B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-321/2014
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 6. August 2013
illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stell-
te,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörung
vom 25. November 2013 zu den Asylgründen erklärte, in Italien als aner-
kannter Flüchtling aufenthaltsberechtigt zu sein, und das Asylgesuch in
der Schweiz damit begründete, dass seine religiös angetraute Ehefrau
und das gemeinsame Kind (beide N […]; positiver Asylentscheid des BFM
vom […]) in der Schweiz wohnhaft seien und er mit diesen zusammenle-
ben wolle,
dass die zuständigen italienischen Behörden am 28. Oktober 2013 eine
Rückübernahmeanfrage des BFM betreffend den Beschwerdeführer posi-
tiv beantworteten und dabei bestätigten, dieser sei in Italien als Flüchtling
asyl- und aufenthaltsberechtigt,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, dies unter gleichzeitiger An-
ordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges,
dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Italien, in wel-
chem Land sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz
seit seiner Asylgesuchstellung vom (…) 2009 aufgehalten habe, als si-
cheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe sich zur Rücknahme
des Beschwerdeführers bereit erklärt,
dass keine Ausnahmekonstellation gemäss Art. 34 Abs. 3 (Bstn. a-c)
AsylG vorliege, da erstens keine enge Beziehung zur angeblichen Ehe-
frau und zum gemeinsamen Kind in der Schweiz vorliege und eine Beru-
fung auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) somit nicht
schützenswert sei, es dem Beschwerdeführer aber frei stehe, in Italien
ein Familienzusammenführungsgesuch für seine Angehörigen zu stellen,
dass zweitens Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zwar die offensichtliche Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft als Ausnahmetatbestand vorsehe und der
Beschwerdeführer diese Eigenschaft tatsächlich erfülle, es jedoch ge-
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mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-5151/2008 vom
15. August 2008 und Grundsatzentscheid BVGE 2010/56) nicht im Sinne
des Gesetzgebers sei, diese Ausnahmebestimmung auf Personen anzu-
wenden, die bereits über die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl in ei-
nem sicheren Drittstaat verfügten,
dass drittens in Italien effektiver Schutz vor einer Rückschiebung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Ita-
lien schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 20. Januar 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und
darin die Aufhebung derselben, die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er seine Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründet, das
BFM habe vorliegend in unkorrekter und das rechtliche Gehör missach-
tender Sachverhaltsfeststellung die Nichteintretensausschlussklausel von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht angewandt, da in seinem Fall offensicht-
lich durchaus eine enge Beziehung zu seiner Frau und dem gemeinsa-
men Kind in der Schweiz bestehe,
dass für die detaillierten Inhalte der Befragung, der Anhörung, der ange-
fochtenen Verfügung und der Rechtsmitteleingabe auf die Akten zu ver-
weisen ist, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch
darauf Bezug genommen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Ja-
nuar 2014 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach
Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2014 und die beigezoge-
nen Akten N 565 072 am 23. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Hinblick auf die Frage der Fristwahrung festzustellen ist, dass
sich der Rückschein der angefochtenen Verfügung nicht bei den vor-
instanzlichen Akten befindet und vorliegend auf die plausibel erscheinen-
de Angabe des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe (Eröff-
nung am 13. Januar 2014) abzustellen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie
sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asyl-
suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf be-
stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass nach der Legaldefinition von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch dann vor-
liegt, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass
sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass das Gesetz somit für die Qualifizierung als Asylgesuch nicht auf die
Betitelung, sondern auf den substanziellen Inhalt des (mündlich oder
schriftlich) geäusserten Anliegens abstellt,
dass der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem "Asylgesuch" zwar den
prozessualen Weg des Asylverfahrens eingeschlagen hat, in keinem Zeit-
punkt aber in irgendeiner Weise um Schutz vor irgendwelcher Verfolgung
(im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs) ersucht hat,
dass er dazu offensichtlich auch keine Veranlassung hatte und hat, weil
er Schutz vor Verfolgung bereits in Italien beantragt und erhalten hat,
dass er vielmehr wiederholt und übereinstimmend erklärt hat, einzig zum
Zwecke des Zusammenlebens mit seiner Familie ein Asylgesuch in der
Schweiz gestellt zu haben (vgl. BzP [A6] Ziff. 7.01 sowie Anhörung [A21]
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F4, F26 und F42), und dies auch in seiner Rechtsmitteleingabe noch an
mehreren Stellen bekräftigt (vgl. dort z.B. S. 3 [2. Abschnitt] und S. 4
[zweitletzter Abschnitt]),
dass somit eindeutig kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt,
dass diese Feststellung aber nicht nur eine materielle Prüfung des ge-
stellten Anliegens unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ausschliesst,
sondern ebenso die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach
Art. 32 Abs. 2 bis Art. 35a Abs. 2 AsylG, denn solche Nichteintretensent-
scheide setzen zwingend das Vorliegen eines Asylgesuchs nach Art. 18
AsylG voraus,
dass damit der vom BFM auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG getroffene Nichteintretensentscheid unter unrichtiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und in Verletzung von Bundesrecht
ergangen und entsprechend vollumfänglich aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche über die Art
und Form der Anhandnahme beziehungsweise Erledigung des an sie ge-
richteten Familienvereinigungsanliegens des Beschwerdeführers zu be-
finden hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG hinfällig wird,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer keine Kostennote seines Rechtsvertreters zu
den Akten gereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuver-
lässig abschätzen lässt und bei der Bemessung der Entschädigung auch
zu berücksichtigen ist, dass die vorliegende Kassation die Folge einer
Rechtsanwendung von Amtes wegen ist und nicht durch den Be-
schwerdeinhalt ausgelöst wurde,
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dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff.
VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 300.— (inkl. Auslagen) festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur
gutscheinenden weiteren Behandlung beziehungsweise Erledigung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von gesamthaft Fr. 300.— auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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