B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3211/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, albanischer Staatsangehöriger aus B._______,
Gemeinde C._______, Bezirk Diber, reiste am 23. März 2018 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 26. März 2018 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwer-
deführers mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher ergab,
dass er am 12. Februar 2014 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte.
C.
C.a Am 9. April 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem
Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befra-
gung zur Person BzP). Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass die fran-
zösischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten, nachdem er im
Jahr 2012 in Frankreich einen Landsmann getötet habe, deshalb verurteilt
und mehr als vier Jahre inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Haftentlassung
am 25. Januar 2018 sei er nach Albanien zurückgeschafft worden. Bereits
am 3. Februar 2018 habe er seinen Heimatstaat wieder verlassen, weil die
Familie des Getöteten, mit welchem sich seine Familie nun in einer Blut-
fehde befinde, nach seinem Leben getrachtet habe.
C.b Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer
seinen albanischen Pass (gemäss Aktenverzeichnis im Original
[vgl. act. A7/1], es befindet sich lediglich eine Kopie in den Vorakten), einen
Personen- und Familienregisterauszug (je im Original), diverse Akten be-
treffend sein Straf- und Asylverfahren in Frankreich, ein Bestätigungs-
schreiben der Gemeinde C._______ (in Kopie) und schriftliche Eingaben
der im Heimatstaat lebenden Schwestern (inkl. Übersetzung ins Französi-
sche) zu den Akten.
D.
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die
französischen Behörden am 3. Mai 2018 in Anwendung von Art. 18 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers.
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Seite 3
E.
Die französischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung, dass der Be-
schwerdeführer am 24. Januar 2018 nach Albanien ausgeschafft worden
und damit das Dublin-Verfahren abgeschlossen sei.
F.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2018
mit, dass die Zuständigkeit im Dublin-Verfahren beendet sei und das nati-
onale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
G.
Am 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an-
gehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er und auch seine Fa-
milie seit der im Jahr 2012 erfolgten Tötung des Landsmannes durch des-
sen Familie von Blutrache bedroht seien. Seine Eltern und Brüder seien in
der Folge nach Frankreich geflüchtet und hätten dort um Asyl nachgesucht;
ihnen sei zwischenzeitlich subsidiärer Schutz gewährt worden. Zuvor habe
sich seine Familie vergeblich um Versöhnung mit der Familie des Opfers
bemüht. Er selbst sei während der Haftzeit in Frankreich von der Familie
bedroht worden. Nachdem er am 25. Januar 2018 nach Albanien ausge-
schafft worden sei, sei zweimal auf ihn geschossen worden. Der erste Vor-
fall habe sich am Tag seiner Rückkehr ereignet; damals habe er sich bei
seiner in Schwester in D._______ aufgehalten. Der zweite Angriff auf ihn
sei Anfang Februar 2018 erfolgt; damals habe er sich bei einer anderen
Schwester in E._______ aufgehalten. Glücklicherweise sei er jeweils un-
verletzt geblieben. Diese beiden Vorfälle habe er nicht bei der Polizei ge-
meldet, weil er mit einer Anzeige keine Einsicht in das Unrecht der began-
genen Tat gezeigt, damit die generische Familie verärgert und seine Fami-
lie bei künftigen Versöhnungsverhandlungen schlechter gestellt hätte. Aus-
serdem hätte eine Anzeige ohnehin nichts gebracht, weil die Familie des
Opfers gute Beziehungen zu den staatlichen Behörden habe und finanziell
stark sei. So arbeite ein Schwager des Getöteten bei der Staatsanwalt-
schaft.
H.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018, gleichentags eröffnet, verneinte das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug
an. Zugleich ordnete es die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für
die Dauer von höchstens 30 Tagen an und beauftragte den zuständigen
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Seite 4
Kanton mit dem Haftvollzug. Gemäss Rechtsmittelbelehrung wurde eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen angesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch den bevollmächtigen
Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 31. Mai 2018 (Datum Poststempel) ge-
gen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung im Wegwei-
sungsvollzugspunkt sowie hinsichtlich der Anordnung der Ausschaffungs-
haft aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit vom Wegweisungsvoll-
zug abzusehen. Ebenso sei von der Anordnung der Ausschaffungshaft ab-
zusehen; subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei festzustellen, dass das
SEM zu Unrecht von einer verkürzten Beschwerdefrist von fünf Arbeitsta-
gen ausgegangen sei und es sei ihm nachträglich eine 30-tägige Be-
schwerdefrist einzuräumen. Der Beschwerdeführer ersuchte schliesslich
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung.
Mit seiner Rechtsmitteleingabe reichte er die Asylentscheide der französi-
schen Behörden betreffend seine Familienangehörigen (in Kopie), einen
Familienregisterauszug vom 7. Mai 2013 (in Kopie) und seine Geburtsur-
kunde (in Kopie) zu den Akten.
J.
Am 4. Juni 2018 zeigte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht an, dass
der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2018 verschwunden sei.
K.
In seiner Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig ersuchte es den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers darum, innert gesetzter Frist den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers kundzutun und eine aktuelle, vom Beschwerdeführer
unterzeichnete Erklärung zu den Akten zu reichen, aus welcher sein fort-
bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung seines Be-
schwerdeverfahrens hervorgehe.
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Seite 5
L.
Am 6. Juni 2018 zeigte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht an, dass
der Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 wieder aufgetaucht sei.
M.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesver-
waltungsgericht sodann mit, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig
im Bundesasylzentrum F._______ aufhalte. Der Eingabe lag eine Erklä-
rung des Beschwerdeführers bei, in welcher er darlegt, dass nach wie vor
ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bestehe,
da er keine Möglichkeit sehe, nach Albanien zurückzukehren.
N.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Eingang am 21. Juni 2018) zeigte das SEM
dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer seit dem
14. Juni 2018 abermals verschwunden sei.
O.
Am 22. Juni 2018 ging der Zuweisungsentscheid des SEM, wonach der
Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im vorliegenden Fall auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Bundesveraltungsge-
richt ist sodann auch zuständig für die Überprüfung einer auf Art. 76 Abs. 1
Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) gestützten Anordnung der Ausschaffungs-
haft durch das SEM (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 letzter Satz AuG i.V.m.
Art. 105 AsylG), wobei es auch in diesem Bereich endgültig entscheidet
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgereicht eingereicht.
1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, es sei festzustellen,
dass die Vorinstanz unzutreffend von einer Beschwerdefrist von 5 Arbeits-
tagen ausgegangen sei, weil sie im Zusammenhang mit dem Schutzstatus
seiner Familienangehörigen, welche sich in Frankreich aufhalten, zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen verpflichtet gewesen wäre, ist dazu Folgen-
des festzustellen: Seit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (in Kraft seit 29. September 2012) gilt die Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen auch für Verfügungen des SEM nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich um
materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungs-
sicheren Staaten (sog. Safe Countries), welche ohne weitere Abklärungen
erlassen werden, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist,
dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch
glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegen-
stehen. Art. 40 AsylG betrifft somit jene Fälle, in denen nach der Anhörung
keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und
der Wegweisung sowie deren Vollzug notwendig sind. Hingegen steht die
Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen der
asylsuchenden Person nicht entgegen; vielmehr ist jene aufgrund der Be-
gründungspflicht des SEM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be-
schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Be-
gründung genügen lässt.
1.3.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer
Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt: Der Beschwerdefüh-
rer ist albanischer Staatsangehöriger. Der Bundesrat bezeichnete Albanien
mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rahmen
der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zu-
rückgekommen. Zudem ist das SEM, nachdem es den Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach seinen Familienangehörige in Frankreich sub-
sidiärer Schutz gewährt worden sei, nicht bestritten hat, zu Recht davon
ausgegangen, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklä-
rungen spruchreif war. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzu-
stellen, dass das SEM zu Unrecht von einer fünftägigen Beschwerdefrist
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ausgegangen sei und es sei ihm eine 30-tägige Beschwerdefrist einzuräu-
men, ist deshalb abzuweisen.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist gemäss einer Meldung des SEM vom 21. Juni
2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) seit dem 14. Juni 2018
unbekannten Aufenthalts. Nachdem er mit Eingabe vom 12. Juni 2018 sein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren bekun-
det hat und davon auszugehen ist, dass er – sofern er überhaupt noch als
untergetaucht gilt – sich durch das erneute Untertauchen der angeordne-
ten Ausschaffungshaft entziehen, nicht aber das Beschwerdeverfahren be-
enden will, ergeht vorliegend ein materieller Entscheid in der Sache.
