B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3205/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber;
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Eritrea,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, angeblich in B._______ (Eritrea) geboren und
tigrinischer Ethnie, zurzeit im Sudan, suchte am 19. April 2011 (Postein-
gang) bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: Bot-
schaft) um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung in die
Schweiz.
Zur Begründung gab er an, seine Probleme hätten im Jahre (…) begon-
nen. Damals sei er für (…) inhaftiert und in der Folge gefoltert worden,
weil er und andere Studenten sich geweigert hätten, an einem Arbeits-
programm teilzunehmen. Von (…) bis (…) sei er dann als (…) in die mili-
tärische Berufsbildung eingeteilt worden. Es sei für ihn sehr schwierig
gewesen, unter der Militäradministration zu arbeiten; er sei ständig über-
wacht worden. Im Jahre (…) sei er erneut für (…) verhaftet worden, weil
er infolge der schlechten Arbeitsbedingungen und der fehlenden Entlöh-
nung seine Stimme erhoben habe. In der Folge habe er sich deshalb da-
zu entschlossen, das Land zu verlassen.
B.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer durch die Vermittlung der Bot-
schaft am 5. Juli 2013 mit, dass im Auslandverfahren Asylsuchende in der
Regel durch eine Schweizerische Botschaft vor Ort zu befragen seien.
Von einer solchen Befragung könne Abstand genommen werden, wenn a)
die gesuchstellende Person ein Asylgesuch eingereicht habe, bei dem auf
den ersten Blick ersichtlich sei, dass die Bedingungen für eine Einreise in
die Schweiz erfüllt seien, oder wenn b) ein Asylgesuch eingereicht wor-
den sei, welches alle entscheidrelevanten Informationen enthalte oder
diese aus anderen Quellen erschliessbar seien und daraus eindeutig ge-
schlossen werden könne, dass das Gesuch aussichtlos sei oder wenn c)
eine Befragung durch die Auslandvertretung aus faktischen Hindernissen
im betreffenden Land oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässi-
gen Gründen nicht möglich sei.
Bei dieser Konstellation habe das Bundesamt die gesuchstellende Per-
son mittels individueller und konkreter Fragen aufzufordern, ihre Lebens-
geschichte und die konkreten Umstände ihrer Verfolgung schriftlich fest-
zuhalten.
Die Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie feh-
lender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
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reich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzu-
führen. Da indessen das eingereichte Asylgesuch einige entscheidrele-
vante Fragen offen lasse, müssten diese im Rahmen der Sachverhalts-
ermittlung schriftlich beantwortet werden. Der Beschwerdeführer werde
deshalb ersucht, die im Schreiben des Bundesamtes aufgelisteten Fra-
gen genau und konkret zu beantworten.
C.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Eingabe vom 5. Juli 2013. Die Aus-
führungen gingen im Wesentlichen nicht über bereits Vorgebrachtes hin-
aus.
D.
Mit am 7. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 13. November 2013 bewil-
ligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylge-
such ab.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014
(Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt
auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012,
wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird dem-
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nach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, be-
zieht sich dies stets auf die neue Fassung der entsprechenden Bestim-
mungen.
2.
2.1 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge, aber es ergibt sich aus dem
Kontext zweifelsfrei, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Ent-
scheides ersucht wird.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1) aAsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (aAsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, unter
bestimmten Umständen – wie vorliegend – (vgl. Bst. B. vorstehend) in-
dessen auch davon absehen und weitere Abklärungen auf dem Schrift-
weg tätigen kann.
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 AsylG
und Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
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kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September
2011 E. 7.1).
6.
6.1 Zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung führte das Bundes-
amt folgendes aus: Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche
eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Auch wenn
die Lage unbestreitbar schwierig sein dürfte, würden keine konkreten An-
haltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan
für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Die Be-
fürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde nach den Er-
kenntnissen des Bundesamtes als unbegründet erachtet.
Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten sei
festzuhalten, dass den Vorbringen zufolge keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen in der Schweiz leben würden. Auch andere Anknüp-
fungspunkte zur Schweiz seien den Akten nicht zu entnehmen.
Demnach würde der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz nicht benötigen, und es sei ihm zuzumuten, im Su-
dan zu verbleiben. Sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge
seien abzulehnen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
befinde sich in einem sehr kritischen und gefährlichen Moment seines
Lebens. Im (…) sei sein Cousin an der Grenze von Eritrea zum Sudan
entführt und schwer zusammengeschlagen worden; nun sei der Be-
schwerdeführer angefragt worden, (…) Lösegeld zu bezahlen. Er sei
überdies gewarnt worden, nicht die Polizei einzuschalten. Gleichwohl ha-
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be er dies auf Rat des UNHCR getan. Die Polizei habe ihm vorgeschla-
gen, auf die Lösegeldforderung einzugehen, um die Entführer dann bei
der Übergabe verhaften zu können. Bei dieser Aktion sei sein Cousin je-
doch erschossen worden. Nun habe er diesen verloren und fürchte aus-
serdem die Entführer; er benötige dringend Hilfe.
7.
7.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Das Bundes-
verwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die beiden nachstehen-
den Erwägungen.
7.2 Im Kern geht es dem Beschwerdeführer darum, den schwierigen Le-
bensbedingungen im Sudan zu entkommen. Diesbezüglich ist indessen
anzumerken, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts dient, sondern demjenigen gewährt
werden soll, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedarf. Die gel-
tend gemachte Vorgeschichte ist ebenso wie die misslichen Lebensbe-
dingungen, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu leiden hat,
nicht von Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft in konstanter
Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Depor-
tation oder Entführung zu werden, als sehr gering ein (vgl. statt vieler Ur-
teil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3).
7.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von
Art. 20 i.V.m. Art. 3 aAsylG ist vorliegend nicht gegeben. Zudem ist eine
Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). Das
Bundesamt hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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