B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3/2016
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 28. September 2012 liess die in Kabul wohnhafte Gesuchstellerin
durch ihre Rechtsvertreterin ein Asylgesuch stellen. Diese reichte am 31.
Januar 2014 die Willenserklärung sowie die Vollmacht ihrer Mandantin ein
und erklärte mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 auf die entsprechende
Anfrage des SEM hin, dass ihre Mandantin am Asylgesuch festhalte. Die
Gesuchstellerin reiste daraufhin mit der Verlobten ihres in der Schweiz
wohnhaften Bruders nach Pakistan aus, wo sie am 10. November 2015
durch die Schweizer Botschaft in Islamabad angehört wurde. In ihren
schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Anhörung machte sie folgen-
den Sachverhalt geltend:
Sie stamme aus Kabul und sei eine ethnische Hazara. Im Jahre 2008 bzw.
2011 sei sie von unbekannten Männern entführt, über mehrere Tage fest-
gehalten sowie gepeinigt und daraufhin wieder freigelassen worden. Nach
diesem Vorfall habe ihr ein unbekannter Mann nachgestellt, sie beobachtet
und ihr gegenüber sexuell anzügliche Bemerkungen gemacht. Sie leide
deswegen unter Verfolgungsangst, Depressionen und Lähmungserschei-
nungen. Einige Zeit später habe sie eine andere Frau und deren Kinder bei
sich aufgenommen, weshalb sie von Männern, die den Ehemann dieser
Frau verfolgten, aufgesucht und bedroht worden sei.
Als Beweismittel reichte sie ihren Identitätsausweis samt Übersetzung,
eine Kopie ihres Reisepasses und Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2015 verweigerte das SEM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
C.
Am 3. Dezember 2015 kam ihr Sohn Hussein Sardar zur Welt.
D.
Mit Eingaben vom 30. Dezember 2015 sowie vom 8. Januar 2016 liess die
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz, um unter Einschluss ihres neugeborenen Sohnes das ordentliche
Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter beantragte sie ihre Anerken-
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nung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl aufgrund der Akten so-
wie subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur hinreichenden
Abklärung bzw. Neubeurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung
einer Nachfrist von sieben Tagen zur Ergänzung der Beschwerde und Ein-
reichung weiterer Beweismittel.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht den Sohn der Beschwerdeführerin in das Verfahren auf, wies
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verpflichtete die Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 10. Feb-
ruar 2016 fristgerecht bezahlt.
F.
Am 22. Januar 2016, 11. Februar 2016 sowie am 16. Februar 2016 reichte
die Rechtsvertreterin weitere Beweismittelergänzungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche
Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Ver-
folgung anregt, sich eine solche in anderer Weise zurechnen lassen muss
oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz
zu bieten.
3.2 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen.
3.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat,
die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
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objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128).
4.
Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte
ihr Asylgesuch mit der Begründung ab, sie habe die in den schriftlichen
Eingaben geltend gemachten Asylgründe während der Befragung entwe-
der gar nicht oder auf Nachfrage hin in dürftiger Form geschildert. Im freien
Bericht habe sie lediglich ausgesagt, alleinstehende Mutter ohne Unterstüt-
zung zu sein und habe auf Nachfrage hin sogar verneint, absichtlich ver-
letzt worden zu sein, während ihre Rechtsvertreterin am 11. November
2015 per E-Mail mitgeteilt habe, ein Mullah würde gegen die Beschwerde-
führerin hetzen.
Die Entführung, die Misshandlungen und die Nachstellungen durch den
Mann lägen schon Jahre zurück, weshalb auch bei unterstellter Glaubhaf-
tigkeit eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin verneint werden
könne. Die angeblichen medizinischen Probleme würden durch keine ärzt-
lichen Unterlagen belegt. Sodann habe sie in der Vergangenheit ihre Selb-
ständigkeit bewiesen. Notleidende Frauen und Kinder seien bei ihr unter-
gekommen und den eigenen Lebensunterhalt habe sie teilweise selber mit
verschiedenen Arbeiten bestritten. Deshalb erscheine sie nicht in solchem
Masse hilflos und verletzlich, wie sie es darstelle.
Die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten als alleinerziehende Mutter
seien Nachteile, die aufgrund der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
und sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan viele Frauen in gleichem
Masse betreffen würden und deswegen nicht asylbeachtlich seien.
5.
Was die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sowie den nach-
gereichten Beweismittelergänzungen geltend macht, ist nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Die Rechtsvertreterin räumt
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sogar ein, es sei rätselhaft, weshalb die Beschwerdeführerin in der Anhö-
rung die im schriftlichen Gesuch vorgebrachten Asylgründe nicht angeführt
habe.
Ihre Versuche, diese Ungereimtheiten zu erklären, vermögen nicht zu über-
zeugen. Der Behauptung, der Bruder habe sie angewiesen, in der Anhö-
rung nicht von sich aus zu erzählen und sich auf die gestellten Fragen zu
konzentrieren, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der
Vorinstanz ausdrücklich nach den Asylgründen sowie nach ihrer Gefähr-
dung gefragt worden war (Akten Vorinstanz A 16/21 Pt. 11 ff.). Deshalb
entspricht auch ihr Vorwurf an die Vorinstanz, keine konkreten Fragen ge-
stellt zu haben, nicht der Wahrheit. Mit der Behauptung, sie habe in der
Anhörung Wichtiges und Unwichtiges nicht auseinanderhalten können (Er-
gänzung zur Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2016), lässt sich nicht er-
klären, weshalb sie während der Anhörung in ihrem freien Bericht die im
schriftlichen Gesuch angeführten angeblichen Gefährdungen nicht er-
wähnt hatte. Das Vorbringen, sich in der Anhörung aus Bescheidenheit so-
wie wegen des Bedürfnisses, niemandem zur Last fallen zu wollen, zurück-
gehalten zu haben, ist wenig glaubhaft. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass die Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit bisher durch die teil-
weise alleinige Bestreitung des Lebensunterhalts, die Aufnahme von not-
leidenden Personen sowie ihre Reise nach Pakistan unter Beweis gestellt
hat. Somit zeigt sich das Bild einer Frau, die sich aktiv um ihre Belange
kümmert und auch für diese einzustehen vermag. Die Auseinandersetzung
mit dem Vorhalt der Vorinstanz, unterschiedliche Angaben über den Zeit-
punkt ihrer Entführung gemacht zu haben, unterliess sie trotz der Erheb-
lichkeit des strittigen Zeitraums vollständig. Aus diesen Gründen sind die
von ihr geltend gemachten Asylgründen nicht glaubhaft.
Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, die Widersprü-
che würden teilweise auf ihrem Gesundheitszustand beruhen, konnte von
der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt werden. Aus den von
ihr vorgelegten ärztlichen Berichten lässt sich kein Zusammenhang zwi-
schen ihren angeblichen Beschwerden sowie der Dürftigkeit ihrer Aussa-
gen herstellen. Zudem handelt es sich bei diesen Berichten um leicht
fälschbare Kopien, weshalb ihnen schon aus diesem Grund kein Beweis-
wert zukommt.
Selbst bei Wahrannahme kommt den von ihr in der Beschwerde vorge-
brachten Gründen keine Asylrelevanz zu. Die Entführung wie die Nachstel-
lungen durch den unbekannten Mann liegen mehrere Jahre bzw. über ein
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Jahr zurück und weisen keine Aktualität auf. In Bezug auf das feindselige
Verhalten des Mullahs ist festzuhalten, dass Beschimpfungen, ein Stein-
wurf sowie von der Beschwerdeführerin nicht weiter konkretisierte Drohun-
gen durch andere Männer noch keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Das Vorbringen, ihr drohe wegen der ehemaligen Verlobten ihres Bruders
Blutrache von deren Verwandten, beruht auf blossen Mutmassungen, die
nicht weiter belegt und konkretisiert wurden.
Abgesehen von den Kopien der ärztlichen Berichte brachte die Beschwer-
deführerin als Beweismittel lediglich allgemeine Berichte über die Situation
von Frauen sowie von Selbstjustiz in Afghanistan vor, woraus sich jedoch
keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin er-
geben.
Die Beschwerdeführer leben zweifellos unter schwierigen Umständen.
Doch entspricht ihre Lage allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen,
die eine grosse Zahl von Frauen und Kindern betreffen. Die Umstände wer-
den durch ihre Volkszugehörigkeit zu den Hazara noch erschwert, doch
begründet diese Eigenschaft für sich alleine noch keinen Asylgrund im
Sinne von Art. 3 AsylG.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin
bis auf ihren Bruder über keinen näheren Bezug zur Schweiz, hat somit
keine besondere Bindung im asylrechtlichen Sinn. Die Beziehung zwi-
schen den beiden Geschwistern kann wie in den vergangenen 15 Jahren
weiter durch finanzielle Zuwendungen sowie Besuche des Bruders ge-
pflegt werden. Im Übrigen ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustim-
men, welche ihr Asylgesuch zu Recht wegen fehlender Glaubhaftigkeit so-
wie mangelnder Asylrelevanz abgewiesen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– ist hierfür zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Deckung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Pakistan.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner