B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3210/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
1. A._______,
und dessen Ehefrau
2. B._______,
sowie deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Serbien,
(…),
vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Roma zugehörige serbi-
sche Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
6. Februar 2012 auf dem Landweg verliessen und am 7. Februar 2012 in
die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass am 21. Februar 2012 die Befragungen zur Person stattfanden und
die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2012 zu ihren Asylgründen angehört
wurden,
dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorgetragen
wurde, der Beschwerdeführer 1. habe in seiner Heimatstadt jeweils keine
Arbeitsstelle gefunden, wenn er sich unter Nennung seiner ethnischen
Zugehörigkeit beworben habe,
dass er nebst Gelegenheitsarbeiten etwa in der Landwirtschaft begonnen
habe, mit Marihuana zu handeln,
dass bei einer Hausdurchsuchung im Herbst 2010 die Polizei ein Gramm
Marihuana gefunden habe, er zu sechs Monaten Haft verurteilt worden
sei und er die Haftstrafe von April 2011 bis Oktober 2011 verbüsst habe,
dass er vermute, dass die Polizei ihm die ganze Sache angehängt habe,
um die zwei Männer, die ihm jeweils das Marihuana geliefert hätten, zu
beschützen, da diese mit der Polizei gute Verbindungen gehabt hätten,
dass zirka zwei Wochen nach seiner Haftentlassung die zwei Männer be-
gonnen hätten, ihn mit kleinen Geschenken an die Kinder und der Aus-
händigung von 100 Euro wiederum zur Abnahme von Marihuana-
Lieferungen zu bewegen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass die beiden Männer ihn jedoch unter Drohungen gegen seine Familie
weiterhin hätten zwingen wollen, mit ihnen im Marihuana-Handel zusam-
menzuarbeiten,
dass er sich aus Angst vor den beiden Männer veranlasst gesehen habe,
mit seiner Familie das Heimatland zu verlassen,
dass ein weiteres Problem darin bestanden habe, dass die Kinder der
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ethnie auf dem Schulweg schika-
niert worden seien,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2012 – eröffnet am 21. Mai
2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht, die Asylgesuche abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Übergrif-
fe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge-
währen,
dass der serbische Staat seiner Schutzpflicht nachkomme und willens
und in der Lage sei, Schutz zu gewähren, wenn er darum ersucht werde,
dass sich der Beschwerdeführer 1. jedoch bezüglich der Probleme mit
den Männern, die ihn erneut zum Drogenhandel hätten zwingen wollen,
nicht an die Behörden gewandt habe,
dass das Argument des Beschwerdeführers 1., die Behörden und die
Drogenhändler würden unter einer Decke stecken, in diesem Zusam-
menhang nicht gehört werden könne, da er, wäre dem so, als Teil des
kriminellen Regelwerkes von Behörden und Drogenhändler kaum verur-
teilt worden wäre,
dass es sich im Weiteren beim Umstand, dass der Beschwerdeführer 1.
in Serbien wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit als Roma Probleme
gehabt habe, eine Arbeitsstelle zu finden, um eine Vermutung seinerseits
handle,
dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
AsylG keine Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine An-
haltspunkte ergäben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
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dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juni 2012 – vorab
per Telefax – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragen, der negative Asylentscheid vom
15. Mai 2012 sei teilweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Fol-
ge davon für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 bezüglich der Feststel-
lung, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, der Abweisung der Asylgesuche und der Wegweisung an sich
nicht angefochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen
ist,
dass demgegenüber gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht
zulässig und nicht zumutbar,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Pe-
ter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Ba-
sel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonre-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass daher aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden – unter Be-
rücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma – auch keine
konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihnen in Serbien dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen),
dass mit dem in Serbien am 26. März 2009 verabschiedeten Anti-
Diskriminierungsgesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, und
dem am 31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale Minderhei-
ten weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind, wonach es den
Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, befürchtete Übergriffe
bei den Behörden zu melden und bei diesen um Schutz nachzusuchen,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung, der Be-
schwerdeführer 1. wäre bei einem Verbleib in Serbien und einer weiteren
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Zusammenarbeit mit den Drogenhändlern wohl einem immer stärken
Druck und Erpressungen ausgesetzt gewesen und hätte wohl jederzeit
wieder verhaftet werden können, nicht gehört werden kann, da er sich
anstelle einer weiteren kriminellen Zusammenarbeit gerade an die serbi-
schen Behörden hätte wenden können,
dass dies umso mehr zu gelten hat, als er sich nach seiner Haftverbüs-
sung offenbar reuig zeigte und deutlich von einer weiteren entsprechen-
den Zusammenarbeit Abstand nahm,
dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2,
E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom
30. August 2011 E. 5.4) mit den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe
nicht dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein
sollen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ein
Staat könne für Vergehen, über die er nicht unterrichtet werde und über
die er folglich keine Kenntnisse habe, nicht wegen unterlassener Hilfeleis-
tung verantwortlich gemacht werden,
dass überdies mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die Schilderung des
Beschwerdeführers 1. über seine Probleme nach der Haftentlassung we-
nig glaubwürdig sei, da er sich etwa bezüglich der Frage der Rückgabe
der 100 Euro widersprüchlich geäussert hat (Akten BFM A15/8 F21/F22)
und in der Rechtsmitteleingabe hierzu nichts entgegnet wird, was die wi-
dersprüchlichen Aussagen erklären könnte,
dass ungeachtet dessen entgegen der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden die serbischen Behörden fähig und willens sind, Drohungen und
Erpressungen aus mafiös strukturierten Banden in geeigneter Form zu
begegnen und auch Angehörige der Ethnie der Roma gegen solche Ma-
chenschaften nicht schutzlos ausgeliefert lassen,
dass vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch
Drittpersonen zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, ge-
mäss der Einschätzung internationaler Beobachter der serbische Staat
diese jedoch nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und
solche Fälle strafrechtlich verfolgt werden, und dies auch in der über
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75'000 Einwohner zählenden Heimatgemeinde der Beschwerdeführenden
der Fall ist,
dass sich demnach nach gefestigter Praxis des Gerichts der Vollzug der
Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbe-
dingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Er-
schwernisse jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situa-
tion darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen liesse, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführen-
den – aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass daran auch das Vorbingen in der Rechtsmitteleingabe, Schul- und
Ausbildungsmöglichkeiten für Roma-Kinder seien in Serbien sehr einge-
schränkt und häufig unmöglich, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts
zu ändern vermag,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatgemeinde ein auf den
Namen der Beschwerdeführerin lautendes Haus besitzen (A6/14 Pt. 2.01)
und bei einer Rückkehr die Wohnsituation als gesichert zu gelten hat,
dass sich der Beschwerdeführer 1. während vier Jahren vor der Ausreise
aus dem Heimatland unter anderem mit Arbeiten in der Landwirtschaft ein
wenn auch bescheidenes Auskommen hat sichern können (A6/14
Pt. 1.17.05), und er sich auch inskünftig darum bemühen kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass in Anbetracht des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren in Be-
rücksichtigung der konstanten geltenden Rechtspraxis als aussichtslos
erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälli-
gen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: