Abtei lung V
E-3217/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
1. A._______, geboren (...), Türkei,
2. B._______, geboren (...), Türkei,
3. C._______, geboren (...), Türkei,
4. D._______, geboren (...), Türkei
alle vertreten durch Edith Hofmann (substituiert durch Uli
Kern), (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt
für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; BFM-Verfügung vom 14. Mai 2004
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3217/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein alevitischer Kurde aus E._______ – stellte
am 1. Oktober 1987 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Der damals
zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen lehnte das Asylgesuch
am 12. Januar 1988 ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Der Beschwerdedienst des EJPD wies die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde am 10. Juli 1991 ab. Am 25.
November 1991 meldete die damals zuständige F._______ den
Beschwerdeführer als seit dem 31. Oktober 1991 unbekannten
Aufenthalts ab.
II.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – nunmehr
mit Lebensgefährtin und zwei Kindern – am 5. Dezember 2003 den
Heimatstaat erneut. Die Familie gelangte am 9. Dezember 2003 in die
Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. Dezember
2003 fanden in der damaligen Empfangsstelle Chiasso die summari-
schen Erstbefragungen statt. Für die Dauer des Verfahrens wurden die
Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 2. Februar
2004 (Ehemann) und am 4. Februar 2004 (Ehefrau) erfolgte die Anhö-
rung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde
(G._______).
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe
in der Türkei vier- bis fünfmal an Kundgebungen der Kurdenpartei
DEHAP teilgenommen, sich im Übrigen aber nicht politisch betätigt.
Sein Schwager H._______ sei Kämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei
PKK gewesen und seine Kampfgefährten seien mehrmals zu ihnen
nach Hause gekommen. Am (...) sei der Schwager von der Polizei
erschossen worden. Zwei Wochen später habe die Polizei begonnen,
den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen und ihn über den
Schwager und dessen Kollegen auszufragen. Im Oktober 2001 sei er
deswegen zum ersten Mal festgenommen worden. In der Folge sei er
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alle zwei bis drei Monate, die letzten drei Monate vor der Ausreise
sogar ein- bis zweimal pro Monat, in diesem Zusammenhang festge-
nommen worden. Die Polizisten hätten ihn verhört, geschlagen und
ihm Unterstützung der DEHAP und der Kollegen seines Schwagers
vorgeworfen. Tags darauf sei er jeweils freigekommen. Aus diesem
Grund habe er die Türkei verlassen.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie sei nicht aktives Mitglied einer Partei gewe-
sen, habe aber an einigen Kundgebungen teilgenommen, bevor die
Polizei am (...) ihren Bruder getötet habe. Dieser sei seit 1993 Mitglied
der PKK gewesen. Nach einer Razzia im Jahr 1998 seien ihre vier
Geschwister geflohen, und sie sei in der Folge von der Polizei etwa
viermal festgenommen worden. Man habe sie geschlagen und verhört.
Drei Wochen vor der Ausreise sei die letzte Festnahme erfolgt, wobei
die Polizisten sie sexuell belästigt, nicht aber vergewaltigt hätten. Sie
leide seither unter gesundheitlichen Problemen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer drei Zeitun-
gen respektive im Internet veröffentlichte Todesanzeigen von
H._______ sowie ein fotokopiertes Bild von H._______ zu den Akten.
Auf Aufforderung der Vorinstanz hin reichten die Beschwerdeführer
zudem einen Familienregisterauszug der Familie der Ehefrau sowie
einen Militärausweis ein. Vom Ehemann befindet sich zudem die Kopie
eines Reisepasses aus dem ersten Asylverfahren in den Akten.
Ausserdem wurde ein alter Identitätsausweis des Beschwerdeführers
sichergestellt.
C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 – eröffnet am 17. Mai 2004 – stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Der Voll-
zug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beur-
teilt.
D.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2004 an die vormals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerde-
führer durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozes-
sualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführern ein
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unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters
beizuordnen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juni 2004 lehnte der zu-
ständige Instruktionsrichter das Gesuch um Beigabe eines unentgeltli-
chen Rechtsvertreters ab. Hinsichtlich des (sinngemäss damit verbun-
denen) Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen
späteren Zeitpunkt des Verfahrens verwiesen.
F.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2004 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 7. Juli 2004
unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kennt-
nis gebracht. Die Beschwerdeführer liessen innert Frist vernehmen, sie
hielten am Inhalt ihrer Beschwerde fest.
G.
Mit Schreiben vom 13. März 2007 wurde den Beschwerdeführern mit-
geteilt, das bei der ARK hängig gewesene Beschwerdeverfahren sei
per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wor-
den.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Februar 2008 wurde den
Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, innert Frist (17. März 2008)
aussagekräftige ärztliche Berichte zum Beleg der geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme zu den Akten zu reichen. Die Aufforderung
wurde mit dem Hinweis verbunden, im Unterlassungsfall werde das
Verfahren gestützt auf die bestehenden Akten entschieden.
Einem Gesuch um Fristerstreckung vom 13. März 2008 wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 18. März 2008 teilweise stattgegeben und die
Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte neu auf den 31. März 2008
festgesetzt. Die Beschwerdeführer liessen diese Frist ungenutzt ver-
streichen.
I.
Am 15. Mai 2008 teilten die Beschwerdeführer mit, sie hätten neu eine
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Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Intererssen betraut und reich-
ten eine Kopie des Entzugs der Vollmacht gegenüber dem bisherigen
Rechtsvertreter, datierend vom 14. April 2008, zu den Akten.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 ersuchten die Beschwerdeführer durch
die neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin respektive deren Substitut
um erneutes Ansetzen einer Frist zur Beibringung beweisbildender Un-
terlagen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
Der zuständige Instruktionsrichter wies dieses Begehren mit Verfü-
gung vom 20. Mai 2008 ab.
J.
Mit Eingabe vom 7. August 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
13. August 2008) liessen die Beschwerdeführer einen ärztlichen Be-
richt des I._______, datierend vom 17. Juli 2008, zu den Akten
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
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den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Der am 7. August 2008 eingereichte Arztbericht vom 17. Juli 2008 ist
von den Beschwerdeführern vier Monate nach Ablauf der vom Instruk-
tionsrichter gesetzten (und erstreckten) Frist eingereicht worden.
Nachdem der Inhalt dieses Dokuments sich als für den Ausgang des
Verfahrens erheblich erweisen wird, kann das Beweismittel im vorlie-
genden Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG trotz Verspätung be-
rücksichtigt werden.
Die in der Eingabe vom 7. August 2008 "bis Mitte nächster Woche" in
Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung wurde bisher nicht zu den
Akten gereicht und ist angesichts des Verlaufs des Instruktionsverfah-
rens auch nicht abzuwarten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes
fest:
5.1.1 Es sei nicht glaubhaft, dass die Polizei nach der Tötung von
H._______ im (...) die Beschwerdeführer mit steigender Intensität bis
November 2003 unter Druck gesetzt haben solle. Nachdem diese
jahrelangen Massnahmen keine Ergebnisse gezeitigt hätten, die
Beschwerdeführer immer wieder freigelassen worden seien und nie
ein Verfahren eingeleitet worden sei, sei dieses Vorgehen der türki-
schen Behörden unlogisch, zumal nicht einzusehen sei, welche Infor-
mationen die Behörden Jahre nach dem Tod von H._______ noch hät-
ten erhalten können. Auch sei nicht verständlich, dass die Polizei bei
ihren Festnahmen stets nach derselben Methode vorgegangen sein
solle. Weiter falle auf, dass die Kinder nicht im Familienregisterauszug
der Mutter eingetragen seien. Die Erklärung, wonach der Be-
schwerdeführer die Kinder nicht habe eintragen lassen, weil er unter
Beobachtung gestanden sei, sei nicht stichhaltig, da das Personenre-
gister nicht von der Polizei geführt werde und ein solcher Eintrag im
türkischen Alltag einen unverfänglichen Verwaltungsakt darstelle. Es
gebe mithin keinen vernünftigen Grund für die Nichtregistrierung der
Kinder. Schliesslich seien auch die Angaben zum Reiseweg unsubs-
tanziiert und stereotyp ausgefallen. Sodann hätten die Beschwerdefüh-
rer keine aktuellen türkischen Ausweispapiere abgegeben, womit zwei-
felhaft sei, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt die Türkei verlassen
hätten.
5.1.2 Zwar sei denkbar, dass die Polizei die Beschwerdeführer nach
dem Tod des Bruders respektive Schwagers über diesen sowie über
allfällige Kontakte zu dessen Kollegen einvernommen habe und es da-
bei zu Übergriffen gekommen sei. Auch sei möglich, dass die Be-
schwerdeführer über ihr Mitwirken bei DEHAP-Kundgebungen befragt
worden seien. Sie seien dabei jedoch immer wieder ohne weitere Ver-
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fahrensschritte freigekommen, mithin liege in der Türkei nichts gegen
sie vor. Sollte sich die Wohnsituation am Wohnort in E._______ für die
Beschwerdeführer weiterhin ungünstig gestalten, stehe ihnen infolge
ihrer Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit offen, sich an einem ande-
ren Ort in der Türkei niederzulassen.
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, vier Geschwister seien nach
einer Razzia verschwunden und ihre Eltern lebten in Grossbritannien
als anerkannte Flüchtlinge. Sodann hätten zwei Geschwister des Be-
schwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten, die Asylgesuche zweier
weiterer Geschwister desselben seien abgelehnt worden. Es gebe vor-
liegend jedoch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer we-
gen ihrer Angehörigen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen
wären oder begründete Furcht vor solcher künftiger Verfolgung haben
müssten.
5.2 In der Beschwerde wird dargelegt, die Polizei habe den Beschwer-
deführern mitgeteilt, der Schwager/Bruder sei getötet worden. Aller-
dings sei dessen Leiche nie gefunden worden und der Schwager/Bru-
der sei auch nicht im Todesregister eingetragen und mithin gar nicht
als tot zu betrachten. Nur vor diesem Hintergrund sei die jahrelange
Unterdrückung durch die türkischen Sicherheitskräfte zu erklären. Die-
se hätten darauf gewartet, dass der Bruder/Schwager seine Familie,
die Beschwerdeführer, in zeitlichen Abständen aufsuchen würde. Da
dessen Festnahme und diejenige seiner Kollegen nicht gelungen sei,
seien die Massnahmen gegen die Beschwerdeführer verstärkt worden.
Die Sicherheitskräfte hätten dabei alle in ihrer Macht stehenden Mittel
eingesetzt, um die Beschwerdeführer einzuschüchtern und mehr Infor-
mationen über die Freiheitskämpfer zu erhalten. Dabei würden diese
der Vorinstanz mit Sicherheit nicht mitteilen, welche "unsichtbaren Vor-
gehensweisen" sie noch gegen die Beschwerdeführer angewandt hät-
ten.
Bekanntlich habe das Militär in der Türkei das "absolute Sagen", wobei
auch nicht berücksichtigt werde, dass das Zivilstandsregister grund-
sätzlich eine Zivilsache sei. So könnten keine kurdischen Namen ein-
getragen werden, mit dem Ziel, jegliche Verbindung zum kurdischen
Volk zu unterbrechen. Den Kurden solle überall das Leben schwer ge-
macht werden. Das Ziel der zahlreichen Festnahmen durch die Sicher-
heitskräfte sei letztlich nicht eine gerichtliche Verurteilung gewesen,
sondern die Beschwerdeführer aus ethnischen und politischen Grün-
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den zu verfolgen und zu unterdrücken sowie sie bei jeder sich bieten-
den Gelegenheit zu misshandeln. Mit einem Gerichtsurteil wäre der
Grund für eine solche Verfolgung weggefallen. Dass mehrere Ge-
schwister in der Schweiz respektive in der EU Asyl erhalten hätten, be-
lege, dass eine Rückschaffung nicht möglich sei. Vielmehr würde der
türkische Repressionsapparat dann noch stärker auffahren, da der Be-
schwerdeführer als "Kurde mit internationalem kurdischem Netzwerk"
gelte und dieser mit der Familie daher als besonders gefährlich einge-
schätzt werde, nachdem sie längere Zeit in der Schweiz gelebt hätten,
wo die Kurden sehr gut organisiert und PKK-Anhänger und -Mitglieder
sehr aktiv seien.
Die gewaltsamen Übergriffe auf die Beschwerdeführerin stelle für die-
se eine grosse psychische Belastung dar und habe bei ihr eine unheil-
bare seelische Krankheit ausgelöst. Sie sei wegen dieser Behelligun-
gen in die Schweiz geflüchtet. Für den Ehemann, der seine Ehefrau
nicht habe schützen können, stelle dieses Ereignis eine Demütigung
dar. Ein weiterer Verbleib in der Türkei sei den Beschwerdeführern vor
diesem Hintergrund nicht mehr möglich gewesen. Auch ein Umzug in-
nerhalb der Türkei sei ausgeschlossen gewesen, weil der türkische
Staat die Kurden in ihren Gebieten behalten wolle, um deren landes-
weite Zerstreuung zu verhindern, da eine solche für die Türkei eine
Gefahr bedeuten würde, die kaum bekämpft werden könne. Die Kur-
den hätten keine Freiheiten und namentlich keine Niederlassungsfrei-
heit; ihre Bewegungsfreiheit ausserhalb ihrer Wohnsitze sei ohne poli-
zeiliche oder militärische Bewilligung nicht möglich. Dies gelte um so
mehr für die Beschwerdeführer, die in den Augen der Sicherheitskräfte
PKK-Kämpfer unterstützt und diesen Kost und Logis gewährt hätten.
Schliesslich seien die Angaben bezüglich der Reisewege wahrheitsge-
mäss ausgefallen. Ausweispapiere hätten sie nicht beschaffen können,
weil ihnen diese von den türkischen Behörden verweigert würden.
5.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die
zentralen Asylvorbringen der Beschwerdeführer aus folgenden Grün-
den als unglaubhaft qualifiziert werden:
5.3.1 Die Beschwerdeführer haben anlässlich der Erstbefragung klar
ausgesagt, ihr Bruder respektive Schwager sei am (...) getötet worden
(vgl. je Protokoll Empfangsstelle S. 2 bzw. S. 4]). Diese Aussagen
wiederholten sie bei der ausführlichen kantonalen Befragung, indem
beide Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich festhalten liessen, der
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Bruder respektive Schwager sei vom Staat erschossen worden; dies
sei bei einer Schiesserei an der türkischen Grenze zum Nordirak
geschehen (vgl. je kantonales Protokoll S. 13 bzw. S. 12, 22). Zur Un-
termauerung der Glaubwürdigkeit dieser Ausführungen reichten die
Beschwerdeführer Kopien von zwei Zeitungsausschnitten sowie eines
Internetausdrucks, mit der Todesanzeige ins Recht. Den Tod von
H._______ stellten die Beschwerdeführer dabei als Kerngrund für die
nachfolgend gegen sie gerichteten behördlichen Übergriffe dar.
In der Rekurseingabe wird nun plötzlich ausgeführt, der Bruder res-
pektive Schwager der Beschwerdeführer sei gar nicht als tot zu be-
trachten, zumal sein Leichnam nie gefunden worden sei. Die jahrelan-
ge Unterdrückung der Beschwerdeführer sei "nur damit zu erklären",
dass die Behörden auf diesem Weg versucht hätten, H._______ über
die Familienangehörigen habhaft zu werden. Diese Ausführungen ver-
mögen nicht zu überzeugen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine komplett neue Interpre-
tation ihrer protokollierten Ausführungen einzig deshalb zur Diskussion
zu stellen versuchen, um die von der Vorinstanz zu Recht aufgedeck-
ten Widersprüche zu relativieren. Demnach soll nach ihrer Darstellung
die angeblich zentrale Ursache für die Verfolgung der Beschwerdefüh-
rer einerseits der Tod von H._______ darstellen, andererseits gerade
der Umstand, dass dieser nicht tot sei.
5.3.2 Sodann ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führer in weiteren Punkten ihrer Asylbegründung widersprüchlich sind.
Beispielsweise hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, die
Freunde des getöteten Schwagers seien auch nach dessen Tod (...)
noch zu ihnen nach Hause gekommen; andererseits sollen diese
letztmals im Januar 1999 zu ihnen nach Hause gekommen sein (vgl.
Protokoll Empfangsstelle S. 5).
5.3.3 Zudem wäre – ausgehend von den mündlichen Angaben der Be-
schwerdeführer – nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Si-
cherheitskräfte Jahre nach dem Tod von H._______ ihre Nachstellun-
gen gegen die Beschwerdeführer noch verstärkt haben sollten und
welche Informationen diese damit noch hätten erhältlich machen wol-
len. Die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung sind als zutreffend zu beurteilen.
5.3.4 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin sind teilweise von
unstimmigem und nicht nachvollziehbarem Aussageverhalten geprägt.
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So hat sie einmal dargelegt, die letzte Mitnahme vor ihrer Ausreise sei
durch Beamte in Zivil erfolgt, um auf Vorhalt zu erklären, die Angaben
des Ehemannes würden zutreffen, es seien uniformierte Beamte ge-
wesen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5), was sie dann in der kanto-
nalen Anhörung bekräftigte (vgl. kantonales Protokoll S. 13). In glei-
cher Weise hat die Beschwerdeführerin beispielsweise auch unter-
schiedliche Angaben bezüglich der Ausreise zu relativieren versucht,
indem sie zuerst darlegte, der Schlepper sei der Fahrer des Fahrzeugs
gewesen, um erst auf Vorhalt hin zu erklären, die abweichende Aussa-
ge des Ehemannes, der Schlepper sei nicht mitgefahren, sei zutref-
fend (vgl. kantonales Protokoll S. 19).
5.3.5 Schwer nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführer
ihre Kinder nicht ins amtliche Zivilstandsregister haben aufnehmen
lassen; der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz schliesst
sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin
diesbezüglich angab, der Staat habe eine Registrierung nicht zugelas-
sen (vgl. kantonales Protokoll S. 6), während der Ehemann zu Proto-
koll gab, er sei gar nicht aufs Zivilstandsregisteramt gegangen, weil er
unter behördlicher Beobachtung gestanden sei (vgl. kantonales Proto-
koll S. 18).
In einer Gesamtwürdigung ist nach dem oben Gesagten festzustellen,
dass die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem Bru-
der respektive Schwager geltend gemachte Verfolgungssituation in der
geschilderten Form nicht glaubhaft ist.
5.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme ist nach Durchsicht der Akten Folgendes
festzuhalten:
5.4.1 Mit Eingabe vom 7. August 2008 (Postaufgabe: 11. August 2008)
– mithin fünf Monate nach Erlass der ersten in diesem Zusammen-
hang ergangenen Zwischenverfügung (29. Februar 2008) respektive
fast drei Monate nach der ersten Eingabe des neuen Rechtsvertreters
(16. Mai 2008) – liessen die Beschwerdeführer eine ärztliche Beurtei-
lung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch das
I._______ vom 17. Juli 2008 zu den Akten reichen. Im ausführlichen
Begleitschreiben dazu hält der Rechtsvertreter fest, die Ausführungen
sowohl in den protokollierten mündlichen Aussagen als auch im
vorliegenden Therapiebericht würden auffallende Widersprüche
beinhalten, welche jedoch "...nicht zwingend und in jedem Fall zu
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Zweifeln an den Inhalten des allgemeinen Vorbringens..." führen dürf-
ten (vgl. Eingabe vom 7. August 2008 S. 1). Vorliegend versuche die
Beschwerdeführerin offenbar, Erlebtes mit spezifischen, verbalen Mit-
teln zu negieren. Dieses Verdrängungsverhalten der Beschwerde-
führerin – zur Dokumentation werden in der Eingabe vom 7. August
2008 (vgl. S. 3 ff.) verschiedene, bei der kantonalen Befragung fest-
gehaltene Aussagen angeführt – sei insbesondere im Kontext zum kul-
turellen Hintergrund im Heimatland sowie in Berücksichtigung der
jeweils eigenen Befragungssituation zu würdigen. Es sei daher
insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während
mehrerer polizeilicher Verhöre in der Türkei Opfer sexualisierter
Gewalt geworden sei. Diese Verfolgungsmassnahmen seien als
Reflexverfolgung und damit als politisch motiviert im Sinne von Art. 3
AsylG zu qualifizieren.
5.4.2 Wie oben ausgeführt, haben die Beschwerdeführer in wesentli-
chen Punkten ihrer Asylbegründung widersprüchliche Angaben ge-
macht, respektive erweist sich ihr diesbezügliches Aussageverhalten
als nicht nachvollziehbar und damit als nicht glaubhaft. Im Begleit-
schreiben vom 7. August 2008 zum ärztlichen Bericht wird zwar ver-
sucht, vorhandene Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten in ei-
nen erklärbaren Rahmen zu bringen. Indessen vermögen auch diese
Ausführungen und der ärztliche Bericht die in den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin enthaltenen Ungereimtheiten und Widersprüche
nicht ernsthaft zu relativieren. Beispielsweise ist nicht nachvollziehbar,
wieso die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Befragung von einer
ärztlichen Behandlung im Heimatland gesprochen hat, bei der sie le-
diglich Tabletten erhalten habe, die nichts genützt hätten (vgl. kantona-
les Protokoll S. 13), gegenüber den in der Schweiz behandelnden Ärz-
ten dann aber offenbar von einer im Heimatland erhaltenen "psy-
chiatrisch psychotherapeutischen Behandlung" und "regelmässiger
Gesprächspsychotherapie" die Rede war (vgl. Arztbericht vom 17. Juli
2008 S. 2).
Ausserdem erstaunt, dass die Beschwerdeführerin gemäss diesem
Arztbericht in der Schweiz seit mehr als vier Jahren in therapeutischer
Behandlung gestanden sei, dies den Asylbehörden aber nie mitgeteilt
hat. Dieses prozessuale Verhalten ist um so weniger nachvollziehbar,
als die Beschwerdeführer seit Einleitung des Beschwerdeverfahrens
am 12. Juni 2004 durch in Asylverfahren erfahrene Juristen vertreten
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gewesen sind und selbst nach Aufforderung durch den Instruktions-
richter nicht innert (verlängerter) Frist reagierten.
5.4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die diagnostizierten
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, namentlich die im
ausführlichen und aktuellen ärztlichen Bericht attestierte posttraumati-
sche Belastungsstörung zwar als belegt zu erachten sind; bei der ge-
schilderten Aktenlage können diese Beschwerden jedoch of-
fensichtlich nicht in den unglaubhaften Asylvorbringen begründet sein.
Die wahren Ursachen der gravierenden Gesundheitsbeschwerden sind
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten der Beschwerde-
führer (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) nicht bekannt und auch durch
weitere Untersuchungsmassnahmen vernünftigerweise nicht eruierbar.
5.5 Soweit namentlich der Beschwerdeführer geltend macht, an Kund-
gebungen der HADEP respektive DEHAP teilgenommen zu haben,
wäre auch bei unterstellter Wahrheit dieses Vorbringens nicht davon
auszugehen, dass er sich durch diese wenig exponierten zeitweisen
Aktivitäten vor seiner Ausreise – und im Zusammenhang mit dem spä-
teren Verbot dieser Partei – einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ge-
fährdung ausgesetzt hätte.
5.6 Schlussendlich machen die Beschwerdeführer namentlich auf Be-
schwerdeebene geltend, die gesamte Verfolgungssituation sei mit ihrer
kurdischen Ethnie verbunden. Eine asylrelevante Verfolgung konnten
die Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft machen.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden ist festzuhalten,
dass die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon
ausgehen, die kurdische Minderheit sei in der Türkei derart zahlrei-
chen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus
diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch indivi-
duell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten
(zum Begriff der Kollektivverfolgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flücht-
lings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211).
5.7 Hinsichtlich der Vorbringen namentlich der Beschwerdeführerin,
wonach mehrere Geschwister von ihr als anerkannte Flüchtlinge im
europäischen Raum lebten, ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rer keine konkreten Indizien und Anhaltspunkte darlegen konnten, wel-
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che eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor diesem Hintergrund als
real erscheinen liessen; mithin ist aufgrund der Akten – auch nach Bei-
zug der verfügbaren schweizerischen Asyldossiers der Geschwister
des Beschwerdeführers (J._______, N _______; K._______, N
_______; L._______, N _______) – nicht von einer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit künftig drohenden so genannten Reflexverfolgung
auszugehen.
5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Be-
schwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumut-
bar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich,
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wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Ge-
gen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufname würde
dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in
jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von
neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.4.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, ist aufgrund der heutigen Si-
tuation in der Türkei nicht in genereller Form zu bejahen (vgl. na-
mentlich die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK
2004 Nr. 8).
7.4.2 Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin heute angesichts der schweren Beeinträchtigung ihrer psy-
chischen Gesundheit nicht zumutbar:
Im Bericht des I._______ vom 17. Juli 2008 wird die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren
depressiven Episode gestellt und auf die Suizidalität der Patientin
hingewiesen. Die Ursachen dieser Gesundheitsbeschwerden sind
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nicht bekannt (vgl. oben E. 5.4.3); immerhin ist aufgrund der Akten
davon auszugehen, dass das die Belastungsstörung auslösende
traumatische Ereignis sich vor der Einreise in die Schweiz abgespielt
haben dürfte. Die Therapeuten begründen in nachvollziehbarer Weise
die medizinische Notwendigkeit einer längerfristigen und intensiven
Therapie der Beschwerdeführerin und halten ausdrücklich fest, dass
einer zwangsweise Rückführung der Patientin ins Heimatland den
bisherigen Behandlungserfolg gefährden und voraussichtlich zu einer
Retraumatisierung und zur Suizidalität führen würde.
7.5 Unter diesen Umständen – und nachdem den Akten keine Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind –
ist die Vorinstanz anzuweisen die Beschwerdeführerin in Anwendung
von Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die üb-
rigen Beschwerdeführer sind praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme
der Ehefrau respektive Mutter einzubeziehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24
E. 10-11).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuwei-
sen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Be-
schwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdefüh-
rern reduzierte Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem ihre Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos beurteilt
werden konnte und aufgrund der Akten – trotz des seit wenigen Mona-
ten durch den Ehemann erzielten Erwerbseinkommens – nach wie vor
von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen
ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf eine Kosten-
auflage zu verzichten.
9.2 Den Beschwerdeführern ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu-
zusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
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ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
sie vorliegend keine Kostennoten eingereicht haben, ist der notwendi-
ge Vertretungsaufwand gemäss Art. 14 VGKE aufgrund der Akten zu
schätzen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren auf insgesamt Fr. 500.-- (inklusive aller Auslagen und Neben-
kosten) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen;
bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutge-
heissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädi-
gung in Höhe von Fr. 500.-- zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______ sowie Beizugsdossiers N _______,
N _______ und N _______)
- G._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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