B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3203/2014
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren (…) B._______, ge-
boren (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 stellte das BFM fest, C._______ –
ein eritreischer Staatsbürger (N […]), der am (…) 2004 aus Eritrea geflüch-
tet ist – erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, und erteilte
ihm Asyl.
C._______ ersuchte das BFM am 29. Juli 2011 (Eingang BFM) um Famili-
enzusammenführung mit seiner Lebenspartnerin D._______ und den ge-
meinsamen (…) E._______ und F._______, die in Eritrea leben würden. Er
gab an, nie mit diesen zusammengelebt zu haben und von der Existenz
der (…) F._______ erst 2008 erfahren zu haben. Mit Verfügung vom 13.
September 2011 bewilligte das BFM die Einreisen in die Schweiz nicht und
lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab.
A.b Mit Schreiben vom 3. April 2012 ersuchte C._______ das BFM um die
Ausstellung eines Einreisevisums für A._______, die sich in Äthiopien auf-
halte. Er reichte die Bestätigung seiner in I._______ geschlossenen Heirat
vom (…) 2012 mit der Beschwerdeführerin in Kopie ein.
Mit Schreiben vom 30. April 2012 ersuchte C._______ für die Beschwer-
deführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung des Asylverfahrens. Er gab an, ihre beiden Familien hätten beschlos-
sen, dass sie einander heiraten sollten. Sie seien einander seit 2010 ver-
sprochen. Er reichte Kopien einer Vollmacht, einer Bestätigung der Heirat
sowie zweier weiterer Bescheinigungen ein.
Am 23. Juli 2013 und am 20. Januar 2014 ersuchte C._______ das BFM
um Verfahrensbeschleunigung. Am 5. Februar 2014 forderte diese ihn im
Gegenzug auf, die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin anzugeben.
C._______ kam der Aufforderung am 10. Februar 2014 nach.
Am 25. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu den Asylgründen ange-
hört.
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 20. Mai 2014 – eröffnet am folgenden Tag – ab und verweigerte ihr die
Einreise in die Schweiz.
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C.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 10. Juni 2014 und Ergänzung vom 13. Juni 2014 gegen den vo-
rinstanzlichen Entscheid vom 20. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr und B._______ die Einreisen
in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der
Vorschusspflicht und amtliche Verbeiständung in der Person der Rechts-
vertreterin).
Mit der Beschwerde wurden Vollmachten vom 26. Mai 2014 und 13. Juni
2014, eine Honorarnote vom 10. Juni 2014, eine Fürsorgebestätigung vom
2. Juni 2014, Kopien einer Bestätigung betreffend die am (…) 2014 erfolgte
Geburt und der angefochtenen Verfügung eingereicht.
D.
Am 26. Februar 2015 wurde um beförderliche Verfahrensführung ersucht.
Am folgenden Tag bestätigte das Gericht den Eingang des Schreibens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin sowie das im Vorverfahren noch nicht berücksichtigte
Kind B._______ (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) sind als Verfügungsadressatin-
nen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Streichung
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von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessen-
heit) kann auf das Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 in Aus-
land-Asylverfahren (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28.
September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten
(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359).
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3. und E. 5.1, Urteil BVGer D-2018/2011 vom 14. September
2011 E. 7.1).
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5.
5.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei nicht auszuschlies-
sen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea
– aufgrund der Flucht aus G._______ und Eritrea – ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Lebens-
umstände in Äthiopien vermöchten für sich allein besehen die Unzumut-
barkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Die Be-
schwerdeführerin sei dort keiner Bedrohung ausgesetzt. Es sei ihr zuzu-
muten, dort zu bleiben. C._______ stelle zwar einen Anknüpfungspunkt zur
Schweiz dar, indessen führe die Abwägung der Gesamtumstände nicht zur
Annahme, es müsste gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen
Schutz gewähren sollte. Weiter ergebe die Prüfung des Gesuchs im Rah-
men des Familiennachzugs kein anderes Ergebnis. Folglich sei die Ein-
reise in die Schweiz im Rahmen eines Gesuchs um Familienasyl abzu-
lehnen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sie in Äthiopien über
eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und dort einen genügenden Schutz
habe, weshalb ihr Einreise- und Asylgesuch im Rahmen des den Schwei-
zer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzu-
lehnen seien.
5.2 Demgegenüber gelangt die Rechtsvertreterin zur Ansicht, dass die Ein-
reise zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zwingend zu gestatten
sei: So zweifle die Vorinstanz zu Recht nicht an der asylrelevanten Gefähr-
dung ihrer Mandantin in Eritrea. Nach dem Verlöbnis mit C._______ und
der zweiwöchigen Haft im Folgemonat ([…] 2011) sei die Flucht aus dem
anschliessenden Nationaldienst erfolgt. Nach der Flucht habe sie sich per
(…) 2011 im Flüchtlingslager H._______ (Äthiopien) aufgehalten, dort re-
gistrieren lassen, am (...) 2012 C._______ geheiratet und am (…) 2013 das
Lager wegen der Schwangerschaft, fehlenden Sicherheit (namentlich
Furcht vor sexueller Belästigung, Gewalt) und wegen der fehlenden medi-
zinischen Versorgung wieder verlassen, um sich in I._______ aufzuhalten.
Bis auf C._______ und B._______ lebten alle Angehörigen in Eritrea.
C._______ habe sie insgesamt dreimal besucht. Aus der intakten Bezie-
hung sei ihr gemeinsames Kind B._______ hervorgegangen. Wegen feh-
lender Bewilligungen hätten sie bis heute nicht zusammenziehen können.
Die besondere und vorrangige Beziehung zur Schweiz sei aufgrund der
engen familiären Beziehungen zum Ehemann und Kindesvater C._______
gegeben. Analog der Praxis (Urteil BVGer D-2018/2011 vom 14. Septem-
ber 2011) sei die Vorinstanz anzuweisen, die Einreisebewilligungen zu er-
teilen.
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Seite 6
6.
Nachfolgend gelangt das Gericht zur Auffassung, dass sich die vorstehend
erwähnten Beschwerdevorbringen nicht als stichhaltig erweisen.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1).
6.2 Unbestrittenermassen dürfte die Beschwerdeführerin in Eritrea auf-
grund der geltend gemachten Vorkommnisse ernstzunehmenden Schwie-
rigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausgesetzt sein. Demzufolge ist
zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Aus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegensteht, respektive, ob eine
allfällige Asylgewährung zu verweigern ist, weil ihr zuzumuten ist, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.3 Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2011 – mithin seit
mehreren Jahren – im Drittstaat Äthiopien auf. Die dortige Situation für
Flüchtlinge ist, wie schon die Vorinstanz festhält und von der Beschwerde-
führerin übersteigernd geltend gemacht wird, generell nicht einfach. Die
Beschwerdeführerin hat sich in Äthiopien vom UNHCR registrieren lassen
und ist damals dem Flüchtlingslager H._______ zugewiesen worden. Die
vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind jedoch grundsätzlich gehalten,
sich fortan im zugewiesenen Lager aufzuhalten. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass die aktuell in I._______ wohnhafte Beschwerdeführerin im be-
treffenden Flüchtlingslager je eine Gewalthandlung oder gar eine Deporta-
tion nach Eritrea zu befürchten oder eine existenzbedrohende Unterversor-
gung medizinischer Art zu gewärtigen hatte, bestehen nicht. Damit hätte
sie sich weiterhin im Flüchtlingslager aufhalten können, in welchem nach
Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine überwiegende Mehrheit
der Personen – wie die Beschwerdeführerin – Eritreer tigrinischer Ethnie
sind. Viele registrierte eritreische Flüchtlinge halten sich indessen (wie die
Beschwerdeführerin) nicht daran, im Lager zu bleiben; dies u.a. deshalb,
weil die äthiopischen Behörden darauf verzichten, flächendeckend eritrei-
sche Flüchtlinge nach Eritrea zurückzuführen. Auch wenn sich die aktuelle
Situation für die Beschwerdeführerin mit ihrem Kleinkind in I._______ als
anspruchsvoll erweist, verfügt sie gemäss eigenen Angaben in Äthiopien
nach wie vor über eine Unterkunft und in Form der Unterstützung durch
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ihren in der Stadt wohnhaften Onkel (samt dessen Familie) sowie die aktive
eritreische Diaspora über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ausserdem wird
sie zusätzlich durch C._______ aus der Schweiz finanziell unterstützt. Be-
kanntermassen existieren auch im Raum I._______ und an anderen Orten
Äthiopiens Flüchtlingslager. Der Beschwerdeführerin stünde es damit nach
wie vor offen, dem UNHCR vor Ort zu beantragen, sie einem anderen
Flüchtlingslager zuzuweisen, falls ihr die Situation in den Lagern
H._______ oder K._______ (Norden Athiopien), wo sich vor allem eritrei-
sche Landsleute aufhalten, nicht gefallen sollte; hat sich doch das UNHCR
verpflichtet, sich besonders Frauen mit Kleinkindern anzunehmen. Somit
ist die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht auf sich allein gestellt. Sie
befindet sich in keiner existenziellen, lebensbedrohenden Notlage. Diese
Umstände sind denn auch höher zu gewichten als die blosse Tatsache,
dass der Kindesvater und Ehemann seit 2009 als anerkannter Flüchtling in
der Schweiz lebt, selbst wenn die Beziehung zu ihm angeblich eine enge
sein soll. In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass es vorliegend nicht
darum geht, durch Flucht getrennte Familienmitglieder wieder in der
Schweiz zusammenzuführen, denn ein gemeinsamer Haushalt zwischen
C._______ und der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen nie be-
standen. Deren Heirat und der Wunsch, fortan in einer Familiengemein-
schaft und in einem Land ihrer Wahl zu leben, erfolgten erst nach ihrer
jeweiligen Flucht. Zudem hat C._______ bis April 2012 kein Wort über eine
Beziehung mit der Beschwerdeführerin verlauten lassen. Bis dahin kon-
zentrierte er seine Energie vielmehr darauf, für die Lebenspartnerin – mit-
hin nicht die Beschwerdeführerin – und ihre gemeinsamen Kinder – darun-
ter aber nicht B._______ – Einreisebewilligungen zu beschaffen. Ausser-
dem soll C._______ die Beschwerdeführerin bloss dreimal (heirats- res-
pektive besuchshalber) in Äthiopien gesehen haben. Bei dieser Ausgangs-
lage erweist sich die Bindung der Beschwerdeführerinnen an die Schweiz
als nicht ausreichend, weshalb sie sich als Anknüpfungspunkt nicht eignet.
Die Beschwerdeführerinnen vermögen aus dem in der Beschwerde zitier-
ten Urteil BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011, welchem kein ver-
gleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Sie benötigen den subsidiären Schutz der Schweiz nicht.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, erhebliche Gründe darzutun, aus welchen die Zumut-
barkeit ihres weiteren Aufenthalts in Äthiopien zu verneinen wäre. Die Vo-
rinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin (und ihrem Kind) zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch
abgelehnt.
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Seite 8
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Entscheid hinfällig geworden.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativen Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Folg-
lich ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf
deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b
VGKE), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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