B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3205/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Brief vom 3. April 2011 an die
Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang: 7. April 2011) und ersuchte
sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewäh-
rung.
Zur Begründung führte er aus, er sei im Alter von siebzehn Jahren von
Mitgliedern der TPLF (Tigray People's Liberation Front) zwangsrekrutiert
und an die Kriegsfront geschickt worden. Als die Regierung der TPLF den
Rückzug der Kampftruppen angeordnet habe, sei er glücklicherweise ei-
nem Massaker der EPLF (Eritrean People's Liberation Front) entgangen.
Danach sei er aus dem Armeecamp geflohen und an seinen Geburtsort
zurückgekehrt. Er habe geheiratet, sei aber festgenommen worden. Später
sei er erneut in einem Armeecamp gewesen, von wo er wiederum habe
entkommen können. Danach sei er in den Sudan geflohen. In B._______
habe er sich beim UNHCR gemeldet. Er habe erfahren, dass seine Ehefrau
und Mutter des gemeinsamen Sohnes sich vor einem TPLF-Gericht habe
scheiden lassen und mit einem Mitglied der TPLF verheiratet worden sei.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 teilte das BFM (Bundesamt
für Migration, heute SEM) dem Beschwerdeführer mit, dass von einer
mündlichen Befragung abgesehen werde, und lud ihn zu ergänzenden An-
gaben ein.
A.c Am 5. September 2013 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforde-
rung nach und führte aus, er habe die Armee verlassen, weil er erfahren
habe, dass seine Ehefrau von TPFL-Mitgliedern entführt worden sei. Er
habe mit ihr eine (…) gemeinsame Tochter namens C._______, welche
nicht mit ihm im Sudan lebe. Die Entführung habe im Jahr 2003 stattgefun-
den. Er sei deswegen festgenommen und nach etwa vier Monaten zur Ar-
mee zurückgebracht worden. Im Jahr 2002 sei er festgenommen worden,
weil er das Armeecamp unerlaubt verlassen habe. Man habe ihn freigelas-
sen, da er einer Rückkehr ins Armeecamp zugestimmt habe. Er sei beim
UNHCR als Flüchtling registriert, lebe aber in B._______ und sei nicht in
einem Flüchtlingslager gewesen. Er verdiene seinen Lebensunterhalt als
Tagelöhner, da er keine Arbeitserlaubnis habe. Er befürchte, dass er von
äthiopischen Behörden entführt und nach Äthiopien zurückgebracht wer-
den könnte.
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A.d Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 19. September 2013 mit, in
den Akten fehle eine klar seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusserung,
mit welcher sie zu erkennen geben würde, dass sie die Schweiz um Schutz
durch Asyl ersuche, und gab ihr Gelegenheit, innert Frist einen Fragekata-
log zu beantworten und unterschrieben bei der Botschaft einzureichen. Bei
ungenutzter Frist gehe das BFM davon aus, dass sie kein Interesse an der
Weiterbehandlung der Gesuche habe, und werde das Verfahren sie betref-
fend intern abschreiben.
Das Schreiben blieb unbeantwortet.
A.e Mit Verfügung vom 26. März 2015 – eröffnet am 15. April 2015 – lehnte
das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz
und Asylgewährung ab.
B.
Der Beschwerdeführer erhob mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der
Botschaft am 4. Mai 2015) Beschwerde gegen diese Verfügung. Er reichte
ein Passfoto eines Mädchens (vermutlich seiner Tochter C._______) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung und auf die Einholung einer Übersetzung wird in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet, da
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der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist vorbehältlich der nachfolgenden
Erwägungen (vgl. E. 1.3) einzutreten.
1.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers lediglich auf ihn bezogen, und sich den Akten kein Asyl-
gesuch für seine Ehefrau oder für seine Tochter entnehmen lässt. Gemäss
den Angaben in der Beschwerde befindet sich die Tochter Helen Gebrehi-
wet in Äthiopien – weshalb er im Asylgesuch vom 3. April 2011 von einem
gemeinsamen Sohn geschrieben hat, bleibt ungeklärt – und von seiner
Ehefrau habe er sich gerichtlich scheiden lassen. Da sich das Asylgesuch
lediglich auf den Beschwerdeführer bezog und die angefochtene Verfü-
gung nur ihn betrifft, kann auf den Antrag, seiner 13-jährigen Tochter, von
welcher im Übrigen keine Meinungsäusserung vorliegt, sei ebenfalls Asyl
zu gewähren, nicht eingetreten werden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen
das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden,
gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin
die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der alten Fassung anwendbar.
Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestim-
mungen zu beurteilen.
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5.
5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Staatssekretariat (früher: Bundesamt) überweist (aArt. 20
Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asyl-
gesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber dies-
falls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewäh-
ren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen nicht
zu seinem Asylgesuch befragt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in
der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 fest, das schriftliche Asylgesuch
lasse noch einige entscheidrelevante Fragen offen, welche im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Es wies den Be-
schwerdeführer darauf hin, er werde einen Asylentscheid enthalten, wel-
cher negativ sein könne, und gab ihm Gelegenheit, sich zu einer allfälligen
Ablehnung seines Asylgesuches und Nichtbewilligung der Einreise in die
Schweiz zu äussern. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt den
Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Genüge getan. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das SEM
ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
6.
6.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
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die praktische und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten bedeutsam (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die individuelle Schutzbe-
dürftigkeit, mithin die Prüfung der Frage, ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im
Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe
in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn
dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten.
Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzge-
währung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
7.
7.1 Das SEM erwog zur Begründung des angefochtenen Entscheides, auf-
grund der Schilderungen des Beschwerdeführers könne nicht mit hinrei-
chender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Äthiopien aufgrund seiner Desertion ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei – auch wenn seine dies-
bezüglichen Ausführungen nicht gänzlich widerspruchsfrei ausgefallen
seien. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, könne jedoch vorliegend
offen gelassen werden.
Die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan sei nicht einfach. Dennoch
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein wei-
terer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder
möglich wäre. Es sei ihm zuzumuten, in das ihm vom UNHCR zugewie-
sene Flüchtlingslager zu gehen oder sich erneut beim UNHCR zu melden,
sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Seine Befürchtung, nach
Äthiopien deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss
gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Ver-
schleppung für Flüchtlinge, welche im Sudan vom UNHCR anerkannt
seien, gering. Auch würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass ihm eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. Den Akten sei
nicht zu entnehmen, dass er in den letzten Jahren unmittelbare Probleme
mit den Behörden gehabt hätte. Es könne nicht von einer akuten Gefähr-
dung ausgegangen werden.
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Das Leben in B._______ sei für äthiopische Flüchtlinge zwar nicht einfach,
die Hürden für eine zumutbare Existenz seien in seinem Fall jedoch nicht
unüberwindbar. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass er seit 2003 alleine
in B._______ lebe und als Tagelöhner arbeite. Er lebe mittlerweile seit elf
Jahren dort und könne sich auf ein soziales Beziehungsnetz stützen. Fer-
ner lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, welche für in Not ge-
ratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Seinen
Angaben zufolge habe er keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen
in der Schweiz und es gebe auch keine anderen Anknüpfungspunkte zur
Schweiz, zu welchem Land somit keine besondere Beziehungsnähe gege-
ben sei, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte.
Der Beschwerdeführer benötige den zusätzlichen, subsidiären Schutz der
Schweiz nicht.
7.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe, er sei
im Alter von siebzehn Jahren zwangsrekrutiert worden. Damals sei er ver-
heiratet gewesen. Er habe am Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea
teilnehmen müssen. Als er im Militär gewesen sei, habe er ein Gerücht ge-
hört, wonach seine Frau ihn betrogen hätte. Weil er dieses gegen seine
Kultur und Religion verstossende Verhalten ablehne, habe er ihr die ge-
meinsame Tochter weggenommen und sich von ihr gerichtlich scheiden
lassen. In jener Zeit sei er der Armee ohne Erlaubnis ferngeblieben. Des-
wegen sei er vier Monate ins Gefängnis gekommen. Darauf seien ihm
seine Bürgerrechte genommen und die Gehaltszahlungen eingestellt wor-
den, weshalb er mit seiner Tochter grosse Probleme bekommen habe. Er
sei festgenommen und in ein Militärcamp gebracht worden. Infolgedessen
habe er beschlossen, Äthiopien zu verlassen. Die Tochter habe er bei sei-
ner Mutter, mithin ihrer Grossmutter, gelassen. Er möchte, dass auch seine
Tochter Asyl bekomme, wenn er von den Schweizer Behörden Unterstüt-
zung bekomme.
Er sei nie in einem Flüchtlingscamp gewesen, weil es dort nicht sicher sei.
Er lebe seit Jahren in B._______, aber dies bedeute nicht, dass er in einer
guten Situation lebe und über ein soziales Netzwerk verfüge. Seine Situa-
tion sei mit der Zeit schlimmer geworden, mehrere Leute seien im Sudan
ins Gefängnis gekommen und gegen ihren Willen in ihr Heimatland depor-
tiert worden. Ausserdem sei es sehr schwierig, Arbeit zu finden. Die Suda-
nesen seien diskriminierend und würden ihn bedrohen. Die Situation sei für
Flüchtlinge nicht einfach, deshalb würden Tausende versuchen, die Wüste
zu durchqueren und über das Mittelmeer nach Europa zu gelangen.
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Seite 8
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich aufgrund der Ak-
tenlage und der Ausführungen in der Beschwerde kein schlüssiges Bild der
angeblichen Geschehnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus
Äthiopien ergibt. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere bezüglich
der Umstände seiner wiederholten Flucht aus der Armee und der Gründe
hierfür sowie hinsichtlich der Situation mit seiner Ehefrau mehrmals erheb-
lich widersprochen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon
ausgegangen wird, dass ihm möglicherweise im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Äthiopien aufgrund seiner Desertion ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohten, kann vorliegend offen gelassen werden, ob er bei
einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien im heutigen Zeitpunkt einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Der Be-
schwerdeführer, der sich seit nunmehr zwölf Jahren im Sudan aufhält, be-
nötigt den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nämlich nicht, da es ihm – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird –
trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopi-
sche Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland zu verbleiben.
8.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach
Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager
aufzuhalten. Mit diesem Konzept und der gesetzlich vorgesehenen Bestra-
fung von Flüchtlingen, welche die Lager verlassen, beschränken die suda-
nesischen Behörden ihre Bewegungsfreiheit. Trotz dieser Einschränkung
lebt eine Grosszahl von Flüchtlingen in B._______.
8.3 Zur Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien ist, unter
Bezugnahme auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl.
insbes. Urteil des BVGer E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3, m.w.H.)
festzustellen, dass in der Tat verschiedentlich von Deportationen äthiopi-
scher Flüchtlinge berichtet worden ist, und es angesichts der guten Bezie-
hungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen
werden kann, dass solche stattfinden. Indessen bestehen keine konkreten
Anhaltpunkte dafür, dass Deportationen systematisch oder grossflächig
durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungs-
weise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland
zurückgeführt. Verhaftungen von in B._______ lebenden Flüchtlinge kom-
men zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, da sich diese Flücht-
linge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten
haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht auf das ganze Land, na-
mentlich nicht auf B._______, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und
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Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agree-
ment" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuch-
ten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den
heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wo-
nach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem
Sudan deportiert würden.
Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher
anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Ver-
gangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthio-
pischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenom-
men hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden
(a.a.O. E. 7.4). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in
B._______ ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem sie etwa
infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil
aufweisen würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch
spricht der langjährige Aufenthalt im Sudan gegen die akute Gefahr einer
Deportation. Der Beschwerdeführer ist vom UNHCR offenbar als Flüchtling
erfasst worden. Das SEM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, dass er
nicht glaubhaft habe darlegen können, persönlich, faktisch und unmittelbar
bedroht zu sein, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden.
Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan ist demnach
nicht anzunehmen. Eine flüchtlingsrechtlich begründete Grundlage für eine
Bewilligung der Einreise in die Schweiz oder die Gewährung von Asyl ist
nicht gegeben.
8.4 Soweit der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche
geltend macht, ist festzuhalten, dass es ihm während seines 11-jährigen
Aufenthalts offenbar gelungen ist, sich finanziell durchzuschlagen und na-
mentlich als Tagelöhner ein Auskommen zu finden. Damit ist anzunehmen,
dass er in der Lage ist, seinen Existenzbedarf zu decken. Insgesamt ist
nicht davon auszugehen, er befinde sich in einer existenziellen Notlage be-
ziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan werde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen. Sollten die Mittel dennoch
nicht genügen, könnte er sich (erneut) an das UNHCR wenden und sich
einem Flüchtlingslager zuteilen lassen. Auch wenn anerkanntermassen die
Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen
werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist.
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Sodann ist angesichts des langjährigen Aufenthaltes im Sudan auf eine re-
lativ grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzu-
nehmen, dass er sich dort weiterhin integrieren kann. Demgegenüber weist
er eigenen Angaben zufolge zur Schweiz keine Bindung auf.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
hinreichenden Gründe darzutun vermag, aus welchen die Zumutbarkeit ih-
res weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach benötigt
er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht
und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das SEM hat dem-
nach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub