Abtei lung V
E-3208/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3208/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 30. November 2008 verliess und über Niger nach Libyen ge-
langte, bevor er am 10. Februar 2009 (...) illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 11. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Februar 2009 und der
direkten Anhörung vom 24. April 2009 zur Begründung seines Asylge-
suchs geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in C._______,
dass er seine leiblichen Eltern nicht kenne und von einem zwischen-
zeitlich verstorbenen Ehepaar adoptiert worden sei,
dass seine Adoptivmutter im Jahr 2005 an AIDS gestorben sei, worauf
er die Schule abgebrochen und bis zu seiner Verhaftung im Geschäft
seines Adoptivvaters gearbeitet habe,
dass sein Adoptivvater im Februar 2006 erkrankt und in der Folge ins
Spital gebracht worden sei,
dass der Bruder seines Adoptivvaters ihn im September 2007 aufge-
fordert habe, das Haus zu verlassen,
dass er sich, nachdem sein Zimmer mit einem zusätzlichen Vorhänge-
schloss verschlossen worden sei, am (...) gewaltsam Zutritt zum Haus
verschafft habe,
dass der Bruder seines Adoptivvaters die Polizei geholt und ihn als
Einbrecher beschuldigt habe,
dass er am (...) von der Polizei verhaftet und auf den Polizeiposten
gebracht worden sei, nachdem diese bei der Hausdurchsuchung eine
Schusswaffe sichergestellt habe, die vom Bruder des Adoptivvaters
dort abgelegt worden sei,
dass man ihn ohne Untersuchung und Verhandlung zehn Monate in-
haftiert habe,
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dass der Adoptivvater während des Gefängnisaufenthaltes des Be-
schwerdeführers am (...) gestorben sei,
dass ihm im (...) 2008 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, als
er von einer Wache begleitet den Fäkalieneimer ausserhalb der Zelle
habe entleeren müssen,
dass er in eine Busstation geflüchtet sei, von wo er mit Hilfe der
Chauffeure nach Lagos gelangt sei,
dass er sich von Ende August bis Ende Oktober 2008 bei der Busstati-
on D._______ in Lagos aufgehalten habe, bevor er über Jos und Kano
am 30. November 2008 in den Niger, nach Duruku, gereist sei,
dass er zwei Tage später nach Libyen gefahren sei, wo er bis Anfang
Februar 2009 auf dem Bau gearbeitet habe,
dass sie Libyen mit einem Schlauchboot verlassen hätten und am
5. Februar 2009 in Sizilien angekommen seien,
dass er an einem Bahnhof einen Kameruner getroffen habe, der ihm
ein Bahnbillett nach Mailand gekauft habe,
dass er am Bahnhof in Mailand Bekanntschaft mit einem anderen Ka-
meruner und dessen Frau gemacht habe, die ihm ein Bahnbillett ge-
kauft und ihn nach B._______ begleitet hätten,
dass er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er dort niemanden
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 11. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe innert der eingeräumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben,
dass die stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz als un-
glaubhaft gewertet werden müssten,
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dass insbesondere seine Behauptung, er habe die Reise in die
Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere zurückgelegt, im vorlie-
genden Zusammenhang als bekannte stereotype Behauptung bezeich-
net werden müsse,
dass er sich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren be-
müht habe, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Iden-
titätspapiere einzureichen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die zu seiner Ausrei-
se führenden Ereignisse widersprüchlich, unsubstanziiert und realitäts-
fremd ausgefallen seien,
dass er die zentralen Vorbringen, namentlich seine Festnahme und die
Flucht aus dem Gefängnis, in einer stereotypen Weise geschildert
habe, die nicht den Eindruck erwecken würde, er habe diese tatsäch-
lich selber erlebt,
dass die realitätsfremden und widersprüchlichen, vom Beschwerdefüh-
rer in wesentlichen Punkten nur äusserst vage geschilderten Vorbrin-
gen die Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf-
weisen würden,
dass die offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben zu seinem Reise-
weg zudem den Eindruck entstehen liessen, er versuche die schwei-
zerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Ein-
reise in die Schweiz zu täuschen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht er-
fülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erforderlich seien,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sei-
ner Rückkehr nach Nigeria sprechen würden und der Wegweisungs-
vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom
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8. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom
11. Februar 2009 gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsver-
fügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
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de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge von E._______
offiziell adoptiert wurde und dieser entsprechende Dokumente un-
terzeichnet hat (vgl. Vorakten BFM A1/12 S. 4),
dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen an-
lässlich der Anhörung (vgl. Vorakten BFM A17/15 S. 6) zumutbar und
möglich gewesen wäre, sich – beispielsweise über Bekannte aus sei-
ner Kirchgemeinde – die Adoptionsunterlagen zum Nachweis seiner
Identität zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer sodann keine erkennbaren Anstrengungen
zur Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren unternommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu
bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, Unbekannte
hätten seine Ausreise organisiert und finanziert und er habe die Reise
in die Schweiz, ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere und ohne
jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt (vgl. A17/15 S. 5), da-
von ausgeht, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identi-
tätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Asylbehörden vorenthält,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
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che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Ver-
folgungsmotive abschliessend ist,
dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen kein
asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt,
dass auch die Beschwerde nichts enthält, was zu einer anderen Beur-
teilung führen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer darin auf eine
Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren geäusser-
ten Vorbringen beschränkt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen,
dass sich die Furcht vor zukünftiger Verfolgung angesichts der Tatsa-
che, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor
seiner Ausreise mehrere Monate unbehelligt im Heimatstaat aufhalten
und insbesondere unerkannt an einer Busstation arbeiten konnte (vgl.
A17/15 S. 6), objektiv nicht begründen lässt,
dass seine Vorbringen nach dem Gesagten wegen fehlender Asylrele-
vanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen und auch die Argumentation in der Beschwerde-
schrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingsei-
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genschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersicht-
lich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
(Hautausschlag im Intimbereich) den Wegweisungsvollzug nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, zumal eine Behandlung auch im
Heimatstaat möglich ist,
dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge
– beispielsweise im Kreise seiner ehemaligen Nachbarn oder in seiner
Kirchgemeinde – über Freunde und Bekannte, welche ihm bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat behilflich sein können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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