B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3210/2016
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch lic. iur. Anja Huber,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Söhne sind syri-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hatten ihren letzten Wohn-
sitz im nordsyrischen Ort D._______ in der Provinz al-Hasakah (kurdisch:
Hesîçe). Nach Angaben der Beschwerdeführerin verliessen sie Syrien An-
fang November 2015 gemeinsam mit dem Familienvater und gelangten in
die Türkei, wo der Familienvater zurückblieb, um zu arbeiten. Die Be-
schwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Söhne gelangten wäh-
renddessen über weitere, teils unbekannte Länder am 14. Dezember 2015
in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Per Zufalls-
prinzip wurden sie in der Folge dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zü-
rich zugewiesen. Am 24. Dezember 2015 erfolgte im Rahmen der Perso-
nalienaufnahme eine erste summarische Anhörung zu den Asylgründen.
Am 18. Januar 2016 erfolgte ein beratendes Vorgespräch im Hinblick auf
die potenzielle staatsvertragliche Zuständigkeit anderer Staaten für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren).
Nachdem eine solche Zuständigkeit nicht festgestellt werden konnte erhielt
die Beschwerdeführerin im Rahmen des nationalen Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens am 7. April 2016 und am 28. April 2016 zweimal die Ge-
legenheit, die Asylgründe der Beschwerdeführer darzutun.
B.
B.a
Im Rahmen dieser Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie habe seit 1999 als Hebamme in der Nähe von Qa-
mischli gearbeitet. Während der Schwangerschaft im Jahr 2011 habe sie
diese Tätigkeit aufgegeben und in der Folge in ihrem Heimatort D._______
medizinische Dienstleistungen erbracht. Ihr Mann sei während der ganzen
Zeit als Fotograf tätig gewesen. Ab dem Jahr 2014 habe sie neben ihrer
bisherigen Tätigkeit insbesondere Verletzte der Yekîneyên Parastina Gel
(YPG, deutsch: [Kurdische] Volksverteidungseinheiten) medizinisch ver-
sorgt, wobei die YPG sie mit dem nötigen Material und Medikamenten ver-
sorgt habe. Ihr Mann habe – wie die meisten anderen Dorfbewohner –
ebenfalls Dienste für die YPG übernommen, und sei als Wacharbeiter ein-
gesetzt worden. Rund eine Woche vor der Flucht Anfang November 2015
habe ihr ein anonymer Anrufer in arabischer Sprache telefonisch bedeutet,
sie und ihr Mann sollten ihre Tätigkeiten für die YPG einstellen. Eine Woche
später hätten unbekannte Personen an ihrer Haustür in arabischer Spra-
che mit roter Farbe eine Todesdrohung angebracht („Euer Tod ist nah“). Sie
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habe aufgrund der arabischen Sprache des Anrufers vermutet, dass für
den Anruf und die Todesdrohung Anhänger des Islamischen Staats im Irak
und in Syrien (ISIS) verantwortlich seien. Auch weil schon ein Cousin vä-
terlicherseits mutmasslich von Anhängern des ISIS in seinem Taxi in die
Luft gesprengt worden sei, habe sie die Drohungen ernst genommen. Auf-
grund der Todesdrohung und der schlechten Sicherheitslage habe sie mit
ihrem Ehemann den Entschluss zur Flucht gefasst und sei am nächsten
Tag mit Hilfe eines sofort kontaktierten Schleppers in die Türkei gelangt.
B.b
Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Famili-
enbüchlein sowie eine Identitätskarte zu den Akten, deren Authentizität
durch eine amtsinterne Dokumentenprüfung bestätigt wurde. Zudem
reichte sie einen Untersuchungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugend-
psychiatrie und Psychiatrie der PUK Zürich vom 27. April 2016 betreffend
den Sohn B._______ zu den Akten.
C.
Am 10. Mai 2016 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vom
SEM der Entwurf einer Verfügung zur Stellungnahme zugestellt. Am
11. Mai 2016 reichte sie dem SEM eine Stellungnahme dazu ein.
D.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 – eröffnet an demselben Tag – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete
die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung
gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4),
wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme
beauftragt wurde (Dispositivziffer 7).
E.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführer vertreten
durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016. Mate-
riell stellten sie die Anträge, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rer anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde bean-
tragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube-
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urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wur-
den die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG.
2.
2.1
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen für die Annahme von
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen. So
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muss es sich um systematische Beeinträchtigungen der persönlichen Frei-
heit oder körperlichen Unversehrtheit handeln, welche in einer objektiven
Sichtweise einen Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1). In mehreren Urteilen hat das Gericht
dargelegt, dass selbst wiederholte Todesdrohungen in der Regel nicht den
Schluss auf ernsthafte Nachteile zulassen (vgl. z. B. das Urteil des BVGer
D-3764/2014 vom 21. Mai 2015, E. 7.4, welchem wesentlich ausgepräg-
tere Todesdrohungen zugrunde lagen; vgl. darüber hinaus auch Urteil des
BVGer E-2490/2014 vom 9. Dezember 2015, E. 6.2). Im vorliegenden Fall
erreichen der dokumentierte Telefonanruf von einer unbekannten arabisch-
sprechenden Person sowie die einmalige Todesdrohung durch die Auf-
schrift an der Haustür die erforderliche Schwelle offensichtlich nicht.
3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung läge vor, wenn für die Be-
schwerdeführer konkreter Anlass zur Annahme bestünde, eine Verfolgung
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. w. H.). In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich Mutmassun-
gen darüber anstellt, wer die Urheber des Telefonanrufs sowie der Auf-
schrift an der Haustür gewesen sind. Selbst wenn sie aufgrund des tödli-
chen Sprengstoffattentats auf ihren Cousin väterlicherseits subjektiv nach-
vollziehbarerweise Furcht empfunden hat, liegen im vorliegenden Fall
keine Hinweise vor, dass die unbekannten Urheber der Todesdrohungen
ihre Drohungen in die Tat umgesetzt hätten. Wie die Vorinstanz zurecht
anmerkt, sind diese Drohungen vor dem Hintergrund der allgemeinen Si-
cherheitslage in Syrien zu sehen, besonders da die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann lediglich Hilfstätigkeiten für die YPG ausgeführt haben
und insofern kein ausgeprägtes politisches Profil besitzen. Selbst wenn die
Vermutung der Beschwerdeführerin zutrifft, und die Urheber der Drohung
dem ISIS angehören, können die Beschwerdeführerin und ihr Mann des-
halb nicht als Hauptzielscheibe für Angriffe islamistischer Fundamentalis-
ten angesehen werden. Hinzu kommt, dass der ISIS in den letzten Mona-
ten in der Provinz Al-Hasakah und insbesondere in der Umgebung von Qa-
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mischli entscheidend an Terrain und Einfluss verloren hat (vgl. die Über-
sicht des Carter Centers, Tracking the Frontlines in Syria, abrufbar unter
, zuletzt abgerufen am
31. Mai 2016), so dass im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor
Verfolgung ersichtlich ist.
3.4 Vor diesem Hintergrund braucht auf die Ausführungen der Vorinstanz
bezüglich der fehlenden Gezieltheit der Verfolgung nicht eingegangen zu
werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rer zu Recht verneint und folglich auch ihr Asylgesuch abgewiesen.
4.
Lehnt das SEM das das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegwei-
sungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung der Beschwerde-
führer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit
der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand der vorliegend zu prüfenden
Beschwerde und ist folglich nicht mehr zu prüfen
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Seite 7
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer
allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Ins Gewicht fällt dabei namentlich, dass bei Sichtung der öffentlich
zugänglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne wei-
teres ersichtlich gewesen wäre, dass der geltend gemachten Drohung die
erforderliche Verfolgungsintensität im Sinne von Art. 3 AsylG fehlte. Mit
dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: