B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-321/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz
nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab,
dass er am 1. Dezember 2009 bereits in Italien um Asyl nachgesucht hatte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gewährte die Vor-instanz dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei machte der
Beschwerdeführer geltend, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in
Italien. Indes lebe seine Ehefrau, mit welcher er nach Brauch verheiratet
sei, hier in der Schweiz. Er wolle mit ihr zusammen leben.
B.
Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben,
dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Mit
Schreiben vom 12. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, da er in Italien als Flüchtling anerkannt sei, sei die Dublin-Verord-
nung nicht anwendbar. Das Asylverfahren werde deshalb in der Schweiz
behandelt. Aufgrund der sich präsentierenden Sachlage werde beabsich-
tigt, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht einzutreten. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör.
C.
In seinen Stellungnahmen vom 22. und 25. August 2014 machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei seit 2007 nach Brauch verheiratet. Seine
Ehefrau verfüge über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
D.
Am 27. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 25. September 2014
entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen.
E.
Mit Schreiben vom 4. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
kirchliche Heiratsbestätigung zu den Akten.
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F.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 – eröffnet am 7. Januar 2015 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Einsicht
in die Asylakten seiner Ehefrau zu gewähren und ihm eine Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme anzusetzen. Die Verfügung sei aufzuheben.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventua-
liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei.
Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere
sei ihm die unterzeichnende Juristin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt ge-
mäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit
dar (Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
4.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, einerseits handle
es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat, andererseits sei der Be-
schwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden und die zustän-
digen Behörden hätten der Rückübernahme zugestimmt. Bei dieser Sach-
lage könne der Beschwerdeführer den Nachweis eines schutzwürdigen In-
teresses zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nicht
erbringen.
5.
5.1 In der Rechtmitteleingabe wird vorab eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts gerügt. Die Vorinstanz lasse in der angefochtenen Verfügung
durchblicken, dass sie an der in der Vergangenheit gelebten Beziehung
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zweifle.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Frage, ob der Be-
schwerdeführer überhaupt eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Bezie-
hung zu seiner Ehefrau geführt hat, offen gelassen. Daraus lassen sich
indes noch keine Zweifel an der Beziehung ableiten. Entsprechend hat die
Vorinstanz denn auch weder die Akten der Ehefrau zum Verfahren des Be-
schwerdeführers beigezogen noch hat sie die angefochtene Verfügung auf
Aussagen der Ehefrau anlässlich der Befragungen abgestützt. Bei dieser
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Sachlage war die Vorinstanz denn auch nicht gehalten, dem Beschwerde-
führer Einsicht in die Akten der Ehefrau zu gewähren. Die Rüge erweist
sich demnach als unbegründet. Folglich besteht auch keine Veranlassung
zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Antrag
ist abzuweisen.
5.2 Dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat han-
delt, in welchem der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, wird in der Rechtsmitteleingabe
zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz ist daher mit zutreffender
Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
7.
7.1 Zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei
in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich nur auf Art. 8 EMRK be-
rufen, wer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, namentlich das Schweizer
Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz habe.
Solches habe die Ehefrau nicht. Nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20)
könnten vorläufig Aufgenommene frühestens drei Jahre nach Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Der
Beschwerdeführer habe demnach den Familiennachzug in Italien abzuwar-
ten. Allenfalls könne er auch dort ein Gesuch um Familiennachzug für seine
Ehefrau stellen.
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7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz ver-
kenne, dass ein völkerrechtlich begründeter Anspruch auf Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung eine Berufung auf die Verfassungsrechte und Art. 8
EMRK zulasse. Die Anwesenheit von vorläufig aufgenommenen Flüchtlin-
gen sei auf Dauer angelegt. Aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft er-
wachse ihnen ein hinreichend stabiler Anspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz.
7.3 Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Famili-
enlebens, enthält indes kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Fa-
milienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Fa-
milienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige
muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1).
7.4 Der Beschwerdeführer selbst kann sich nicht auf den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK berufen, da er ohne Aufenthaltstitel und illegal in die
Schweiz eingereist ist. Seine Ehefrau hält sich seit dem 25. Juni 2012 hier
auf und wurde als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass Flüchtlinge, die kein Asyl erhalten,
lediglich einen dauerhaften Anspruch auf Nichtrückschiebung haben. Wei-
tergehendes regelt das Völkerrecht nicht, namentlich nicht den sich daraus
ergebenden Aufenthaltstitel. Dieser beurteilt sich einzig nach dem schwei-
zerischen Ausländerrecht. Demnach werden Flüchtlinge, die kein Asyl er-
halten, vorläufig aufgenommen (Art. 83 Abs. 8 AuG). Die vorläufige Auf-
nahme bildet indes keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vor-über-
gehenden Status, solange der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar
ist (BGE 137 II 305 E. 3.1; BGE 138 I 246 E. 2.3). Als vorläufig aufgenom-
mener Flüchtling verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers somit nicht
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung.
Wer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches
grundsätzlich auch nicht einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine ge-
lebte familiäre Beziehung zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer kann somit keinen grundsätzlichen Anspruch aus
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Art. 8 EMRK ableiten, welcher der Wegweisungsverfügung entgegensteht
(BGE 126 II 335 E. 2c, aa). Bei dieser Sachlage braucht nicht näher über-
prüft zu werden, ob vorliegend von einer nahen, echten und gelebten Fa-
milienbeziehung auszugehen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe ist nicht weiter einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe im Rück-
übernahmeersuchen unterlassen, seine Ehefrau zu erwähnen, bestand
dazu offensichtlich keine Veranlassung. Es bestand und besteht kein An-
knüpfungspunkt im Sinne eines bisherigen Aufenthalts der Ehefrau des Be-
schwerdeführers in Italien. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
kann indes der Beschwerdeführer als in Italien anerkannter Flüchtling nach
erfolgter Rückkehr allenfalls ein Gesuch um Familiennachzug an die italie-
nischen Behörden unter Hinweis auf Art. 8 EMRK stellen (BVGE 2012/4 E.
4.4.4).
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. Weitergehend äussert
sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weder zur Zumut-
barkeit noch zur Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: