B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3218/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (Postaufgabe) wandte sich der Be-
schwerdeführer an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend:
Botschaft) und schilderte kurz seine Lebenssituation und die seiner Fami-
lie. Dabei bat er die Botschaft, ihm zu helfen, ins Ausland zu gelangen. Das
BFM nahm die Eingabe als Asylgesuch entgegen und schrieb dieses mit
Verfügung vom 9. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab, da sich der
Beschwerdeführer aktuell in Haft befinde, weshalb sein Gesuch nicht be-
handelt werden könne.
A.b Mit Schreiben vom 13. September 2010 (Eingang bei der Botschaft am
20. September 2010) ersuchte der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie
um Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asyl. Zu seinem Gesuch
reichte er verschiedene Dokumente, darunter auch ein Unterstützungs-
schreiben seines Vaters zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 21. September 2010 gab die Botschaft dem Be-
schwerdeführer mit einem Fragekatalog Gelegenheit, seine Gesuchs-
gründe spezifischer und eingehender darzulegen.
A.d Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 äusserte sich der Beschwerdefüh-
rer in Beantwortung der gestellten Fragen zu den Gesuchsgründen.
A.e Am 5. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft
angehört.
A.f Mit Verfügung vom 25. März 2015 bewilligte das SEM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab.
Mit Schreiben vom 8. April 2015 stellte die Botschaft dem Beschwerdefüh-
rer die Verfügung des SEM zu, die ihm gemäss Rückschein am 18. April
2015 eröffnet wurde.
B.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit vom 3. Mai 2015 datierter
und am 7. Mai 2015 der sri-lankischen Post übergebener Eingabe an (Ein-
gang bei der Botschaft am 12. Mai 2015, Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht am 21. Mai 2015). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst (Art. 33a VwVG, Art. 70 Abs. 1 BV).
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die
Einholung einer Übersetzung konnte indessen aus prozessökonomischen
Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Be-
schwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung dem
Beschwerdeführer am 18. April 2015 eröffnet wurde. Im Weiteren steht fest,
dass die Beschwerdeeingabe am 7. Mai 2015 an die Botschaft zugestellt
wurde. Die Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht.
1.5 Die Beschwerde ist somit fristgerecht und in der Form akzeptiert ein-
gereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
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3.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Gerichts und die Rügemög-
lichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. (Zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit [Art. 106 Abs.1 Bst.
c AsylG] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E.
4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
4.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden. Für
Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden
sind, gelten indes die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28.
September 2012; AS 2012 5359).
5.
5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) oder wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufent-
halt im Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar
erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die
Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten
ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
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ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
6.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens geltend, nach Beendigung seiner Schulzeit im Jahre 2007 sei er von
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsweise rekrutiert wor-
den. Obwohl er der Computer-Einheit zugeteilt worden sei, habe er nie in
dieser Einheit gearbeitet, sondern habe an Kämpfen teilnehmen müssen,
wobei er dreimal verletzt worden sei. Nach einem Jahr hätten die LTTE ihn
entlassen. Im Mai 2009 sei er von der sri-lankischen Armee in ein Rehabi-
litationslager eingewiesen und am 4. September 2010 von dort entlassen
worden. Kurz nach dieser Entlassung sei er von unbekannten Angehörigen
paramilitärischer Gruppierungen angegangen und gefragt worden, ob er
wieder zu den Waffen greifen würde, was ihn in Angst versetzt habe. Auch
sei er nach der Entlassung aus der Rehabilitation unter regelmässiger Kon-
trolle der staatlichen Sicherheitskräfte gestanden. So sei er im Jahre 2014
einer monatlichen Unterschriftspflicht unterstanden und zudem vier- bis
fünfmal von den Sicherheitskräften zu verschiedenen Vorfällen im Dorf be-
fragt worden. Auch bei kleinen Vorfällen seien immer Leute, die aus der
Rehabilitation entlassen worden seien, dafür verdächtigt worden, so bei-
spielsweise etwa, wenn Unbekannte die singhalesische Beschriftung auf
Strassentafeln ausgewischt hätten. Auch am 18. Januar 2015 sei er vom
CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Mit der Wahl der
neuen Regierung Sri Lankas habe er keine Probleme mehr mit den Sicher-
heitskräften gehabt, jedoch könne er nicht abschätzen, wie es in Zukunft
aussehen werde.
Nebst den genannten Problemen sei der Hauptgrund für sein Einreisege-
such finanzieller Art, da er mit bescheidenem Einkommen für zahlreiche
Familienangehörige sorgen müsse.
7.
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vorerst aus, dass allfällige Nach-
teile, die der Beschwerdeführer durch die LTTE während des Krieges,
durch die sri-lankischen Behörden im Rehabilitationslager von Mai 2009
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bis September 2010 sowie im Jahre 2010 durch paramilitärische Gruppen
erlitten habe, im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant seien.
Im Weiteren stellte das SEM fest, Nachteile, welche auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem
Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. So seien die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten finanziellen Schwierigkeiten vorliegend nicht einreisebeacht-
lich.
Es sei demnach zu prüfen, ob die vorgebrachten Vorfälle nach der Entlas-
sung aus dem Rehabilitationslager, wonach der Beschwerdeführer weiter-
hin unter Kontrolle der Sicherheitskräfte gestanden habe, bis Dezember
2014 Unterschrift habe leisten müssen und von den Sicherheitskräften öf-
ters befragt worden sei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zukünf-
tige Verfolgung und damit eine einreisebeachtliche Bedrohung zu begrün-
den vermöchten. Hierzu führte das SEM aus, es könne den Bedenken des
Beschwerdeführers das zukünftige Vorgehen der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte betreffend durchaus folgen. Die von ihm damit implizit geltend
gemachte Angst vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen
Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen.
Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wieder-
erstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehe-
malige Führungspersönlichkeiten der Organisation vorgingen. Es sei daher
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ende des
Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankische Behörden ge-
standen sei. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der all-
gemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen
Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensi-
tät kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Befragungen und das Unterschrift leisten
sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten aufgrund ihrer
Art und Intensität jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG dar.
Auch sei den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen,
dass es nach der Entlassung aus dem Rehabilitationslager zu ernsthaften
Vorfällen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gegen ihn gekommen
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wäre. Er sei auch nie angeklagt oder verurteilt worden. Die von ihm geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
vermöge unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreisere-
levanten Verfolgung nicht zu begründen.
Daran könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie
lediglich die (beurteilten) Vorbringen stützen würden.
9.
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde sinngemäss ein, das
SEM habe seine Situation verkannt. Er habe diese den schweizerischen
Behörden gegenüber bereits vollständig dargetan. Die Situation sei nicht
nur für ihn, sondern für seine ganze Familie schwierig. Seine Eltern würden
oft von unbekannten Personen bedrängt und nach seinem Aufenthalt ge-
fragt. Obwohl er keiner strafbaren Aktivitäten schuldig sei, leide er noch
immer unter misslichen Lebensbedingungen. Auch verwies er auf seine
eingereichten Dokumente und ersuchte um eine erneute Prüfung seines
Gesuches um Bewilligung einer Einreise.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dabei ist in
Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen vorauszuschicken, dass
die Gewährung von Asyl nicht die Abgeltung erlittenen Unrechts, sondern
den Schutz von Personen vor einer aktuellen Verfolgungsgefahr bezweckt.
Die Erlebnisse des Beschwerdeführers vor und während des Jahres 2010
sind daher für das vorliegende Verfahren nicht zentral, wobei einzuräumen
bleibt, dass derartigen vergangenen Vorkommnissen bei der Beurteilung
einer gegenwärtigen Gefährdung Relevanz zukommen kann. Das Vorlie-
gen einer Verfolgungsgefahr im heutigen Zeitpunkt ist beim Beschwerde-
führer jedoch zu verneinen. Dabei kann auf die Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus den in der Beschwerde erho-
benen Vorbringen kann in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht
auf eine objektiv begründete Furcht geschlossen werden, dass er mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Geset-
zes ausgesetzt würde. Zu Recht stellt das Staatssekretariat fest, dass es
nach der Entlassung aus dem Rehabilitationslager zu keinen ernsthaften
Vorfällen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Auch fehlen hinrei-
chende Anhaltspunkte, dass ihm in absehbarer Zukunft konkret solche dro-
hen würden. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Befragungen und das Unterschrift leisten
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sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Art und
Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen,
ist zu bestätigen. Offenkundig sind denn die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten finanziellen Schwierigkeiten vorliegend nicht einreisebe-
achtlich.
Im Weiteren ist hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Be-
helligungen durch Unbekannte darauf hinzuweisen, dass von der Schutz-
fähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen ist, weshalb grundsätzlich
die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Ver-
folgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich aufgrund der
Aktenlage jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte auf eine entspre-
chende Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist das Vorliegen einer einreiserele-
vanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen. Zusammenfas-
send hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der
Einreise nicht bewilligt und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: