B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3216/2019
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2016 um Asyl nach. Am
23. Februar 2016 wurde er kurz zur Person befragt und am 29. Januar
2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei ausgereist, weil er in den Mili-
tärdienst einberufen worden sei. Er habe den Dienst aufgrund seiner Ein-
schreibung an der Universität einmal verschieben können. Beim zweiten
Mal habe er keine Bestätigung der Uni mehr gehabt, weil er aufgrund des
Krieges nicht nach B._______ zur Uni habe gehen können. Es seien zwei
Personen vom Rekrutierungsamt zu seiner Familie nach Hause gekom-
men und hätten nach ihm gefragt. Diese hätten seiner Mutter mitgeteilt,
dass er bis zum (…) 2015 zum Rekrutierungsamt kommen müsse. Seine
Mutter habe ihnen gesagt, sie wisse nicht, wo er sei. Er habe sich tags
darauf zu seiner Tante begeben, wo er sich aufgehalten habe, bis er aus-
gereist sei. Wegen des Krieges, weil sein Bruder verletzt worden sei, habe
er an psychischen Problemen gelitten. Ansonsten habe er keine Probleme
mit Behörden, Polizei, Militär, Parteien oder Organisationen gehabt. Nach
seiner Ausreise hätten seine Eltern von den YPG (Yekîneyên Parastina
Gel) ein an ihn gerichtetes Aufgebot für den Militärdienst erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegwei-
sung zurzeit nicht zulässig sei, wurde die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers angeordnet.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, Ziffern 1 bis 3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig erscheine. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung des die Beschwerde unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
Dieser ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung – einzutreten.
2.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde (Dispo-Zif-
fer 4 der angefochtenen Verfügung), besteht kein Rechtsschutzinteresse
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an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf
den entsprechenden Antrag in der Beschwerde (Ziffer 3) ist daher nicht
einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führte sie an, die vom Beschwerdeführer miterlebten Ex-
plosionen und die Verletzung seines Bruders seien auf die allgemeine Lage
und das Kriegsgeschehen in Syrien zurückzuführen. Die Vorbringen seien
demnach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Es treffe zu, dass in den Gebieten Nordsyriens, welche unter Kontrolle der
YPG seien, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen
würden. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ver-
möchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels Verfolgungsmotiv im
Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylre-
levanz zu entfalten. Es möge ein gewisser Erwartungsdruck bestehen, es
sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante
Sanktionen nach sich ziehe. Daran vermöge auch das eingereichte Aufge-
bot nichts zu ändern.
Bezüglich der Wehrdienstverweigerung im syrischen Militär sei festzuhal-
ten, dass eine Dienstverweigerung per se die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu begründen vermöge. Eine Quellenanalyse ergebe, dass die syrischen
Behörden nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine re-
gierungsfeindliche Haltung unterstellten. Beim Vorliegen politischer Fakto-
ren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Oppo-
sition einstuften und entsprechend bestrafen würden. Beim Beschwerde-
führer lägen keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, die ein politi-
sches Profil begründen könnten. Damit würden allfällige Strafmassnahmen
infolge einer Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
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Es sei nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Straf-
massnahmen drohten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Aus die-
sem Grund sei er wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung
vorläufig aufzunehmen.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er sei im
Rahmen der BzP nicht zu seinen Asylgründen befragt worden und habe
sich erstmals anlässlich der Anhörung zu den Fluchtgründen äussern kön-
nen. Die Anhörung zur Sache habe lediglich rund drei Stunden gedauert,
womit die Befragung verhältnismässig kurz und wenig tiefschürfend gewe-
sen sei. Obwohl der asylberechtigte Bruder des Beschwerdeführers wäh-
rend der Anhörung anwesend gewesen sei, sei der Beschwerdeführer nicht
zu seinem familiären Umfeld und dessen politischen Aktivitäten befragt
worden. Aus den auch vom SEM beigezogenen Akten dieses Bruders er-
gebe sich, dass er mit der Tochter von R.B., eines in der Schweiz asylbe-
rechtigten Aktivisten der PDK-S (Demokratischen Partei Kurdistans Sy-
rien), verheiratet sei. Bereits daraus sei auf eine relative Nähe des Be-
schwerdeführers zu regimefeindlichen politischen Aktivisten aus Syrien zu
schliessen. Zudem sei der Vater des Beschwerdeführers seit vielen Jahren
für die PYD (kurdische Partei der Demokratischen Union / Partiya Yekitîya
Demokrat) aktiv gewesen und deshalb mehrmals verhaftet worden. Er
habe das nicht erwähnt, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die poli-
tischen Aktivitäten seines Vaters wichtig sein könnten. Ferner habe sich der
Beschwerdeführer in Syrien aktiv gegen das Assad-Regime betätigt, indem
er etwa fünfzehn Mal an von Jugendorganisationen durchgeführten Kund-
gebungen und Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen
habe. Die Polizei habe sich dabei zurückgehalten, Agenten hätten aber Fo-
tos und Videos gemacht. Auch Teilnehmer hätten solche gemacht und
diese auf sozialen Medien verbreitet. Da es nach den Kundgebungen Ver-
haftungen gegeben habe, habe er sich mit der Zeit auch davor gefürchtet.
Während der Anhörung sei er nicht auf seine politischen Aktivitäten ange-
sprochen worden. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass dies für sein
Asylverfahren massgeblich sein könnte. Die Vorinstanz habe den Sachver-
halt damit nicht vollständig erhoben und die Offizialmaxime verletzt. Es sei
die Gefahr einer Reflexverfolgung und die eigene regimefeindliche politi-
sche Aktivität des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Zweieinhalb Monate nach seiner Einreise in die Schweiz sei bei ihm eine
(…) diagnostiziert worden, was zum Schluss führe, dass ihn die Erlebnisse
in Syrien stark belastet hätten. Ein solches Erleben und die damit verbun-
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dene psychische Belastung ähnle in asylrechtlicher Hinsicht einer Vorver-
folgung, welche eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nahe-
lege.
7.
7.1 Zunächst ist, was die Dauer der Anhörung betrifft, festzuhalten, dass
die Anhörung des Beschwerdeführers inklusive Pausen und Rücküberset-
zung von 9.30 Uhr bis 14.50 Uhr gedauert hat. Die zeitliche Dauer liegt
damit im Durchschnitt und ist nicht zu beanstanden. Die Anhörung war ge-
nügend ausführlich. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben,
seine Asylgründe frei zu schildern, und er wurde zu allen relevanten Ereig-
nissen hinreichend befragt. Er wurde wiederholt gefragt, ob es noch andere
Gründe gebe, weshalb er Syrien verlassen habe (vgl. SEM-Akte A26/20
F95 ff., F100 f., F171 f.). Da der Beschwerdeführer selbst das politische
Engagement seines Vaters nicht angesprochen und die familiären Verbin-
dungen seines Bruders über dessen Ehefrau nicht erwähnt hat, kann der
Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer dazu
keine Fragen gestellt wurden. Der Sachverhalt erweist sich damit als hin-
reichend abgeklärt.
7.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö-
rige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert
eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die
erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünfti-
ger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss
durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteile des BVGer
E-6470/2017 E.5.2 vom 6. Juni 2019, D-76/2017 E. 5.5.2 vom 19. Novem-
ber 2018, E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5).
Was die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Furcht vor Reflexverfolgung
aufgrund des Vaters und der familiären Beziehungen des Bruders betrifft,
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung
keine Probleme in diesem Zusammenhang erwähnte. Auch auf Beschwer-
deebene bringt er lediglich vor, dass sein Vater für die PYD aktiv gewesen
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sei und die familiären Bande seines Bruders zu berücksichtigen seien. Es
wird in keiner Weise substantiiert, inwiefern der Vater oder der Bruder des
Beschwerdeführers bereits Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Hier-
bei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer angab,
selbst nie Probleme mit Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A26/20
F167), und im Rahmen der Anhörung weder auf seinen Vater noch auf
seinen Bruder – der im Übrigen bereits im Juli 2013 in die Schweiz einge-
reist ist – Bezug nahm. Der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers
war denn auch der bevorstehende Militärdienst (F165). Weitere Gründe,
die ihn zur Ausreise getrieben hätten, brachte er nicht vor. Seine Eltern und
sein jüngerer Bruder leben nach wie vor in Syrien und haben, gemäss sei-
nen Angaben, von keinen Vorfällen oder Behelligungen berichtet (F38 ff.).
Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung ist dem-
nach vorliegend zu verneinen.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einfüh-
rung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Per-
sonen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend ver-
mag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur
verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Si-
tuation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien
im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie
angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
7.4 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Ver-
folgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Es ist ihm nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass er einer oppositionellen Familie entstammt. Er
hatte vor der Ausreise nie aus einem in dieser Norm genannten Grunde
persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Auch die erst auf Be-
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schwerdeebene angeführte Tätigkeit des Vaters für die PYD hat den Be-
schwerdeführer offenbar nicht beeinträchtigt. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise und vor der
unbestrittenen Einberufung zum Militärdienst die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat.
7.5 Andere Gründe für eine asylrelevante Verfolgung werden nicht geltend
gemacht und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Die in der Schweiz
diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung führt nicht zur Asylre-
levanz seiner Vorbringen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer
nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat diese
daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 9. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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