B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3203/2019
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan,
Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019.
E-3203/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylge-
such vom 25. April 2016 ab. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die am 4. Juni 2018 durch seinen
damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3260/2018 vom 2. Juli
2018 vollumfänglich ab.
A.b Auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2018 infolge Nicht-
leistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urteil E-4571/2018).
B.
B.a Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe
vom 23. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und bean-
tragte, die Verfügung vom 3. Mai 2018 sei in Wiedererwägung zu ziehen
beziehungsweise aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, den
Vollzug der Wegweisung auszusetzen und eventualiter die Eingabe dem
Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu überweisen. Gleichzei-
tig teilte er mit, dass er im Besitz weiterer Beweismittel sei, die seine Ver-
folgung untermauern würden, diese jedoch momentan übersetzt und nach
Vorliegen der amtlichen Übersetzung nachgereicht würden.
B.b Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden
medizinischen Bericht vom (…) 2019 bei.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies das SEM das Gesuch ab. Gleichzei-
tig erklärte es die Verfügung vom 3. Mai 2018 für rechtskräftig und voll-
streckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt dazu fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer diesen Ent-
scheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu verfügen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechts-
pflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher
Rechtsbeistand und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde – unter Kostenfolge zu Lasten des SEM – ersucht.
Der Beschwerde wurden folgende Dokumente in sri-lankischer Schrift im
Original und teilweise mit Übersetzung ins Deutsche beigelegt: zwei Vorla-
dungen der sri-lankischen Polizei, datierend vom [Herbst] 2018 und vom
[Herbst] 2018; ein Schreiben von B._______, einem Mitglied des Stadtrats
C._______, datierend vom (…) Februar 2019, inklusive einem Foto, wel-
ches er bereits im Revisionsverfahren E-4571/2018 vor Bundesverwal-
tungsgericht eingereicht hatte; ein Haftbefehl des Magistrate Court vom
(…) 2019; eine Bestätigung vom (…) 2019 betreffend eine Anzeige bei der
«Human Rights Commission of Sri Lanka» aus dem Jahre 2015 (inklusive
Anzeige) sowie ein Schreiben von D._______, Rechtsanwalt und Friedens-
richter in E._______, datierend vom (…) Juni 2018. Betreffend die Vorla-
dungen, den Haftbefehl und die Anzeige bei der Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka wurde beantragt, die Schweizer Vertretung in Colombo
zu beauftragen, die Urkunden auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen.
Der Beschwerde lagen zudem ein Arztbericht vom (…). Mai 2019 und meh-
rere Medien-Artikel bei.
E.
Am 25. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht per sofort den
Wegweisungsvollzug mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen
aus.
F.
Die Akten trafen am 26. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-3203/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3203/2019
Seite 5
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie sich nicht mit
sämtlichen (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderge-
setzt und nicht auf die in Aussicht gestellten Beweismittel gewartet habe.
Somit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG
sowie eine Verletzung des Grundsatzes der behördlichen Sachverhaltser-
stellung von Art. 12 VwVG vor.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.4 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe das rechtliche Gehör
verletzt, indem es nicht auf die in Aussicht gestellten, wesentlichen Beweis-
mittel gewartet habe. Aufgrund der neuen Beweismittel werde nämlich er-
sichtlich, dass seine Vorfluchtgründe zuträfen und seine Verfolgung im
Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
er anlässlich seines Gesuchs weder Angaben zum Inhalt der in Aussicht
gestellten Beweismittel gemacht hat noch eine konkrete Frist genannt hat,
in welcher er diese einzureichen gedenke. Er führte lediglich an, dass die
Beweismittel nach Übersetzung eingereicht würden. Zudem ist zwischen
E-3203/2019
Seite 6
Gesuch und Entscheid ein Monat verstrichen, so dass dem Beschwerde-
führer ausreichend Zeit zur Einreichung der Beweismittel zur Verfügung
stand. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass an die Begründung aus-
serordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen hinsichtlich Substan-
ziierungsgrad zu stellen sind und es der gesuchstellenden Person obliegt,
ihre Vorbringen hinreichend zu belegen, insbesondere wenn sie – wie vor-
liegend – rechtsanwaltlich vertreten ist.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Ab-
klärung des Sachverhalts bezüglich seiner Gefährdung aufgrund der neu-
eren Entwicklungen in Sri Lanka geltend macht, vermengt er die Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen
Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als
vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der Untersu-
chungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhalts-
feststellung.
3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügli-
che Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen.
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung be-
trifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde,
E-3203/2019
Seite 7
die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemach-
ten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind
(vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundes-
verwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort
E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwä-
gungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation war hier gegeben, denn die
mit dem Gesuch beim SEM geltend gemachten Tatsachen und vorgelegten
Beweismittel (veränderte Sachlage in Sri Lanka und Arztbericht, siehe
oben Bst. B.b) sind nach Ergehen des Urteils E-3260/2018 vom 2. Juli 2018
entstanden.
4.3 Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM führte
der Beschwerdeführer als wesentlichen Punkt die Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes an; nach einem Suizidversuch Ende (…) 2019 sei
er derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die eingereichten Be-
richte würden nun beweisen, dass eine medizinische Notlage vorliege.
Eine Behandlung sei in Sri Lanka nicht gewährleistet, womit sich ein Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erweise. Eine Rückkehr sei auch auf-
grund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka nicht zumutbar, da sich
Letztere im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 derart verschlechtert
habe, dass nun insbesondere rückkehrende Asylsuchende der Gefahr aus-
gesetzt seien, willkürlich inhaftiert zu werden. Zudem sei aktenkundig, dass
er sich während seines Aufenthaltes in Sri Lanka bei einer muslimischen
Familie versteckt gehalten habe, womit er bei einer Rückkehr gefährdet
sei.
4.4 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Wiedererwägungsent-
scheid damit, dass sich weder aus den Akten noch aus dem Gesuch Hin-
weise darauf ergäben, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den
Anschlägen aufweisen würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften
behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den
Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme ei-
ner begründeten Verfolgungsfurcht offensichtlich nicht zu erfüllen. Auch die
aktuelle Sicherheitssituation in Sri Lanka würde daran nichts ändern. Wei-
ter sei von einer konkreten Gefährdung aufgrund medizinischer Gründe nur
dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatri-
sche) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe oder die Rück-
kehr zu einer raschen, lebensbedrohenden Situation führe. Dabei sei da-
rauf hinzuweisen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht dazu
verpflichte, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu voll-
E-3203/2019
Seite 8
ziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Es sei Sache der behandeln-
den Ärzte, auf die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und
suizidalen Tendenzen entgegen zu wirken. Der Umstand, dass die medizi-
nische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspreche, stelle
kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Die geltend gemachten psychi-
schen Probleme könnten im Heimatland behandelt werden, zumal Sri
Lanka über mehr als 300 Kliniken verfüge und der Beschwerdeführer zu-
dem Rückkehrhilfe für die Behandlungskosten beanspruchen könne. Somit
lägen insgesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 3. Mai 2018 beseitigen könnten.
4.5
4.5.1 Diesen Argumenten hält der Beschwerdeführer vor Bundesverwal-
tungsgericht Folgendes entgegen: Mit Bezug auf die verschlechterte Si-
cherheitslage führt er aus, die Gefährdungslage für Exil-Tamilen habe seit
Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht und es herrsche massive Un-
sicherheit. Die politische Situation in Sri Lanka habe sich mit den Terroran-
schlägen massiv verschlechtert. Bis zu den nächsten Wahlen ziehe der
Rajapaksa-Clan die Fäden im Hintergrund, wobei dieser ein massives In-
teresse daran habe, dass die Menschenrechtsverletzungen ab den Jahren
2009 ungeklärt blieben. Daher seien Personen mit dem Profil des Be-
schwerdeführers der sri-lankischen Regierung weiterhin ein Dorn im Auge
und würden im Rahmen von geheimen «Säuberungsaktionen» beseitigt.
Demzufolge habe sich die Gefährdungslage seit dem letzten Entscheid
verschlechtert, insbesondere weil der Beschwerdeführer behördlich ge-
sucht werde. Repressalien gegen Tamilien mit einem analogen Profil hät-
ten zugenommen und nach den Terroranschlägen sei die muslimische Be-
völkerung in den Fokus des Staatsapparates geraten. Aufgrund der Tatsa-
che, dass inzwischen dem Staatsapparat bekannt sein dürfte, dass eine
muslimische Familie den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise versteckt
habe, sei dieser bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Vorliegend sei auf-
grund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren (u.a. Familie mit
asylrelevanter LTTE-Verbindung, Waffen- und Sprengstoffkenntnisse, Aus-
bildung als Marineingenieur, Aufenthaltsdauer im Ausland, Kontakte zur
muslimischen Bevölkerung) davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
4.5.2 Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes macht er geltend, eine
Rückkehr sei aufgrund seines aktuellen gesundheitlichen Zustandes nicht
möglich. Da er – nachdem er davon Kenntnis erhalten habe, dass er nun-
E-3203/2019
Seite 9
mehr in Sri Lanka behördlich gesucht werde – einen Suizidversuch began-
gen habe, gehe die Ansicht des SEM fehl, wonach er medizinische Rück-
kehrhilfe beanspruchen könne und sich in Sri Lanka behandeln lassen
könne. Das SEM verkenne, dass (sinngemäss) die drohende Ausschaffung
«conditio sine qua non» für seinen Suizidversuch und die damit verbun-
dene Stationierung in der Psychiatrie gewesen sei: Der Beschwerdeführer
könne sich eine Rückkehr nicht vorstellen, da ihn die drohende Verhaftung
und Folter in massive Angst und Schrecken versetzt habe. Wie sich aus
dem neusten Arztbericht ergebe, sei er bei einem Wegweisungsvollzug
wieder massiv suizidgefährdet. Die Erwägungen des SEM gingen daher
fehl und die Wegweisung sei nicht zumutbar.
5.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Argu-
mentation der Vorinstanz zu entkräften. Wie nachfolgend dargelegt
(vgl. unten 5.1 ff.), hat das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrele-
vanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint.
Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neue Tatsa-
chen und neue Beweismittel vorlegt, die dem SEM im Zeitpunkt des Wie-
dererwägungsentscheids nicht bekannt waren, wird in einem zweiten
Schritt zu prüfen sein, wie diese zu handhaben sind (vgl. unten E. 6).
5.1 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den
verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr an–
gespannt zu beurteilen. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine
generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staats–
angehörigen geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka
am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung
verhängte Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den
Referenzurteilen E-1866/2015 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Okto–
ber 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts zu ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil
des BVGer E-3113/2019 vom 26. Juli 2019 E. 6.2).
5.2 Mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen
und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefähr-
dungsszenario vermag der Beschwerdeführer keine für ihn individuell be-
stehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dar-
zutun. Entgegen seiner Auffassung lässt sich auch allein aus seiner tamili-
E-3203/2019
Seite 10
schen Ethnie oder seinem Auslandsaufenthalt kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis ableiten. Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher auf die nach wie vor zutref-
fende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3260/2018
vom 2. Juli 2018 zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich
eingereichten Unterlagen zur politischen Lage in Sri Lanka sind nicht ge-
eignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
5.3 Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers attestie-
ren die eingereichten Arztberichte im Wesentlichen den Suizidversuch des
Beschwerdeführers, die Einweisung in eine Akutstation der (…) Psychiat-
rie, die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
sowie eine Reiseunfähigkeit bezüglich Rückführung. Soweit damit und mit
dem Wiedererwägungsgesuch sinngemäss eine veränderte Sachlage hin-
sichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Su-
izidversuchs des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist festzuhal-
ten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art.
3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des
EGMR, P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Nr. 41738/10). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK
geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiter-
hin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. EGMR-
Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer,
Nr. 26565/05, § 42 m.w.H.). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung
bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss
Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand
zu nehmen, falls eine ausländische Person mit Suizid droht. Indessen ist
der Gefährdung mit geeigneten Massnahmen vorzubeugen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 NR. 23 E. 5.1).
