B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3207/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).
E-3207/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach und machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus Afghanis-
tan, wo sein Vater von den Taliban umgebracht und er bedroht worden sei.
Seine Tazkira habe er auf der Flucht verloren.
B.
Gemäss Gutachten der Fachstelle LINGUA vom 16. August 2016 habe die
Sozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Afghanistan, son-
dern im Nordwesten Pakistans stattgefunden. Die Vorinstanz kam zum
Schluss, dass die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers und Sozialisation in Afghanistan sowie seine dort geltend
gemachten Asylvorbringen nicht der Wahrheit entsprächen. Mit Verfügung
vom 21. Februar 2017 stellte die Vorinstanz daher fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug (in
den mutmasslichen Heimatstaat Pakistan) an.
C.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-1802/2017 vom 10. April 2017 ab.
D.
Am 26. April 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine
Eingabe mit dem Titel „Wiedererwägungsgesuch“ ein. Darin beantragte er
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2017. Es lägen
neue Beweismittel vor, die belegen würden, dass er aus der afghanischen
Nordprovinz B._______ stamme. Der Eingabe waren ein Doppel der auf
der Flucht verlorenen Tazkira des Beschwerdeführers sowie zwei ihn be-
treffende Dokumente des afghanischen Universitätsspitals (…) beigelegt.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 überwies die Vorinstanz diese Eingabe zur
Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich
bei den eingereichten Beweismitteln um Revisionsgründe handle und das
Bundesverwaltungsgericht für deren Beurteilung zuständig sei.
E.
Mit Urteil E-2588/2017 vom 15. Mai 2017 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die eingereichten Beweismittel
seien aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht zu erachten
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Seite 3
und es lägen keine völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernisse
vor, weshalb das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig sei.
F.
Am 14. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als
Mehrfachgesuch betitelte Eingabe ein und machte im Wesentlichen gel-
tend, es seien neue erhebliche Ereignisse eingetreten, es lägen neue Be-
weismittel vor, welche belegen würden, dass er afghanischer Staatsange-
höriger sei und es bestehe ein neuer medizinischer Sachverhalt, welcher
einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzumutbar mache.
Anfang (…) 2018 habe er von seiner in Afghanistan lebenden Mutter erfah-
ren, dass sein jüngerer Bruder nach einem Angriff hospitalisiert und später
verstorben sei. Beweismittel hierzu, eine Kopie der Tazkira seiner Mutter
und ein Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters seien unterwegs.
Er leide sodann an schwerwiegenden psychischen Problemen ([…]). Er
habe bereits im ersten Revisionsverfahren Dokumente bezüglich psychiat-
rischer Behandlung in Afghanistan zu den Akten gereicht. Sein Zustand
habe sich nach der Nachricht über den Tod seines Bruders verschlechtert,
weshalb eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden sei. Eine
angemessene Behandlung stehe ihm in Afghanistan nicht zur Verfügung.
Folgende Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer eingereicht:
– Sendungsbestätigung Bakhtar-Post Kabul (Kopie)
– Sendungsverfolgung DHL Express (Online-Ausdruck)
– Übersetzung eines Schreibens seiner Mutter
– Spitalbericht aus C._______ vom (…) 2018 mit Übersetzung (Fotoausdruck)
– Outpatient Bericht des Spitals von C._______ (Fotoausdruck)
– Fotoausdruck der Tazkira seiner Mutter
– Fotoausdruck seines verletzten Bruders
– Ärztliches Schreiben vom 25. März 2018, Dr. med. Adrian Büchler
– Abklärungsbericht vom 24. Mai 2018, Universitäre psychiatrische Dienste (UPD)
D._______
– Formular fürsorgerische Unterbringung vom 25. Mai 2018
– Ärztliches Zeugnis vom 4. Juni 2018, UPD D._______
– Tazkira des Gesuchstellers (im Original, mit Übersetzung)
– Fotoausdruck des Grabes seines Bruders in E._______
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Seite 4
– Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters in E._______
G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 setzte das SEM den Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen aus. Am 29. Juni 2018 wurde die Eingabe des Beschwer-
deführers zur Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil
E-1802/2017 vom 10. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht über-
wiesen.
H.
Mit Urteil E-3776/2018 vom 19. Juli 2018 des Bundesverwaltungsgerichts
wurde darauf hingewiesen, dass als Revisionsgründe nur Tatsachen oder
Beweismittel in Frage kommen, die bereits vor dem in Revision zu ziehen-
den Entscheid entstanden sind, aber im früheren Verfahren nicht beige-
bracht werden konnten. Im vorliegend Fall würden darunter lediglich die
Tazkiras des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie der Fotoaus-
druck des Grabsteins seines Vaters fallen. Diese Beweismittel seien aus
revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht zu erachten und es lä-
gen keine völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernisse vor,
weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen sei. Die Behandlung der weite-
ren Beweismittel (siehe oben) falle in die Zuständigkeit der Vorinstanz.
I.
Am 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Er-
gänzung seines Wiedererwägungsgesuchs und ein Gesuch um Aktenein-
sicht in die Vollzugsakten ein.
Dabei machte er eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszu-
standes geltend. Gemäss Arztbericht vom 18. Juni 2018 sei er für ungefähr
drei Wochen in einer stationären psychiatrischen Behandlung gewesen.
Aufgrund von (…) habe ferner eine fürsorgerische Unterbringung angeord-
net werden müssen. Es habe ein schwer (…) vorgelegen, welches medi-
kamentös behandelt und stabilisiert habe werden müssen. Eine Weiterbe-
handlung sei dringend erforderlich. Weiter sei er vom SEM einem afghani-
schen und einem pakistanischen Vertreter vorgeführt worden, wobei er als
afghanischer Staatsbürger identifiziert worden sei. Daher sei der Wegwei-
sungsvollzug nach Afghanistan zu prüfen.
Ferner wurden folgende zusätzliche Beweismittel zu den Akten gereicht:
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– Austrittsbericht vom 18. Juni 2018, UPD D._______, nach einer stationären psy-
chiatrischen Behandlung sowie fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerde-
führers
– Sendeumschlag DHL Express sowie ein weiteres Couvert eines Herrn M. N.
– Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers (Original)
– Tazkira des Beschwerdeführers im Original (erneute Einreichung)
– Schreiben einer Klinik «(…)» (Original)
J.
Nach gewährter Einsicht in die Vollzugsakten durch das SEM reichte der
Beschwerdeführer am 14. August 2018 eine Übersetzung des Schreibens
der (…)-Klinik ein und wies darauf hin, dass den Vollzugsakten keine Ab-
klärungsergebnisse der afghanischen und der pakistanischen Vertretung
zu entnehmen seien.
K.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2018 das
rechtliche Gehör zur fehlenden Erklärung, weshalb er erst nach dem ab-
lehnenden Asylentscheid versucht habe, Beweismittel für seine Herkunft
zu organisieren. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Abklärungen
der Rückkehrabteilung nicht abgeschlossen seien und sich der Beschwer-
deführer auch selbst bei der afghanischen Vertretung in Genf einen Termin
geben lassen könne, um seine geltend gemachte afghanische Herkunft be-
stätigen zu lassen.
L.
Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 erklärte der Beschwerdefüh-
rer, er habe nach der Flucht keinen Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt.
Erst nach einer zufälligen Begegnung in D._______ mit einem Mann, der
aus seinem Dorf stamme, habe er den Kontakt zu einem Nachbarn seiner
Familie herstellen können. Seine Mutter sei zudem seit längerem gesund-
heitlich stark beeinträchtigt. Mit dem Nachreichen insbesondere seiner
Tazkira habe er die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren erfüllt. Er wende
sich an die afghanische Botschaft in Genf zur Beantragung eines Reise-
passes, sobald das SEM einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
ausgeschlossen habe. Ferner benötige er dafür seine Original-Identitäts-
papiere.
M.
Am 2. April 2019 ging beim SEM ein Schreiben vom 31. März 2019 von
F._______, Betreuer des Beschwerdeführers, sowie eine von ihm als
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Sprachwissenschaftler erstellte Würdigung der LINGUA-Analyse ein. So-
dann folgten mit Eingabe vom 9. Mai 2019 weitere Beweismittel, insbeson-
dere zwei Arztberichte vom 9. und 18. März 2019 die kritische Gesund-
heitssituation des Beschwerdeführers betreffend.
N.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (eröffnet am 27. Mai 2019) wies das SEM
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die
Verfügung vom 21. Februar 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner
wurde eine Gebühr erhoben und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
O.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es
sei festzustellen, dass er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, eventualiter der Unmöglichkeit, vorläufig aufzunehmen;
subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung im Sinne der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit an die Vor-
instanz zurückzuweisen; schliesslich sei ihm auf eine dem Gericht korrekt
erscheinende Weise zu ermöglichen, mit seinen Original-Identitätsdoku-
menten seine afghanische Herkunft selbständig zu belegen. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
Der Beschwerde wurden insbesondere zwei weitere Arztberichte vom
7. und 13. Juni 2019, Universitätsspital D._______, Neurozentrum, ein Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Bayreuth, Deutschland, vom 29. Januar 2018
sowie ein Onlinebericht über die Behandlungsmöglichkeiten für Personen
mit psychischer Erkrankung in Pakistan vom Mai 2013 beigelegt.
P.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG). Am 27. Juni 2019 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
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Seite 7
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2019 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung – unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
R.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Juli 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht.
S.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung gleichen Datums zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Seite 8
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in
Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwä-
gung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen
Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind
und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl.
BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit folgender Be-
gründung ab: Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht seien bereits
zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht afghanischer
Staatsangehöriger sei. Weder die nachgereichten Tazkiras, die nicht fäl-
schungssicher seien, eine Beurteilung einer Drittperson, noch der Umstand
einer verstorbenen Person, von der nicht sicher sei, dass es der Bruder
des Beschwerdeführers sei, könnten belegen, dass er afghanischer
Staatsangehöriger sei. Daher sei auf den Antrag, den Wegweisungsvollzug
nach Afghanistan zu prüfen, nicht einzugehen. Die Hinweise des Be-
schwerdeführers zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sich auf Afghanistan
beziehen, obwohl ein Vollzug nach Afghanistan nicht angeordnet worden
sei und auch nicht angeordnet werde. Sodann seien die gesundheitlichen
Probleme ebenfalls bereits beurteilt worden. Trotz Verschlechterung seien
diese nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hindernisse
für den Wegweisungsvollzug nach Pakistan darstellten. Eine Behandlung
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Seite 9
von psychiatrischen Störungen sei in Pakistan möglich, weshalb das Vor-
liegen einer medizinischen Notlage bei der Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Pakistan zu verneinen sei. Ferner gebe es die Möglichkeit der
medizinischen Rückkehrhilfe. Soweit sich die psychische Belastung durch
den unklaren Aufenthaltsstatus in der Schweiz manifestiere, sei festzuhal-
ten, dass dieser Belastung mangels konkreter Gefährdung grundsätzlich
keine Bedeutung zukomme. Die eingereichten Unterlagen seien somit
nicht geeignet, die Erwägungen des SEM (Verfügung vom 21. Februar
2017) umzustossen.
4.2 Der Beschwerdeführer führte hiergegen aus, er habe mittels der ver-
spätet eingereichten Dokumente seine Herkunft glaubhaft machen können
und damit seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Die Vorinstanz habe tatsachen-
widrig festgestellt, er sei kein afghanischer Staatsangehöriger. Er habe
mehrere Beweismittel zu seiner Herkunft und zum Tod seines Bruders ein-
gereicht (insbesondere seine Tazkira und eine Kopie derjenigen seiner
Mutter sowie Spitalberichte und Fotoausdrucke den Bruder betreffend), de-
ren Würdigung die Vorinstanz unterlassen habe. Er könne nichts dafür,
dass Tazkiras nicht fälschungssicher seien. Nachweise für eine pakistani-
sche Staatsangehörigkeit fehlten hingegen. Die pakistanischen Behörden
hätten sich bis heute nicht zu seiner Staatsangehörigkeit geäussert. Ent-
sprechende Abklärungen im Rahmen der Vollzugsvorbereitung seien nicht
abgeschlossen. Sodann sei die LINGUA-Analyse kein ernsthafter Beweis
für seine Herkunft respektive Staatsangehörigkeit. Diese halte nicht seine
Staatsangehörigkeit, sondern lediglich seine Sozialisation in Nordwestpa-
kistan fest, obwohl die pakistanischen Einflüsse in seiner Heimatregion
G._______ sehr gross seien. Da es für seine pakistanische Staatsangehö-
rigkeit nur Vermutungen gebe, sei die vorgenommene Änderung seiner
Personendaten rechtswidrig gewesen. Für die afghanische Staatsangehö-
rigkeit gebe es hingegen mehrere Belege, auch wenn deren Echtheit zwei-
felhaft erscheinen möge. Daher sei der Wegweisungsvollzug nach Afgha-
nistan zu prüfen und die Unzumutbarkeit festzustellen. Er habe der Vor-
instanz angeboten, danach sei er bereit, sich mit den Tazkiras zur afghani-
schen Botschaft zu begeben, um einen Reisepass zu beantragen. Ferner
habe er der Vorinstanz dargelegt, weshalb es ihm erst nach über einem
Jahr gelungen sei, den Kontakt zu seinen Angehörigen herzustellen und
an Identitätspapiere zu kommen. In der angefochtenen Verfügung fehle
eine Auseinandersetzung mit seinem Vorschlag zur Papierbeschaffung
und seinen Erklärungen, womit das rechtliche Gehör verletzt und der Sach-
verhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Sodann habe er aktuelle ärztli-
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Seite 10
che Berichte zu seinem Gesundheitszustand ([…]) eingereicht, die bestä-
tigten, dass eine engmaschige Behandlung nötig sei. Eine solche sei so-
wohl in Afghanistan als auch in Pakistan absolut unzureichend, weshalb
ein Wegweisungsvollzug auch nach Pakistan unzumutbar sei.
5.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzu-
gehen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere das Recht des Be-
troffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erheb-
liche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1
m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid be-
deutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. u.a. Urteil
des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung nicht mit all seinen Vorbringen auseinander-
gesetzt hat und auf seinen Vorschlag zur Beschaffung von Identitätspapie-
ren nicht explizit eingegangen ist. Daraus kann aber nicht auf eine fehlende
Würdigung derselben geschlossen werden. Zunächst ist darauf hinzuwei-
sen, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren insbesondere mit
den Beweismitteln und Ausführungen zum Tode des Bruders und zur psy-
chischen Verfassung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hatte
(vgl. Urteil des BVGer E-3776/2018 vom 19. Juli 2018). Die Vorinstanz hat
in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, dass sowohl das
E-3207/2019
Seite 11
SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits zum Schluss gekom-
men seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die afgha-
nische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Die im Wiedererwä-
gungsverfahren eingereichten Beweismittel wurden – entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers – einer Würdigung unterzogen, indem die Vor-
instanz festhielt, aus den Unterlagen die verstorbene Person betreffend
gehe nicht hervor, dass es sich dabei um den Bruder des Beschwerdefüh-
rers handle. Ebenso wenig könnten diese die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers belegen. Ferner hat die Vorinstanz auch nach Kenntnis-
nahme der Erklärungen des Beschwerdeführers zur verspäteten Beibrin-
gung von Beweismitteln an den diesbezüglichen Ausführungen in den er-
gangenen Urteilen E-2588/2017 und E-3776/2018 festgehalten und erneut
darauf hingewiesen, dass die nachgereichten Tazkiras nicht fälschungssi-
cher und leicht käuflich erhältlich seien. Weiter wurde in der angefochtenen
Verfügung festgestellt, ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan sei nicht
angeordnet worden und werde auch nicht angeordnet. Mithin hat sich die
Vorinstanz entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers ausrei-
chend mit seinen Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorliegend nicht zu er-
blicken. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der
Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.
6.
Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass es dem Be-
schwerdeführer aufgrund der heutigen Aktenlage nicht gelungen ist, seine
Herkunft aus Afghanistan zumindest glaubhaft zu machen. Die hierzu im
Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel des Beschwerde-
führers sowie die sprachwissenschaftliche Würdigung der Methodik der
Herkunftsbestimmung vom 31. März 2019 vermögen diese Einschätzung
sowie die Erkenntnisse und den Beweiswert des LINGUA-Gutachtens, das
auf einer umfassenden Analyse beruht, nicht umzustossen. Der vorinstanz-
lichen Würdigung der eingereichten Beweismittel (vgl. soeben) schliesst
sich das Gericht an. Bei den Spitalberichten den Bruder des Beschwerde-
führers betreffend und den Fotografien handelt es sich, bis auf ein Schrei-
ben, um Ausdrucke mit geringem Beweiswert. Insbesondere sind die ein-
gereichten Beweismittel aber nicht als Belege für die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers geeignet, was auch für das Schreiben seiner Mut-
ter gilt. Mangels gegenteiliger stichhaltiger Hinweise ist davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan. Die Vorinstanz hat zu
E-3207/2019
Seite 12
Recht die Staatsangehörigkeit entsprechend erfasst und den Wegwei-
sungsvollzug nach Pakistan geprüft. Aus dem Umstand, dass die von der
Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen hinsichtlich der Durchfüh-
rung des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan seit längerer Zeit hängig
sind, können keine Schlüsse für oder gegen eine pakistanische Staatsan-
gehörigkeit gezogen werden.
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Asyl-
verfahrens mithilfe zahlreicher Beweismittel versucht hat, die von ihm gel-
tend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit aus Afghanistan zu un-
termauern, ohne dass sich die Vorinstanz zu einem allfälligen Vollzug nach
Afghanistan geäussert hätte. Ferner wurde ihm seine Tazkira im Original
im Laufe des Verfahrens mehrfach ausgehändigt (vgl. SEM-Akte B6 S. 3).
Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht längst auch über
die afghanische Botschaft in Genf um einen afghanischen Reisepass be-
müht hat, zumal die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr Prozess-
gegenstand ist (Mitwirkungspflicht, vgl. Art. 8 AsylG), sondern dies nun an
die Bedingung knüpft, die Vorinstanz habe zuerst einen Wegweisungsvoll-
zug nach Afghanistan auszuschliessen. Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, ihm sei es zu ermöglichen, mittels seiner Identitätsdokumente seine
afghanische Herkunft selbständig zu belegen, ist daher abzuweisen. Dem
Beschwerdeführer bleibt es aber auch nach diesem Urteil unbenommen,
sich um Beweismittel, wie einen afghanischen Reisepass, zu bemühen.
Sollten ihm geeignete Beweismittel für die geltend gemachte afghanische
Staatsangehörigkeit vorliegen, steht es ihm frei, sich mit diesen frist- und
formgerecht an die zuständige Behörde zu wenden.
7.
In einem nächsten Schritt ist auf die Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers einzugehen. Dieser bringt wie erwähnt vor,
aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht (mehr) gegeben.
7.1 In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allge-
meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Ge-
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Seite 13
währleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumut-
barkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018
vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2).
7.2 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers war bereits
Thema im ordentlichen Verfahren und bildete gemäss Urteil E-1802/2017
vom 10. April 2017 kein Wegweisungsvollzugshindernis. Die Vorinstanz
hat im Wiedererwägungsverfahren, trotz nachgewiesener stetiger Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands, die Therapierbarkeit und Thera-
piemöglichkeiten sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Pakistan bejaht. Diese Einschätzung kann aufgrund der aktuellen Gesund-
heitssituation des Beschwerdeführers und der Behandlungsmöglichkeiten
in Pakistan nicht geteilt werden (vgl. nachfolgend).
7.3 Gemäss Arztbericht vom März 2018 leidet der Beschwerdeführer an
einer (…). Ferner bestehe eine (…). Es sei eine regelmässige ärztliche Be-
gleitung und Psychopharmakatherapie erforderlich. Der Bericht vom
24. Mai 2018 zeigt auf, dass der Beschwerdeführer an einer (…) trotz Me-
dikamenten leide sowie (…) unternommen habe. Ferner habe am 25. Mai
2018 mittels fürsorgerischer Unterbringung eine stationäre Zuweisung in
die Klinik der UPD D._______ angeordnet werden müssen (stationäre Auf-
enthalte bereits im Februar und August 2017). Gemäss Austrittsbericht
vom 18. Juni 2018 sei eine psychiatrische und psychologische Weiterbe-
handlung nötig (alle SEM-Akte B2). Den ärztlichen Berichten vom 9. und
18. März sowie 29. April 2019 (SEM-Akte B13) ist zu entnehmen, dass sich
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ([…]) trotz Therapien
verschlechtert hat. Es sei eine stationäre, multimodale Behandlung drin-
gend indiziert, um eine weitere Verschlechterung seines Zustands zu ver-
meiden, wonach eine langzeitige engmaschige Betreuung erforderlich sei.
Diese aus klarer medizinischer Indikation benötigte Therapie sei im Hei-
matland wohl nicht vorhanden. Auch aus den aktuellen Berichten vom Juni
2019 des Neurozentrums D._______ geht hervor, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert hat. Eine erneute
Überweisung an die UPD D._______ wurde angeordnet. Aufgrund der
Arztberichte muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer seit längerem an schweren psychischen Erkrankungen leidet, be-
gleitet (…). Trotz regelmässiger engmaschiger Behandlungen (psychiatri-
sche, teils stationäre, Betreuung und eine Vielzahl von Medikamenten)
konnte bislang keine Stabilisierung seines Gesundheitszustands erreicht
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werden, weshalb der Beschwerdeführer auf eine Weiterführung ebensol-
cher Behandlungen angewiesen sein dürfte.
7.4 Wie vom Beschwerdeführer erwähnt, zeigt sich die Gesundheitsversor-
gung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Pakistan gestützt auf
mehrere Quellen wie folgt: Adäquate psychiatrische Behandlungen im öf-
fentlichen Bereich seien nur sehr beschränkt verfügbar (Landinfo, Respons
Pakistan: Syreangrep – strafferammer og helsetilbud, 30.10.2018,
angrep-strafferamme-og-helsetilbud-30102018.pdf>; ALI, T. ET GUL, SANA,
Community Mental Health Services in Pakistan: Review Study From Mus-
lim World, 2000-2015, in: Psychology, Community & Health, 2018,
Vol. 7(1), , abgerufen
am 26.07.2019). Das nationale Budget für die psychische Gesundheitsver-
sorgung in Pakistan sei extrem tief. Es gebe sehr wenige Psychiater und
Psychologen (ca. 1 Psychiater pro 0.5 – 1 Million Einwohner), wovon die
meisten in den Stadtzentren, nicht aber in den ländlichen Gegenden tätig
seien. In Pakistan würden rund 500 registrierte Psychiater praktizieren,
während die meisten anderen Ärzte mit der Behandlung psychischer Er-
krankungen nicht vertraut seien (The News, Call for allocating budget for
mental health, 03.02.2019,
call-for-allocating-budget-for-mental-health>; Express Tribune, Mental
health issues: ignored and denied, 25.01.2019,
/story/1896032/6-mental-health-issues-ignored-denied/>; Hu-
man Rights Commission of Pakistan (HRCP), State of Human Rights in
2018, 04.2019,
2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English.pdf>, abgerufen am
26.7.2019). Auch wenn die Versorgung im öffentlichen Gesundheitswesen
in Pakistan grundsätzlich kostenfrei wäre, seien die Einrichtungen völlig
überlastet und Patienten müssten, neben den Kosten für den Transport zu
den Spitälern und den Aufenthalt, einen Grossteil der Behandlungen und
Medikamente selber bezahlen (Dawn, Why are more Pakistanis taking their
own lives?, 13.05.2019, ; World
Health Organization [WHO], Primary Care Systems Profiles & Perfor-
mance, 2017,
tan-061016.pdf>; The World Bank, Out-of-pocket expenditure [% of current
health expenditure] – Pakistan,
SH.XPD.OOPC. CH.ZS?locations=PK>, abgerufen am 26.07.2019). Da
das öffentliche Gesundheitswesen so schwach sei, würden 90% der Er-
krankten versuchen, im nicht-regulierten privaten Sektor gesundheitliche
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Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, für die sie allerdings selber auf-
kommen müssten (HUSSAIN, S. ET AL., Integration of mental health into pri-
mary healthcare: perceptions of stakeholders in Pakistan. in: East Mediterr
Health J. 2018; 24 (2):146–153, ,
abgerufen am 26.07.2019). Zusammenfassend dürfte sich der Zugang zu
einer adäquaten Gesundheitsversorgung für die Mehrheit der psychisch
erkrankten Personen in Pakistan äusserst schwer und finanziell stark be-
lastend darstellen.
7.5 Die Ursachen der Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers
respektive derer Verschlechterung sind letztlich nicht mit Sicherheit be-
kannt. Aufgrund der Arztberichte ist davon auszugehen, dass die psychi-
sche Gesundheit des Beschwerdeführers bereits vor seiner Einreise in die
Schweiz beeinträchtigt war (vgl. SEM-Akten A20, Arztberichte vom 13. und
15. Februar 2017; B2, Arztbericht vom 24. Mai 2018 sowie B13, Arztbericht
vom 29. April 2019) und sich sein Zustand während seines Aufenthalts hier
stark verschlechtert hat. Die Annahme liegt nahe, dass die in den Arztbe-
richten geschilderten Ereignisse (u.a. Aufenthalt in und Flucht aus Kriegs-
gebiet, psychische Erkrankung der Mutter und früher Tod des Vaters) den
Hintergrund der erheblichen psychischen Erkrankungen des Beschwerde-
führers bilden könnten. Diese Frage muss nicht abschliessend geklärt wer-
den. Auch wenn der negative Asylentscheid, die damit verbundene Unge-
wissheit und fehlende Perspektive zur Verschlechterung seines Gesund-
heitszustands beigetragen haben dürften, steht nach dem oben Gesagten
fest, dass der Beschwerdeführer seit längerem an schweren psychischen
Erkrankungen mit (…) leidet, welche einer engmaschigen psychiatrischen
und medikamentösen Behandlung bedürfen. Eine solche dürfte er bei einer
Rückkehr nach Pakistan aufgrund des unzureichenden Angebots an und
Zugang zu Therapiemöglichkeiten nicht vorfinden (vgl. E. 7.4), zumal aus
den Akten nicht hervorgeht, dass er in der Heimat über ein tragfähiges fa-
miliäres Umfeld mit finanziellen Mitteln verfügt. Eine massive Verschlech-
terung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr lässt sich mithin
nicht ausschliessen. Die im früheren Urteil getroffene Einschätzung, der
Beschwerdeführer könne zumutbarerweise nach Pakistan zurückkehren,
ist angesichts der heutigen gravierenden Situation in Bezug auf seinen Ge-
sundheitszustand und auf die inadäquaten Behandlungsmöglichkeiten in
Pakistan nicht aufrechtzuerhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine medizinische und existenz-
bedrohende Notlage geraten könnte.
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Der Wegweisungsvollzug ist daher im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20] zu qualifizieren. Der Be-
schwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich sind.
7.6 Da Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4), erübrigt es sich auf den Eventualantrag auf Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (mit entsprechenden Ausführungen
in der Beschwerdeschrift) einzugehen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des
SEM vom 23. Mai 2019 ist vollumfänglich, die Verfügung vom 21. Februar
2017 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das SEM ist anzuwei-
sen, den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). Die sub-
eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt aus-
ser Betracht.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kosten-
note wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund
der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt.
Demnach ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1‘000.– auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 wird vollumfänglich, die Verfü-
gung vom 21. Februar 2017 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgeho-
ben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wiedererwä-
gungsweise vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter