Abtei lung V
E-320/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-320/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 7. Juni 2008 verliess und und am 28. Juni 2008 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 18. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso sowie am 19. Dezember 2008 in einer Direktanhörung durch
das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei vortrug, er stamme aus Guinea und gehöre der Ethnie
der Peul an, habe jedoch bis Ende 2005 mit seinem Vater in Gambia
gelebt,
dass er in B._______ als Kleinhändler gelebt und gearbeitet habe,
dass Militärangehörige im Mai 2008 die Marktstände in B.________
zerstört und dabei auch die Waren des Beschwerdeführers beschlag-
nahmt hätten,
dass der Beschwerdeführer in der Folge an einer Protestkundgebung
teilgenommen und sich gegen das Vorgehen der Militärangehörigen
zur Wehr gesetzt habe, worauf er verhaftet worden sei,
dass ihm gegen eine Geldzahlung die Flucht aus der Haft gelungen
sei und er anschliessend sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 – eröffnet am 10. Ja-
nuar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 28. Juni 2008 nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung sowie den Vollzug angeordnet hat,
dass das BFM seine abweisende Verfügung namentlich damit begrün-
dete, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbare Gründe vorge-
bracht, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen, seine Vorbringen seien äusserst vage und
unsubstanziiert ausgefallen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und auf Grund der Aktenlage
seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
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dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als
zulässig, zumutbar und möglich eingestuft wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer beantragt, die BFM-Verfügung vom 8. Ja-
nuar 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
und hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug
der Wegweisung auszusetzen und eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift namentlich
sprachliche Probleme anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember
2009 (schwer verständlicher Pular-Dialekt des an der Anhörung täti-
gen Dolmetschers) respektive Verständigungsschwierigkeiten in die-
sem Zusammenhang vortrug,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
23. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete und das BFM zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM mit dieser Instruktionsverfügung ausdrücklich aufgefor-
dert wurde, zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen sprachlichen
Problemen (schwer verständlicher Pular-Dialekt des an der Anhörung
tätigen Dolmetschers) Stellung zu beziehen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 ohne ergän-
zende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Vernehmlassung des BFM vom 28. Januar 2009 dem
Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde,
angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens eine vorgängige
Zustellung dieses Verfahrensdokumentes indessen nicht erforderlich
ist, weshalb eine Aktenkopie mit dem vorliegenden Entscheid in der
Hauptsache selbst zuzustellen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Ja-
nuar 2009 sprachliche Probleme respektive Verständigungsschwierig-
keiten vortrug,
dass er namentlich ausführte, der bei der einlässlichen Anhörung ein-
gesetzte Dolmetscher habe zwar die Muttersprache des Beschwerde-
führers – Pular – gesprochen, jedoch in einem für ihn nur schwer ver-
ständlichen Dialekt (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 3),
dass im Weiteren aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, dass an-
lässlich dieser Befragung der Beschwerdeführer bereits eingangs der
Anhörung sprachliche Verständigungsprobleme vorgebracht hat und
namentlich auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, die Antwort
zu Protokoll gab „Ich verstehe ihn ein bisschen“ (vgl. A9, S. 2),
dass der Beschwerdeführer anschliessend ausführte, es gebe ver-
schiedene „Peuls“ und er könne nicht gut antworten, wenn er den Dol-
metscher nicht verstehe (vgl. A9, S. 2),
dass auf Grund dieser Protokollstellen, die Anhaltspunkte dafür dar-
stellen, dass es anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen zu sprachlichen Verständigungsproblemen gekom-
men ist, das BFM aufgefordert wurde, hierzu Stellung zu beziehen,
nachdem öffentlich zugänglichen Quellen zufolge der „Pular/Pulaar“
Dialekt in unterschiedlichen Dialekt-Varianten und in mehreren Regio-
nen Afrikas gesprochen wird, und diese Varianten einer gewissen Ver-
wechslungsgefahr unterliegen,
dass sich das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung mit keinem
Wort darüber geäussert hat, um welche Pular/Pulaar-Sprachvariante
es sich bei der vom eingesetzten Dolmetscher verwendeten Sprache
handelt,
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dass das Bundesamt generell darauf verzichtet hat, sich hierzu zu
äussern,
dass bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
Asylgründe des Beschwerdeführers auf Grund von sprachlichen
Schwierigkeiten, Missverständnissen oder Ungenauigkeiten nicht kor-
rekt im Protokoll vom 19. Dezember 2008 Eingang gefunden haben,
dass daher nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen
werden kann, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend
abgeklärt und erstellt worden ist,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung des BFM vom 8. Januar
2009 aufzuheben ist und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal
davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheisen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 wird aufgehoben und die
Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des
BFM vom 28. Januar 2009)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) in Kopie
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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