5.4 Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, festzustellen, dass eine Rückführung des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal
die Erkrankung des Beschwerdeführers die hohe Schwelle zur Annahme
eines «real risk» nicht erreicht. Weiterhin bestehenden oder sich allenfalls
akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Fall einer (zwangsweisen)
Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene,
sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizini-
E-3203/2019
Seite 11
sche Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (bei-
spielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, befindet sich
der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, weshalb
einer möglichen erneut auftretenden akuten Suizidalität mit angemessenen
medizinischen und therapeutischen Massnahmen entgegengewirkt wer-
den kann.
5.5 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizini-
schen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Wie die Vorinstanz
zu Recht festhält, liegt Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Sodann ist
darauf hinzuweisen, dass Sri Lanka in der medizinischen Versorgung
grosse Fortschritte gemacht hat und das Land neben 23 Spitälern mit psy-
chiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Ein-
richtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten
aufweist (vgl. Urteile D-3210/2018 vom 5. Juli 2019, E. 8.3; E-7137/2018
vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Es ist deshalb davon auszugehen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen und
insbesondere auch psychischen Probleme, wie seine PTBS-Symptomatik,
in seinem Heimatstaat behandelt werden können.
6.
6.1 Auf Beschwerdestufe kommt der Beschwerdeführer auf seine bereits
im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe zurück und
gibt ferner an, in Erfahrung gebracht zu haben, dass er im [Herbst] 2018
und [Herbst] 2018 in Sri Lanka polizeilich vorgeladen worden sei. Als er
davon Kenntnis erlangt habe, habe er aufgrund der drohenden Ausschaf-
fung Ende (…) 2019 einen Suizidversuch begangen. Zudem liege nun ein
gerichtlicher Haftbefehl gegen ihn vor. Zum Nachweis seiner Vorbringen
legt er neue Beweismittel (u.a. Vorladungen vom [Herbst 2018] bzw. vom
[Herbst] 2018, gerichtlicher Haftbefehl vom […] 2019) ins Recht, welche
die Glaubhaftigkeit der im abgeschlossenen Asylverfahren geltend ge-
machten Asylgründe belegen sollen.
E-3203/2019
Seite 12
6.2 Funktionell wird mit diesen neu eingereichten Beweismitteln, die dem
SEM nicht vorlagen, geltend gemacht, es gebe Revisionsgründe gegen
das Urteil vom 2. Juli 2018. Die eingereichten Beweismittel sind jedoch mit
Ausnahme des Schreibens von D._______ (vgl. oben Bst. D) nach dem
Urteil vom 2. Juli 2018 entstanden. Gemäss Art. 123Abs. 2 Bst. a BGG sind
erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts entstandene Beweismittel ausdrücklich von der Revision ausge-
schlossen. Folglich sind die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 datierenden
Beweismittel einer Revision nicht zugänglich. Das vom (…) Juni 2018 da-
tierte Schreiben von D._______ wäre zwar allenfalls revisionsrechtlich zu
berücksichtigen. Indessen ist weder ersichtlich noch ansatzweise darge-
tan, warum der Beschwerdeführer ein solches Schreiben nicht bereits im
ordentlichen Verfahren hätte einreichen können. Ungeachtet der Rechtzei-
tigkeit ist das Dokument aber ohnehin nicht geeignet, zu einer Revision des
Urteils vom 2. Juli 2018 zu führen, da die Bestätigung eines sri-lankischen
Anwaltes und Friedensrichters wegen ihres Gefälligkeitscharakters zum
Beweis nicht tauglich ist.
6.3 Auf diese Beweismittel kann daher im vorliegenden Beschwerdever-
fahren gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid des SEM
nicht eingegangen werden. Die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 datierten
Beweismittel sind hingegen dem SEM vom Amtes wegen zwecks Prüfung
als (erneutes) qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfach-
gesuch zu überweisen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch vom 23. April 2019 somit in zutreffenden Umfang geprüft und zu
Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E-3203/2019
Seite 13
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
8.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Juni 2019 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3203/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beweismittel, die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 entstanden sind,
werden dem SEM von Amtes wegen zur gutscheinenden Behandlung
überwiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: