B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3202/2013
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Er wurde am 5. September 2012 befragt und am 9. Januar
2013 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er habe Marokko vor
zirka (…) Jahren verlassen und sei nach Italien gereist, um dort zu arbei-
ten. Im August 2012 habe er einen italienischen Freund in Zürich besu-
chen wollen; dabei sei er in der Schweiz von der Polizei aufgegriffen wor-
den. Weil er krank gewesen sei, habe er gesagt, er wolle ein Asylgesuch
stellen.
B.
Das BFM trat mit am 29. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 27. Mai
2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es an, ein Asylgesuch liege gemäss Art. 18 AsylG
erst dann vor, wenn ein Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen ge-
be, dass er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche. Der Be-
schwerdeführer mache geltend, er habe sein Heimatland aus ökonomi-
schen Gründen verlassen und zudem habe er gesundheitliche Probleme.
Damit mache er ausschliesslich wirtschaftliche und medizinische Gründe
für seine Ausreise geltend. Es handle sich daher nicht um ein Asylgesuch
im vorgenannten Sinne.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und auch möglich.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwal-
tungsgericht gerichteter vorgedruckter, handschriftlich ergänzter (Formu-
lar-)Beschwerde vom 5. Juni 2013 an. Er beantragt, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Un-
zumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zu-
dem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegli-
che Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen; falls eine Weitergabe
bereits stattgefunden habe, sei er darüber in einer separaten Verfügung
zu informieren.
Er reichte ein Schreiben der B._______ vom 31. Mai 2013 (Anmeldung
zum Arztbesuch) und ein ärztliches Überweisungsschreiben (an
C._______) vom 5. Juni 2013 zu den Akten.
Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und (ausser dem festge-
stellten, verfahrensrechtlich nicht erheblichen Mangel) formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbe-
hältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die
Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüglich der
Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht be-
schränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat. Die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bildet hingegen nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf
den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine
asylrelevante Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem wei-
ten Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshinder-
nisse i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschli-
chen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln
muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder
drohen. Die Verfolgung i.S. von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend
auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohen-
den Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführte Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 18 E. 5).
Vom Verfolgungsbegriff i.S. von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hinge-
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gen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit,
Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person
(Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehö-
ren insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe)
Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausge-
schlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand
verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch ausschliesslich mit
wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen. In der Befragung zur Per-
son (vgl. Akten BFM 5/11 F 7.01 f.) antwortete er auf die Frage nach sei-
nen Asylgründen, er habe sein Heimatland aus ökonomischen Gründen
verlassen, er habe Arbeit gesucht, um seine Situation zu verbessern. An-
lässlich der Anhörung (vgl. A 18/13 F 51, F79 und F102-109) führte er er-
gänzend aus, er habe (in Italien) keine Unterkunft mehr gehabt und sei
krank. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, nie Probleme mit den
marokkanischen Behörden gehabt zu haben und nie politisch aktiv gewe-
sen zu sein.
Der Beschwerdeführer hält den zutreffenden Erwägungen des BFM, wo-
nach es sich bei seinen Vorbringen nicht um ein Asylgesuch handle, aus-
ser seinem erneuten Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden auch auf
Beschwerdeebene nichts entgegen. Er bringt damit zwar zum Ausdruck,
dass er in der Schweiz bleiben möchte, bittet jedoch nicht um Schutz vor
einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern um medizinische
Hilfe. Damit erfüllt das Gesuch des Beschwerdeführers die Anforderun-
gen gemäss Art. 18 AsylG nicht.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
4.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
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Seite 6
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist dem-
nach zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in Marokko kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer
Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende
Situation, zumal er mit seiner Mutter sowie dem in Marokko lebenden und
als (…) tätigen Bruder über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt. Hinsichtlich seiner Gesundheit ist festzuhalten, dass er den Akten
zufolge im September 2012 an einem (…) operiert worden ist; vom 13.
bis 14. November 2012 war er mit Verdacht auf (…) hospitalisiert, und am
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5. Juni 2013 wurde er vom behandelnden Arzt zur konsiliarischen Unter-
suchung weiterverwiesen. Nachdem die auf Beschwerdeebene vorge-
brachten gesundheitlichen Probleme nicht substanziiert werden und sich
der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 17. Januar 2013 von sei-
ner Operation im September 2012 vollständig erholt hat, eine Behandlung
auch andernorts möglich ist und die Prognose selbst ohne weitere Be-
handlung als sehr günstig erachtet wird, kann davon ausgegangen wer-
den, dass eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland zur Verfügung stehen wird. Damit erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
7.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) ist
abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die
weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger