B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3204/2013
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 5. März 2009 reichte der Be-
schwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der
Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 26. März 2009 ersuchte die Botschaft den Beschwer-
deführer um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter
Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und um Beant-
wortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Ereignisse, die
individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie allfällige von
ihm getroffene Schutzbegehren.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge mit verschiedenen Schrei-
ben an die Botschaft, die jeweils dem BFM übermittelt wurden. Mit
Schreiben vom 24. Februar 2011 liess das BFM durch Vermittlung der
Botschaft dem Beschwerdeführer mitteilen, dass aufgrund der aktuellen
Aktenlage das Asylgesuch abzulehnen und eine Einreisebewilligung nicht
zu erteilen wäre, und gewährte dem Beschwerdeführer entsprechend das
rechtliche Gehör.
D.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 26. März 2011 machte der Beschwer-
deführer von der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gebrauch, welche
dem BFM am 31. März 2011 übermittelt wurde.
E.
Auf Einladung vom 6. Juli 2011 fand am (…) 2011 in der Botschaft eine
Befragung des Beschwerdeführers statt.
F.
Im Anschluss an die Befragung reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene weitere Eingaben bei der Botschaft ein, die jeweils dem BFM über-
mittelt wurden.
G.
Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie – aus dem Distrikt Jaffna stam-
mend – machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre
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1995 sei er ins Vanni-Gebiet umgezogen, wo zwei seiner Brüder sich den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen hätten. Einer sei-
ner Onkel sei zudem wegen Warentransporten für die LTTE in
B._______(Indien) in Haft gewesen. So sei er als Angehöriger einer
LTTE-Familie gebrandmarkt worden. Nach einer späteren Rückkehr in
den Distrikt Jaffna sei er deswegen von der srilankischen Armee (SLA)
und auch von tamilischen bewaffneten Personen regelmässig vorgeladen,
befragt und dabei schikanös behandelt worden, was ihn dazu bewogen
habe, nach Colombo umzusiedeln. Dort sei er am 24. Januar 2009 zu-
sammen mit seiner Cousine verhaftet und am 26. Februar 2009 wieder
freigelassen worden. Ein Gericht habe ihn und seine Cousine mangels
Beweisen von Anschuldigungen freigesprochen. Er sei dennoch mehr-
mals im Grossraum Colombo umgezogen und habe sich an die Botschaft
gewandt. Während er bei (…) in C._______ gewohnt habe, sei er wieder-
holt von der Polizei aufgefordert worden, an seinen Heimatort zurückzu-
kehren. Wie er erfahren habe, seien zwischen September 2009 und No-
vember 2010 unterschiedliche behördliche Massnahmen gegen ihn und
Angehörige von ihm ergangen. Für die näheren diesbezüglichen Angaben
des Beschwerdeführers kann auf die Akten und die zusammenfassenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
nach seiner Rückkehr aus dem Grossraum Colombo in seine Heimatregi-
on hätten immer wieder unbekannte Personen nach ihm gefragt. Zudem
seien am Tag nach seiner Anhörung auf der Botschaft vom (…) 2011 zivil
gekleidete Personen und Uniformierte der Armee bei seiner Mutter vor-
stellig geworden und hätten sie nach seinem Aufenthaltsort und dem sei-
nes Bruders gefragt. Auf die Antwort seiner Mutter, ihre Söhne seien auf
Besuch bei Bekannten, sei sie in ein Wasserloch gestossen worden, wo-
bei sie sich Knochenbrüche zugezogen habe. Schliesslich machte der
Beschwerdeführer geltend, am (…) 2012 hätten unbekannte Personen
seine Mutter wiederum zu Hause aufgesucht, sich nach dem Bruder des
Beschwerdeführers erkundigt, Kleidungen verbrannt und den Gartenzaun
in Flammen gesetzt.
Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes wird auf
die Akten verwiesen.
H.
Mit Verfügung vom 19. April 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab.
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Mit Schreiben der Botschaft vom 3. Mai 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Verfügung des BFM zugestellt.
I.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 21. Mai 2013 erhob der Beschwerde-
führer in englischer Sprache mit deutscher Übersetzung Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 19. April 2013. Am 27. Mai 2013 über-
wies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht zur Behandlung. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss
geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei
ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er fühle sich in seinem
Heimatland nicht sicher, Mitglieder seiner Familie würden bedroht und
gesucht und er selbst fürchte um sein Leben, weshalb er um Schutz er-
suche.
J.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 an die Botschaft bekräftigte der Be-
schwerdeführer, er werde nach wie vor von Sicherheitskräften und Mit-
gliedern bewaffneter Gruppen gesucht und bedroht. Er halte sich weiter-
hin versteckt. Die Eingabe wurde von der Botschaft am 12. November
2013 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
K.
Mit einer weiteren Eingabe an die Botschaft vom 4. Januar 2014 ersuchte
der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid. Diese Eingabe leite-
te die Botschaft am 17. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
weiter, wo sie am 24. Januar 2014 eintraf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und er hat
seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
3.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der
Fall.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
4.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituati-
on des Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen.
4.4 Es ist mit der in der angefochtenen Verfügung zutreffenden Feststel-
lung hervorzuheben, dass ein gegen den Beschwerdeführer nach seiner
Festnahme im Januar 2009 gerichtliches Verfahren mangels Beweisen
eingestellt wurde. Das BFM folgerte daraus zu Recht, dass für den srilan-
kischen Staat keine Verdachtsmomente bestanden, ihn für eine "gefährli-
che" Person zu halten. Das BFM hält zudem richtigerweise fest, dies
werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Aussagen mit Ausnahme eines kurzzeitigen Trainings bei den LTTE in der
Schulzeit selber keine Kontakte mit den LTTE oder anderen regimegeg-
nerischen Bewegungen gehabt habe. Im Weiteren ist mit der Einschät-
zung des BFM einig zu gehen, wonach die vom Beschwerdeführer für die
folgende Zeit geltend gemachten behördlichen Massnahmen darauf hin-
gezielt haben, dessen Bruders habhaft zu werden, und es sich nicht um
direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Handlungen der Behörden
gehandelt hat. Auch stellt das BFM zu Recht fest, dass der Beschwerde-
führer anlässlich des geltend gemachten Besuches der srilankischen Ar-
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mee vom Mai 2010 nicht festgenommen wurde, was gegen sicherheitsre-
levante Verdachtsmomente gegen seine Person spricht. In diesem Zu-
sammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in
Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgülti-
gen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, der
Zugehörigkeit zu diesen verdächtigt zu werden, tendenziell geringer ge-
worden. Zwar haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmass-
nahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jeder-
zeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personen-
kontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten
mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese soge-
nannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbese-
hen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen
befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen
Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im gan-
zen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes
aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von
Art. 3 AsylG zu.
Zum anderen ist, sollten sich tatsächlich Unbekannte – wie weiterhin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht – nach seinem Verbleib
erkundigt und mit dem Tod gedroht haben, festzuhalten, dass diese Be-
helligungen mangels Substanziierung nicht als glaubhaft gemacht zu er-
achten sind. Im Weiteren wäre diesbezüglich von der Schutzfähigkeit des
srilankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei
den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu
ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutz-
unwilligkeit des srilankischen Staates.
5.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewil-
ligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: