Abtei lung V
E-3207/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-3207/2010
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der kurdische Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 21. November 2009 mit einem nicht auf seine Person
ausgestellten Reisepass auf dem Landweg verliess und nach einem
über zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei am 15. Februar 2010 in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er im B._____ vom BFM am 26. Februar 2010 summarisch
befragt und am 16. April 2010 zu seinen Asylgründen in einer direkten
Anhörung befragt wurde,
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dass er vorbrachte, er sei in der Provinz Dohuk geboren und habe bis
vor fünf Jahren dort gelebt, bevor er mit seiner Familie nach (...)
übergesiedelt sei,
dass er in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise aus dem Hei-
matland als (...) beschäftigt gewesen sei,
dass er im Herbst 2009 von zwei beziehungsweise drei jungen Ara-
bern aufgefordert worden sei, vor dem Haus seines Arbeitgebers ei-
nen Sprengsatz zu deponieren, dieses Ansinnen jedoch zurückgewie-
sen und die Polizei informiert habe,
dass die Männer von der Anzeige erfahren und am 15. November 2009
ein Drohschreiben in den Haushof seiner Familie geworfen hätten,
dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe,
dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass vorgängig der direkten Anhörung im Auftrag der BFM-Fachstelle
LINGUA am 31. März 2010 aufgrund eines einstündigen Gesprächs
mit dem Beschwerdeführer vom 12. März 2010 eine länder- und kultur-
kundliche sowie eine sprachwissenschaftliche Analyse erstellt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Sprach-
und Herkunftstest habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eindeutig
in einem kurdischen Milieu sozialisiert worden sei, seine vorherrschen-
de Sozialisation definitiv nicht in (...), sondern höchstwahrscheinlich im
Gebiet von Dohuk stattgefunden habe und das Gutachten die schon
anlässlich der Befragung im EVZ deutlich erkennbare, eklatante
Unvertrautheit mit dem Gebiet und dem Ort (...) bestätige,
dass das Bundesamt zur Begründung der Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG anführte, der Beschwerdeführer habe eine Identi-
tätskarte, ausgestellt am 15. Mai 2008 in (...), zu den Akten gereicht,
bei der es sich gemäss Untersuchungsergebnis der Ausweisprüfung
der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 3.
April 2010 um eine Totalfälschung handle, sowie beim eingereichten
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Nationalitätenausweis, ausgestellt am 3. Dezember 2008 ebenfalls in
(...), eine Blankofälschung respektive ein erschlichener Ausweis nicht
ausgeschlossen werden könne,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der als To-
talfälschung erkannten eingereichten Identitätskarte vorliegend davon
ausgegangen werden könne, dass es sich beim eingereichten Natio-
nalitätenausweis um ein gefälschtes respektive ein erschlichenes Pa-
pier handle,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht mehr wisse,
wann und bei welcher amtlichen Stelle er den Nationalitätenausweis
erworben und zur Erlangung eines solchen Dokumentes unzutreffende
Angaben gemacht habe,
dass es sich bei den eingereichten gefälschten Dokumenten demnach
nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c
AsylV 1 handle und keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, solche einzureichen, da
er trotz entsprechenden Vorhalts daran festgehalten habe, die einge-
reichten Papiere seien echt,
dass er auch weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG
erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei,
dass nebst dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur diffus habe
angeben können, wann und wieviele Male er von den mutmasslichen
Terroristen kontaktiert worden sei, dieser sich an den Inhalt des Droh-
briefes praktisch nicht mehr zu erinnern vermöge,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei,
dass insbesondere auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass seine geltend gemachte, indessen weder belegte noch erkenn-
bare, (Geh-)Behinderung offensichtlich keine Beeinträchtigung darge-
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stellt habe, wenn er sowohl als (...), als später auch in der Türkei im
Kartongewerbe habe arbeiten können,
dass er auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen könne und zu-
dem die Familie bereits in der Vergangenheit vom Onkel väterlicher-
seits unterstützt worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2010 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 27. April 2010 einreichte und beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG vorläufig aufzu-
nehmen sei,
dass ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrens-
kosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung aus-
zurichten sei,
dass für die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung eine Frist von
drei Wochen zu gewähren sei, da sich das Anhörungsprotokoll vom
16. April 2010 nicht bei den vom BFM dem Beschwerdeführer zuge-
stellten Akten befunden habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 10. Mai 2010 das Anhörungsprotokoll vom 16. April 2010
(Akten BFM A20/12) zustellte und Gelegenheit einräumte, innert fünf
Arbeitstagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeergänzung ein-
zureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2010 (Poststem-
pel) eine Beschwerdeergänzung nachreichte und diese am 19. Mai
2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, dem Beschwerdeführer
würde das Ergebnis der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantons-
polizei Zürich nicht vorliegen, weshalb er dazu keine Stellung nehmen
könne, nicht gehört werden kann, da ihm anlässlich der Anhörung vom
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16. April 2010 zum Vorhalt der Einreichung gefälschter Identitätsdo-
kumente das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Einschätzung des BFM, wonach angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen und der als Totalfälschung erkannten einge-
reichten Identitätskarte vorliegend davon ausgegangen werden könne,
dass es sich beim eingereichten Nationalitätenausweis um ein ge-
fälschtes respektive ein erschlichenes Papier handle, und der Be-
schwerdeführer bezeichnenderweise nicht mehr wisse, wann und bei
welcher amtlichen Stelle er diesen Ausweis erworben und zu dessen
Erlangung unzutreffende Angaben gemacht habe, zu folgen ist,
dass der Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeer-
gänzung, das BFM gehe ohne jegliche Anhaltspunkte von einer Fäl-
schung des Nationalitätenausweises aus, somit als in jeder Hinsicht
unzutreffend zurückzuweisen ist,
dass zudem der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, es
handle sich beim Beschwerdeführer um eine Person, die nie zur Schu-
le gegangen sei, demzufolge weder lesen noch schreiben könne, wes-
halb er sich bezüglich Ausstellung von Dokumenten nicht auskenne,
nicht stichhaltig ist,
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe trotz
Vorhalts des gegenteiligen Befundes daran festgehalten, die einge-
reichten Papiere seien echt (A20/12 F6 - F15),
dass das BFM demnach im Resultat zu Recht zum Schluss gelangt ist,
es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglicht hätten, (rechtsgenügliche) Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
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stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Er-
kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen
Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O.,
E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine angeblichen Erlebnisse in zen-
tralen Aspekten widersprüchliche und weitgehend substanzlose Anga-
ben gemacht hat,
dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der an-
gefochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
dass dem - im Übrigen nicht weiter begründeten - Vorbringen in der
Beschwerdeergänzung, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbrin-
gen äusserst plausibel dargelegt, nicht gefolgt werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfol-
gungs- und Fluchtgründe aufgrund der Aktenlage offensichtlich die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und
keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat und zum
Schluss gelangte, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffen-
de Person ursprünglich aus der vorstehend erwähnten nordirakischen
Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügt,
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dass der Beschwerdeführer aus Dohuk stammt,
dass aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich
der Beschwerdeführer und seine Familie in den letzten fünf Jahren in
(...) aufgehalten hätten,
dass der Einwand in der Beschwerdeergänzung, der Beschwerdefüh-
rer habe keinen Bezug mehr zu Dohuk, demnach nicht überzeugen
kann,
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in
die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation,
dass daran auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehbe-
hinderung in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern vermag,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, zu der
von einem Naturheiler festgestellten Gehbehinderung habe der Be-
schwerdeführer weder genaueren Angaben machen können noch
habe er hiefür Belege beigebracht, und zudem habe er auch nicht an-
gegeben, seitens des Naturheilers eine Behandlung erfahren oder ver-
ordnet bekommen zu haben,
dass das BFM zu Recht ausführt, für den Beschwerdeführer könne
von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz ausgegangen wer-
den,
dass es unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer zuzumuten
ist, sich wieder im kurdischen Nordirak (Dohuk) einzugliedern,
dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung
in seiner Heimat erleichtern kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen
Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu
bezeichnen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die erforderlichen Mittel fehlen
und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der angeblichen beziehungsweise nicht belegten Bedürftigkeit,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegenden Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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