B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3216/2012
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Somalia,
beide vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 reichte der in der Schweiz leben-
de Bruder der Beschwerdeführer für diese beim BFM ein Asylgesuch ein
und beantragte für diese eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung
des Asylverfahrens.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2012 ersuchte das BFM den Bruder
der Beschwerdeführer um ergänzende Stellungnahmen zur Vervollstän-
digung des Sachverhalts sowie zu einer allfälligen Ablehnung der Asylan-
träge und der Einreisebewilligung, welche er mit Antwortschreiben vom
10. Mai 2012 beim BFM einreichte. Im Wesentlichen führte der Bruder für
die Beschwerdeführer aus, diese seien gemeinsam mit einem weiteren
Bruder am 2. Dezember 2011 von Al-Shabaab festgenommen und aufge-
fordert worden, für diese zu kämpfen. Auf ihre Weigerung hin seien sie
am 1. Januar 2012 inhaftiert worden. Anlässlich einer bewaffneten Ausei-
nandersetzung zwischen der Übergangsregierung und Al-Shabaab sei ih-
nen die Flucht gelungen. Danach hätten Mitglieder von Al-Shabaab
zweimal bei der Mutter und Schwester der Beschwerdeführer nach den
Brüdern gesucht, welche sich seither im Dorf C._______ zwischen
D._______ und E._______ versteckten.
C.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 verweigerte das BFM den Beschwerde-
führern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung
des BFM vom 16. Mai 2012 sei aufzuheben. Es sei ihnen die Einreise in
die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilli-
gen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozess-
führung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich-
zeitig forderte sie das BFM auf, bis zum 15. November 2013 eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
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F.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung ist den Beschwer-
deführern am 6. November 2013 zur Kenntnis zugestellt worden. Zugleich
wurden diese eingeladen, bis zum 21. November 2013 eine Replik und
entsprechende Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 14. November 2013 replizierten die Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführer liessen darauf schliessen, dass deren
Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab asylrelevant seien, gemäss dem
Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG aber geprüft werden
müsse, ob es den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden könne, in
einem anderen Staat – in casu Äthiopien – um Asyl nachzusuchen. Die
Zumutbarkeit wird von der Vorinstanz bejaht, da sich die Beschwerdefüh-
rer in der Obhut ihres älteren Bruders befänden, weshalb kein Grund zur
Annahme bestünde, dass deren Verbleib in einem äthiopischen Flücht-
lingslager nicht zumutbar oder möglich sei. Zudem sei der Anknüpfungs-
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punkt zur Schweiz mit der Anwesenheit des ältesten Bruders nicht ge-
wichtig genug.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführer geltend,
ihr älterer Bruder sei am 2. Juni 2012 von Al-Shabaab entführt und getö-
tet worden. Die Beschwerdeführer seien deshalb nach E._______ zu ei-
ner Tante geflohen, wo sie sich seither versteckten. Kurz zuvor – am 16.
Mai 2012 – seien Mutter und Schwester der Beschwerdeführer die Einrei-
sebewilligung in die Schweiz erteilt worden. Damit würden die minderjäh-
rigen Beschwerdeführer alleine in Somalia zurückbleiben. Im Fall ihrer
Flucht nach Äthiopien wären sie dort ebenfalls auf sich alleine gestellt.
Sie hätten dort keine Bekannten, seien weder mit der dortigen Sprache
noch mit den lokalen Gebräuchen vertraut und würden Gefahr laufen, von
äthiopischen Sicherheitskräften gefangen genommen und erpresst zu
werden. Auch seien die Verhältnisse in äthiopischen Flüchtlingslagern
prekär. Die Leitung der Flüchtlingslager könne die Beschwerdeführer
nicht schützen. Demgegenüber sei die Beziehungsnähe zur Schweiz sehr
gross, da dort neben dem ältesten Bruder bald auch die Schwägerin,
Mutter und Schwester der Beschwerdeführer lebten.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung er-
kannt, dass Frauen, welche sich – mit oder ohne Kinder – in einem Dritt-
staat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familien-
angehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswe-
gen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt
der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, der wei-
tere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel nicht zugemutet werden
könne und ihnen seitens der Vorinstanz eine Einreisebewilligung zu ertei-
len sei, wenn sie über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ver-
fügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als
zur Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar
2012, D-3190/2011, E. 8.1 sowie dort zitierte Urteile). Der Mutter und
Schwester wurden gestützt auf diese Rechtsprechung eine Einreisebewil-
ligung erteilt. Die Rechtsprechung bezieht sich indes ausdrücklich auf
Frauen. Die Beschwerdeführer wollen jedoch in ihrer Rechtsmitteleingabe
die eigene Situation aufgrund ihrer Minderjährigkeit mit derjenigen von
Frauen in Äthiopien gleich gestellt sehen.
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Die Beschwerdeführer argumentieren, das in Art. 3 Abs. 1 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinder-
rechtskonvention, SR 0.107) statuierte Kindeswohl müsse im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung nicht nur bei der Rückkehr von Kindern in den
Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern analog auch in Fällen wie dem vor-
liegenden beachtet werden. Es sei also zu prüfen, ob in Äthiopien die
(dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft
etc. entsprechenden) Bedürfnisse der beiden Kinder abgedeckt werden
könnten und eine Flucht nach Äthiopien sowie eine dortige Schutzsuche
dem Wohl der betroffenen Kinder entspreche.
Das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil hatte allerdings die Zu-
mutbarkeit einer Wegweisung von Kindern aus der Schweiz in die Repu-
blik Kongo zum Gegenstand und kann deshalb für den vorliegenden Fall
– Verweigerung der Einreise aus Somalia in die Schweiz wegen allenfalls
zumutbarer Asylalternative Äthiopien – nur bedingt herangezogen werden
(vgl. Urteil vom 1. September 2008, E-4429/2008). Im genannten Urteil
hat das Bundesverwaltungsgericht das Kindeswohl immerhin dahinge-
hend konkretisiert, dass die Kinder von einer Behörde oder Institution
empfangen werden müssen, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner An-
kunft weiterzuhelfen (vgl. ebd. E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen etwa auf
UNHCR, Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unac-
companied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4).
Äthiopien hat die Flüchtlingskonvention ratifiziert. Es sind dem Gericht
überdies keine Anhaltspunkte bekannt, dass Äthiopien deren Forderun-
gen nicht einhalten würde. Die Flüchtlingscamps in Äthiopien werden von
Mitarbeitern des UNHCR betrieben. Es sind dem Gericht keine Anzeichen
und Anhaltspunkte bekannt und es wurde von den Beschwerdeführern
auch nicht aufgezeigt, dass namentlich die Empfangs- und Aufnahmesi-
tuation in den Flüchtlingscamps – wiewohl schwierig – für die Beschwer-
deführer von vornherein unzumutbar und mit dem Kindeswohl unverein-
bar wäre. Wie die Vorinstanz zudem richtig feststellt, befinden sich in den
äthiopischen Flüchtlingslagern zahlreiche somalische Flüchtlinge, wes-
halb insbesondere die Verständigung und der tägliche Umgang den Be-
schwerdeführern keine zusätzlichen Probleme bereiten sollte.
5.3.2 In Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit der Beschwerdeführer
ist ausserdem festzuhalten, dass der ältere Beschwerdeführer mit seinen
nunmehr 20 Jahren der Minderjährigkeit klar entwachsen ist und auch
zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2012 bereits
seine Volljährigkeit erreicht hatte. Insofern gehen die Unterstellung der
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Minderjährigkeit und die darauf gestützten Vorbringen aus der Kinder-
rechtskonvention in Bezug auf den älteren Beschwerdeführer fehl (vgl.
Art. 1 Kinderrechtskonvention). Sein jüngerer Bruder steht kurz vor der
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, weshalb auch in seinem Fall
bald nicht mehr von einem Kind die Rede sein kann. Zudem kann heute
von einer vergleichbaren Situation ausgegangen werden, wie sie sich der
Vorinstanz anlässlich der abweisenden Verfügung vom 16. Mai 2012 dar-
bot, als sie es für zumutbar hielt, die Beschwerdeführer unter der Obhut
des inzwischen von den Al-Shabaab-Milizen getöteten erwachsenen Bru-
ders in einem äthiopischen Flüchtlingslager um Asyl nachsuchen zu las-
sen. Dem älteren, volljährigen Beschwerdeführer darf es also heute
ebenso zugemutet werden, sich auf dem Weg in das Flüchtlingscamp
sowie während des dortigen Aufenthalts um seinen jüngeren Bruder zu
kümmern.
5.3.3 Was die Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur Schweiz be-
trifft, so handelt es sich dabei nur um einen Aspekt unter verschiedenen
Gesichtspunkten, wenn es darum geht, über die Erteilung einer Einreise-
bewilligung zu entscheiden. Die Gewichtung aller Gesichtspunkte ist eine
Ermessensfrage, wobei der Vorinstanz zu Recht ein weiter Spielraum
eingeräumt wird. So führt der Umstand einer Beziehungsnähe zur
Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienange-
hörigen nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer
Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als
zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D-4758/2010
vom 30. August 2010 E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes.
S. 9 f.). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung auf die Beschwerde
denn auch bekräftigt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um ge-
sunde männliche Personen im Alter von neunzehn – heute: zwanzig –
und siebzehn Jahren handle, denen ein Aufenthalt in einem äthiopischen
Flüchtlingslager zuzumuten sei. Die Zumutbarkeit ergibt sich zusätzlich
aus den vorinstanzlichen Erörterungen über die zahlreichen somalischen
Flüchtlinge, weshalb sich die Beschwerdeführer in den Flüchtlingscamps
ohne Weiteres verständigen können.
5.3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie in den Flücht-
lingslagern nicht genug zu essen und zu trinken, keinen Schutz und keine
angemessene medizinische Versorgung erhielten, bleiben dagegen ohne
weitere Belege, sind nicht hinreichend substantiiert und deshalb nicht
weiter beachtlich.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund ei-
ner nachvollziehbaren Abwägung Äthiopien als für die Beschwerdeführer
zumutbare Asylalternative erklärt hat. Die Beschwerdeführer haben nicht
aufgezeigt, inwiefern die getroffene Abwägung Bundesrecht verletzt. Sol-
ches ist auch nicht zu ersehen. Die Vorinstanz hat ihnen somit zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche aus dem Aus-
land abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
ihnen mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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