B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3200/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler,
HR & Law Consulting Hostettler, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019.
E-3200/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – sri-lankische Staatsangehörige – ersuchte am
3. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen
Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von der Auslandsvertre-
tung Italiens am (…) 2018 ein Visum Typ C (Tourismus) für die Aufenthalts-
dauer von acht Monaten mit einer Gültigkeit (…) ausgestellt wurde.
B.
Am 8. April 2019 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufge-
nommen. Sie erklärte, ledig zu sein und keine weitere Bezugsperson in der
Schweiz zu haben.
C.
Am 9. April 2019 unterzeichnete sie eine Vollmacht für die von Amtes we-
gen zugewiesen Rechtsvertretung in ihrem Verfahren im Bundeszentrum.
D.
Am 11. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Die Be-
schwerdeführerin gab an, dass sie mit diesem Visum (…) nach Europa ein-
gereist sei, jedoch nicht zu wissen, über welchen Staat. Sie wolle in der
Schweiz ihr Asylverfahren durchlaufen, zumal sich ihr Freund hier aufhalte.
Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie psychisch verwirrt sei
und an Vergesslichkeit leide.
E.
Das SEM ersuchte am 12. April 2019 die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
F.
Am 4. Juni 2019 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches
Zeugnis eingereicht, welches die medikamentöse Behandlung eines Hä-
morrhoidalprolaps bescheinigte.
E-3200/2019
Seite 3
G.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (eröffnet am 17. Juni 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Italien, da dieses gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Es wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an die Beschwerdeführerin veranlasst und der Kanton Zürich
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
H.
Am 17. Juni 2019 zeigte die Rechtsvertretung die Beendigung des Man-
datsverhältnisses an.
I.
Am 24. Juni 2019 gelangte die Beschwerdeführerin – handelnd durch den
von ihr bevollmächtigten Rechtsvertreter – an das Bundesverwaltungsge-
richt. Beantragt wurde, die Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzu-
weisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Ver-
bindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Gebrauch zu machen und auf das Asyl-
gesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen
herzustellen und die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbei-
ständung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
J.
Die vorinstanzlichen Akten lagen am 25. Juni 2019 dem Bundesverwal-
tungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-3200/2019
Seite 4
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat oder die Zustellfiktion greift, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE
2017 VI/5 E. 6.2).
E-3200/2019
Seite 5
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3. Im Fall eines – wie vorliegend der Fall – sogenannten Aufnahmever-
fahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO)
genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierar-
chie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwen-
den, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E-3200/2019
Seite 6
4.
4.1. Gemäss dem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich der Fingerab-
drücke mit dem CS-Vis ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am (…)
2018 in Kampala / Uganda eine italienisches Schengen-Visum der Kate-
gorie C (Tourismus), gültig vom (…) erteilt worden war (SEM-act. 6). Das
SEM ersuchte die italienischen Behörden daher zu Recht um Übernahme
(engl.: "take charge") der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO (SEM-act. 16).
4.2. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO; SEM).
4.3. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Eine Zuständigkeit
ergibt sich auch nicht aus Art. 9 ff. Dublin-III-VO (vgl. die Erwägungen 7.2 ff.
zum Familienverhältnis). Entsprechendes wird denn auch nicht vorgetra-
gen.
5.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich der Verlobte der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz als vorläufig Aufgenommener aufhalte.
Bereits im Jahr (…) hätten sie sich kennengelernt und seien ein Paar ge-
worden. Im Oktober (…) sei der Verlobte in die Schweiz geflüchtet und sei
am (…) vorläufig aufgenommen worden. Da die Beschwerdeführerin nicht
das nötige Geld gehabt habe, habe sie nicht mit ihrem Verlobten gemein-
sam flüchten können. Am (…) hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ver-
lobter in der Gemeinde B._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung zum Zwecke der Ehevorbereitung eingereicht. Dieser
Wunsch, zusammen mit ihrem Verlobten eine Familie zu gründen, habe
bereits lange bestanden. Trotz der grossen Distanz habe die Beschwerde-
führerin mit ihrem Verlobten im täglichen Kontakt via Skype und Whatsapp
gestanden. Die Tatsache, dass die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfah-
ren in ungenügender Weise die familiäre Situation der Beschwerdeführerin
abgeklärt habe, obwohl es ihr bekannt gewesen sei, dass ihr Lebens-
partner in der Schweiz lebe, sei als unrichtige Feststellung des entscheid-
relevanten Sachverhalts zu werten. Der Lebenspartner der Beschwerde-
führerin gelte als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g der Dublin-
III-VO. Die Schweiz habe daher den Selbsteintritt auszuüben, da eine
Überstellung dem Art. 8 EMRK zuwiderlaufen würde.
E-3200/2019
Seite 7
6.
Die Rüge, die Vorinstanz habe dem Untersuchungsgrundsatz nicht genüge
getan, erweist sich vorliegend als unbegründet. Der Untersuchungsgrund-
satz findet seine Grenzen nämlich in der bestehenden Mitwirkungspflicht
der Gesuchstellenden an der Erhebung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 8 AsylG). Anlässlich der Personalienaufnahme am 8. April 2019
hat die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation zu Protokoll ge-
geben, dass sie ledig sei und in der Schweiz über keine Bezugspersonen
verfüge (act. A10). Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs am
11. April 2019 hat die Beschwerdeführerin – im Beisein ihrer Rechtsvertre-
tung – angegeben, ihr Freund halte sich in der Schweiz auf, ohne dies nä-
her zu spezifizieren. Im weiteren Verfahren bis zum vorinstanzlichen Ent-
scheid hat sie diesen Einwand ebenfalls nicht näher konkretisiert, insbe-
sondere nicht dahingehend, dass es sich beim Freund um ihren langjähri-
gen Lebenspartner im Sinne eines Familienmitgliedes nach Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO handelt, mit welchem sie die Eheschliessung vorsieht. Das
entsprechende Ehevorbereitungsgesuch hat sie am (…) eingeleitet, mithin
nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Vorinstanz kann eine
Verletzung der Untersuchungspflicht folglich nicht vorgehalten werden.
7.
In materieller Hinsicht ist Folgendes festzustellen.
7.1. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht ge-
rechtfertigt. Es gibt bislang keine Gründe für die Annahme, dass das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien
ganz generell systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen oder die Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übri-
gen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – haben bisher syste-
mische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt, obwohl in Be-
zug auf die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiä-
rem Schutzstatus auf Mängel geschlossen wurde (vgl. EGMR: Entschei-
dung A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr.
39350/13]).
Gemäss Rechtsprechung sind im Falle einer bestimmten Kategorie beson-
ders schutzbedürftiger Personen (Familien bzw. Kinder) individuelle Zusi-
cherungen des italienischen Staates vorauszusetzen (Urteil des EGMR
E-3200/2019
Seite 8
vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr.
29217/12]; BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5). Vorliegend handelt es
sich bei der Beschwerdeführerin aber nicht um eine Person, die unter die
genannte Kategorie fällt.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301). Es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass Italien
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
Auch ist anzunehmen, dass Italien weiterhin die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
7.2. Sodann fordert die Beschwerdeführerin den Selbsteintritt gestützt auf
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, gemäss welchem das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Könnte sich die Be-
schwerdeführerin auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen, würden
sich daraus – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende
Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).
7.2.1. Der Rechtsvertreter argumentierte in der Beschwerde und in der
Stellungnahme, dass der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens
in der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK
bestehe, weil der Verlobte der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig
aufgenommen sei.
Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren erst im Nachhinein vorgebrach-
ten, ihren Angaben in der Personalienaufnahme diametral entgegenste-
henden und auch im weiteren Verfahren nicht belegten Angaben nicht
glaubhaft machen, dass sie mit ihrem Verlobten seit Jahren eine dauer-
hafte und enge Beziehung führt. Das eingeleitete Ehevorbereitungsverfah-
ren in der Schweiz ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn sie nicht
gemeinsam in der Schweiz wohnhaft sind. Es obliegt den Verlobten, sich
E-3200/2019
Seite 9
bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schrit-
ten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus fa-
miliären Gründen zu erkundigen, sollten die dafür erforderlichen Voraus-
setzungen erfüllt sein. Es bleibt der Beschwerdeführerin sodann unbenom-
men, ihren Aufenthalt im Rahmen des Verfahrens um Eheschliessung aus-
länderrechtlich zu regeln.
7.2.2. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-
Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung
besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes,
sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa ACHER-
MANN/CARONI in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Pra-
xis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. statt vieler das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 S. 8 m.w.H.).
Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten kann nicht als
dauerhaft und gefestigt im Sinn dieser Rechtsprechung qualifiziert werden.
Es ist nach Aktenlage nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Verlobter in einer solchermassen engen, gefestigten Beziehung zueinan-
derstehen, zumal ihr Partner im Jahr (…) den Heimatstaat verlassen hat.
7.3. Die Beschwerdeführerin fordert schliesslich die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
E-3200/2019
Seite 10
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer
Äusserungen.
7.4. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Be-
schwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen hat, welche einer
Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten.
7.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
E-3200/2019
Seite 11
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist angesichts
der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3200/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: