Abtei lung V
E-3218/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser
A._______,
B._______,
Somalia,
beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
26. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3218/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eigenen Angaben
zufolge im Juni 2006 ihre Heimat verliessen und über Äthiopien,
Sudan, Libyen (4 Monate) nach Malta gelangten, wo sie vom Juni
2007 bis 4. Mai 2008 gelebt und einen Pass erhalten hätten,
dass sie in der Folge über Deutschland und Schweden nach
Norwegen gereist seien, wo sie am 10. Mai 2008 Asylgesuche gestellt
hätten,
dass man ihnen dort ein Haus zu Verfügung gestellt habe, doch als
man sie sechs Monate später zurück nach Malta habe schicken
wollen, sie weiter nach Finnland gereist seien, wo sie am 9. Dezember
2008 um Asyl nachgesucht hätten,
dass, als man sie auch dort nach Malta habe schicken wollen, sie
nach Schweden gereist seien, wo man ihnen das gleiche wie in den
vorherigen Ländern mitgeteilt habe, weshalb sie in die Schweiz hätten
kommen wollen,
dass sie unterwegs in Holland angehalten und daktyloskopisch erfasst
worden seien,
dass sie schliesslich unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz einreisten, wo sie am 28. September 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie am 30. September 2009 ins Transitzentrum D._______
transferiert worden sind, wo die Personalien von A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhoben wurden und sie
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
ihres Heimatlandes befragt wurde, wobei sie unter anderem angab,
wegen familiärer Probleme ausgereist zu sein,
dass der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2009 das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit
verbundenen Wegweisung nach Malta gewährt wurde,
Seite 2
E-3218/2010
dass sie geltend machte, nicht nach Malta zurückkehren zu wollen,
weil sie dort nicht genug zu essen bekommen habe und ihre Tochter
nicht habe in die Schule gehen können,
dass eine Wegweisung in die anderen Länder, in welchen sie sich mit
ihrer Tochter vorher aufgehalten und Asylgesuche gestellt habe, für sie
auch nicht in Frage komme,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2010 - eröffnet am 29. April
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Beschwerdeführerinnen nach Malta wegwies, sie aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführerinnen die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe
angegeben, in Malta einen "maltesischen Reisepass" und ein
Flugticket erhalten zu haben, und Malta habe am 26. August 2009 dem
Rückübernahmeersuchen der holländischen Behörden zugestimmt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags") Malta für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die maltesischen Behörden das entsprechende Ersuchen des
BFM vom 5. März 2010 bis zum 6. April 2010 nicht beantwortet hätten,
weshalb das BFM davon ausgehe, Malta stimme einer Übernahme der
Beschwerdeführerinnen zu,
Seite 3
E-3218/2010
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) - bis
spätestens am 7. Oktober 2010 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Malta erklärt habe, sie
hätten in einer behelfsmässigen Unterkunft der Kirche schlafen
müssen, es sei nie sicher gewesen, ob sie genügend Essen bekämen,
und ihre Tochter habe nicht zur Schule gehen können,
dass diese Aussagen nicht geeignet seien, die Zuständigkeit Maltas zu
verneinen, und sie sich bei den dargelegten Schwierigkeiten an die
zuständigen maltesischen Behörden wenden könne,
dass ausserdem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs zu bejahen seien,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde vom 4. Mai 2010
(Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht
beantragten, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben,
die Angelegenheit sei an das BFM zurückzuweisen und dieses
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht
zum Selbsteintritt auszuüben,
dass sie in prozessualer Hinsicht die superprovisorische Aussetzung
des Vollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass gleichzeitig ein Schreiben der Lehrerin der Tochter vom 29. April
2010 eingereicht wurde,
dass am 6. Mai 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) eine
Unterstützungserklärung des Sozialdienstes des Kantons E._______
vom 5. Mai 2010 eingereicht wurde,
Seite 4
E-3218/2010
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und des Schreibens der
Lehrerin, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Mai 2010 den
Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 5
E-3218/2010
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass sich die
Beschwerdeführerinnen vor ihrer Einreise in die Schweiz unter
anderem während rund elf Monaten in Malta aufgehalten haben, dort
daktyloskopisch erfasst wurden und offensichtlich auch ein Asylgesuch
gestellt haben,
dass bei dieser Sachlage Malta für die Prüfung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig ist (vgl. die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im
Dublin-Assoziierungsabkommen, in der Dublin-II-VO und in der Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [Dublin-DVO]),
dass das BFM die maltesischen Behörden am 5. März 2010 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
6. April 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme der
Seite 6
E-3218/2010
Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
vorliegt,
dass die Beschwerdeführerinnen somit ohne weiteres in einen
Drittstaat (vorliegend Malta) ausreisen können, welcher für die Prüfung
des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Malta Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist,
dass Malta - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der Aufnahme in
die Europäische Union (EU) sorgfältig hinsichtlich der Einhaltung
seiner völkerrechtlichen eingegangenen Verpflichtungen (auch im
Asylbereich) überprüft worden ist, und mit der Aufnahme in die EU den
acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat,
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise
dafür bestehen, wonach Malta sich nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Malta von
anderen Somaliern, die nicht zum gleichen Clan gehört hätten,
bedroht worden sei, als nachgeschoben und daher als unglaubhaft
gewertet werden müssen, da sie solche Äusserungen weder bei der
Befragung im TZ noch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs, -
nicht einmal ansatzweise - vorbrachte,
dass daher die im Schreiben der Lehrerin geäusserte Angst der
Tochter, ihre Mutter würde getötet und sie selbst verschleppt
offensichtlich unbegründet ist,
dass die Beschwerdeführerinnen in Malta in Besitz von
Aufenthaltstiteln sind (vgl. A7 S. 2), wonach ihnen wohl subsidiärer
Schutz im Sinne von Art. 18 und Art 24 der Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung
Seite 7
E-3218/2010
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,
zuerkannt worden ist,
dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass davon auszugehen ist, dass die maltesischen Behörden bei einer
allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerinnen von deren
Rückweisung in den Heimatstaat absehen werden (vgl.
Erwägungsgrund 12 der Dublin-II-VO),
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen ist, sollte
sie die Meinung vertreten, irgendwelche Bestimmungen der EMRK
würden in Malta nicht eingehalten, sich – mit allfälliger Hilfe eines
Rechtsanwalts – an die dortigen Rechtsinstitutionen zu wenden,
dass der Umstand, dass das maltesische Fürsorgesystem für
Asylsuchende sowie die Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen nicht
jenen in der Schweiz entsprechen, insgesamt - und insbesondere im
Kontext des vorliegenden Falls, wonach die Beschwerdeführerin im
Besitz eines maltesischen Passes gewesen sei, welchen sie bei ihrer
dortigen Ausreise aber genauso wie den negativen Asylentscheid
habe abgeben müssen (vgl. A7/4 S. 2) - kein Vollzugshindernis
darstellt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
Seite 8
E-3218/2010
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-3218/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale
Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
Seite 10