B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3209/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass B._______ namens des Beschwerdeführers mit Eingaben vom
11. Oktober 2011 und 5. April 2012 um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung des Asyls ersuchte und in der Beilage Zivilregis-
terauszüge des Beschwerdeführers und seiner Mutter, ausgestellt am 6.
beziehungsweise 8. September 2011 inklusive Übersetzung zu den Akten
reichte,
dass zur Begründung vorgebracht wurde, es handle sich beim Beschwer-
deführer um einen Neffen von C._______ der Ehefrau von B._______,
dass er verwaist sei (Mutter verstorben, Vater von den Regierungskräften
verschleppt) und sie ihn deshalb zu sich holen wollten,
dass das BFM B._______ mit Schreiben vom 24. April 2012 aufforderte,
den geltend gemachten Sachverhalt mit weiteren Dokumenten (Todes-
schein der Mutter, amtliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer
Vollwaise ist, Beleg für die verwandtschaftliche Beziehung zum Be-
schwerdeführer und Nachweis der gesetzlichen Vertretung) zu belegen,
dass B._______ mit Eingabe vom 11. Juni 2012 einen weiteren Auszug
aus dem Zivilregister betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt am
30. April 2012, und eine beglaubigte Erklärung eines Onkels des Be-
schwerdeführers, ebenfalls vom 30. April 2012, zu den Akten reichte,
dass das BFM B._______ mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 um
Beantwortung mehrerer Fragen betreffend seine familiäre Situation und
den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ersuchte,
dass B._______ mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 die gestellten Fra-
gen beantwortete und Kopien seines Mietvertrags sowie der Aufenthalts-
bewilligungen von sich und seinen Familienangehörigen zu den Akten
reichte,
dass das BFM am 1. Mai 2013 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
eine Anhörung von B._______ und C._______ zur familiären Situation
des Beschwerdeführers durchführte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2013 die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ab-
wies,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), da keine Anhaltspunkte für
erlittene oder zu befürchtende gezielte Verfolgungsmassnahmen vorlie-
gen würden,
dass es ferner angesichts der guten Sicherheits- und humanitären Lage
der syrischen Flüchtlinge in der Türkei dem Beschwerdeführer zuzumuten
sei, gegebenenfalls in der Türkei um Schutz zu ersuchen, allenfalls in Be-
gleitung seiner in Syrien lebenden Bezugspersonen,
dass B._______ und C._______ mit Eingabe vom 4. Juni 2013 in Vertre-
tung des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 3. Mai 2013 einreichten und beantragten, diese sei aufzuheben
und es sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Gefährdung des Be-
schwerdeführers wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Sy-
rien sowie auf die Beziehungsnähe zur Schweiz, das Fehlen eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes in der Türkei und die schlechten Lebensver-
hältnisse der syrischen Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern in der Türkei
verwiesen,
dass zur Stützung dieser Vorbringen mehrere im Internet publizierte Be-
richte zur Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei zu den Akten
gereicht wurden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an
die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), praxisgemäss zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Beschwerde, die
am 4. Juni 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig
eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde, und der Beschwer-
deführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die – wie vor-
liegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012
aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisheri-
gen Fassung des Asylgesetzes gelten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3
S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen die Gefährdung durch die Bürgerkriegssituation sowie die feh-
lende Möglichkeit der Betreuung durch die in Syrien verbliebenen Ver-
wandten geltend macht,
dass sich seinen Vorbringen – wie vom BFM zu Recht festgestellt (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3) – keinerlei Anhaltspunkte für eine gezielte,
unmittelbare Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Motiv und
damit für eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen lassen,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbe-
dürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass – befände der Beschwerdeführer sich als Asylsuchender in der
Schweiz – der geltend gemachten Gefährdung aufgrund der Bürger-
kriegssituation in seinem Heimatland allenfalls durch Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Rechnung zu
tragen wäre,
dass eine vorläufige Aufnahme immer eine Wegweisung aus der Schweiz
voraussetzt, an deren Stelle sie als Ersatzmassnahme tritt, und es nicht
der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befin-
den, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend aus
der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1; BVGE 2011/10
E. 7),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist, weshalb ungeachtet der Frage der Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem
anderen Drittstaat, das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung
zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass somit und angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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