3.
3.1 Die Haftüberprüfung erfolgt durch das Bundesverwaltungsgericht in der
Regel im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG) und aufgrund
der Akten (Art. 109 Abs. 3 AsylG) mit summarischer Begründung (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Aus prozessökonomischen Gründen erfolgt die Haftüber-
prüfung mit dem vorliegenden Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigen-
schaft, des Asyls und der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs.
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hinsichtlich des Beschwerdege-
genstandes Asyl und Wegweisung um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element ei-
nerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvoll-
ziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Ele-
ment) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE
2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM kam in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Es führte hierzu im Wesentlichen aus, bei den geltend
gemachten Vorfällen würde es sich um Verfolgungen durch private Dritt-
personen handeln. Nachdem der Bundesrat Albanien als verfolgungssiche-
ren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet habe, bestehe
die gesetzliche Regelvermutung, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer vermöge diese Regelver-
mutung nicht umzustossen, nachdem weder seine Familie noch er die geg-
nerische Familie bei der Polizei angezeigt oder sich an einen Rechtsanwalt
gewandt hätten. Zwar sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bür-
ger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewähr-
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leisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersu-
chen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei
beziehungsweise dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht grund-
sätzlich nicht nachkommen würde. Es bestünden keine Hinweise darauf,
dass die albanischen Behörden Blutrachetaten, bei denen es sich auch in
Albanien um strafbare Handlungen handle, ungeahndet lassen bezie-
hungsweise ihrer Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht nach-
kommen. Der Beschwerdeführer habe Zugang zu diesem staatlichen
Schutz. Ebenfalls könne er gegen allfälliges amtsmissbräuchliches Fehl-
verhalten von einzelnen Beamten auf dem Rechtsweg, allenfalls mit Hilfe
eines Anwaltes, vorgehen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht ge-
eignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal diese die Schutz-
fähigkeit und die Schutzwilligkeit des albanischen Staates nicht in Frage
stellen würden. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als mit Art. 3
EMRK vereinbar, weshalb es diesen als zulässig und, nachdem es das Be-
stehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahte, auch als zumutbar
erachtete.
5.2 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer den Erwägungen des
SEM im Wesentlichen entgegen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung auch von Privaten ausgehen könne beziehungsweise ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zwingend direkt vom Staat
ausgehen müssten. Nachdem der Schwager des von ihm getöteten Lands-
mannes bei der Staatsanwaltschaft arbeite, könne er sich nicht an die al-
banischen Behörden wenden. Auch wenn die Blutrache in Albanien unter
Strafe gestellt sei, habe dies die Familie des Opfers nicht daran gehindert,
die Blutrache auszuüben. So sei er nach seiner Ausschaffung nach Alba-
nien dort zweimal nur knapp mit dem Leben davon gekommen. Daraus
folge, dass es sich bei Albanien hinsichtlich der Verhinderung der Blutrache
nicht um einen sicheren Staat handle, weshalb ihm in der Schweiz Schutz
zu gewähren sei.
Betreffend den Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer sodann
aus, dass diesem die völkerrechtliche Verpflichtung nach Art. 3 EMRK ent-
gegenstehen würde, nachdem er die Voraussetzungen zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Entgegen der Annahme des SEM be-
stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Tötungsversuche
unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Albanien würden den Schluss zu-
lassen, dass die Familie über entsprechende Informationsquellen verfüge,
um seinen jeweiligen Aufenthaltsort innerhalb von Albanien ausfindig zu
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Seite 10
machen. Weiter habe das SEM übersehen, dass seinen Familienangehö-
rigen in Frankreich wegen der drohenden Blutrache subsidiärer Schutz ge-
währt worden sei. Frankreich habe dadurch anerkannt, dass die Familie in
Albanien nicht sicher sei. Damit könne als erstellt gelten, dass auch er der
Blutrache ausgesetzt und damit ebenfalls nicht sicher sei.
6.
Im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht
vor Verfolgung ist festzustellen, dass es einer privaten Familienfehde am
Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation man-
gelt, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens einer Pri-
vatperson nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, son-
dern aus einem asylfremden Motiv erfolgen und somit asylrechtlich nicht
von Belang sind. Dabei vermögen auch die Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Auf
die Frage der Relevanz unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ist indes
bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen in nachstehender Erwä-
gung E. 8 einzugehen.
Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge – min-
destens im Ergebnis – zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 11
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
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Seite 12
Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als Schutzbestimmungen für ele-
mentarste Werte demokratischer Gesellschaften – Folter sowie unmensch-
liche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise
(vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom
24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat
die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nicht-
staatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Be-
stehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil
Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von
Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche
Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person
unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. De-
zember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither
ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von
Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechts-
widrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (EMARK
2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
8.5 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernst-
hafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimat-
staat im Sinne von Art. 3 EMRK.
8.5.1 Wie bereits erwähnt und vom SEM zutreffend festgestellt, hat der
Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist bisher nicht auf diese Einschätzung
zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die Bezeichnung eines Landes
als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlings-
rechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der be-
hördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es han-
delt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzel-
fall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung
umgestossen werden kann, wobei allerdings die Beweislast des Gegen-
teils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
8.5.2 Der Beschwerdeführer hat trotz der geltend gemachten Befürchtun-
gen nach seiner Rückkehr nach Albanien die dortigen Behörden nie um
Hilfe ersucht. Gleiches gilt in Bezug auf die von ihm geltend gemachten
angeblichen Tötungsversuche auf ihn. Es kann daher eine Auseinander-
setzung damit unterbleiben, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rück-
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Seite 13
kehr tatsächlich Opfer solcher geworden ist. So gab er anlässlich der An-
hörung zu Protokoll, er habe keine Anzeige eingereicht, weil es ihn bezie-
hungsweise seine Familie bei künftigen Verhandlungsgesprächen mit der
gegnerischen Familie schlechter gestellt hätte (A19/13, F34, F53 f.) bezie-
hungsweise es bei der Blutfehde bestimmte Verhaltensregeln zwischen
den Gegnern gebe, wobei eine davon sei, sich einsichtig zu zeigen
(A19/13, F60). Lediglich pauschal führte er auf Nachfrage, weshalb er die
albanischen Behörden nicht um Schutz ersucht habe, aus, dass diese oh-
nehin nichts unternommen hätten beziehungsweise eine Anzeige zu kei-
nem Erfolg geführt hätte (A19/13, F55, F61). Aus den Akten geht jedoch
hervor, dass die örtliche Polizei diesbezüglich bereits in der Vergangenheit
tätig wurde. So soll sie gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers
– trotz fehlender Anzeige – am Tag, als der getötete Landsmann in Alba-
nien beerdigt wurde, im Wohnquartier der Familie des Beschwerdeführers
einen „Check-Point“ als Schutzmassnahme eingerichtet haben (A19/13,
F33). Weiter führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass im Falle einer
Anzeige die Familienmitglieder des Getöteten wohl bei der Polizei hätten
aussagen müssen (A19/13, F56), was ebenfalls für die Schutzwilligkeit und
die Schutzfähigkeit des albanischen Staates spricht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Angst habe, sich an die
albanischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden, weil ein Familienmit-
glied des Getöteten bei der Staatsanwaltschaft arbeite, erweist sich vor
diesem Hintergrund als unbegründet. Ohnehin legt der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeeingabe diesbezüglich nichts Substantiiertes dar.
Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit könnte allein aus dem Umstand, dass
ein Familienmitglied des Getöteten bei der Staatsanwaltschaft arbeitet,
nicht geschlossen werden, Albanien sei hinsichtlich der Verhinderung der
Blutfehde ein nicht sicherer Staat. Für die Behauptung, der als Staatsan-
walt tätige Familienangehörige des Getöteten habe im Prozess gegen den
Beschwerdeführer mehrere Zeugenaussagen gefälscht und diese dem zu-
ständigen Richter zugestellt sowie Zeugen bedroht, lassen sich den Akten
im Übrigen keine Hinweise entnehmen. Es bleibt dabei bei einer unbeleg-
ten Behauptung des Beschwerdeführers (A19/13, F65). Zu Recht hält das
SEM sodann fest, dass der Beschwerdeführer gegen allfälliges amtsmiss-
bräuchliches Fehlverhalten von einzelnen Beamten auf dem Rechtsweg,
allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwaltes, vorgehen kann.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen kann. Es gibt keinen
Grund zur Annahme, dass die albanischen Sicherheitskräfte nicht willens
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und nicht fähig wären, ihm, soweit möglich und notwendig, Schutz gegen
allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. An dieser Einschätzung ändern
auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen, insbesondere
die seine Familienangehörigen betreffenden Entscheide der subsidiären
Schutzgewährung durch die französischen Behörden nichts, zumal der Be-
schwerdeführer hierzu selbst ausführte, diese hätten die behaupteten Be-
helligungen seitens der Familie des Getöteten ebenfalls nicht bei der Poli-
zei angezeigt (A19/13, F33). Folglich lässt auch der Status seiner Fami-
lienangehörigen in Frankreich nicht den Schluss zu, die albanischen Be-
hörden seien nicht willens und nicht fähig, ausreichend Schutz zu bieten.
Es ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass die französi-
schen Behörden im Falle des Beschwerdeführers die Verweigerung von
Schutz als gerechtfertigt und die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Albanien als vereinbar mit den bestehenden nationalen und völker-
rechtlichen Schutzbestimmungen ansahen.
8.5.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des
Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen, da Albanien als sicherer Drittstaat
gilt.
8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.7.1 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Pra-
xis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respek-
tive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
8.7.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass keine allgemeinen
oder individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen, insbesondere da es sich beim Beschwerdeführer um einen
gesunden und jungen Mann handelt, welcher über eine solide Schulbildung
verfügt, bereits in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen gesammelt
hat sowie überdies in seinem Herkunftsstaat weiterhin über ein familiäres
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Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer erneuten Rückkehr in die
Heimat weiterhin unterstützen wird.
8.7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
9.1 Zur Anordnung der Ausschaffungshaft hat sich das SEM entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nicht
auf Art. 76a Abs. 1 AuG, sondern auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m.
Art. 76 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 AuG gestützt und den Kanton G._______
mit dem Vollzug beauftragt. Entsprechend der genannten Bestimmungen
kann eine asylsuchende Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvoll-
zugs für maximal 30 Tage in Haft genommen werden, wenn ein erstinstanz-
licher Wegweisungsentscheid in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum
eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Art. 80 Abs.
1 AuG hält sodann ausdrücklich fest, dass in diesen Fällen das SEM für
die Anordnung der Ausschaffungshaft zuständig ist.
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5
AuG dann absehbar, wenn er voraussichtlich innerhalb der gesetzlichen
Höchstdauer der Haft von 30 Tagen erfolgen kann (vgl. Art. 76 Abs. 2 AuG),
was namentlich voraussetzt, dass die Identität der ausreisepflichtigen Per-
son bekannt ist, gültige Reisedokumente bereits vorliegen oder voraus-
sichtlich innerhalb weniger Tage beschafft werden können und überdies
auch die Ausreise innerhalb von 30 Tagen organisiert werden kann.
9.3 Die Anordnung der Ausschaffungshaft muss – wie alle Massnahmen,
welche in die persönliche Freiheit eingreifen – insgesamt verhältnismässig
sein (vgl. dazu allgemein BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 377 E. 4
S. 383).
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9.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Asyl-
und Wegweisungsentscheid vom 25. Mai 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum H._______ (A21/1) eröffnet. Sodann ist der Vollzug der Weg-
weisung grundsätzlich absehbar, nachdem der ablehnende Entscheid des
SEM mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig
wird. In der Beschwerde wird sodann nicht geltend gemacht, die Ausschaf-
fungshaft sei unangemessen respektive unverhältnismässig oder der Be-
schwerdeführer sei nicht hafterstehungsfähig. Entsprechendes ergibt sich
auch nicht aus den Akten. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist
sich daher als rechtmässig, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt
abzuweisen und die Anordnung der Ausschaffungshaft durch das SEM zu
bestätigen ist.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge-
schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund der beiden
Verfahrensgegenstände erhöhten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ausschaffungshaft wird bestätigt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der un-
entgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj