Abtei lung V
E-3210/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Demokratische Republik Kongo,
_______, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-3210/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin verliess ihr Heimat-
land eigenen Angaben gemäss am 3. November 2005 und reiste über
Gabun und Frankreich am 5. November 2005 illegal in die Schweiz ein,
wo sie am 17. November 2005 ein Asylgesuch stellte. Die Empfangs-
stellenbefragung fand am 24. November 2005 statt. Mit Beschluss vom
9. Februar 2006 wurde eine Beistandschaft für die damals unbegleitete
minderjährige Beschwerdeführerin errichtet und ein Vertretungsbei-
stand ernannt. Die kantonale Befragung erfolgte im Beisein ihres
Rechtsbeistandes und einer Hilfswerkvertreterin am 17. und 26. Juli
2006. Mit Beschluss vom 15. März 2007 wurde die Beistandschaft für
die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin aufgehoben und der
Beistand aus seinen Verpflichtungen entlassen. Mit Schreiben vom
5. April 2007 teilte dieser dem BFM seine umgehende Mandatsnieder-
legung mit.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihren Eltern seit ihrer Geburt in
Kinshasa gewohnt. Am 28. Oktober 2005 hätten mehrere Soldaten
(Präsident) Kabilas ihr Haus gestürmt. Sie habe sich in ihrem Zimmer
im ersten Stock des Hauses aufgehalten und gehört, wie die Soldaten
ihren Vater, der ruandischer Abstammung gewesen sei und mit diesen
zusammen gearbeitet habe, angeschrieen und von ihm ein Dossier
verlangt hätten. Ihr Vater habe erwidert, er sei nicht im Besitze dieses
Dossier. Die Soldaten hätten daraufhin Kabila angerufen und ihm mit-
geteilt, die Dokumente befänden sich nicht im Hause. Sie hätten ihrem
Vater Handschellen angelegt. Als ihre Mutter sich eingemischt habe,
sei sie erschossen worden, gleich darauf auch ihr Vater. Sie habe sich
während der Schüsse in ihrem Zimmer versteckt. Als sie später ihre to-
ten Eltern gesehen habe, sei sie auf der Treppe gestürzt und in Ohn-
macht gefallen, wobei sie sich den Hinterkopf blutig geschlagen habe.
Die Soldaten hätten sie liegen gelassen und seien aus dem Haus ge-
gangen. Ihr Onkel, der wie jeden Abend bei ihnen vorbeigekommen
sei, habe sie verletzt vorgefunden und ins Krankenhaus gebracht, wo
ihre Kopfverletzung behandelt worden sei. Da er befürchtet habe, dass
auch sie von den Soldaten getötet würde, habe er ihre Ausreise orga-
nisiert.
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B.
Mit Verfügung vom 10. April 2007 - eröffnet am 11. April 2007 - lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, die Angaben
der Beschwerdeführerin seien erfahrungswidrig, unsubstanziiert und
widersprüchlich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über
ein intaktes Beziehungsnetz verfüge.
C.
Die Beschwerdeführerin legte am 9. Mai 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie
Asyl zu gewähren und eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Ausserdem ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung mangels entsprechender Anordnung des BFM nicht ein, wies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ange-
sichts der nach summarischer Prüfung vorliegenden Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum
4. Juni 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. Dem
kam die Beschwerdeführerin mit Einzahlung am 25. Mai 2007 nach.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 verwies die Vorinstanz auf
ihre Erwägungen hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 3. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Ver-
fahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtet die Angaben der Beschwerdeführerin als un-
glaubhaft. Aufgrund mangelnder Konkretisierung vermittelten ihre
Schilderungen nicht den Eindruck, sie habe die behaupteten Ereig-
nisse tatsächlich erlebt. Bereits die ruandische Abstammung ihres Va-
ters sei zweifelhaft, da sie als seine Tochter die ruandische Sprache
nicht beherrsche, obwohl diese grundsätzlich an die Kinder weiterge-
geben werde. Es sei eine blosse Behauptung, dass es sich bei den
Soldaten um solche von Kabila gehandelt habe, da sie diese Informa-
tion lediglich von ihrem bei dem Übergriff nicht anwesenden Onkel er-
halten habe. Realitätsfremd sei, dass die Soldaten ihre Eltern sofort
erschossen hätten, als diese die Dokumente nicht herausgegeben hät-
ten, obwohl sie für weitere Nachforschungen zum Verbleib des Dos-
siers auf die Aussagen der Eltern angewiesen gewesen wären. Auch
sei es wenig plausibel, dass die Soldaten die Beschwerdeführerin lie-
gen gelassen und nicht versucht hätten, von ihr Informationen zum
Verbleib der Dokumente zu verlangen. Dass sich die Beschwerdefüh-
rerin angeblich einzig auf einen Augenschein verlassen haben will, um
den Tod ihrer Eltern festzustellen, und es in der Folge unterlassen ha-
be, sich vom Tod ihrer Eltern bespielsweise mit Hilfe ihres Onkels zu
überzeugen, sei unwahrscheinlich. Auch ihre Antwort auf die Frage,
wer ihre Eltern beerdigt habe, sie wisse es nicht, erwecke nicht den
Eindruck persönlicher Betroffenheit. Zudem enthielten die Aussagen
der Beschwerdeführerin erhebliche Widersprüche. So habe sie bei der
Empfangsstellenbefragung ausgesagt, die Soldaten seien nach den
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Schüssen auf ihre Eltern in den ersten Stock des Hauses gekommen
und hätten die sich unter ihrem Bett versteckende Beschwerdeführe-
rin entdeckt. Nach der Schilderung in der kantonalen Befragung ist sie
jedoch nach den Schüssen auf ihre Eltern auf das Risiko hin, ebenfalls
erschossen zu werden, die Treppe hinabgestiegen und dann von den
Soldaten entdeckt worden. In der Empfangsstellenbefragung schliess-
lich behauptet sie, sie habe ihrem Onkel im Krankenhaus das Versteck
der gesuchten Dokumente genannt, dies bestätigte sie auf Nachfrage
bei der kantonalen Anhörung, um die Aussage später zu widerrufen,
da sie das Versteck nicht kenne.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, an der ruandischen
Herkunft ihres Vaters sei nicht zu zweifeln. Er habe es aufgrund der
Ereignisse des Kongokrieges vermeiden wollen, in ruandischer Spra-
che zu reden, um nicht aufzufallen. Ihre Mutter sei ursprünglich aus
Maniema, spreche aber viel häufiger Lingala als Suaheli, da sie in
Kinshasa aufgewachsen sei. Aufgrund der unsicheren Lage in Kinsha-
sa hätten ihre Eltern beschlossen, in der Familie die Sprachen Franzö-
sisch und Lingala zu verwenden. Ihr Onkel als Soldat habe aufgrund
seiner Erfahrung im Gegensatz zu ihr beurteilen können, dass es sich
um Soldaten Kabilas gehandelt habe. Das Vorgehen der Soldaten, die
sofortige Erschiessung ihrer Eltern ohne weitere Nachforschungen, sei
nicht unrealistisch, diese Vorgehensweise könne nicht aus Schweizer
Sicht beurteilt werden. Angesichts dessen, dass sie als einzige überle-
bende Person ärztlich behandelt und in Sicherheit habe gebracht wer-
den müssen, seien Erkundigungen über den Tod ihrer Eltern nicht prio-
ritär gewesen. Ihre Aussagen seien nicht widersprüchlich, vielmehr
seien ihre Angaben dazu, wo sie sich aufgehalten habe, als die Solda-
ten sie entdeckt hätten, und zum Versteck der Dokumente missver-
standen worden.
4.3 Das BFM hat in überzeugender Weise dargelegt, weshalb es die
Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen ist insofern auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
Die Erklärungen der Beschwerdeführerin vermögen den Eindruck nicht
auszuräumen, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Auch ist
es entgegen ihren den Behauptungen als unrealistisch zu werten,
dass die Soldaten, die angeblich in den Besitz eines Dossiers kommen
wollten, die Eltern der Beschwerdeführerin sofort erschossen haben,
ohne auch nur zu versuchen, Informationen über deren Verbleib zu er-
halten. In diesem Zusammenhang überzeugt es auch nicht, dass die
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Soldaten die Beschwerdeführerin nach ihrem Sturz liegen gelassen
und nicht versucht hätten, von ihr etwas über die gesuchten Dokumen-
te zu erfahren. Auffällig sind zudem die zahlreichen erheblichen Wider-
sprüche. So hat die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen der
Erstbefragung das Vorgefallene lediglich hören können (vgl. act. A1, S.
5), während sie gemäss der kantonalen Befragung durch ein Fenster
in den Salon der Wohnung den Übergriff beobachtet haben will (vgl.
act. A12, S. 3), obwohl sie später hierzu aussagt, nur durch eine ge-
öffnete Tür von ihrem Zimmer aus in den Salon sehen zu können (vgl.
act. A12, S. 6). Bei der Schilderung des Vorfalles in der kantonalen Be-
fragung lässt sie den Anruf der Soldaten bei Kabila, obwohl zentrales
Geschehen, unerwähnt (vgl. act. A1, S. 5, A12, S. 3 f.). Zu Recht hebt
das BFM hervor, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsicht-
lich der Umstände, wie sie von den Soldaten entdeckt worden sein will
(vgl. act. A1, S. 5, A12, S. 3, 11), und zum Versteck der Dokumente wi-
dersprüchlich sind (vgl. act. A1, S. 5, A12, S. 10 f.). Daran vermag
auch die Argumentation in der Beschwerde nichts zu ändern. Unklar
ist zudem der Verbleib des Schülerausweises. Einmal gab die Be-
schwerdeführerin an, dieser werde von der Schule nicht ausgehändigt
(vgl. act. A1, S. 4), ein anderes Mal, der Schülerausweis befinde sich
in ihrer Wohnung (vgl. act. A12, S. 2).
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ei-
ne Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhält-
nisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende 2004
zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürger-
krieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr er-
achtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumut-
bar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzli-
chen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der
Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im
Westen des Landes hatten oder aber dort zumindest über intakte so-
ziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf diese Lageanalyse ab, die
nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlich-
en ihre Gültigkeit behält. Im Frühjahr 2006 wurde die im Dezember
2005 per Volksabstimmung angenommene Verfassung in Kraft gesetzt,
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welche unter anderem die mehrmals verschobenen und am 30. Juli
2006 abgehaltenen Wahlen ermöglichte. Die Präsidentenwahlen sowie
die Wahl der Legislative verliefen relativ ruhig, auch wenn es im Vor-
feld zu Gewaltexzessen seitens der Sicherheitskräfte gegenüber De-
monstranten der politischen Opposition sowie Journalisten und Men-
schenrechtsaktivisten kam. Zudem kam es nach Verkündung der Re-
sultate der Wahlen in Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwi-
schen der Garde des neu gewählten Präsidenten Kabila und den Si-
cherheitskräften von Vizepräsident Jean-Pierre Bemba. Es ist indes-
sen festzuhalten, dass die inneren Auseinandersetzungen im Vorfeld
und nach Abschluss der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von
Juli beziehungsweise Oktober 2006 zu keiner Änderung der innenpoli-
tischen Situation geführt haben, die ein Abweichen von der bisherigen
Praxis nach sich ziehen könnte.
In Würdigung der vorstehenden Lageanalyse und in Übereinstimmung
mit der Praxis der vormaligen ARK erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik
Kongo unter bestimmten Umständen als zumutbar, nämlich dann,
wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kin-
shasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im
Westen des Landes war oder wenn sie in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.
6.6 Die junge und gesunde Beschwerdeführerin stammt eigenen An-
gaben zufolge aus Kinshasa, ist dort geboren und aufgewachsen. Al-
lerdings leben ihre Eltern gemäss den Angaben der Beschwerdeführe-
rin nicht mehr, und der vor ihrer Ausreise in Kinshasa wohnhafte On-
kel, der jeden Tag bei der Familie vorbeigekommen sei, befindet sich
nicht mehr in Kinshasa sondern an einem ihr unbekannten Ort (vgl.
act. A1, S. 3). Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geschilderten Vor-
falles - der Erschiessung ihrer Eltern - ist indessen davon auszugehen,
dass diese noch am Leben und in Kinshasa wohnhaft sind, genauso
wie angesichts der unglaubhaften Verfolgungsschilderung davon aus-
gegangen werden kann, dass der offenbar über ein enges Verhältnis
zur Familie verfügende Onkel mütterlicherseits noch in der Nachbar-
schaft ihrer Heimatadresse wohnt. Neben dem Vorhandensein eines
familiären Beziehungsnetzes ist auch von einem Bekanntenkreis in
Kinshasa auszugehen, da die Beschwerdeführerin dort Zeit ihres Le-
bens gewohnt haben und zur Schule gegangen sein will. Demnach
handelt es sich, der Einschätzung des BFM entsprechend, bei der
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Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau ohne soziales
oder familiäres Beziehungsnetz. Das Amt konnte davon ausgehen,
dass sie nach ihrer Rückkehr von einem bestehenden Beziehungsnetz
getragen wird. Aus den Akten sind keine individuellen Anhaltspunkte
für eine konkrete Gefährdung ersichtlich.
6.7
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung der aus Kin-
shasa stammenden Beschwerdeführerin auch als zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Mai 2007 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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