Abtei lung V
E-3203/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3203/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 15. Oktober 2007 verliess, über Malaysia, Singapur und Itali-
en am 17. März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl
nachsuchte,
dass am 28. März 2008 im EVZ J._______ die summarische
Erstbefragung erfolgte,
dass Abklärungen des BFM ergaben, dass sich der Beschwerdeführer
bereits in B._______ und C._______ aufgehalten hatte, wo er im Jahre
2005 respektive 2007 jeweils (unter teilweise abweichender Identität)
erfolglos um Asyl nachgesucht hatte,
dass die C._______ Behörden ihn am 15. Januar 2008 nach
B._______ überstellt hatten, wo er sich bis zu seiner Einreise in die
Schweiz aufhielt,
dass dem Beschwerdeführer am 10. April 2008 das rechtliche Gehör
zu den verschwiegenen Auslandaufenthalten gewährt wurde und er
dabei die Aufenthalte in B._______ und C._______ bestätigte,
dass das BFM am 16. April 2008 von den B._______ Behörden die
Rückübernahmezusicherung erhielt,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. April 2008 direkt zu sei-
nen Asylgründen anhörte,
dass dieser dabei unter anderem angab, er habe in D._______ res-
pektive E._______ einen Musikladen und ein Reisebüro geführt,
dass der Laden zu einem Treffpunkt geworden sei, an dem sich auch
Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) eingefunden
hätten,
dass der Beschwerdeführer sowie sein Angestellter am _______ 2006
von der Armee festgenommen und während dreier Tage festgehalten
und misshandelt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer nach der Bezahlung eines bestimmten
Geldbetrags durch seinen Vater wieder freigelassen worden sei,
dass am _______ 2007 Angehörige der EPDP (Eelam People's
Democratic Party) erschienen seien und vom Beschwerdeführer mit
dem Hinweis, nach der LTTE müsse er nun auch diese Organisation
unterstützen, 2 Millionen Rupien gefordert hätten,
dass er mangels Alternativen diesen Betrag geleistet habe,
dass am _______ 2007 die EPDP von ihm nun 5 Millionen Rupien ver-
langt hätten,
dass er aufgrund der Annahme, solche Geldforderungen würden sich
weiter wiederholen, zu einer Tante umgezogen und bei ihr bis am
_______ 2007 geblieben sei,
dass sich Angehörige der Armee sowie der EPDP in dieser Zeit zwei-
bis dreimal bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt und dabei auch sei-
nen Vater bedroht hätten,
dass am _______ 2007 sein Angestellter abgeführt worden und seit
diesem Tag verschwunden sei,
dass sich der Beschwerdeführer aus diesem Grunde entschlossen
habe, E._______ zu verlassen,
dass er darauf in F._______ von der LTTE aufgefordert worden sei,
eine militärische Ausbildung zu durchlaufen, weshalb er sich nach
G._______ respektive K._______ begeben habe,
dass er unterwegs an mehreren Kontrollposten kontrolliert worden sei,
aber jeweils ohne Probleme habe weiterfahren können,
dass er schliesslich am 15. Oktober 2007 Sri Lanka verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2008 – eröffnet am 7. Mai
2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nach B._______ zurückkehren, wo er sich
nachweislich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe,
dass der Schweizerische Bundesrat (am 14. Dezember 2007)
B._______ als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG bezeichnet habe, keine Hinweise bestehen würden, in
B._______ bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG und B._______ der Rückübernahme
zugestimmt habe,
dass in der Schweiz keine Angehörigen des Beschwerdeführers oder
Personen lebten, zu denen eine enge Beziehung bestehe, und seine
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage trete,
dass die einmalige Festnahme des Beschwerdeführers grundsätzlich
eine legitime staatliche Massnahme zur Bekämpfung der LTTE darstel-
le, welche zudem aufgrund ihrer kurzen Dauer den Anforderungen an
eine asylrelevante Intensität nicht genüge,
dass seine Freilassung nach drei Tagen zudem auf fehlende Ver-
dachtsmomente hinweise und dieser Umstand dadurch bestätigt wer-
de, dass er auf der Fahrt nach K._______ ohne Schwierigkeiten
mehrere Kontrollen habe passieren können,
dass die übrigen Vorkommnisse auf Machenschaften von Angehörigen
der EPDP zur persönlichen Bereicherung zurückzuführen seien und
ein asylrelevanter Hintergrund auszuschliessen sei, zumal der Be-
schwerdeführer mit der LTTE nichts zu tun gehabt habe,
dass schliesslich Hinweise darauf fehlen würden, dass in B._______
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008 (Postaufga-
be) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
5. Mai 2008, die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzu-
mutbarkeit der Wegweisung, als deren Folge die Asylgewährung oder
eventuell die Erteilung der vorläufigen Aufnahme, die Anordnung des
Verzichts auf Vollzugshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Mass-
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nahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2008 als Beweis-
mittel einen Brief der Tante aus H._______ (Sri Lanka) vom 18. Mai
2008 sowie ein Schreiben des Dorfvorstehers von D._______ (Sri Lan-
ka) vom 11. April 2008 – beide in Form von Faxkopien – nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Teilbegehren der Asylgewährung
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bstn. a-c AsylG),
dass die vorgängigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in
B._______ und C._______ und die technische Möglichkeit der
Rückkehr nach B._______ unbestritten sind (vgl. Protokoll der
Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. April 2008
und Beschwerde vom 14. Mai 2008, S. 3 f.),
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dass B._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast
des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asyl-
suchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884),
dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die B._______
Behörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der
Sicherheit des Drittstaates B._______ zu widerlegen,
dass der Umstand, dass die B._______ Asylbehörden das in
B._______ gestellte Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt haben, an der
Qualifikation B._______ als sicheren Drittstaat im Sinne des
Asylgesetzes nichts zu verändern vermag,
dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in B._______ unmenschliche Behandlung oder eine
Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG befürchten müsste,
dass B._______ sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen
Pflichten Folge leistet,
dass somit grundsätzlich Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerde-
führer von B._______ nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für
ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den
B._______ Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend
macht,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder andere Personen leben, zu denen er eine enge Beziehung hat
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(vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), hingegen in B._______ Verwandte le-
ben sollen,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unter-
schied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungs-
sicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend – auch unter Berücksichti-
gung der in Form von Telefaxkopien nachgereichten Bestätigungen –
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass im Übrigen in diesem Zusammenhang auch auf verschiedene
Unglaubhaftigkeitsindizien hinzuweisen ist (Verschweigen der vorgän-
gigen Aufenthalte und Asylverfahren – unter teilweise abweichender
Identität – in B._______ und C._______, Aussagewidersprüche bei-
spielsweise bezüglich der angeblichen Unterstützung der LTTE oder
der Konsequenzen des Verhaltens seines Angestellten für die eigene
Verfolgungssituation),
dass der Beschwerdeführer die angeblich massgebliche Veränderung
seiner Verfolgungssituation im Vergleich zum Jahr 2005 (vgl. Be-
schwerde S. 6 f.) gegenüber den B._______ Asylbehörden geltend
machen kann, sei es in Form eines zweiten Asylgesuchs, eines Folge-
verfahrens oder eines ausserordentlichen Rechtsmittels,
dass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, wonach dem Be-
schwerdeführer in B._______ mangels Zugangs zu einem regulären
Asylverfahren sinngemäss die Abschiebung nach Sri Lanka drohe oder
er zu einem so genannten "refugee in orbit" würde (vgl. Beschwerde
S. 8 f.), deshalb nicht als begründet erscheint, und keine Hinweise für
die Annahme vorliegen, im Drittstaat bestehe kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass damit offen bleiben kann, ob vorliegend auch die Nichteintreten-
statbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. f oder Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG
erfüllt wären (vgl. Beschwerde S. 6 ff.),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in B._______ oder einem anderen Schengen-Staat
herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da B._______ einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
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dass der Antrag auf Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Mass-
nahmen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos
wird,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer auch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass mit diesem Urteil in der Sache auch das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu bezeichnen ist, womit es bereits an der materiellen Voraus-
setzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt und
das entsprechende Begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______, zu den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Telefax)
- das I._______ ad _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: 30. Mai 2008
Seite 11