B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3213/2018
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2018 / N (…).
E-3213/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 23. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (nachfol-
gend Erstbefragung) und am 23. Juni 2016 die Anhörung (nachfolgend
Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
eines ärztlichen Berichts des Spitals Emmental vom 16. Mai 2018 über ein
ambulantes Notfallgespräch vom (…) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Juristin als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
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Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
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Seite 4
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend be-
gründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinander-
zusetzten hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die
Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversu-
chen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es
gibt keinen Grund, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit 2009 mindestens einmal
im Monat beziehungsweise seit 2011 mehrfach bei seiner Frau vom CID
(Criminal Investigation Department) sowie von Karuna-Leuten gesucht
worden.
Die angeblichen Suchaktionen seit 2011 sind unglaubhaft. Es kann nicht
sein, dass der Beschwerdeführer – der seit 2012 in einer Bar in seiner Hei-
matstadt arbeitete – mit der angegebenen Intensität gesucht, aber nie ge-
funden wurde. Ferner steht seine Angabe, es sei seit 2009 mindestens ein-
mal monatlich nach ihm gesucht worden, mit seinen weiteren Ausführun-
gen im Widerspruch (SEM-Akten, A9, S. 8, F39). So kann nicht sein, dass
er von den gleichen Institutionen monatlich gesucht wird in einem Zeitraum,
in dem er von denselben festgehalten worden sein soll (2009 bis 2011).
Seine diesbezüglichen Ausführungen fallen im Übrigen stereotyp aus und
zeugen nicht von Selbsterlebtem. So reicht die Kenntnisnahme der Such-
aktionen lediglich über Drittperson nicht aus, um eine Verfolgung glaubhaft
darzulegen (vgl. hierzu BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, „le
fait d’avoir appris par des tiers que l’on est recherché ne suffit pas pour
établir l’existence fondée de futures persécutions“). Folglich ist die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, die angeblichen Suchaktio-
nen seien unglaubhaft.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr (…) vom CID
(…) befragt worden. Ende 2004 oder Anfang 2005 sei von regierungsna-
hen Gruppierungen versucht worden ihn anzuschiessen. Im (…) sei er so-
dann von der Polizei festgenommen und über Nacht festgehalten worden,
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weil man ihn der Aktivitäten für die LTTE verdächtigt habe. Am nächsten
Tag sei er einem Gericht vorgeführt und freigelassen worden.
Es ist unglaubhaft, dass regierungsnahe Gruppierungen den Beschwerde-
führer anzuschiessen versuchen und dies nicht gelingt. Das mit Original-
dokumenten belegte Verfahren aus dem Jahr (…) – in dem der Beschwer-
deführer gerichtlich vom Vorwurf der Nähe zu den LTTE freigesprochen
wurde – gibt indes keinen Anlass zu Zweifeln. Kurz nach diesem Verfahren
konnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen eine Identitätskarte von den
Behörden ausstellen lassen (Ausstellungsdatum: […]). Vor dem Hinter-
grund des Freispruchs im Jahr (…) sind die angegebenen Befragungen
des CID im Jahr (…) nicht von Relevanz. Ferner bestätigt der Beschwer-
deführer, dass er nichts mit den LTTE zu tun gehabt hat. Nach dem Ge-
sagten sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen – auch diejenigen
zum fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise – nicht zu
beanstanden.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei (…) festgenommen und
befragt sowie anschliessend von der Karuna-Gruppe bis 2011 zu Arbeit
verpflichtet worden.
Zu der geltend gemachten Festnahme und seinem Verfahren im Jahr (…)
reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente im Original ein. Der für
den Zeitraum zwischen 2009 und 2011 geltend gemachte Sachverhalt
bleibt indessen unbelegt, was erste Zweifel zulässt. Vor dem Hintergrund,
dass er (…) freigesprochen wurde, ist es unglaubhaft, dass hinter der Fest-
nahme im Jahr (…) erneut die Behörden stehen sollen. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass – sofern überhaupt eine Festnahme im Jahr (…) statt-
gefunden hat – diese den Behörden unbekannt gewesen sein muss. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung – gefragt nach
seinen beruflichen Tätigkeiten – aussagte, er sei von 2009 bis 2011 bei der
Gruppierung Karuna tätig gewesen und ab 2012 in einer Bar, untermauert
diese Schlussfolgerung und lässt nicht auf Unfreiwilligkeit seiner entspre-
chenden Anstellung (Putztätigkeiten und Ähnliches) schliessen (SEM-Ak-
ten, A4, S. 4, Ziff. 1.17.05). Wie bereits erwähnt, widersprechen sich seine
Aussagen betreffend die monatliche Suchaktion seit 2009 nach ihm mit
seiner angeblichen Festnahme seitens derselben Gruppierungen in dem-
selben Zeitraum.
Nach dem Gesagten, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, im Zeitpunkt
seiner Ausreise Vorfluchtgründe geltend zu machen.
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Seite 6
4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutref-
fend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das auf Be-
schwerdeebene zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil (E-1866/2015
vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert) hält diesbezüglich fest, be-
stimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE
und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifi-
zieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für
sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren
darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom-
men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver-
mögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Ge-
samtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (ebd. E. 8.5.5).
Der Beschwerdeführer konnte in den letzten Jahren vor seiner Ausreise
keine asylrelevante Verfolgung geltend machen. Er bestätigt selbst, nie
Kontakt mit den LTTE gehabt zu haben und im Jahr (…) von entsprechen-
den Vorwürfen gerichtlich freigesprochen und von den Behörden entlassen
worden zu sein. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass er
über eine Identitätskarte verfügt und ihm von den sri-lankischen Behörden
ein Reisepass ausgestellt wurde, der ihm vom Schlepper abgenommen
wurde (SEM-Akten, A4, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist dem Argument
der Risikofaktoren die Grundlage entzogen. Die auf Beschwerdeebene
hervorgehobene angebliche Inhaftierung im Jahr (…) hat der Beschwerde-
führer – im Unterschied zum Verfahren im Jahr (…) – weder belegt noch
ist deren Schilderung glaubhaft ausgefallen. Schliesslich konnte der Be-
schwerdeführer noch weitere Jahre in Sri Lanka leben und einer geregelten
Arbeit nachgehen. Wie ausgeführt, gelang es ihm nicht, nach dem Urteil im
Jahr (…) glaubhaft zu machen, behördlichen Nachteilen ausgesetzt gewe-
sen zu sein oder zumindest die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ge-
zogen zu haben. Schliesslich lassen die Narben (schwach risikobegrün-
dende Faktoren) für sich alleine nicht auf ein entsprechendes Risikoprofil
schliessen. Exilpolitische Tätigkeiten sind weder aktenkundig noch wurden
solche auf Beschwerdeebene geltend gemacht.
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Seite 7
Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-
schwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch
nicht aus den Beschwerdeausführungen. Schliesslich kann der Beschwer-
deführer aus der Dauer der Zweitbefragung nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten. Es erübrigt sich auf weitere Argumente der Beschwerde im Einzel-
nen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung
zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
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R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine An-
haltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen
zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten back-
ground check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Aus-
land) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Ge-
fährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Aus-
führungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die ge-
stützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen füh-
ren könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom
27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2
E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich (zu den auf
Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Vorbringen
E. 6.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.
Auf Beschwerdeebene wird diesen nichts Stichhaltiges entgegengestellt.
So herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der
sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegan-
gen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz B._______, wo er
vor seiner Ausreise lebte; die Herkunft ist belegt (u. a. Identitätskarte und
Kopie Geburtsurkunde im SEM-Dossier). Sodann leben beispielsweise
seine Ehefrau, sein Sohn, seine Schwester ([…]) und seine Schwiegerel-
tern vor Ort. Mithin verfügt er über ein intaktes Beziehungsnetz. Ferner ver-
fügt er über gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung. Dass er
auch finanziell auf die Hilfe eines intakten Beziehungsnetzes zurückgreifen
kann, bezeugt schliesslich die Finanzierung seiner Reise in die Schweiz
durch seine Eltern und seine Frau (SEM-Akten, A4, S. 6, Ziff. 5.02). Der
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auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht des Spitals Emmental vom (…)
beruht auf einer Selbsteinweisung und stellt eine Anpassungsstörung, Stö-
rungen infolge Alkoholkonsums sowie eine eventuelle komplexe posttrau-
matische Belastungsstörung fest; der Patient sei nach dem Gespräch mit
Tabletten entlassen worden. Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass das öf-
fentliche Gesundheitssystem im Norden und Osten Sri Lankas bezüglich
Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist. Dennoch ist vorlie-
gend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Be-
schwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Thera-
pie nicht nur im Distrikt Jaffna, sondern auch in Trincomalee und in
Kilinochchi in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich ist und
sogar grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Daneben bestehen auch pri-
vate Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (hierzu statt
vieler Urteil des BVGer D-5774/2016 vom 23. April 2018 E. 8.3.3.2 f.). Es
ist dem Beschwerdeführer – sofern überhaupt notwendig – zumutbar, sich
an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung seines
gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in
Colombo und insbesondere im "National Institute of Mental Health" (NIMH)
in Angoda, Distrikt Colombo, möglich. Auch die Behandlung mit Psycho-
pharmaka ist gewährleistet, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lanki-
schen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos
zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer
Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 14.2.2). Diesen Bedürfnissen des Beschwerdeführers
kann indessen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung ge-
tragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen
wird. Dasselbe gilt für die starken Kopfschmerzen, wie die Vorinstanz be-
reits zutreffend festgestellt hat. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
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6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3213/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: