Abtei lung V
E-3214/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
23. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3214/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte mit englischsprachiger Eingabe vom
1. Dezember 2006 an die Schweizer Botschaft in Colombo und suchte
in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesent -
lichen geltend, er habe sich am 16. November 2006 auf der Suche
nach Arbeit nach Vavuniya begeben und sei auf der Rückreise nach
Negombo von der srilankischen Polizei und Armee festgenommen und
befragt worden, wobei er gefoltert und danach in das (...)-Gefängnis
gebracht worden sei. Am 24. November 2006 sei er gegen Kaution
freigelassen worden mit der Weisung, am 8. Dezember 2006 vor
Gericht zu erscheinen. Am 16. November 2006 habe die "Negombo
Tourist Hotel Beach Police" zu Hause nach ihm gesucht. An seiner
Stelle sei sein Vater zur Polizeistation gebracht, nach dem Be-
schwerdeführer befragt und gleichentags wieder freigelassen worden.
Ferner verwies der Beschwerdeführer auf Ereignisse während seiner
Schul- und Studentenzeit, als er noch im Distrikt Jaffna gelebt habe.
Im Mai 1987 sei bei einem Bombenangriff ihr dortiges Haus zerstört
worden und sein Grossvater ums Leben gekommen. Nach der Unter-
zeichnung der Friedenserklärung sei seine Familie von den
Operationen der Indian Peace Keeping Force (I.P.K.F.) betroffen ge-
wesen, und ihre temporäre Residenz sei zerstört worden. Danach
seien sie nach Vadamaradchy gezogen, wo sie indessen immer wieder
von bewaffneten Personen befragt und belästigt worden seien.
Schliesslich hätten sie aus Sicherheitsgründen im Jahre 2005 die
Halbinsel Jaffna verlassen und seien nach Negombo gezogen, wo ihr
Leben aber ebenfalls nicht sicher sei.
B.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 forderte die Schweizer Botschaft
in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen detailliert und
unter Beilage von Beweismitteln darzulegen, sofern er am Gesuch
festhalte.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Januar 2007, 11. Februar 2007
und 8. März 2007 weitere Eingaben unter Beilage mehrerer Beweis-
mittel zu den Akten. Ergänzend führte er dabei unter anderem aus,
dass ihm nach seiner Entlassung im November 2006 von der Polizei
wiederholt gesagt worden sei, dass er sich nicht ausser Haus begeben
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dürfe und jederzeit verfügbar sein müsse, so dass er quasi unter
Hausarrest stehe. Weiter machte er geltend, dass einer seiner älteren
Brüder im Jahre 1991 gewaltsam von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) mitgenommen worden sei und dass ihre Familie seither
nichts mehr von ihm gehört habe. Im Jahre 1990 sei zudem die
Familie von Mitgliedern der LTTE zu Geldzahlungen verpflichtet
worden. Während seiner Studienzeit habe der Beschwerdeführer
Bekanntschaft mit LTTE-Aktivisten gemacht und habe begonnen, die
LTTE durch Blutspenden zu unterstützen. Er habe gehofft, so allenfalls
zu Informationen über seinen verschwundenen Bruder zu kommen. Im
Jahre 2004 sei er anlässlich einer Armeeaktion verhaftet und
mitgenommen worden. Es sei ihm vorgehalten worden, dass sein
Bruder bei der LTTE und er selber ein Spion sei. Der diensthabende
Offizier habe ihn indessen wieder nach Hause entlassen. Eine Woche
danach hätten drei Polizisten ihr Haus durchsucht und dabei Geld
gefunden, welches sie mitgenommen hätten. Daraufhin habe sein
Vater entschieden, Jaffna zu verlassen, so dass sie im Januar 2005
nach Negombo umgezogen seien. Weiter machte der
Beschwerdeführer geltend, dass er ständig von der Polizei überwacht
werde. Am 27. Februar 2007 seien drei Polizisten zu ihm nach Hause
gekommen und hätten ihn über eine Person befragt, die ihn drei Tage
zuvor besucht habe.
D.
Am 6. August 2007 überwies die Schweizer Botschaft in Colombo das
Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung.
Dieses ersuchte mit Schreiben vom 30. November 2007 die Botschaft,
mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung durchzuführen.
E.
Am 17. Dezember 2007 führte die Botschaft die Anhörung durch,
wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in den schrift-
lichen Eingaben geltend gemachten Vorbringen wiederholte.
Ergänzend führte er unter anderem aus, er sei im Jahre 2003 von
LTTE-Leuten geschlagen worden, nachdem er sich geweigert habe,
zwei Studienkollegen, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien, zu
helfen. Etwa Mitte 2006 habe die Polizei erstmals ihr Haus in Negombo
durchsucht. Danach wiederum am 16. November 2006, als sein Vater
verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits sei auf seiner
Rückreise aus Vavuniya am 18. November 2007 verhaftet worden. Am
19. November 2007 sei er vor Gericht und danach ins Gefängnis ge-
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bracht worden. Am 24. November 2007 sei er entlassen worden, mit
der Auflage, sich am 8. Dezember 2007 wieder im Gericht einzufinden,
von welchem er in der Folge freigesprochen worden sei. Seit Februar
2007 werde er immer wieder von einer Person des Criminal In-
vestigation Department (CID) besucht, so dass er um sein Leben
fürchte.
F.
Am 19. Dezember 2007 übermittelte die Botschaft dem BFM das An-
hörungsprotokoll zusammen mit einem kurzen Bericht.
G.
Der Beschwerdeführer führte in weiteren Eingaben vom 19. Dezember
2007, 14. Januar 2008, 20. Mai 2008, 24. Oktober 2008 und 23. Juli
2009 aus, dass er am 3. und 4. Januar 2008 sowie am 8. und 9. Janu-
ar 2008 von Polizisten kontaktiert, vorgeladen und dabei zu seinen
Kontakten zur LTTE befragt worden sei. Am 11. Mai 2008 sei er für
mehrere Stunden verhaftet und unter der Bedingung, sich am 25. Mai
2008 bei der Polizei zu melden, wieder freigelassen worden. Dabei sei
er unmenschlich und erniedrigend behandelt worden. Er werde von
der Polizei ständig bedroht und eingeschüchtert. Am 10. August 2008
sei er erneut verhaftet und schlecht behandelt worden, bevor er am
11. August 2008 wieder entlassen worden sei. Am 16. Oktober 2008
hätten ihn zwei Polizisten der Negombo Polizei zu Hause besucht.
Auch nach der Beendigung des Krieges würde es zu willkürlichen
Verhaftungen durch die Polizei kommen. Offiziere des CID hätten ihr
Haus wiederholt durchsucht. Er sei in ständiger Angst um sein Leben.
H.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Ja-
nuar 2010 die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu dem
sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern.
I.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 23. Februar 2010
aus, er erachte eine Abweisung seines Asylgesuchs als unfair. Seit
Jahren werde er bedroht und könne kein friedliches Leben führen.
Durch den ihm von der lokalen Polizei und dem CID aufer legten in-
offiziellen Hausarrest könne er sich nicht frei bewegen und finde keine
Arbeit. Überdies hätten Polizisten und Mitglieder des CID wiederholt
bei ihnen vorgesprochen und Geldzahlungen verlangt. Hinzu komme,
dass er die ganze Verantwortung für seine Eltern und seine beiden
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unverheirateten Schwestern trage, welche unter den andauernden
Belästigungen der Polizei und des CID stark gelitten hätten. Weiter
wies er darauf hin, dass er am 23. November 2009 und am 21. Januar
2010 verhaftet worden sei. Da er nicht nach Jaffna zurückkehren
könne, weil er auch dort gesucht werde, habe er keine andere
Möglichkeit, als in der Schweiz um Asyl zu ersuchen.
J.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
K.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 23. April 2010 gelangte der Be-
schwerdeführer an die Schweizer Botschaft in Colombo sowie an das
BFM und teilte mit, dass er gegen die Verfügung vom 23. März 2010
Beschwerde erhebe, und ersuchte um Gewährung einer Fristver-
längerung zur Einreichung derselben.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom
7. Juni 2010 das Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung ab
und forderte den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf,
welche dieser am 23. Juni 2010 fristgerecht einreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), sondern in Englisch abgefasst. Die Rechts-
begehren sind aber verständlich und hinreichend begründet, so dass
aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung verzichtet
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende
Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Abgesehen vom sprachlichen Mangel ist die Beschwerde frist- und
formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das Bundes-
amt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Ver-
tretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asyl-
suchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Die
Schweizer Botschaft in Colombo führte am 17. Dezember 2007 eine
Befragung des Beschwerdeführers durch.
3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
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ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu die in die-
sem ganzen Zusammenhang nach wie vor massgeblichen EMARK
1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und
Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
4.
4.1 Das BFM wies das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur
Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006
von einem Gericht von jeglichem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft
freigesprochen worden sei. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar,
weshalb das CID nach dem Freispruch noch ein Verfolgungsinteresse
am Beschwerdeführer gehabt habe. Weiter sei dieses in der Ver-
gangenheit vehement gegen potentielle LTTE-Mitglieder vorgegangen.
Wenn ein Verdacht auf LTTE-Mitgliedschaft bestanden habe, sei die
betreffende Person in Untersuchungshaft genommen, eingehend ver-
hört und vor Gericht gestellt worden. Es entspreche nicht dem Vor-
gehen des CID, dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg nachzu-
stellen, ohne ihn festzunehmen, wegen möglicher Verbindungen zur
LTTE zu befragen oder anzuklagen. Zudem sei nicht nachvollziehbar,
dass er seit 2006 in Negombo von srilankischen Sicherheitskräften
bedrängt, belästigt und festgehalten worden sei, jedoch nicht von
Negombo weggezogen sei, um sich den lokalen Verfolgungsmass-
nahmen zu entziehen. Weiter habe der Beschwerdeführer in seinen
Eingaben und der Anhörung nicht erwähnt, was während dieser vielen
Inhaftierungen jeweils geschehen sei, wie er genau behandelt und was
von ihm verlangt worden sei. Seine allgemeinen Schilderungen ver-
mittelten den Eindruck, als habe er das Erzählte nicht selber erlebt,
was seine Vorbringen unglaubhaft erscheinen lasse.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerde-
führer die Ausführungen in seiner Eingabe vom 23. Februar 2010.
Ergänzend führte er aus, dass die srilankischen Sicherheitskräfte
kürzlich Dokumente sichergestellt hätten, gemäss welchen sein Bruder
ein ranghohes Mitglied der LTTE sei. Obwohl der Beschwerdeführer
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nicht wisse, ob sein Bruder noch lebe, versuchten die Sicherheitskräfte
durch ständige Belästigungen herauszufinden, ob sein Bruder noch
lebe. Er sei deshalb wiederholt befragt worden. Da alle diese Unter -
suchungen inoffiziell geführt worden seien, könne er keine Belege
dafür einreichen. Seine ganze Familie lebe in ständiger Angst. Sein
Vater habe sogar eine Herzattacke erlitten und habe sich einer
Bypass-Operation unterziehen müssen.
4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM die Gründe, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger
und nachvollziehbarer Weise aufgezeigt hat. Insbesondere ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Frei-
spruchs des Beschwerdeführers im Dezember 2006 durch ein Gericht
nicht anzunehmen ist, dass die Sicherheitskräfte danach noch ein so
grosses Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Andererseits wäre
davon auszugehen, dass bei einem angeblich weiterhin gegen ihn
geäusserten Verdacht er nicht über Jahre hinweg zu Hause von
Leuten des CID besucht und befragt oder lediglich für verhältnis-
mässig kurze Zeit verhaftet und danach wieder freigelassen worden
wäre, ohne dass gegen ihn erneut Anklage erhoben worden wäre. In
Bezug auf die angeblich erlittenen Benachteiligungen und die un-
menschlichen Behandlungen, denen der Beschwerdeführer bei seinen
wiederholten Festnahmen ausgesetzt gewesen sei, wird dem Be-
schwerdeführer sodann von der Vorinstanz zu Recht vorgehalten, dass
sich seine Angaben bei der Anhörung durch die Botschaft und in
seinen schriftlichen Eingaben in stereotypen Aussagen ohne ge-
nügende Realkennzeichen erschöpfen würden, was darauf schliessen
lässt, dass er die geltend gemachte Verfolgung nicht selber erlebt hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Benachteiligungen
durch die LTTE im Jahre 2003 oder weiter zurückliegende Ereignisse,
wie beispielsweise den Tod seines Grossvaters und seines Onkels
beruft, ist festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuchs zu weit zurück liegen, als dass sie noch als relevant be-
trachtet werden könnten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene
sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in entscheidwesent-
licher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal der
Beschwerdeführer weitestgehend darauf verzichtet, zu den ihm in der
angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Ungereimtheiten konkret
Stellung zu nehmen, sondern sich im Wesentlichen mit einer Wieder -
holung seiner Vorbringen in der Eingabe vom 23. Februar 2010 be-
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gnügt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, weiter auf die Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzugehen. Zur Vermeidung weiterer
Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im an-
gefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise keine konkreten Hinweise
auf eine unmittelbare künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen vermochte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemacht
Furcht scheint zudem nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im
Heimatland nicht zugemutet werden könnte (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Un-
ter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht das Asyl und die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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