B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3/2011
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Thomas Bosshard, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezem-
ber 2010 / N (…).
E-3/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer B._______ christlichen Glaubens
(…) aus Quetta, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 25. September 2010 auf dem Luftweg von C._______ und landete
gleichentags in D._______. Er war im Besitze eines gültigen Passes und
eines gültigen Schengen-Visums. Am 1. November 2010 suchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und
am 11. November 2010 wurde er dort summarisch befragt. Die eingehen-
de Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 24. November 2010 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe seit Februar 2009 beim F._______ in
Quetta als (…) gearbeitet. Im Januar 2010 habe er von der Baloch Libe-
ration Army (BLA) einen Drohanruf bekommen, bei welchem man ihn
aufgefordert habe, alle (…) zurückzugeben. Er habe jedoch keine (…)
und habe dies bei seinem Vorgesetzten im (…) gemeldet. Dort habe man
ihm empfohlen, solche Anrufe nicht mehr entgegenzunehmen. Am 20.
Februar 2010 habe er von der BLA einen Drohbrief erhalten, den er am
darauffolgenden Tag ins Büro des F._______ gebracht habe, worauf er
festgenommen, während dreier Tage verhört und dabei gefoltert worden
sei, unter dem Verdacht, der BLA bereits Daten geliefert zu haben. Man
habe von ihm wissen wollen, welche (…) er der BLA geliefert habe. Als
sein Chef, G._______, für ihn eine Kaution und mündliche Garantie ab-
gegeben habe, dass er unschuldig sei, habe man ihn entlassen. Danach
habe er nicht mehr dort gearbeitet. Am 19. März 2010 habe er einen
zweiten Drohbrief in einer ihm nicht verständlichen Sprache erhalten, dies
jedoch aus Angst, wieder gefoltert zu werden, nicht mehr beim F._______
gemeldet. Als er am (…) März 2010 mit seinem Cousin in einem Auto
ausserhalb von Quetta unterwegs gewesen sei, habe die BLA die Autorei-
fen beschossen. Der Wagen sei umgekippt und er (der Beschwerdefüh-
rer) habe am (…) Verletzungen davongetragen, weshalb er drei Tage lang
im Spital habe verbringen müssen. Sein Cousin sei seinen Verletzungen
einen Monat später erlegen. Einmal sei er ins Büro bestellt und gefragt
worden, ob er noch weitere Drohanrufe oder Drohbriefe erhalten habe.
Man habe seine Telefongespräche überwacht, und da ihn in dieser Zeit
ein Freund zwei bis drei Mal angerufen habe, hätten seine Vorgesetzten
wissen wollen, wer diese Person sei. Er habe nach drei Stunden das Bü-
ro verlassen können, und sie hätten ihm mitgeteilt, dass er seine Arbeit
E-3/2011
Seite 3
wieder aufzunehmen habe, wenn sie ihn anrufen würden. Er habe vor der
BLA Angst gehabt und daher sein Haus vom März 2010 bis zu seiner
Ausreise am 23. September 2010 nicht verlassen. Zur Untermauerung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den zweiten Drohbrief
der BLA, eine Arbeitsbestätigung des F._______ , einen Lohnausweis
vom Februar 2010 und einen UBS-Stick mit Fotos ein.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 – eröffnet am
3. Dezember 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] nicht stand, weshalb die asylrechtliche Relevanz nicht geprüft
werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2011 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh-
rung, eventualiter seien vorgängig die von ihm offerierten Beweise abzu-
nehmen beziehungsweise es sei ihm eine angemessene Frist anzuset-
zen, um die allenfalls noch als erforderlich erscheinenden Beweismittel im
Original beizubringen. Subeventualiter sei das Bundesamt anzuweisen,
die erforderlichen Beweise zu erheben beziehungsweise es sei dieses
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzuset-
zen, um die allenfalls noch als erforderlicher erscheinenden Beweismittel
beizubringen sowie gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Der
Beschwerde wurden eine Fax-Kopie des Totenscheins seines Cousins
H._______ vom (…), eine Faxkopie des Polizeirapports I._______ in
Quetta und eine Faxkopie eines Zertifikates der Kirche in Quetta vom 22.
Dezember 2010 beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne, und ihm eine Frist zur Einreichung von Be-
E-3/2011
Seite 4
weismitteln angesetzt. Allfällige weitere Eingaben oder Beweismittel wür-
den im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) berücksichtigt. Weiter
wurde – unter Androhung des Nichteintretens – ein Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Dieser wurde fristgereicht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2011 wurden folgen-
de Beweismittel eingereicht:
- Totenschein betreffend J._______(Todestag: […]) vom 3. Juni 2010 im
Original, notariell beglaubigt am 13. Januar 2011, mit Übersetzung vom
26. Januar 2011;
- Bestätigung des Polizeirapports vom Unfall vom 23. März 2010 vom
26.Januar 2011 im Original mit Übersetzung vom 26. Januar 2011;
- Zusammenfassung des Berichts betreffend Anhaltung des Vaters des
Beschwerdeführers auf der Strasse durch unbekannte Dritte vom 7. No-
vember 2011 im Original mit Übersetzung;
- Zusammenfassung des Polizeirapports vom 7. November 2010 im Ori-
ginal mit Übersetzung;
- Entlassungspapier des (…) Hospitals betreffend den Beschwerdeführer
bezüglich des Spitalaufenthalts vom (…) bis (…) März 2010 im Original,
notariell beglaubigt am 13. Januar 2011;
- Entlassungspapier des (…) Hospitals betreffend J._______ bezüglich
des Spitalaufenthalts vom (…) März 2010 bis (…) April 2010 im Original,
notariell beglaubigt am 13. Januar 2011;
- Brief der Kirche K._______ vom 22 Dezember 2010 im Original, notariell
beglaubigt am 13. Januar 2011;
- ärztliche Bestätigung vom Dr. med. L._______ vom 18. Januar 2011 im
Original;
- Tagebuchausdruck von M._______ aus Arbon vom 18. und 19. März
2010 im Original;
- Bestätigung von N._______ vom 31. Januar 2011.
E-3/2011
Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 entschuldigte sich der Rechtsvertreter
für die verspätete Einreichung der Beweismittel vom 9. Februar 2011 und
ersuchte um deren Berücksichtigung. Ansonsten ersuchte er um eine
rückwirkende Fristerstreckung bis zum 11. Februar 2011.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2011 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Replik vom 24. März 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
E-3/2011
Seite 6
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
die Aussagen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd dargelegt und
es mangle bei deren Schilderung an Konkretisierung und Differenziertheit.
Zudem habe er einige Vorbringen widersprüchlich geschildert. So habe er
geltend gemacht, die BLA habe von ihm verlangt, dass er sein Datenma-
terial ([…]) über sie aushändige. Dem sei entgegenzuhalten, dass auch
die Milizionäre der BLA erwartungsgenmäss hätten wissen müssen, dass
es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das elektronisch ge-
speicherte Material zwischenzeitlich zu kopieren und/oder grosse Teile
zurückzubehalten, da die BLA den Umfang des Materials wohl kaum hät-
te gekannt haben können. Zudem sei davon auszugehen, dass die BLA
die Drohbriefe in einer dem Adressaten verständlicher Sprache abgefasst
hätte. Deshalb seien die betreffenden Vorbringen realitätsfremd. Auch
habe er bezüglich der Drohbriefe widersprüchliche Angaben gemacht, in-
dem er anlässlich der Befragung im EVZ lediglich einen Drohbrief er-
wähnt habe, bei der Anhörung jedoch geltend machte, es seien zwei ge-
wesen. Demnach sei die angebliche Verfolgung im Januar 2010 nicht
glaubhaft und auch zu bezweifeln, dass er und sein Cousin am (…) März
2010 von der BLA beschossen worden seien. Beim Drohbrief der BLA
handle es sich offenkundig um ein gefälschtes oder ein erschlichenes
Dokument. Sodann sei die Schilderung der behaupteten Haft, wie er im-
mer habe stehen müssen, unter anderem auf den Zehenspitzen, und
permanent befragt und geschlagen worden sei (beziehungsweise in der
Nacht sei er nicht befragt und geschlagen worden) unglaubhaft, da es an
jeglichem Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit
mangle. Schliesslich würden Personen, die in ihrer Heimat tatsächlich
verfolgt seien beziehungsweise Verfolgung zu befürchten hätten, ihre
Asylgesuche kurz nach erfolgter Einreise bei den Schweizer Asylbehör-
den deponieren. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die
Schweiz vom 25. September 2010 sein Asylgesuch erst am 1. November
E-3/2011
Seite 7
2010 eigereicht habe, spreche zusätzlich gegen den Wahrheitsgehalt sei-
ner Verfolgungsvorbringen.
3.2 In der Beschwerde wurde vorab die chronologische Sachdarstellung
der Vorbringen durch die Vorinstanz grössenteil als zutreffend beurteilt
(vgl. Ziffer 17 der Beschwerde). Hingegen bestritt der Beschwerdeführer
den Vorwurf, dass es sich beim Brief der BLA um ein gefälschtes oder er-
schlichenes Dokument handeln sollte. Der von der Vorinstanz gezogene
Schluss beruhe einzig auf Vermutungen, welche vorliegend unzutreffend
seien. Zudem habe er bei der Erstbefragung von "Drohbriefen" gespro-
chen, der Dolmetscher habe offensichtlich nur wahrgenommen, dass von
einem Brief die Rede gewesen sei. Sodann treffe es nicht zu, dass es le-
bensfremd sei, wenn die BLA einen Brief in einer dem Adressaten nicht
verständlichen Sprache abgefasst habe. Vielmehr erweise sich gerade
der vom BFM gezogene Schluss als lebensfremd. Hätte der Beschwerde-
führer das Dokument tatsächlich gefälscht, so hätte er sich nicht einer
ihm nicht verständlichen Sprache bedient. Ferner sei unzutreffend, dass
der Beschwerdeführer in seinen Aussagen zur Gefangennahme zu wenig
Gefühl beziehungsweise Emotionen gezeigt habe. Er sei anlässlich der
Anhörung unter Druck gewesen und ständig vom Dolmetscher unterbro-
chen worden, weshalb er nie seine ganze Geschichte habe erzählen
können. Zudem sei der Übersetzer ein Moslem gewesen und der Be-
schwerdeführer habe gewisse Hemmungen gehabt, sich negativ über
seine Erfahrungen mit Moslems zu äussern. Schliesslich sei darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall unter psychi-
schen Störungen leide und im EVZ Tabletten gegen (…) und (…) erhalten
habe. Bezüglich des Gefängnisaufenthalts könne der Missionar
M._______ Auskunft geben. Dieser habe sich während der Zeit der Inhaf-
tierung des Beschwerdeführers vor Ort befunden und gewusst, dass die-
ser vermisst gewesen sei. Völlig unzutreffend sei ferner die Ansicht des
BFM, dass weil sich der Beschwerdeführer nicht sofort beim Bundesamt
gemeldet habe, er nicht wirklich unter Verfolgung gelitten habe. Er sei bei
seiner Einreise in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewe-
sen und wie zuvor ausgeführt, krank und depressiv. Seine Schwägerin
habe beim Migrationsamt nachgefragt, ob er sich umgehend melden soll-
te, und offenbar die Antwort erhalten, es spiele keine Rolle. Sodann habe
er nun den Totenschein seines Cousins, nach welchem er bei der Anhö-
rung befragt worden sei, beigebracht, womit dessen Tod in der fraglichen
Zeit belegt sei. Leider liege (noch) kein behördliches Dokument vor, das
über den Unfall rapportiert hätte, er habe jedoch Fotos vom Unfallauto
beibringen können. Indessen gebe es einen Kurzrapport der Polizei, wo-
E-3/2011
Seite 8
nach sich Unbekannte beim Vater des Beschwerdeführers gemeldet und
ihn gefragt hätten, wo sich dieser befinde. Daraus sei ersichtlich, dass ei-
ne Bedrohungslage nach wie vor anhalte. Ursprung der Verfolgungssitua-
tion sei, dass der Beschwerdeführer Ende 2009 einen Vorgesetzten er-
halten habe, der ihn als Christen nicht akzeptiert habe, weshalb dem Vor-
gesetzten die Bedrohungslage durch die BLA gerade recht gewesen sei,
da notorisch sei, dass Christen in Pakistan schikaniert und verfolgt wür-
den. Insgesamt sei nun plausibel durch Dokumente belegt, dass eine Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers vorliege. Das BFM habe auf-
grund einer ungenügend klaren Sachlage voreilig zu Ungunsten des Be-
schwerdeführers entschieden, womit ein Fall von antizipierter Beweis-
würdigung vorliege, die unzulässig sei. Sodann wäre auch ein ärztliches
Zeugnis einzuholen gewesen, das über dessen psychischen und physi-
schen Zustand hätte Auskunft geben können. Da das Bundesamt den
Sachverhalt von Amtes wegen nicht abgeklärt habe, liege eindeutig eine
Gesetzesverletzung vor.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2011 stellte die Vorinstanz fest,
dass gemäss Beurteilung von Kennern des pakistanischen Staates und
laut den Berichten in der internationalen Presse die pakistanischen Be-
hörden als korrupt geltend würden. Vor diesem Hintergrund und infolge
Erfahrungen des BFM mit den pakistanischen Asylgesuchstellern sei
festzustellen, dass es ihnen immer möglich sei, von den heimatlichen Be-
hörden jedes erwünschte Dokument ausgestellt zu erhalten. Ferner wür-
den sich die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel
hauptsächlich auf den Vorfall vom (…) März 2010 beziehen, der vom
Bundesamt nicht in Frage gestellt worden sei. Vielmehr folge aus den Er-
wägungen des BFM, dass es sich bei der Täterschaft um eine andere
Gruppierung als die BLA gehandelt haben könne und die Täter aus ande-
ren als den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Motiven agiert
hätten.
3.4 In der Stellungnahme vom 24. März 2011 stellte der Beschwerdefüh-
rer fest, dass die Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung
spekulativer Art seien. Es könne nicht angehen, dass ohne Bezug auf
einzelne Dokumente und ohne auch nur ansatzweise auf den Inhalt auch
nur eines Dokumentes einzugehen, die Echtheit aller Dokumente in Fra-
ge zu stellen. Ein solches Verhalten sei offensichtlich willkürlich, zumal
das Asylprüfungsverfahren unter solchen Umständen in Fällen mit pakis-
tanischen Asylbewerbern faktisch ausser Kraft gesetzt würde. Es sei nicht
möglich anderweitig nachzuweisen, dass die eingereichten Originaldo-
E-3/2011
Seite 9
kumente echt seien. Mit der vom BFM vertretenen Auffassung werde der
Beschwerdeführer mithin ganz offensichtlich in Beweisnot gebracht, da
vom BFM verlangt werde, anderweitig zu beweisen, dass die Originaldo-
kumente echt seien und das Attentat durch die BLA verübt worden sei. Es
müsse den Dokumenten zumindest ein Indiziencharakter zukommen.
4.
4.1 Vorweg sind die Rügen betreffend unvollständige Feststellung des
Sachverhalts zu behandeln, da es das Bundesamt unterlassen habe, den
Beschwerdeführer anzuhalten, weitere Dokumente beizubringen, die sei-
ne Sachdarstellung nachweisen oder zumindest sachdienlich belegen
würden.
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss dar-
über Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutach-
tens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der
Asyleinreichung einige Beweismittel von sich aus eingereicht hat. Somit
kann nicht pauschal gesagt werden, er habe nicht gewusst, welche Do-
kumente für sein Asylgesuch wichtig seien (vgl. Beschwerde, S. 13). Wei-
ter hat das BFM zwar bei der Anhörung gefragt, warum er den Toten-
schein seines Cousins nicht beigebracht hat (vgl. A10/11 F29 f.), aber
schliesslich seine Asylvorbringen aus anderen Gründen als unglaubhaft
gewürdigt und den fehlenden Totenschein nicht zu seinem Nachteil aus-
gelegt. Das BFM zweifelte nicht daran, dass ein Unfall mit Todesfolge
stattgefunden hat, sondern daran, dass der Beschwerdeführer und sein
Cousin im Auto durch die BLA beschossen worden seien. Sodann erach-
tete der Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt nicht richtig erstellt wor-
den sei, weil das BFM keinen ärztlichen Bericht bezüglich seiner Verlet-
zungen sowie seines psychischen Zustands eingeholt habe, womit seine
vom BFM bezeichnete Emotionslosigkeit bei der Darstellung seiner Haft
erklärbar gewesen wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer, als er im EVZ gefragt wurde, warum er sein Asylgesuch nicht frü-
E-3/2011
Seite 10
her eingereicht habe, zur Antwort gab: "ich war depressiv und krank, des-
halb konnte ich kein Asylgesuch beantragen". Dieser Aussage musste der
Befrager entnehmen, dass dieser Zustand offenbar zu diesem Zeitpunkt
bereits abgeschlossen war. Dass vom BFM keine psychiatrische Unter-
suchung in Auftrag gegeben wurde, stellt keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes beziehungsweise keine unkorrekte Sachverhaltser-
mittlung dar. Der Beschwerdeführer beschrieb bei der Anhörung, nach der
Art der Verletzung gefragt, seine Verletzungen und fügte hinzu, (…) Tage
im Spital verbracht zu haben, nachdem das Auto beschossen worden und
umgekippt sei. Auf weitere Nachfrage hin wusste er sodann nicht mehr,
ob noch eine Narbe oder von aussen noch etwas erkennbar sei. Aufgrund
dieser Aussagen ermittelte das BFM zu diesem Ereignis alles und es
drängte sich zusätzlich keine Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
auf, zumal seit dem fraglichen Ereignis mehr als ein halbes Jahr vergan-
gen war. Somit hätten weitere Beweiserhebungen keine wesentlichen Er-
kenntnisse vermittelt und zu keinem anderen Prüfungsergebnis geführt.
Demnach handelt es sich vorliegend auch nicht um eine unzulässige an-
tizipierte Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt hinlänglich abgeklärt und ausreichend festgestellt hat,
womit die Rüge des mangelhaft erstellten Sachverhalts nicht zutrifft. Vor
diesem Hintergrund, erübrigt es sich, wie dies in der Beschwerde sube-
ventualiter beantragt wird, die Sache an die Vorinstanz zur Fällung eines
neuen Entscheids zurückzuweisen.
5.
5.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
E-3/2011
Seite 11
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.2. und 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f.).
6.3 Zunächst erachtete der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu
Unrecht befunden, dass er anlässlich der Befragungen zu wenig Emotio-
nen gezeigt habe. Dieser Eindruck sei deswegen entstanden, weil man
ihm keine Gelegenheit geboten habe, weitere Aussagen zu machen, und
er vom Dolmetscher immer wieder unterbrochen worden und somit unter
Zeitdruck gestanden sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass weder aus
dem eingehenden Befragungsprotokoll im EVZ – wo die befragende Per-
son allerdings eine gewisse Ungeduld demonstrierte, indem sie kurz nach
Beginn der Fragen zu den Gesuchsgründen dreimal die Frage stellte:
E-3/2011
Seite 12
Haben Sie jetzt alle Gründe für das Asylgesuch genannt? – noch aus
dem ausführlichen Anhörungsprotokoll ersichtlich ist, dass er vom Sach-
bearbeiter oder Dolmetscher immer wieder unterbrochen worden wäre,
so dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich ausreichend und mit ent-
sprechender Gemütsbewegung zu seinen Asylgründen zu äussern. Zu-
dem wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung die Gelegen-
heit eingeräumt, Ergänzungen zu seinem Asylgesuch vorzutragen. Dar-
aus ist zu schliessen, er habe anlässlich der Anhörung genügend Gele-
genheit gehabt, alles zu seinen Asylvorbringen anzubringen. Ausserdem
sind auch seitens der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertreterin
keine Einwände hinsichtlich des Befragungsstils oder der Korrektheit der
Anhörung vorgebracht worden.
6.4 Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu
wenig differenziert dargelegt wurden, um den Eindruck zu vermitteln,
dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. Teilweise sind sie auch wider-
sprüchlich ausgefallen. Um Wiederholungen zu vermieden, kann hier auf
die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Ergänzend zu den vom
Bundesamt als realitätsfremd bezeichneten Angaben über die Geheim-
haltung der angeblichen (…), ist anzufügen, dass im Internet die BLA eine
umfangreiche Homepage betreibt, wo unzählige Bilder von Mitgliedern,
Kämpfern oder Symphathisanten frei einsehbar und deutlich zu erkennen
sind. Darüber hinaus sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den
(…), höchst diffus und ungereimt ausgefallen. So gab er einmal an, keine
(…) (vgl. A1/12 S. 6), um später zu behaupten, nicht zu wissen ob ir-
gendwelche (…) (vgl. A2/12 S. 8). Demnach ist dem Beschwerdeführer
bereits nicht gelungen, die Ursache für die angebliche Verfolgung durch
die BLA überzeugend darzulegen. Ausserdem erstaunt, dass er zwar be-
hauptete, gewusst zu haben, dass es sich beim eingereichten Schreiben
um einen Drohbrief handle, bei der Anhörung jedoch aussagte, über des-
sen Inhalt nichts zu wissen, da er ja die Sprache, in welcher er geschrie-
ben worden sei, nicht verstehe (vgl. A10/11 F12).
6.5 Ferner schilderte er die Umstände der Haft äusserst undifferenziert,
und es kann seinen Aussagen keine klaren Linie der behaupteten Verhö-
re entnommen werden. Die wenig konkrete Schilderung, wie ihm drei Ta-
ge lang immer wieder die gleichen Fragen gestellt worden seien, um
dann doch zu sagen, dass nachts keine Befragungen stattgefunden hät-
ten, er aber doch immer auf den Zehenspitzen habe stehen müssen, lässt
auf keine einschneidenden Erlebnisse schliessen, sondern deutet viel-
E-3/2011
Seite 13
mehr darauf hin, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt.
Dazu beschrieb er die Zeit nach der Entlassung klar widersprüchlich, in-
dem er bei der Befragung angab, danach sei eine Untersuchung eingelei-
tet worden und er habe bei jedem Termin dort erscheinen müssen (vgl.
A1/12 S. 7), während er bei der Anhörung ausführte, nach diesem Vorfall
dort noch einen Termin – dessen Datum er nicht mehr wisse – gehabt zu
haben (vgl. A10/11 F64 f.). Nach dem Gesagten kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass auch die geltend gemacht Haft mit
Folter aufgrund der angeblichen Drohbriefe nicht glaubhaft ist.
6.6 Hinsichtlich der auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel trifft
der Vorhalt in der Replik zwar insoweit zu, dass die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung diese pauschal und ohne darauf überhaupt einzugehen,
lediglich mit dem Hinweis, in Pakistan sei jedes gewünschte Dokument
erhältlich, als untauglich zurückgewiesen hat. Das BFM hätte sich zwar
etwas differenzierter zu den vorgelegten Dokumenten äussern können,
selbst wenn seine Würdigung nicht völlig unbegründet ist. Hinweise auf
eine willkürliche Würdigung sind darin aber nicht ersichtlich. Im Einzelnen
handelt es sich bei den Beweismitteln nämlich mehrheitlich um Dokumen-
te, die der Vater des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat, wie bei-
spielsweise der Polizeirapport vom Unfall sowie die beiden Polizeirappor-
te über die Drohanrufe, die beim Vater eingegangen seien; sie müssen
deshalb als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. In der eingereich-
ten Bestätigung des Beschwerdeführers (Übersetzung Beilage 4) steht
vorerst kein Wort, dass der Wagen beschossen worden wäre. Vielmehr
wird darin beschrieben, wie plötzlich ein Reifen geplatzt sei, als der Be-
schwerdeführer mit drei Anderen mit dem Auto unterwegs gewesen sei,
das sich danach überschlagen habe. Erst am Schluss der Bestätigung
wird vermerkt, dass nicht bekannt sei, wer der Urheber des Anschlags sei
und dass kein Polizeibericht erstellt worden sei. Somit ist keineswegs
nachgewiesen, dass es sich um einen Anschlag gehandelt hat. Im Übri-
gen steht in der im Auftrag des Vaters verfassten Bestätigung, dass der
Anschlag am (…) März 2010 stattgefunden habe (vgl. Beilage 6), wäh-
rend dieser gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers am (…)
März 2010 geschehen sein soll. Weiter wurde in der erwähnten Bestäti-
gung festgehalten, dass alle Personen verletzt gewesen sein sollen, es
jedoch aus eigener Kraft geschafft hätten, ins Spital zu gelangen. Der Be-
schwerdeführer hat jedoch den Sachverhalt nach dem Unfall ganz anders
geschildert: Demnach wisse er nicht, was danach geschehen sei. Als er
aufgewacht sei, sei er bereits im Spital gewesen. Vermutlich hätten ihn
die Bewohner dorthin gebracht, genau wisse er es nicht (vgl. A1/12 S. 7).
E-3/2011
Seite 14
Eine solch vage formulierte Äusserung, den Beschwerdeführer schien es
gar nicht interessiert zu haben, wer ihn ins Spital gebracht habe, lässt
doch zumindest gewisse Zweifel am besagten Unfall respektive an deren
Schwere aufkommen. Bezüglich des Todesscheins des Cousins ist zu
erwähnen, dass darauf lediglich festgehalten wird, dieser sei eines nicht
natürlichen Todes gestorben. Es mag zwar stimmen, dass er möglicher-
weise nach einem Autounfall gestorben ist, die Ursache des Unfalls bleibt
jedoch weiterhin ungeklärt. Auffallend erscheint in diesem Zusammen-
hang, dass der Cousin gemäss dem Todesschein am (…), also rund (…)
nach dem angeblichen Attentat der BLA vom (…). beziehungsweise (…)
März 2010 gestorben sein soll. Wie er es unmittelbar nach dem Unfall,
schwer verletzt, geschafft haben kann, alleine ins Spital zu gelangen, ist
erstaunlich und lässt die Frage aufkommen, ob er tatsächlich infolge des
besagten Unfalls gestorben ist.
6.7 Angesichts dieser Ausführungen steht fest, dass auch die Umstände
des angeblichen Autounfalls widersprüchlich und undifferenziert dargelegt
worden sind, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass ein Anschlag sei-
tens der BLA, der dem Beschwerdeführer gegolten habe, verübt worden
ist.
6.8 Schliesslich wurde in der Beschwerde geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei wegen seines christlichen Glaubens verfolgt worden.
Ohne die Problematik der Christen in Pakistan verharmlosen zu wollen,
erübrigt es sich, an dieser Stelle näher darauf einzugehen, da der Be-
schwerdeführer selbst anlässlich der Befragung die entsprechende Fra-
ge, ob er wegen seiner religiösen Tätigkeit, die er lediglich innerhalb der
Kirchgemeinde ausgeführt haben soll, jemals Probleme gehabt habe,
ganz klar verneinte und lediglich bemerkte, dass sie im Büro getrenntes
Geschirr gehabt hätten (vgl. A1/12 S. 8). Daher müssen die auf Be-
schwerdestufe vorgebrachten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer
als Christ verfolgt worden sei (vgl. Brief des Paters, Beilage 14) und dass
ein Vorgesetzter ihn wegen seiner Religion schikaniert habe, ganz klar als
nachgeschoben und somit als unglaubhaft gewertet werden. Zudem
reicht gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der
Kollektivverfolgung allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in
seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in
der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6366/2011 vom 5. April 2012 E. 7.3.1).
E-3/2011
Seite 15
6.9
Nach dem Gesagten vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Verfolgung nicht glaubhafter zu machen. So-
dann stellt sich beim Fehlen von glaubhaften Asylvorbringen die Frage
nach der allfälligen Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates nicht.
6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im
Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen wäre oder begründete Furcht hätte, solche
Nachteile im Falle einer Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Vor diesem Hintergrund erübrigt
es sich, auf weitere Ausführungen und Einwände in der Beschwerde be-
ziehungsweise die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil sie
nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen.
Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
E-3/2011
Seite 16
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
E-3/2011
Seite 17
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Pakistan besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3086/2013 vom
9. Juli 2013). Christen stellen weniger als zwei Prozent der mehr als 180
Millionen Pakistanis dar. In Lahore wurden im März 2013 160 meist von
Christen bewohnte Häuser, 18 Geschäfte und zwei Kirchen in Brand ge-
setzt. Mit dem Überfall sollte eine vermeintliche Beleidigung des Prophe-
ten Mohamed durch einen Christen gerächt werden. Inzwischen gehen
die Behörden davon aus, dass der Mann fälschlicherweise der Blasphe-
mie beschuldigt wurde. Um ihn vor der aufgebrachten Menge zu schüt-
zen, wurde der Christ von der Polizei in Schutzhaft genommen. Zuvor war
im November 2010 die Christin Asia Bibi in Islamabad wegen Blasphemie
zum Tode verurteilt worden. Sie ist seitdem inhaftiert. Ihr Fall hatte welt-
weit für Schlagzeilen gesorgt. Papst Benedikt XVI. setzte sich erfolglos
für ihre Freilassung ein. Zwar wurde in Pakistan bisher kein Todesurteil
wegen Blasphemie vollstreckt, mehrere Angeklagte wurden aber nach ih-
rer Freilassung gelyncht. Der Beschwerdeführer wurde aber wegen sei-
nes christlichen Glaubens nicht verfolgt und in seiner Heimatprovinz Belu-
tschistan sind keine Anschläge gegen Christen bekannt. Die allgemeine
Situation der Christen in Pakistan begründet somit auch keine generelle
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Allerdings stellt sich gerade in
Belutschistan die Situation nicht ganz einfach dar. In dieser Provinz grei-
fen unzufriedene Stammesgruppen und separatistische Kräfte regelmä-
E-3/2011
Seite 18
ßig Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Spreng-
stoffanschläge. Die Anschläge richten sich aber offenbar seitens radikaler
Sunniten mehrheitlich gegen die schiitische Bevölkerung, vor allem gegen
schiitische Persönlichkeiten, die zur Elite gehören, und nicht gegen Chris-
ten. So explodierte in Quetta, der Heimatstadt des Beschwerdeführers,
am 10. Januar 2013 auf dem Markt, der vorwiegend durch Schiiten be-
sucht wurde, eine Bombe und tötete dabei 92 schiitische Muslime, am 16.
Februar 2013 wurde ein ähnlicher Bombenanschlag in einem anderen
Markt, der auch mehrheitlich von Schiiten besucht wurde, verübt, bei wel-
chem 84 Personen ums Leben kamen. Am 12. Mai 2013 riss ein Selbst-
mordattentäter sechs Sicherheitsmitglieder und einen Passanten in den
Tod mit. Am 15. Juni 2013 wurde ein Anschlag auf einen Bus mit Studen-
tinnen verübt, wobei 14 Mädchen starben.
8.4.2 Der (…) Beschwerdeführer ist in Quetta geboren und aufgewachsen
und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er verfügt in seiner Heimat-
stadt über ein tragfähiges soziales und verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz, an welches er bei seiner Rückkehr wieder anknüpfen kann
(vgl. A1/12 S. 3). Eigenen Angaben zufolge hat er während zwölf Jahren
die Schule besucht, einen (…) absolviert und bei der (…) als (…) sowie in
einem Laden gearbeitet. Ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die
Stadt Quetta, wo das Leben angesichts der Vorherrschaft der Taliban
(sog. Quetta Shura) – wie erwähnt – in der letzten Zeit namentlich für die
nicht-sunnitischen Bewohner der Stadt zweifellos nicht einfach gewesen
ist, im heutigen Zeitpunkt zuzumuten ist, kann offen bleiben. Dem Be-
schwerdeführer steht es frei, sich an einen anderen Ort in Pakistan zu
begeben. So könnte er beispielsweise in den Süden Belutschistans ge-
hen, wo die Gegend um den Hafen Gwadar ein relativ geringes Gewalt-
potenzial aufweist. Pakistan hofft auf eine wirtschaftliche Entwicklung der
gesamten Region. Dem Hafen und der Stadt Gwadar wird aufgrund der
hervorragenden geopolitischen Lage eine rasante Entwicklung vorherge-
sagt. China hat in den Bau des im Jahr 2007 eingeweihten Hafens 200
Millionen Dollar investiert und die pakistanische Regierung übergab die
operative Kontrolle an China, die in den Bau des im Jahre 2007 einge-
weihten Hafens 200 Mio Dollar investiert hat. Somit könnte sich der Be-
schwerdeführer bemühen, innerhalb der Provinz Belutschistan, in dieser
Stadt, eine Existenz aufzubauen. Eine gänzlich unsichere, von bewaffne-
ten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, auf-
grund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt
sehen würde, besteht somit in Belutschistan nicht. Auch in anderen Teilen
E-3/2011
Seite 19
Pakistans stehen dem Beschwerdeführer zumutbare landesinterne Auf-
enthaltsalternativen zur Verfügung; so dürfte für ihn namentlich in der
Hauptstadt Karatschi, wo der Einfluss der Taliban bislang gering ist, ein
sicheres Leben und angesichts seiner Ausbildung und bisherigen Tätig-
keit als (…) auch der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein.
8.4.3 In der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bestätigung
vom 18. Januar 2011 (Beilage 12 der Eingabe vom 9. Februar 2011), in
welchem ihm eine (…) mit (…) in Form von (…)schmerzen attestiert wird,
verordnete ihm der Allgemeinarzt (…) und Schmerzmittel. Das zehnzeili-
ge Attest weist aber keinen konkreten Behandlungsbedarf aus. Im Übri-
gen schilderte der Arzt im vorliegenden Zeugnis die zeitliche Abfolge der
Ereignisse anders, als sie der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden
darlegte und platzierte den Autounfall vor dem Gefängnisaufenthalt.
Überdies, wie vorstehend (E. 7.3 bis 7.7) festgestellt wurde, kann die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt
werden, weswegen davon auszugehen ist, dass seine gesundheitlichen
Beschwerden nicht darauf zurückzuführen sind, sondern eine andere Ur-
sache haben. Demnach ist auch nicht anzunehmen, er werde bei einer
Rückkehr nach Pakistan eine Retraumatisierung erleiden. Soweit er den-
noch auf ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung an-
gewiesen ist, ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizini-
schen Rückkehrhilfe zu verweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]). Es ist damit festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen.
8.4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in
Pakistan als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.
Der Beschwerdeführer bringt denn auch auf Beschwerdeebene – ausser
der erwähnten ärztlichen Bestätigung – nichts Konkretes vor, was gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnte.
8.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses
(gültig bis zum 10. Mai 2015), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
E-3/2011
Seite 20
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Vorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: