B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3202/2015
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea, zurzeit im Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des SEM vom 5. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Mai 2012 (Eingang bei der Bot-
schaft) an die Schweizer Vertretung in Khartum, Sudan, stellte die Be-
schwerdeführerin – eine alleinerziehende Mutter von fünf Kindern – ein
Asylgesuch aus dem Ausland. Zur Begründung ihres Gesuches machte
sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei im Jahr 2008 zusammen mit ihrer Tochter, B._______ (einer spä-
teren Eingabe zufolge geboren 1993), im Flüchtlingscamp Shagarab im
Sudan eingetroffen. Sie lebe dort mit ihrer Tochter unter schwierigen Le-
bensbedingungen und versuche, mit Gelegenheitsarbeiten durch das Le-
ben zu kommen. Sie und insbesondere ihre Tochter würden in Unsicher-
heit leben und seien dauernd Gefahren ausgesetzt. Aus ihr unbekannten
Gründen sei sie ausserdem zweimal verhaftet worden.
In Eritrea habe ihr Ehemann für den nationalen Militärdienst gearbeitet,
bevor er nachrichtenlos verschwunden sei. Die Behörden hätten bei ihr
zuhause nach ihm gesucht, als sie ihnen jedoch keine Auskunft habe ge-
ben können, sei sie wiederholt bedroht worden. Aus diesem Grund habe
sie zusammen mit ihrer Tochter das Land verlassen, während ihre weite-
ren vier Kinder bei ihrer betagten Mutter geblieben seien. Sie mache sich
grosse Sorgen um ihre in Eritrea zurückgebliebenen Kinder.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 2. Dezember 2014 wurde der Beschwerde-
führerin via die Schweizer Botschaft in Khartum mitgeteilt, dass ange-
sichts hoher Gesuchszahlen aus sicherheitstechnischen, baulichen und
kapazitätsmässigen Gründen das Verfahren schriftlich durchgeführt wer-
de. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb zur schriftlichen Angabe de-
taillierter Informationen zur ihrer Person und zur Beantwortung verschie-
dener Fragen zu ihrem Asylgesuch und ihrem Aufenthalt im Sudan aufge-
fordert.
Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einreichung eines
Asylgesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht handle und dass
urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie die Stellung eines
Asylgesuches selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben
müssten. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden, indem der In-
halt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer
mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste und zumin-
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dest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt
würde. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb darauf aufmerksam ge-
macht, dass ihr Ehemann und ihre bereits über dreizehnjährigen Kinder
selbst verfasste und unterzeichnete Schreiben mit ihren Ersuchen einrei-
chen müssten und die im vorliegenden Schreiben gestellten Fragen je-
weils persönlich zu beantworten hätten. Als Säumnisfolge hielt das BFM
fest, dass andernfalls – bei Fehlen der Höchstpersönlichkeit des Gesuchs
als Verfahrensvoraussetzung – auf das Asylgesuch dieser Angehörigen
nicht eingetreten werden könne.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. Februar 2015 (Eingang bei der
Botschaft) nahm die Beschwerdeführerin nur teilweise Stellung zu den
Fragen im Botschaftsschreiben. Zu ihren Asylgründen führte sie ergän-
zend aus, sie sei wegen des dauerhaften politischen Konflikts in Eritrea
im Dezember 2007 aus ihrem Heimatstaat geflüchtet. Beweise zu ihrer
Ausreise besitze sie keine, da sie das Land illegal verlassen habe. Zum
eritreischen Nationaldienst sei sie nie aufgeboten worden. Im Sudan sei
ihr Leben als Flüchtling geprägt von sozialer Ungerechtigkeit, dauernder
Unsicherheit und der Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Am
30. Mai 2014 sei ihre Tochter an ihrem Wohnort im Sudan von unbekann-
ten Personen, welche die Beschwerdeführerin gesucht hätten, massiv
behelligt worden („she had faced several abuses at that time“); danach
hätten sie ihr das Mobiltelefon gewaltsam entwendet und seien ver-
schwunden. Zudem sei die Tochter im August 2014 Betrügern zum Opfer
gefallen und in diesem Zusammenhang gar verhaftet worden.
Die Eingabe war lediglich von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Die
Tochter B._______ reichte keinerlei Eingabe ein.
D.
Mit Verfügung vom 5. März 2015 (der Beschwerdeführerin eröffnet am
18. März 2015) verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einrei-
se in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Betreffend die Tochter B._______ erliess das SEM, ebenfalls mit Datum
vom 5. März 2015, eine eigene Verfügung, mit welcher auf deren Asylge-
such – mangels Höchstpersönlichkeit der Gesuchsstellung, wobei der
Mangel auch nicht geheilt worden sei und insgesamt keinerlei Willenser-
klärung der volljährigen Tochter vorliege – nicht eingetreten wurde.
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Die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen damit be-
gründet, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon
ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor,
welche eine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin würden nicht darauf schliessen
lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Abgesehen
davon, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2015 keine kon-
kreten Probleme mit den heimatlichen Behörden erwähnt habe, würden
ihre diesbezüglichen Ausführungen rudimentär und unsubstanziiert aus-
fallen. Ausserdem würden sich alleine aus den Nachfragen der Behörden
keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne Art. 3 AsylG er-
geben, auch wenn es dabei zu Drohungen gekommen sein solle.
Selbst bei angenommener Richtigkeit, dass die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter Eritrea illegal verlassen hätten, handle es sich hier um einen
subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne Art. 54 AsylG, weshalb gestützt da-
rauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebe-
willigung erteilt werden könne. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2011/10 (E. 7) sei vom Asyl auszuschliessenden
Personen, die sich im Ausland befänden, die Einreise nicht zu bewilligen,
da sie in der Schweiz höchstens vorläufig aufgenommen würden. Eine
vorläufige Aufnahme – auch als Flüchtling – setze aber immer eine Weg-
weisung voraus, weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung der ge-
setzlichen Logik widersprechen würde.
Folglich sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asyl-
gesetzes im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Da keine ande-
ren Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen würden und die Akten-
lage eine abschliessende Beurteilung des Gesuchs erlaube, wurde
gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch
abgelehnt.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. April 2015 (Eingang bei der Bot-
schaft; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 21. Mai 2015) erhob die Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM sowie die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie machte im Wesentlichen
denselben Sachverhalt wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend. So ha-
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be sie Eritrea aufgrund des anhaltenden politischen Konflikts, welcher Ur-
sache sozialer Ungerechtigkeiten, systematischer Diskriminierungen und
einer hoher Anzahl willkürlicher Verhaftungen sei, verlassen. Das Leben
im Sudan sei voller Gefahren und Unsicherheiten.
F.
B._______ reichte am 8. April 2015 (Eingang bei der Botschaft) ihrerseits
ebenfalls eine Beschwerde ein, die von ihr unterzeichnet wurde, inhaltlich
indessen praktisch wörtlich mit der Eingabe der Beschwerdeführerin
übereinstimmt. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf diese Eingabe –
da die Beschwerdefrist gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom
5. März 2015 nicht eingehalten worden war – mit Entscheid vom 12. Juli
2016 nicht ein (Verfahren E-3200/2015).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (bezie-
hungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind.
1.4 Im Übrigen wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der
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Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.5 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich das vorliegende
Beschwerdeverfahren nur auf die Beschwerdeführerin bezieht. Für die
Tochter B._______ hat das SEM eine Nichteintretensverfügung erlassen;
das entsprechende Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2016 abgeschlossen worden (vgl.
oben Bst. D und F).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren vgl BVGE 2015/2 E. 7.3 S. 30 f. m.w.H.).
3.
Im vorliegenden Verfahren wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Vertretung sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass
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diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch-
führt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch
oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich
ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asyl-
gesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Ist eine Befragung im Ausland
nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den Ver-
zicht auf eine Befragung in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8).
5.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2014
mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Mit
demselben Schreiben ersuchte es die Beschwerdeführerin um Einrei-
chung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerdeführerin nahm in der
Folge mit Eingabe vom 5. Februar 2015 zu den gestellten Fragen Stel-
lung und machte persönliche, auf sie konkret bezogene Angaben. Vorlie-
gend erhielt die Beschwerdeführerin somit rechtsgenügend Gelegenheit,
ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Auch in der angefochtenen
Verfügung wurde der Verzicht auf eine mündliche Befragung der Be-
schwerdeführerin erneut, und mithin hinreichend, begründet; das ent-
sprechende Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE
2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Asyl – und damit die Einreise in die
Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist,
sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
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Seite 8
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1).
7.
7.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend
gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen
lassen, dass sie in ihrem Heimatstaat Eritrea vor ihrer Ausreise ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat.
In ihrem Asylgesuch vom Mai 2012 an die Schweizer Botschaft im Sudan
brachte die Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation in Eritrea vor,
seit dem Verschwinden ihres Ehemannes, der im eritreischen Militär-
dienst tätig gewesen sei, würden die eritreischen Behörden sie zuhause
bedrohen. Nähere Angaben zur geltend gemachten Bedrohung blieben
allerdings aus. Erst Jahre später, im Februar 2015, folgte eine weitere
Eingabe auf die Aufforderung der Schweizer Botschaft hin, die Beschwer-
deführerin solle zu einem spezifischen Fragenkatalog ausführlich Stellung
nehmen. Darin führte sie zu ihren Asylgründen allerdings nur in sehr
knapper Form aus, sie habe ihren Heimatstaat aufgrund der politischen
Probleme verlassen ("[...]chronic and recurring problems as the result of
deep rooted political conflict[...]"). Von ihrem Ehemann sei sie zwischen-
zeitlich geschieden. In der späteren Beschwerdeeingabe nannte sie als
Ausreisegrund abermals lediglich den anhaltenden politischen Konflikt in
Eritrea und wies auf die schwierigen Lebensbedingungen für sie und ihre
Tochter im Sudan hin.
Die Beschwerdeführerin hat sich seit der Stellung ihres Asylgesuchs vor
über drei Jahren somit lediglich dreimal an die Schweizer Behörden ge-
wandt. Diesen schriftlichen Eingaben sind keine konkreten Hinweise auf
flüchtlingsrelevante Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Eritrea zu entneh-
men. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung durch die Vorinstanz, konkre-
te Fragen zu beantworten, fielen die jeweiligen Ausführungen insgesamt
sehr kurz und unsubstanziiert aus und beschränkten sich im Wesentli-
chen auf die allgemeine politische Lage und die schwierigen Lebensum-
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stände in Eritrea und im Sudan. Von Drohungen in ihrem Heimatstaat und
damit von einer allfälligen flüchtlingsrelevanten Gefährdung vor ihrer Aus-
reise aus Eritrea schrieb die Beschwerdeführerin einzig bei der Stellung
ihres Asylgesuchs im Jahr 2012, wobei darin keineswegs erklärt wurde,
welches das Motiv der Drohungen sein könnte. Demgegenüber finden
sich in den beiden darauffolgenden Eingaben im Jahr 2015 keine Vor-
bringen einer gezielten, gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Ver-
folgung oder einer ernsthaften Bedrohungslage vor ihrer Ausreise aus
dem Heimatland. Für diese Einschätzung spricht auch die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise vier ihrer fünf Kinder bei ihrer
Mutter zurückgelassen hatte.
Die Hinweise auf die allgemein schwierigen Lebensbedingungen in Erit-
rea vermögen ebenfalls keine gezielte flüchtlingsrelevante Verfolgung
aufzuzeigen.
7.2 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner ausgeführt, dass auch die Annah-
me eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne Art. 54 AsylG infolge il-
legaler Ausreise aus Eritrea praxisgemäss nicht dazu führen könnte, die
Erteilung einer Einreisebewilligung zu begründen. Das SEM führte hierzu
mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu-
treffend aus, dass vom Asyl ausgeschlossenen Personen, die sich im
Ausland befinden, die Einreise nicht zu bewilligen ist, da sie in der
Schweiz höchstens vorläufig aufgenommen würden. Eine vorläufige Auf-
nahme – auch als Flüchtling – setzt aber immer eine Wegweisung voraus,
weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik
widersprechen würde (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Somit ist in Überein-
stimmung mit dem SEM festzuhalten, dass selbst eine allfällige illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea keine Einreisebewilligung
rechtfertigen würde.
7.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2007 mit ihrer Tochter in ei-
nem Drittstaat, nämlich im Flüchtlingslager Shagarab im Sudan. Sie habe
sich dort beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. Folglich verfügt
sie über eine Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und ein
weiterer Verbleib im Flüchtlingscamp scheint – trotz der schwierigen Situ-
ation als alleinstehende Frau mit einer inzwischen über (…)jährigen Toch-
ter – grundsätzlich möglich. Weitere Ausführungen zur Frage der Zumut-
barkeit eines Verbleibs im Sudan können an dieser Stelle unterbleiben,
nachdem, wie oben festgehalten, die Beschwerdeführerin keine Gefähr-
dung aufgrund von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG aufgezeigt
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hat und andererseits das allfällige Bestehen von Nachfluchtgründen nicht
zur Erteilung einer Einreisebewilligung führen könnte.
Das SEM stellte mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung fest,
dass eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von
aArt. 20 AsylG nicht gegeben sei, weshalb die Einreisebewilligung zu
verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle
allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: