B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3213/2015
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Rumänien,
c/o Schweizerische Botschaft in Bukarest, Rumänien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Eingabe vom 13. März 2012 an
D._______ (nachfolgend: die Botschaft) um Asyl in der Schweiz nach.
Als Beweismittel reichte er – jeweils in Kopie und mit französischer Über-
setzung – verschiedene Dokumente, namentlich zwei Entscheide des
B._______, zu den Akten.
B.
Mit E-Mails vom 16. und 23. März 2012 ergänzte der Beschwerdeführer
sein Asylgesuch vom 13. März 2012.
C.
Am 20. November 2013 fand die Befragung des Beschwerdeführers durch
die Botschaft statt.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er
sei seit dem Jahre (…) in verschiedene Gerichtsverfahren verwickelt. Ei-
nige Verfahren seien von ihm selbst eröffnet worden, andere hingegen von
der Familie und von Nachbarn. Diese würden im Zusammenhang mit (…)
stehen, (…). Er kämpfe auch um die Wiedererlangung von Gütern, welche
ihm während der kommunistischen Herrschaft entzogen worden seien. Er
reiche dieses Asylgesuch für seine Kinder ein, welche psychisch an den
Folgen der diversen Gerichtsverfahren leiden würden.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben seiner Ehefrau vom 27. Au-
gust 2013 samt einer Beschwerde an (…) ("C._______") vom (…), jeweils
in Kopie und mit französischer Übersetzung, sowie einen Lebenslauf zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 30. März 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte sinngemäss um Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Er legte der Beschwerde verschiedene Dokumente bei.
E-3213/2015
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache gehaltenen
Rechtsmitteleingabe, es ergibt sich aber aus dem Kontext, dass um eine
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird. Die Laienbe-
schwerde (samt Unterzeichnung) ist sodann in Kopie eingereicht worden.
Aufgrund des Inhalts und der Unterschrift, die mit der Originalunterschrift
auf dem Asylgesuch identisch ist, ist die Eingabe indes ohne Weiteres dem
Verfahren des Beschwerdeführers zuzuordnen. Aus prozessökonomi-
schen Gründen rechtfertigt es sich, von Instruktionsmassnahmen abzuse-
hen und auf die Nachreichung der original unterzeichneten Beschwerde zu
verzichten.
1.4 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
steht mangels Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Be-
hörde obliegt, (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2008, S. 63 Rz. 2.112), ist demnach von der Recht-
zeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
1.5 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind dem-
nach vorliegend erfüllt.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art.
106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106
Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das
Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation
vorgesehen]).
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Seite 4
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylge-
setzes Geltung haben.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn
von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs.
2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen
Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Per-
son, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE
2011/10 E. 3.3 S. 126).
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Seite 5
5.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, das Gesuch
des Beschwerdeführers stelle lediglich eine Einschätzung seiner eigenen
Gefährdungssituation und nicht jener seiner Familienmitglieder dar. Er
habe das Asylgesuch vom 28. (recte: 13.) März 2012 nur für sich alleine
gestellt und keine Absicht erwähnt, dass er auch den Einbezug anderer
Familienmitglieder wünsche. Da die Möglichkeit der Einreichung von Asyl-
gesuchen auf einer Schweizerischen Auslandvertretung per 29. September
2012 abgeschafft worden sei, sei seine Äusserung anlässlich der Anhörung
auf der Schweizer Botschaft vom 20. November 2013, er wolle das Asyl-
gesuch für seine Kinder stellen, verspätet.
Bei den geschilderten Problemen in Rumänien handle es sich in erster Li-
nie um solche, die im Zusammenhang mit (…) beziehungsweise damit zu-
sammenhängenden Differenzen im Verwandtschaftsbereich stehen wür-
den. Es handle sich offensichtlich nicht um Nachteile aus den in Art. 3 Abs.
1 AsylG genannten Gründen.
In Kenntnis der politischen und gesellschaftlichen Situation in seinem Hei-
matland stehe fest, dass Rumänien ein Rechtsstaat sei, der anerkannter-
massen in der Lage sei, seinen Bürgern Sicherheit und Rechtssicherheit
zu gewährleisten. Die Schweiz beurteile Rumänien als ein verfolgungssi-
cheres Land, in dem die Menschenrechte eingehalten würden und in dem
die Bürger bei Problemen im Umgang mit den eigenen Behörden auf vor-
handene und wirksame Beschwerdemöglichkeiten zugreifen könnten.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis
auf das Schreiben seiner Ehefrau vom 20. November 2013, das SEM habe
in seiner Verfügung nicht sämtliche Vorbringen betreffend den Wohnsitz
seiner Familie berücksichtigt. Das SEM könne nicht verstehen, dass er zur
Zielscheibe seiner eigenen Verwandtschaft geworden sei, weil er nicht ak-
zeptiere, dass (…). Die Vorinstanz habe mit ihrer Verfügung sein Recht auf
Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt. Eine Wohnung in Rumä-
nien zu bekommen, könne für eine Familie mit Kindern zur Feuerprobe
werden. Es sei fraglich, ob das SEM bei seinem Entscheid gewusst habe,
dass seine Ehefrau und die Kinder (…) seien.
E-3213/2015
Seite 6
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers – bei welchen es sich im Kern um Streitigkeiten um (…) handelt – keine
Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG (ernsthafte Nachteile wegen der
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politischen Anschauungen) vorhanden sind. Der Beschwer-
deführer hat auch keine konkrete Gefährdung geltend gemacht. Es ist so-
mit nicht davon auszugehen, dass er jemals asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt war oder dass sich in absehbarer Zu-
kunft eine Verfolgung verwirklichen könnte. Es besteht auch keine Veran-
lassung, die Erwägungen des SEM zu beanstanden. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
Das als Beschwerdebeilage erneut eingereichte Schreiben der Ehefrau
des Beschwerdeführers ("Déclaration"; undatiert) entspricht dem vor-in-
stanzlichen Aktenstück A6/10 S.1. Das SEM hat seinen Entscheid nebst
der schriftlichen Eingabe und den mündlichen Äusserungen des Be-
schwerdeführers auch auf die "in Kopie eingereichten Unterlagen" gestützt.
Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass es auch das besagte
Schreiben der Ehefrau in seine Erwägungen miteinbezogen hat. Der Be-
schwerdeführer bringt im Übrigen nicht vor und aus den Akten ist nicht er-
sichtlich, inwiefern die Ausführungen der Ehefrau, welche sich ebenfalls
um (…), an den Schlussfolgerungen des SEM etwas ändern könnten. Das-
selbe gilt hinsichtlich seines Hinweises auf die (…) Abstammung seiner
Ehefrau und der Kinder. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht substanti-
iert dar, inwiefern die Verfügung sein Recht auf Familienleben im Sinne von
Art. 8 EMRK verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund man-
gelhaft sein soll.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Seine Schutzfähigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde oder die beigelegten Dokumente einzugehen, da diese
keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die
Einschätzung des SEM entscheidend zu relativieren.
8.
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Seite 7
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen Staatsangehörigen Rumäniens und damit um einen
Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Be-stimmun-
gen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR
0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt
in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorlie-
gend der Verweigerung der Einreise nicht entgegen, da sich der Beschwer-
deführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten
Gründe in der Schweiz aufhalten möchte, sondern soweit ersichtlich alleine
zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz einzureisen beab-
sichtigt (vgl. Urteil des BVGer E-1855/2015 vom 31. März 2015 betreffend
Anordnung der Wegweisung).
9.
Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Bukarest.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger