B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3209/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Venezuela,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…).
E-3209/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) April 2018 in der Schweiz um Asyl
und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. An-
lässlich der Personalienaufnahme vom 20. April 2018 und der Anhörung
vom 15. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er sei venezolanischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______.
Dort habe er bei seiner Mutter gewohnt, bis er sich wegen der Verfolgung
seines (…) bei Freunden habe verstecken müssen und später ausgereist
sei. Sein Studium des (…) an einer (…)universität habe er abbrechen müs-
sen. Durch seinen Vater, welcher in C._______ lebe, habe er vier Halbge-
schwister, wobei er nur mit zweien davon Kontakt pflege. Seine Schwester
D._______ lebe in Venezuela, der Bruder in E._______.
Bei einer Demonstration im Jahr 2014 sei er nach Eintreffen der Sicher-
heitskräfte weggerannt, während sie seinen Bruder festgehalten hätten,
welcher in der Folge nach E._______ geflohen sei. Im (…) 2014 sei er beim
Einkaufen von zwei Soldaten angehalten worden, da sie ihn anhand seiner
Kleidung mit der genannten Demonstration in Verbindung hätten bringen
können. Um weiteren Massnahmen zu entgehen, habe er ihnen sein Ein-
kaufsgeld gegeben. Nachdem sie ihn zu Boden gestossen und getreten
hätten, seien sie gegangen. Im (…) 2016 sei er erneut in eine Demonstra-
tion geraten, an welcher auf ihn geschossen und er (…) verletzt worden
sei. (…) 2016 sei er bereits einmal ferienhalber in der Schweiz gewesen,
danach aber nach Venezuela zurückgekehrt ohne ein Asylgesuch zu stel-
len. Auch im Jahr 2017 habe er an Demonstrationen teilgenommen, sei
aber nie verhaftet worden. Im (…) 2018 sei sein (…), festgenommen wor-
den. Dieser sei (…) gewesen, dem vorgeworfen werde, (…). Ihm (Be-
schwerdeführer) sei nicht gestattet worden, seinen (...) zu besuchen. In
diesem Zusammenhang sei gegen die ganze Familie vorgegangen wor-
den. Es sei deswegen auch nach ihm gesucht worden, weshalb er Vene-
zuela verlassen habe.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer ärztlichen
Bestätigung vom (…) 2016 über die Schussverletzung, eine Kopie eines
Fotos der Schussverletzung, ein Schreiben der Gemeindevertreterin und
ein Ausdruck aus Twitter zu den Akten. Als Identitätsdokumente gab er ei-
nen Reisepass und eine Identitätskarte ab.
E-3209/2018
Seite 3
B.
Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum
Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu
nehmen, wovon er mit Schreiben vom 23. Mai 2018 Gebrauch machte.
C.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2018 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Even-
tualiter beantrage er, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
im Fall des Beschwerdeführers gegenwärtig als unzumutbar oder unzuläs-
sig i.S.v. Art. 83 Abs. 4 beziehungsweise Abs. 3 des Ausländergesetzes
(AuG; SR 142.20) erscheine und er deshalb in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen sei.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Internetberichte über die
Inhaftierung seines (...) ein.
E.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Am 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer drei Hausdurchsuchungs-
befehle des (…)gerichts in spanischer Sprache in Kopie nach.
E-3209/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
E-3209/2018
Seite 5
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vo-
rinstanz in ihrem Entscheidentwurf vom 23. Mai 2018 die Vorbringen des
Beschwerdeführers für nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant.
5.1.1 In Bezug auf die Vorbringen aus dem Jahr 2014 und 2016 sei kein
zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise gegeben. So
habe der Gesuchsteller auch seinen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr
2016 nicht zum Anlass genommen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stel-
len. Damit habe er gezeigt, dass er damals nicht verfolgt gewesen sei.
5.1.2 Die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Verhaftung des (...)
des Gesuchstellers sei unglaubhaft. Er bringe vor, er sei zu Hause gesucht
jedoch nie festgenommen worden, weil er nie zu Hause gewesen sei. Hät-
ten die venezolanischen Behörden ihn tatsächlich festnehmen wollen, so
hätten diese durch entsprechende Observierung gegen ihn vorgehen kön-
nen. Er habe überdies ausgesagt, er sei nicht zu seinem (...) vorgelassen
worden, als er diesen habe besuchen wollen. Auch bei dieser Gelegenheit
hätte die Möglichkeit bestanden, ihn anzuhalten und gegebenenfalls gegen
E-3209/2018
Seite 6
ihn vorzugehen. Dies sei offenbar nicht geschehen. Am (…) 2018 sei er
schliesslich legal und mit seinem eigenen Reisepass über den staatlich
kontrollierten Flughafen von Caracas aus Venezuela ausgereist. Hätte eine
staatliche Verfolgungsabsicht bestanden, so hätte er bei der Ausreise
Probleme gewärtigen müssen. Auch er selbst hätte davon Abstand genom-
men, sein Heimatland auf diese Weise zu verlassen, hätte er sich verfolgt
gefühlt. Somit ergebe sich in gesamthafter Würdigung, dass ihm nicht ge-
glaubt werden kann. Die eingereichten Beweismittel würden zu keiner an-
deren Beurteilung führen.
5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 23. Mai 2018 führt
der Beschwerdeführer aus, das SEM habe seine persönliche Bedrohungs-
lage nicht korrekt eingeschätzt. Sein Leben sei in Venezuela in akuter Ge-
fahr.
5.2.1 Ihm sei anlässlich seiner Anhörung vom 15. Mai 2018 nicht die Mög-
lichkeit gewährt worden, seine Fluchtgründe frei zu schildern. Seine freie
Rede sei trotz mehrerer Anmerkungen der Rechtsvertretung unmittelbar
durch Fragen des Fachspezialisten unterbrochen worden. Diese Um-
stände seien bei der Würdigung des Sachverhaltes entsprechend zu be-
rücksichtigen.
5.2.2 Auffällig sei, dass im Entscheidentwurf keine Auseinandersetzung mit
der Person des (...) des Gesuchstellers stattfinde. Dessen Name laute
F._______. Er sei (…) gewesen und befinde sich in Haft. Es stehe der Vor-
wurf (…) im Raum. Diese Inhaftierung habe (…). (…) lasse den Schluss
zu, dass der (...) des Gesuchstellers aus politischen Gründen inhaftiert wor-
den sei. Als Beweismittel führt der Beschwerdeführer diverse (…) zur In-
haftierung des (...) auf. Im Lichte dieser Informationen seien die durch das
SEM getätigten Abklärungen als nicht ausreichend zu bezeichnen, um die
Gefährdungslage zu beurteilen. Aufgrund des (…) des inhaftierten (...),
welcher von (…) verfolgt werde, erscheine die geltend gemachte Re-
flexverfolgung sehr wahrscheinlich. Die gezielten Hausdurchsuchungen
bei mehreren Familienmitgliedern seien deutliche Indizien dafür. Ebenfalls
zu berücksichtigen sei das politische Profil des Gesuchstellers. Dieses sei
zwar nicht sehr ausgeprägt, doch sei hierzu anzumerken, dass er auf zwei
Demonstrationen, an welchen er ebenfalls teilgenommen habe, zwei sei-
ner Freunde durch die Gewalt der Polizei verloren habe. Allein diese Tat-
sache lasse erkennen, dass es sich bei den Demonstrationen nicht um
harmlose Kundgebungen gehandelt haben könne, sondern alle Teilnehmer
unter strenger Beobachtung des Staates gestanden haben müssen.
E-3209/2018
Seite 7
5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 25. Mai 2018 hielt die Vorinstanz
an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerde-
führers vom 23. Mai 2018 aus, es sei nötig gewesen die Anhörung im Sinne
einer effizienten Gesprächsführung mittels Fragen zu führen. Der Gesuch-
steller habe dann auch keine Elemente angeführt, welche nicht zur Spra-
che gekommen seien. Mit dem Fall des (...) habe sich das SEM sachdien-
lich auseinandergesetzt, sei aber zum Schluss gekommen, dass dieser
nicht zu einer Verfolgung des Gesuchstellers führe. Auch die Teilnahme an
Demonstrationen sei gewürdigt worden. Es sehe darin aber keinen unmit-
telbar kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise.
5.4 Auf Beschwerdeebene wiederholte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen seine Vorbringen und wies erneut darauf hin, dass er als (…) gelte,
da er zu seinem (...) stehen würde. Seit er sieben Jahre alt sei, habe er
seiner (…) sehr nahe gestanden. In Venezuela würden die nächsten Ange-
hörigen von Festgenommenen gesucht und befragt. Bei diesen Befragun-
gen werde man geschlagen und eingesperrt. Bei der Würdigung des Sach-
verhaltes sei ausserdem zu berücksichtigen, dass es sich bei den De-
monstrationen nicht um harmlose Kundgebungen gehandelt habe. Eine
Verfolgung seiner Person beziehungsweise die Gefährdung seines Lebens
sei bei seiner Rückkehr daher sehr wahrscheinlich.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer die Übersetzung eines be-
reits eingereichten Internetberichts zur Verhaftung seines (...) bei.
5.5 Die am 12. Juni 2018 nachgereichten Hausdurchsuchungsbefehle
seien jeweils aus dem identischen Grund (...) ausgestellt worden. Die Po-
lizei habe insgesamt sechs bis sieben Mal die Wohnung durchsucht, in
welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt habe. Die in den
Befehlen aufgeführte Person sei seine Mutter. Sie lebe alleine in der Woh-
nung und habe grosse Angst. Sie plane ebenfalls ihre Flucht nach Europa,
da die Polizei ihr vorwerfe, den Beschwerdeführer vor den Behörden zu
verstecken und sich gegen den venezolanischen Staat zu stellen.
6.
Die Ausführungen auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des
SEM nicht in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise ging der Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe auf die betreffenden Erwägungen der
Vorinstanz gar nicht konkret ein, sondern wiederholt im Grunde die Vor-
bringen, welche er bereits in der Stellungnahme zum Entwurf des Asylent-
scheids gemacht hat.
E-3209/2018
Seite 8
6.1 Gemäss Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM sollte bei der Verneh-
mung des Gesuchstellers das Modell des «Befragungstrichters» zur An-
wendung kommen. Demnach soll die Befragung mit der freien Erzählung
beginnen, welche durch eine offene Frage eingeleitet wird. So soll der asyl-
suchenden Person die Möglichkeit gewährt werden, sich frei und spontan
zu ihren Fluchtgründen zu äussern (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Ar-
tikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 30 f.,
/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c7-d.pdf, abgerufen am
18. Juni 2018). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer mehrmals durch die
befragende Person unterbrochen wurde. Nach eingehender Prüfung der
gesamten vorinstanzlichen Akten ist jedoch festzustellen, dass die proto-
kollierten Ausführungen nicht den Eindruck aufkommen lassen, wesentli-
che Sachverhaltselemente seien nicht zur Sprache gekommen. Auch die
zu den vorgetragenen Asylgründen einzeln gestellten Fragen hat der Be-
schwerdeführer durchaus redegewandt beantworten können. Zudem wird
auch in den Eingaben auf Beschwerdeebene nicht aufgezeigt, inwiefern
der Sachverhalt im Einzelnen nicht richtig oder unvollständig festgestellt
worden sein solle, so werden denn auch keine neuen Elemente einge-
bracht.
6.2 Betreffend die Vorbringen in den Jahren 2014 bis 2016 kann vollum-
fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den. Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Beschwerdeeingabe
auch nichts Neues vor.
6.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann
flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hän-
gen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Ver-
folgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexver-
folgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die
Partei erbracht werden.
Trotz des familiären Hintergrunds vermag der Beschwerdeführer den
Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung
seitens der venezolanischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht zu
erbringen. So erscheint es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer
zwar aus Angst vor Verfolgung durch die Behörden versteckt habe, aber
E-3209/2018
Seite 9
trotzdem bei der Haftanstalt, in welcher sein (...) festgehalten worden sei,
vorgesprochen habe, um diesen zu besuchen. Zudem bringt er nicht vor,
dass seiner (…) etwas zugestossen sei, obwohl diese sich offenbar immer
noch in Venezuela aufhält und sich sogar öffentlich im Fernsehen zu (…)
äussert ohne unkenntlich gemacht zu werden, wie dies im beigebrachten
(…)-Video zu sehen ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die vene-
zolanischen Behörden durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, den Be-
schwerdeführer besser zu überwachen und ihn so zu fassen, hätten sie
dies tatsächlich im Sinn gehabt. Dies trifft auch auf die unproblematische
Ausreise mit dem eigenen Reisepass zu. Die nachgereichten Kopien an-
geblicher Hausdurchsuchungsbefehle vermögen daran nichts zu ändern,
zumal es offenbar bei Hausdurchsuchungen geblieben ist und die Mutter
nicht weiter behelligt wurde. Wie die Vorinstanz gelangt deshalb auch das
Gericht zum Schluss, dass die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht in ei-
nem asylrelevanten Ausmass vorliegt beziehungsweise eine solche vom
Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Daran ändert
auch die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen nichts.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3209/2018
Seite 10
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-3209/2018
Seite 11
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass trotz der seit Monaten beste-
henden politischen Krise und der schweren Wirtschaftskrise, den damit ein-
hergehenden Demonstrationen gegen die Regierung von Präsident
Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen
verbunden seien, in Venezuela heute kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine lan-
desweite Situation allgemeiner Gewalt in Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
herrsche. Im vorliegenden Fall würden auch keine individuellen Gründe be-
stehen, gemäss welchen der Vollzug der Wegweisung nach Venezuela zu
einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Er sei
gemäss Aktenlage gesund und verfüge mit seiner Mutter, seinem Vater und
seiner Halbschwester über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Vor
seiner Ausreise seien seine Eltern für seinen Lebensunterhalt aufgekom-
men, diese hätten ihm auch ein Studium an einer (…)universität ermöglicht.
Zudem sei anzunehmen, dass er auch einen Freundeskreis zu seinem so-
zialen Netzwerk zählen könne. Somit würden keine Elemente vorliegen,
welche einem Vollzug entgegenstünden. Allfällige soziale oder wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung mitunter be-
troffen sei, würden im Regelfall keine existenzbedrohende Situation be-
gründen.
Diese Auffassung der Vorinstanz kann vollumfänglich geteilt werden, wes-
halb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates, soweit angesichts der eingereichten
Identitätspapiere erforderlich, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-3209/2018
Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Aufgrund des Verfahrensausganges besteht kein Anlass für die Zuspre-
chung einer Parteientschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3209/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Versand: