Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3219/2011
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara FreiKoller, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus
Sri Lanka, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. Mai 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Sri Lanka am 24. Januar 2010 und gelangte über den
Flughafen Colombo via Doha (Katar) und Italien unter Umgehung der
Grenzkontrolle am 25. Januar 2010 in die Schweiz, wo er am 27. Januar
2010 im Emfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte. Am 29. Januar 2010 fand im EVZ B._______ die
summarische Befragung zur Person statt und am 15. Februar 2010
erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen.
Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und
stamme aus C._______(Distrikt Jaffna), wo er zusammen mit (…)
aufgewachsen sei. Als es im Jahre 2006 unweit seines Arbeitsplatzes zu
einer Bombenexplosion gekommen sei, bei welcher ein Armeefahrzeug
stark beschädigt worden sei, sei er von der SLA (Sri Lanka Artillery)
wegen Verdachts, diesen Bombenanschlag verübt zu haben und in
Kontakt zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu stehen, zu
Hause aufgesucht, festgenommen und in das Militärcamp Valvai
abgeführt worden. Armeemitglieder hätten ihn dort verhört, misshandelt
und tags darauf wieder freigelassen. Wegen der dort erlittenen
Verletzungen habe er sich im Spital D._______ in Jaffna ärztlich
behandeln müssen und sei hospitalisiert worden. Während seines
Spitalaufenthalts von ungefähr eineinhalb Monaten habe er von seinem
Vater erfahren, dass er von der SLA zu Hause gesucht worden sei,
weshalb er nach dem Spitalaustritt nach E._______ (Vannigebiet) zu (…)
geflüchtet sei. Während seines Aufenthalts in E._______ sei er im Jahre
2009 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach ungefähr einem
Monat habe er aus dem Camp entkommen können und sei nach
F._______ zu einem Kollegen geflüchtet. Dort habe er von seinem Vater
erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) von der SLA weiterhin gesucht
werde. Vor diesem Hintergrund sei er zusammen mit seinem Vater, der
inzwischen einen Schlepper organisiert habe, nach Colombo gereist, wo
er sich sieben Monate lang in einer Lodge aufgehalten habe, bevor er Sri
Lanka mit Hilfe des Schleppers am 24. Januar 2010 verlassen habe.
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen werden.
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Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mehrere
Originaldokumente in englischer Sprache zu den Akten reichen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 – eröffnet am 5. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 – Datum Poststempel – an das
Schweizerische Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als
Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die
Gewährung des Replikrechts. Gleichzeitig liess er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchen.
Seiner Beschwerde liess er nebst der Vollmachtserklärung seiner
Rechtsvertreterin zwei Stellungnahmen, die eine zur Befragung im EVZ
B._______ vom 29. Januar 2010 und die andere zur Bundesanhörung
vom 15. Februar 2010 einreichen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zur
Stellungnahme ein.
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Seite 4
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die dem Beschwerdeführer am 17. Juni
2011 angesetzte Frist zur Replik verstrich ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe,
welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im
Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende
Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit
und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit)
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es
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demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl
und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).
4.
4.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 4. Mai 2011 zur
Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.
So habe er sich in Bezug auf die Festnahme widersprochen. Im EVZ
habe er angegeben, er sei im Jahr 2006 festgenommen und am zweiten
Tag nach der Festnahme wieder freigelassen worden. Während dieser
zwei Tage habe man ihn geschlagen. Bei der einlässlichen Anhörung
habe er demgegenüber angeführt, am ersten Tag der Festnahme sei er
lediglich kontrolliert und aufgefordert worden, sich am nächsten Tag im
Militärcamp zu melden. Er habe dies getan und sei dort drei bis vier
Stunden lang festgehalten, verhört und danach nach Hause geschickt
worden. Am Tag darauf hätten ihn die srilankischen Soldaten zu Hause
festgenommen und im Camp massiv gefoltert. Im Widerspruch zur
Aussage, wonach er zwei Tage nach der Bombenexplosion und einen
Tag nach dem ersten Besuch im Militärcamp festgenommen worden sei,
stehe in den abgegebenen Beweismitteln, dass zwischen der ersten
Meldung im Camp und der Festnahme zwei Wochen vergangen seien. Im
Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe aus den
Beweismitteln sodann hervor, dass er der Aufforderung, sich im Camp zu
melden, nicht nachgekommen sei und erst danach festgenommen
worden sei. Es erstaune unter diesen Umständen nicht, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, über den Inhalt der
eingereichten Beweismittel Auskunft zu geben.
Weiter sei verwunderlich, dass er weder den genauen Zeitpunkt noch die
genaue Dauer der angeblichen Aufenthalte bei den LTTE sowie in
F._______ und in E._______ anzugeben vermocht habe. Zudem sei
zumindest erstaunlich, dass er sich eines Tages problemlos aus dem
Camp der LTTE habe entfernen und zu Hause weiterleben können. Dass
der Beschwerdeführer sieben Monate lang in Colombo gewohnt habe,
obschon er von der SLA festgenommen, gefoltert und gesucht worden
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sei, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, da es für die SLA
ein Leichtes gewesen wäre, ihn dort ausfindig zu machen. Dies umso
mehr, als er seinen Angaben zufolge mehrere Male unter Vorweisung
seines Identitätsausweises kontrolliert worden sei.
4.2. Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend und rechtskonform
dargelegt hat. Diese Erkenntnisse vermag der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe nicht umzustossen. So kann das
Bundesverwaltungsgericht der Meinung in seiner Beschwerdeschrift,
welche durch die beigelegten schriftlichen Aussagen der an den
Befragungen beteiligten zwei Substituten untermauert werden soll und
wonach seine Aussagen zu seiner Festnahme durch die Armee im Jahre
2006 wegen seiner verminderten intellektuellen Fähigkeit und wegen der
Art und Weise der Durchführung der Befragung sowie der
Bundesanhörung widersprüchlich ausgefallen seien, nicht folgen. Es
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf einen verminderten
Intellekt, eine psychisch angeschlagene Situation respektive ein
aggressives oder gleichgültiges Befragungsklima zurückzuführen
gewesen wäre. Was letztere Behauptung anbelangt, ist insbesondere auf
die Anhörung zu verweisen, wo der Sachbearbeiter den
Beschwerdeführer, welcher offenbar auf eine Frage zu seinem Vater in
leises Schluchzen ausgebrochen war, sich nach dem Befinden des
Beschwerdeführers erkundigte und ihn fragte, ob er eine Pause machen
wolle (vgl. A14/15 S. 10 F: 108). Dies deutet gerade nicht auf eine
aggressive Stimmung hin. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
veranlasste die Befrager auch nicht zu etwaigen Unterbrüchen oder
Bemerkungen. Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe der
Befragungen in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen oder
derartige Aussagen. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter
sowie auch der substituierte Rechtsvertreter hielten im Nachgang an die
Anhörung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des
Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der
Anhörung sprechende Einwände fest. In diesem Zusammenhang geht
aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die Antworten des
Beschwerdeführers auf die zwei Nachfragen des Hilfswerksvertreters
(vgl. A14/15 S. 12 F: 134 und F:135) und die insgesamt fünf Nachfragen
des substituierten Rechtsvertreters (vgl. A14/15 S. 12 f. F: 136, F: 138,
F: 140 – 143) genauso knapp und unsubstanziiert ausfielen. Es ist aus
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den Akten auch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung
und Tragweite des Asylverfahrens sehr wohl erfassen konnte. Hinweise
auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit sind zudem nicht zu entnehmen. Im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer
sodann unbenommen gewesen, bei Bedarf ein ärztliches Zeugnis
einzureichen, welches allfällige psychische Beeinträchtigungen respektive
eine verminderte Intelligenz oder gar fehlende Fähigkeit, auch einfache
Fragen zu beantworten, belegt hätten. Zudem ist den Protokollen auch
nicht zu entnehmen, dass es ihm wegen seines Alters oder infolge von
Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen
Zuständen an der Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln gemangelt
hätte. Auch wenn er über keine oder geringe Bildung verfügt und es für
ihn nicht einfach sein dürfte, in einem fremden Land respektive fremder
Kultur zu sein, darf von einer asylsuchenden Person verlangt werden,
dass sie dazu beiträgt, an der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mitzuwirken und namentlich die Verfolgungssituation
nachvollziehbar zu schildern, wozu dem Beschwerdeführer im Übrigen
hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist. Da er sich anlässlich der
Anhörung auf die Frage nach seinem gesundheitlichen Zustand
respektive seinen Beschwerden nicht zu einem allfällig schlechten
psychischen Zustand geäussert hat, sondern bloss ausführte, er habe
seit seiner Kindheit ab und zu (…), habe aus der Nase geblutet und
wegen der Kälte Schmerzen im Arm (vgl. A14/15 S. 3 und 13), muss der
Einwand in der Beschwerde, wonach er seit längerem psychisch
angeschlagen sei, als Schutzbehauptung gewertet werden. Schliesslich
ist festzustellen, dass er im Nachgang an die Befragung und die
Anhörung den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift
genehmigt hat, weshalb er sich seine Aussagen grundsätzlich
entgegenhalten lassen muss. Die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt
ungenügend festgestellt, stösst somit ins Leere.
Den übrigen Vorhaltungen des BFM hält der Beschwerdeführer
bezeichnenderweise nichts Substanzielles entgegen, sondern begnügt
sich im Wesentlichen damit, unter Verweis auf Protokollstellen die
Aussagen des Beschwerdeführers zu wiederholen und zu behaupten, die
aufgetretenen Widersprüche seien unwesentlicher Natur. In
Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsgründe insgesamt als unglaubhaft zu werten sind und er
folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in
asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen
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sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen als zutreffend und
es kann vorweg vollumfänglich darauf verwiesen werden. Ergänzend
bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten
Umstände und die Chronologie, die nach der Bombenexplosion zu seiner
Festnahme geführt haben sollen, namentlich in Bezug auf den genauen
Ablauf des Vorfalls überaus vage ausgefallen sind (vgl. A14/15 S. 4 ff.).
Den Äusserungen sind weder die zu erwartende persönliche Betroffenheit
noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten
Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Bezüglich der
geltend gemachten Suche nach seiner Person durch die SLA sowie in
Berücksichtigung der Gewaltbereitschaft gegenüber ehemaligen LTTE
Kollaborateuren scheint unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer
nach seiner Flucht aus dem LTTECamp nach Hause begeben habe und
sich sowie seine Familie damit einem erhöhten Risiko ausgesetzt hätte.
Dass er sich daraufhin bei Verwandten im VanniGebiet aufgehalten
habe, obwohl er angeblich gesucht worden sei, wirkt ebenso unplausibel.
Kaum der Realität entsprechen dürfte auch das Vorbringen, dass er
während seines Spitalaufenthaltes und auch noch nach seiner Ausreise
aus Sri Lanka von der SLA gesucht worden sei, ansonsten er nicht
bereits nach einem Tag aus dem Militärcamp entlassen worden wäre (vgl.
A14/15 S. 7). Als nachgeschoben und daher unglaubhaft ist in diesem
Zusammenhang zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer erst
anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, dass er bei einer allfälligen
Rückkehr nach Sri Lanka auch Probleme wegen (…) erhalten würde, der
angeblich entführt worden sei (vgl. A14/15 S. 13). Schliesslich
korrespondieren die eingereichten Dokumente (vgl. Bst. A) nach
zutreffender Auffassung der Vorinstanz inhaltlich in keiner Weise mit den
Aussagen des Beschwerdeführers, es werden vielmehr zwei
verschiedene Abläufe der Geschehnisse dargelegt.
4.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 11
6.
6.1. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Seite 12
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRKwidrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt
befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08,
Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no.
41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2).
Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und
Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt
der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als
verdächtigtes oder tatsächliches LTTEMitglied, das Bestehen einer
Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder
aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder
ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte,
die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von IDPapieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die
Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied. Gleichzeitig hält der EGMR
fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden
müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet,
möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen
Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der
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Seite 13
weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten,
Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden
allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28).
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des
Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die Erwägung 4.2.
oben zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe
im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zuzurechnen ist.
Nachdem dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe
glaubhaft darzustellen und dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr
ins Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Allein der
Umstand, dass er in Sri Lanka angeblich gefoltert worden sei, deren
Spuren auch heute noch sichtbar seien, vermag für sich nicht zu einer
Gefährdung zu führen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des
Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine
umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit
dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee
und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich
verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert
und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl.
Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes
differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr
unterschiedlich präsentiert. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit
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längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des
sogenannten "VanniGebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt.
Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses
Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a.
sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei
auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für
Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der
Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise
geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im
Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der
Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden
Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem
Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen,
ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl.
Urteil a.a.O. E. 13.2.1).
6.4.2. Der aus C._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer,
verfügte im Zeitpunkt der Ausreise im Januar 2010 noch über seine (…)
und (…) in Jaffna (vgl. A2/9 S. 1 und S. 3). Es ist daher davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein
existierendes, tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann und ihm der
Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner
Familie – möglich sein wird. Da der Beschwerdeführer erst bald zwei
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Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Unter der von ihm anlässlich der Anhörung
geltend gemachten (…) leidet der Beschwerdeführer bereits seit seiner
Kindheit (vgl. A14/15 S. 3). In der Schweiz hat er diesbezüglich nie einen
Arzt aufgesucht oder sich wegen dieser Krankheit im Zentrum für
Betreuung gemeldet, weshalb davon ausgegangen werden kann, er sei
nicht auf die tägliche Einnahme von Medikamenten respektive auf eine
engmaschige ärztliche Betreuung angewiesen. Zudem befindet sich in
C._______ ein Krankenhaus, wo auch die Organisation Ärzte ohne
Grenzen seit mehreren Jahren tätig ist, welche mit dem
Gesundheitsministerium zusammenarbeitet (vgl. www.aerzteohne
>informieren>archiv>13.07.2009>SriLanka: Auch Wochen
nach dem offiziellen Ende der Kämpfe sind die Bedürfnisse
gross>index.html). Damit kann er sein bereits vorbestandenes
gesundheitliche Problem allenfalls auch in seinem Heimatland (weiter)
behandeln lassen.
6.4.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren
nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden
worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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