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage
geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots nach Afghanistan zurücküberstellt werden,
dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
besteht und weder die an der Befragung noch in der Beschwerdeschrift
geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers
nach Bulgarien etwas ändern können,
dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers (A5 S. 8) auch keine
medizinische Bedenken einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstehen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass in sog. Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
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fen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und auf Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: