B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3219/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik),
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…).
E-3219/2017
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Mai 2014 verlassen und sei zunächst nach Nepal gereist. Dort
habe er sich während ungefähr fünf Monaten aufgehalten, bis er am
28. Oktober 2014 – mit einem nepalesischen Pass ausgestattet – über ein
ihm unbekanntes Land in ein ihm ebenfalls unbekanntes Land geflogen
und danach mit dem Zug und dem Auto in die Schweiz weitergereist sei,
wo er am 29. Oktober 2014 angekommen sei. Noch am Tag der geltend
gemachten Einreise stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch. Am 10. November 2011 fand die Befragung zur Per-
son (BzP) und am 4. Dezember 2014 die eingehende Anhörung zu seinen
Asylgründen statt. Am 28. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu den Unstimmigkeiten betreffend seine Ausführungen
zu seinem Leben in seinem Heimatland gewährt. Bei diesen Befragungen
trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Provinz F._______. Er sei nur kurze Zeit zur Schule gegangen,
habe diese dann aber abbrechen müssen, weil er an [Organ] erkrankt sei.
Später habe er in einem Kloster in seiner Umgebung den Tibetischunter-
richt besucht. Er sei stets sehr schwach gewesen und habe bis zu seiner
Ausreise aus seinem Heimatstaat Unterstützung von seinem Vater, der [be-
rufliche Tätigkeit] gewesen sei, erhalten. In den Sommermonaten habe er
selbst manchmal Raupenpilze gesammelt und verkauft. Am 8. Mai 2014
sei er mit seinem Freund im Heimatdorf unterwegs gewesen, als er eine
Frau schreien gehört und daraufhin gesehen habe, wie ein Polizist diese
bedrängt habe. Er habe geglaubt, der Mann sei ein Chinese, und habe
diesen auf Chinesisch aufgefordert, die Frau in Ruhe zu lassen. Als der
Mann auf Tibetisch geantwortet habe, er solle ihn in Frieden lassen, habe
er erwidert, dass sie als Tibeter doch alle Anhänger des Dalai Lama seien
und seinen Ratschlägen folgen sollten. Der Mann habe ihm daraufhin ge-
droht, dass er grosse Probleme bekommen werde, weil er den Dalai Lama
erwähnt habe. Plötzlich habe der Mann ihn mit einem Holzstock angegrif-
fen. Er, der Beschwerdeführer, sei derart wütend geworden, dass er laut
gerufen habe „Freies Tibet“, „Chinesen raus aus Tibet“ und „Lang lebe der
Dalai Lama“. Der Mann habe ihm gedroht, dass er bald im Gefängnis lan-
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den werde, und habe versucht, ihn festzunehmen. Nur dank seines Freun-
des habe er dem Mann entwischen können. Während dieses Streites hät-
ten sich viele Leute um sie herum versammelt. Als der Beschwerdeführer
nach Hause gekommen sei, habe er seiner Familie vom Vorfall erzählt.
Sein Vater habe gemeint, er müsse sofort fliehen, ansonsten er Probleme
bekommen würde. Noch am gleichen Abend habe er sich nach G._______
aufgemacht. Auf der Reise nach Nepal habe er sich einmal mit seinen El-
tern telefonisch unterhalten können. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass Po-
lizisten zu Hause nach ihm gesucht hätten. Vor diesem Ereignis habe er
sich noch nie politisch betätigt.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es
den Vollzug nach China ausschloss. Zur Begründung hielt es im Wesentli-
chen fest, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er in Tibet sozialisiert worden sei. Seine Aussagen zu seiner Biographie
und seinen persönlichen Erlebnissen seien derart unplausibel, substanzlos
und widersprüchlich ausgefallen, dass sich weitere Abklärungen zu seinen
Länderkenntnissen erübrigen würden.
C.
Mit Urteil E-6466/2015 vom 12. Februar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut, hob
die vorinstanzliche Verfügung vom 8. September 2015 auf und wies die
Angelegenheit ans SEM zurück. Zur Begründung führte es aus, dass eine
Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht ausgeschlossen wer-
den könne, da seine Aussagen – entgegen der Ansicht des SEM – nicht
geradezu haltlos im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 seien. Folglich sei
der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und die Sache sei zur Vornahme
der erforderlichen ergänzenden Untersuchungen betreffend die Herkunft
und Sozialisation des Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung ans
SEM zurückzuweisen.
II.
D.
D.a Im Auftrag des SEM führte eine sachverständige Person der Fachstelle
Lingua am 2. Mai 2016 ein rund 60-minütiges Telefongespräch mit dem
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Beschwerdeführer durch. Die sachverständige Person erstellte aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich dieses Interviews eine
schriftliche Evaluation des Alltagswissens. Dabei kam sie zum Schluss,
dass die Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer könnte im behaupteten
geografischen Raum gelebt haben, klein sei.
D.b Am 25. Mai 2016 wurden dem Beschwerdeführer seitens des SEM der
Werdegang und die Qualifikation der mit der Alltagswissensevaluation be-
trauten Person offengelegt und diesbezüglich das rechtliche Gehör ge-
währt. In die Evaluation als solche wurde ihm aufgrund von Geheimhal-
tungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht Einsicht ge-
währt. Indessen wurde ihm der wesentliche Inhalt der Untersuchung zur
Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
Er wurde zunächst damit konfrontiert, dass er einen Fluss, der sich in der
Umgebung seines Heimatdorfes befinde, genannt habe, welcher von der
sachverständigen Person nicht habe lokalisiert werden können. Es exis-
tiere zwar ein Fluss in seiner Heimatregion, dieser habe aber einen ande-
ren Namen. Auf entsprechende Rückfrage habe er angegeben, es gebe
nur den einen von ihm genannten Fluss, dieser habe nur den von ihm ge-
nannten Namen und es existierten keine weiteren Bezeichnungen. Ferner
sei er zwar imstande gewesen, drei Nachbardörfer zu benennen, welche
von der sachverständigen Person hätten lokalisiert werden können, habe
aber zwei von dieser genannte Dörfer nicht gekannt, obwohl sie kaum ei-
nen Kilometer von einem der von ihm genannten Dörfer entfernt lägen.
Weiter habe er nur einen Nachbarkreis seines Heimatkreises angeben kön-
nen, was erstaune, wenn er tatsächlich sein ganzes Leben dort gelebt
habe. Zudem habe er fälschlicherweise einen Kreis zu seinem Heimatge-
biet gezählt, obwohl dieser zu einem anderen Gebiet gehöre. Im Zusam-
menhang mit der Arbeit des Raupenpilzsammelns habe er unkorrekte An-
gaben betreffend Preise, Qualitätsmerkmale und Farbe der Raupenpilze
gemacht. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er im Telefoninterview an-
gegeben habe, die Sammelzeit dieser Pilze sei von Mai bis Juli/August,
während er in der BzP noch vorgetragen habe, diese sei im März und April.
Diese Wissenslücken erstaunten bei einer Person, die angebe, mit dem
Sammeln der Raupenpilze Geld verdient zu haben. Zu den aktuellen Prei-
sen gängiger Produkte habe er zu niedrige Angaben gemacht. Auch seien
seine Angaben zum Schulsystem nicht korrekt gewesen, obwohl ein ge-
wisses Basiswissen von ihm erwartet werden könne, auch wenn er nur kurz
zur Schule gegangen sei. Seine Angaben zur Erlangung seiner Identitäts-
karte entsprächen zudem nicht der zum Zeitpunkt der behaupteten Aus-
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stellung gängigen Praxis betreffend selbst zu leistender Vorbereitungs-
massnahmen und betreffend die involvierten Personen. Schliesslich seien
nach Einschätzung der sachverständigen Person auch seine Chinesisch-
kenntnisse für jemanden, der (…) Jahre in Tibet gelebt haben wolle, uner-
wartet schwach. Folglich sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwer-
deführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, trotz gewis-
ser geographischer Kenntnisse, als klein einzustufen.
D.c Nachdem dem Beschwerdeführer die akustische Aufzeichnung des Te-
lefongesprächs vom 2. Mai 2016 offengelegt worden war, nahm er mit
Schreiben vom 11. Juli 2016 dazu Stellung, wobei er im Wesentlichen Fol-
gendes ausführte: Der Fluss, den er genannt habe, sei derjenige, der von
der sachverständigen Person in der schriftlichen Evaluation des Alltagswis-
sens erwähnt worden sei. Die Namen stimmten deshalb nicht überein, weil
der Fluss je nach Höhe und damit in jedem Dorf anders genannt werde.
Die im Alltagswissensgespräch erwähnten Dörfer in seiner Heimatregion
habe er deshalb nicht erkannt, weil die chinesischen Bezeichnungen ver-
wendet worden seien. Die tibetischen Bezeichnungen seien im Alltagswis-
sensgespräch demgegenüber nicht genannt worden. Zur falschen Zuord-
nung eines Kreises in sein Heimatgebiet sei darauf hinzuweisen, dass der
von ihm genannte Kreis an sein Heimatgebiet grenze, aber [in einem an-
deren Gebiet] liege. Er kenne die genaue Grenze [dieses anderen Gebie-
tes] nicht, was er schon zu Beginn des Alltagswissensgesprächs gesagt
habe. Es erstaune deshalb nicht, dass seine Angaben nicht präzise gewe-
sen seien, er habe seine Unsicherheit aber auch mit „vielleicht“ angedeu-
tet. Die Preise der Raupenpilze, die er angegeben habe, seien ferner nicht
die Marktpreise gewesen, sondern die darunter liegenden Preise, die er
von den Zwischenhändlern bekommen habe. Zudem wechselten die
Preise nach Saison und Qualität. Wie ein Attest des Optikers belege, leide
er an einer Rot-Grün-Sehschwäche, weshalb er nicht sagen könne, welche
Farbe die besten Pilze in Wirklichkeit hätten. Die Diskrepanzen bezüglich
der besten Erntezeit ergäben sich aus den Unterschieden zwischen dem
tibetischen und dem europäischen Kalender. Zu den erfragten Preisen ge-
wisser Produkte habe er keine Angaben machen können, weil sein Vater
die Haupteinkäufe getätigt habe und er im Alltagswissensgespräch nach
Produkten befragt worden sei, die er selbst gar nicht konsumiert habe. Zum
Schulsystem wurde mit Verweis auf ein Themenpapier der SFH-Länder-
analyse aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „China/Tibet: Schulbildung“ aus-
geführt, dass die Schule in China – entgegen der Behauptung des SEM –
unentgeltlich sei und die Uniformpflicht nicht immer durchgesetzt werde.
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Seite 6
E.
E.a Am 21. Februar 2017 wurde gestützt auf das Telefongespräch vom
2. Mai 2016 von einer weiteren sachverständigen Person der Fachstelle
Lingua ein schriftliches Gutachten betreffend die Eigenart der Sprechweise
des Beschwerdeführers (sogenannte "Lingua-Analyse" in partieller Form)
erstellt. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
sehr wahrscheinlich nicht – wie von ihm behauptet – aus dem Kreis
D._______, Gebiet E._______, Provinz F._______, sondern vielmehr aus
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China
stammt.
E.b Mit Schreiben vom 1. März 2017 legte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer den Werdegang und die Qualifikation der mit der Lingua-Analyse be-
trauten, sachverständigen Person offen und gewährte ihm dazu und zu den
Ergebnissen der Analyse das rechtliche Gehör. Er wurde im Wesentlichen
damit konfrontiert, dass die überwiegenden Gemeinsamkeiten seiner
Sprechweise mit dem Dialekt von Lhasa respektive der exiltibetischen Ko-
ine sich im Bereich der Phonetik/Phonologie mit der Tatsache, dass seine
Mutter aus Lhasa stamme, er sich seit seiner Flucht bereits einige Jahre
im Exil aufgehalten habe und einer allfälligen Akkommodation an die inter-
viewende Person, erklären liessen. Selbst wenn diese Einflüsse auch im
Bereich des Lexikons eine Rolle spielen könnten, sei es doch unerwartet,
dass der Beschwerdeführer überwiegend Formen des Dialekts von Lhasa
respektive der exiltibetischen Koine verwende und nicht jene des Dialekts
aus seiner angeblichen Herkunftsregion. Insbesondere im Bereich der
Pragmatik seien starke Hinweise dafür zu finden, dass der Beschwerde-
führer nicht in der angegebenen Region hauptsozialisiert worden sei. So
verwende er Formen, die typisch für den Sprachgebrauch des Exiltibeti-
schen seien und im Innertibetischen gar nicht vorkämen oder ungramma-
tisch seien. Ein Einfluss durch die Sprache seiner Mutter könne somit in
diesem Fall ausgeschlossen werden. Bei der Morphologie/Morphosyntax
seien die Gemeinsamkeiten seiner Sprechweise mit dem Dialekt von
Lhasa respektive der exiltibetischen Koine ebenfalls unerwartet. So ver-
wende der Beschwerdeführer insbesondere grammatikalische Formen, die
im Innertibetischen falsch seien, jedoch von Exiltibetern verwendet wür-
den. Die Sozialisation im innertibetischen Sprachraum würde es erwarten
lassen, dass keine solchen in diesem Raum falsch tönenden respektive
ohne Kontext unverständlichen Formen verwendet würden, da die Ebene
der Morphologie/Morphosyntax relativ stabil sei. Die Chinesischkenntnisse
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des Beschwerdeführers seien zudem für eine Person, die in der Provinz
F._______ sozialisiert worden sei, ungenügend.
E.c Nachdem der Beschwerdeführer die Aufzeichnungen des Telefonge-
sprächs vom 2. Mai 2016 erneut angehört hatte, nutzte er mit Eingabe vom
6. April 2017 die Gelegenheit zur Stellungnahme. Darin führte er im We-
sentlichen aus, dass er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als Nicht-
Linguist nur dann wahrnehmen könne, wenn klar sei, welche Äusserungen,
Sätze und grammatikalischen Unstimmigkeiten zum Schluss geführt hät-
ten, seine Hauptsozialisation sei nicht im Kreis D._______ erfolgt. Dies
gelte insbesondere bezüglich der grammatikalischen Formen, die im Inner-
tibetischen falsch seien. Weiter sei an der vorgenommenen Lingua-Ana-
lyse zu bemängeln, dass als Referenzdialekt der Dialekt von H._______
herbeigezogen worden sei und nicht derjenige von D._______. Die beiden
Dialekte seien zwar ähnlich, würden sich aber dennoch bei verschiedenen
Wörtern und in der Aussprache unterscheiden. Aus dem Auszug des Lin-
gua-Berichts sei nicht ersichtlich, wie gross die Auswirkung des Heranzie-
hens eines anderen Dialekts, als seinem eigenen, auf die Analyse sei. Dies
erstaune, weil es – gemäss dem Werk von NICOLAS TOURNADRE (The Ti-
betic Languages and their Classification, Preprint Version, Trans-Hi-
malayan Linguistics, De Gruyter, 2013, S. 14) – gerade im Sprachraum
„I._______“ keine Standardisierung der Sprache gebe. Auch sei angesichts
der Tatsache, dass sich die Zahl der Variationen und Dialekte im tibetischen
Sprachraum auf mehr als 200 belaufe, schwer nachvollziehbar, wie die
sachverständige Person, welche das Gutachten verfasst habe, Sprachen
im ganzen tibetischen Sprachraum zu beurteilen wisse. Dass die Sprech-
weise des Beschwerdeführers mehrheitlich mit dem Dialekt von Lhasa res-
pektive der exiltibetischen Koine übereinstimme, sei dadurch erklärbar,
dass er die Sprache im Wesentlichen von seiner Mutter, die in Lhasa sozi-
alisiert worden sei, erlernt habe, weil sein Vater als [berufliche Tätigkeit]
ständig unterwegs gewesen sei. Auch hätten die Mönche im Kloster, in dem
er unterrichtet worden sei, verschiedene Dialekte gesprochen. Neben sei-
ner Mutter und den Mönchen habe er nicht mit vielen Personen Kontakt
gehabt. Weiter hätten sein fünf- bis sechsmonatiger Aufenthalt in Nepal
und sein zu jenem Zeitpunkt zweieinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz
Einfluss auf seine Sprache gehabt. Weil er die Schule nicht besucht habe,
sei er des Chinesischen ferner nicht mächtig. Verschiedene Quellen wie-
sen darauf hin, dass dies für viele in China lebende Tibeterinnen und Tibe-
ter der Fall sei, insbesondere wenn sie, wie der Beschwerdeführer, aus
ländlichen Gegenden stammten. Schliesslich wies der Beschwerdeführer
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daraufhin, dass er bemüht sei, seine chinesische Identitätskarte zu besor-
gen, dass dies aufgrund der Kontrollen in China aber nicht einfach sei.
F.
F.a Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 – eröffnet am 8. Mai 2017 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksre-
publik China ausschloss.
F.b Zur Begründung verwies es im Detail auf die Ergebnisse der Evaluation
des Alltagswissens und der Lingua-Analyse. Zur Stellungnahme des Be-
schwerdeführers zur Evaluation des Alltagswissens, in der er unter ande-
rem geltend gemacht habe, der einzige Fluss in seiner Heimatregion werde
in jedem Dorf anders genannt, führte das SEM aus, dass diese Erklärung
insofern erstaune, als er im Telefoninterview auf Nachfrage hin angegeben
habe, dass der Fluss neben dem von ihm genannten eben gerade keine
weiteren Namen habe. Das Argument, die vom Alltagsspezialisten genann-
ten Dörfer habe er nicht gekannt, weil dieser die chinesischen und nicht die
tibetischen Bezeichnungen dieser Dörfer verwendet habe, überzeuge
nicht, weil er angesichts der von ihm geltend gemachten Biographie auch
die chinesischen Bezeichnungen hätte kennen müssen. Bezüglich der
nicht genannten Nachbarkreise habe er festgehalten, dass er nach den
nächstgelegenen Kreisen gefragt worden sei und daher keine weiteren ge-
nannt habe. Auch dies sei nicht stichhaltig, weil er im Telefoninterview auf
Nachfrage hin angegeben habe, dass es weitere Nachbarkreise gebe, er
aber deren Namen nicht kenne. Betreffend die Preise der Raupenpilze
habe er bemerkt, dass es sich bei seinen Angaben um Händlerpreise
handle, welche unter den Marktpreisen liegen würden. Dies könne seine
nicht zutreffenden Angaben zu den Preisen jedoch nicht erklären, da diese
gemäss Angaben des Alltagsspezialisten zu hoch und nicht zu niedrig aus-
gefallen seien. Dass seine abweichenden Angaben zur Farbe der Pilze –
wie von ihm angeführt – auf eine Rot-Grün-Sehschwäche zurückzuführen
seien, könne hingegen nicht ausgeschlossen werden. Zu seiner Stellung-
nahme zur linguistischen Analyse, in der er unter anderem festgehalten
habe, dass das rechtliche Gehör zu wenig ausführlich ausgefallen sei, weil
namentlich keine Beispiele aufgeführt worden seien, führte das SEM aus,
dass ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung zahlreicher Angaben
in der linguistischen Analyse, namentlich an den dort aufgeführten Beispie-
len, bestehe. Der wesentliche Inhalt sei ihm jedoch zur Kenntnis gebracht
worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er zweimal die Gelegenheit
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genutzt habe, das Telefoninterview im Rahmen der Akteneinsicht anzuhö-
ren. Der Einfluss der Sprache seiner Mutter, die den Lhasa-Dialekt spre-
che, was seine eigene Sprechweise entsprechend beeinflusst habe, sei in
der linguistischen Analyse ausdrücklich berücksichtigt und im Bereich der
Phonetik/Phonologie auch zu seinen Gunsten ausgelegt worden. Wo die-
ser Aspekt vorgefundene Abweichungen nicht habe erklären können, sei
dies auch so festgehalten worden. Zu den von ihm angeführten Zweifeln
betreffend die Sprachkenntnisse der sachverständigen Person respektive
des in der linguistischen Analyse herbeigezogenen Referenzdialekts sei
anzuführen, dass es sich bei den Abklärungen durch die Fachstelle Lingua
um eine anerkannte Methode der Herkunftsabklärung handle, deren Ein-
satz in seinem Fall auch vom Bundesverwaltungsgericht bei der Behand-
lung seiner Beschwerde angeregt worden sei. Insgesamt betrachtet sei es
dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, mit seinen Stellungnahmen
zur Evaluation des Alltagswissens und zur linguistischen Analyse die in die-
sen Berichten festgehaltenen Schlussfolgerungen, wonach eine Hauptso-
zialisation in der von ihm angegeben Region nicht sehr wahrscheinlich sei,
umzustossen.
Ferner argumentierte das SEM, die Vorfluchtvorbringen des Beschwerde-
führers seien unsubstantiiert ausgefallen und damit unglaubhaft. Es sei ihm
nicht gelungen, überzeugend zu beschreiben, wie der Ort der Auseinan-
dersetzung ausgesehen habe. So habe er angegeben, es habe dort keine
Häuser gehabt und es sei ein leerer Ort gewesen. Weiter sei es ihm nicht
gelungen, detailliert zu beschreiben, was für eine Szenerie er angetroffen
habe, als er mit seinem Kollegen auf dem Heimweg gewesen sei. Er habe
angegeben, Schreie gehört zu haben und dann zum Ort des Geschehens
gegangen zu sein. Auf Nachfrage hin, was er vor Ort genau wahrgenom-
men habe, sei er allgemein und vage geblieben. Er habe ausgeführt, der
Mann habe die Frau festgehalten und zu vergewaltigen versucht. Auf Auf-
forderung hin, detaillierter zu beschreiben, was er sonst noch wahrgenom-
men habe, habe er sich darauf beschränkt, auszuführen, dass er gedacht
habe, diese Frau sei Tibeterin, weshalb er ihr helfen müsse. Während er in
der BzP zudem noch davon gesprochen habe, der Mann habe die Frau
vergewaltigt, habe er in der Anhörung angegeben, der Mann habe die Frau
einfach festgehalten und die Frau habe gesagt, er solle aufhören. Auf diese
Diskrepanz angesprochen, habe er angegeben, mit „vergewaltigen" sei
nicht nur eine physische, sondern auch eine verbale Tat gemeint. Es sei,
so das SEM, nicht völlig auszuschliessen, dass hier eine sprachliche Un-
genauigkeit vorliege, diese Erklärung scheine im Kontext seiner sonstigen
Aussagen aber doch eher eine Ausflucht zu sein. Weiter sei es ihm nicht
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gelungen, den Mann und die Frau zu beschreiben. Er habe lediglich vor-
gebracht, er könne sich nicht an mehr erinnern, als dass die Frau eine ti-
betische Tracht und der Mann eine Polizeiuniform getragen habe. Er habe
zudem ausgeführt, dass sich im Laufe der Auseinandersetzung Leute um
sie herum versammelt hätten, habe aber nichts Weiteres dazu angeben
können. Ferner erscheine es unwahrscheinlich, dass er bei einer Ausei-
nandersetzung, bei der er einer bedrängten Frau zu Hilfe geeilt sei, plötz-
lich politische Parolen zu rufen beginne. Auch wenn der Mann ein Polizist
gewesen sei und somit auch als Tibeter Repräsentant der chinesischen
Behörden, erscheine sein Vorbringen in diesem Punkt etwas abenteuerlich
und erwecke den Eindruck, dass er dem Geschilderten damit politische
Brisanz habe verleihen wollen, welche ohne diese Parolen nicht gegeben
wäre. Nicht zuletzt seien auch seine Ausführungen dazu, wie es nach dem
Ende der Auseinandersetzung weitergegangen sei, allgemein und vage. Er
sei nach Hause gegangen und dann sofort abgereist, weil ihm sein Vater
dazu geraten habe. Was mit seinem Kollegen, der sich immerhin schüt-
zend zwischen ihn und den Polizisten gestellt habe, passiert sei, wisse er
nicht, da er keine Gelegenheit gehabt habe, sich danach zu erkundigen,
was wenig plausibel erscheine. Seine insgesamt unsubstantiierten Aussa-
gen und die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung seien mit der er-
fahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu ver-
einbaren. Seinen Schilderungen fehlten zudem auch subjektive Empfin-
dungen und Wahrnehmungen, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass
sie auf eigenem Erleben beruhten.
Schliesslich habe er auch keinerlei Identitätspapiere abgegeben, obwohl
er bereits bei der BzP ausgeführt habe, sich um die Beschaffung derselben
zu bemühen, weshalb ihm die Bedeutung, sich ausweisen zu können, hätte
bewusst sein müssen.
F.c Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, seine
Herkunft aus der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft dar-
zulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exilpolitischen
Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise
auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme
das SEM – mit Verweis auf BVGE 2014/12 – zum Schluss, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei der Wegwei-
sungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die
Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
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G.
G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2017 (Poststempel)
erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 5. Mai
2017 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
wegen Unzulässigkeit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventuali-
ter sei die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts ans SEM zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
G.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Be-
schwerdeführer bislang nicht möglich gewesen sei, seine chinesischen
Identitätsdokumente zu beschaffen. Wie er über einen aus seinem Heimat-
dorf stammenden Tibeter, der ebenfalls in der Schweiz weile, erfahren
habe, habe seine Familie das Haus im Heimatdorf verlassen. Bereits im
Rahmen seines Telefoninterviews habe er erklärt, dass seine Familie ge-
plant habe, nach G._______ zu ziehen. Er versuche nun, über diesen Ti-
beter aus seinem Heimatdorf seine Familie ausfindig zu machen und so zu
seinen Identitätspapieren zu gelangen. Das Ganze gestalte sich aufgrund
der eingeschränkten sowie stets überwachten Kommunikationskanäle
aber schwierig. Bezüglich der Evaluation des Alltagswissens und der Lin-
gua-Analyse wurde in Ergänzung zu den bereits beim SEM eingereichten
Stellungnahmen ausgeführt, es sei nicht mit Quellen belegt worden, dass
auszuschliessen sei, Personen mit einer Hauptsozialisation in Tibet wiesen
eine Kasusreduktion in ihrer Sprache auf. Inwiefern dabei dem Bildungs-
stand und dem biographischen Profil des Beschwerdeführers Rechnung
getragen worden sei, sei ebenfalls nicht ausgeführt worden. Die Aussage,
dass die Ebene der Morphologie/Morphosyntax relativ stabil sei, lasse
keine klaren Schlüsse auf den möglichen Einfluss seines Aufenthalts im
exiltibetischen Raum und die Anpassung an die Sprache der befragten
Person beim Telefoninterview zu. Dasselbe gelte für den Bereich der Prag-
matik. Eine diesbezügliche Stellungnahme sei überdies ohne das Wissen
über konkrete Beispiele nicht möglich. Dabei helfe es auch nicht, dass der
Beschwerdeführer das Telefoninterview zweimal habe anhören können, da
es für eine linguistisch nicht bewanderte Person nahezu unmöglich sei,
sich selber linguistisch zu analysieren. Bereits im Urteil E-6466/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2016 sei festgehalten wor-
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den, dass das SEM nicht schlüssig dargelegt habe, inwiefern der Be-
schwerdeführer im Hinblick auf seinen biografischen Hintergrund über bes-
sere Chinesischkenntnisse verfügen müsste. Diesbezügliche Erläuterun-
gen könnten auch der Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 nicht entnom-
men werden. Somit lasse die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
chinesischen Bezeichnungen der zwei vom Alltagsspezialisten genannten
Dörfer in seiner Heimatregion nicht kenne, nicht automatisch auf eine
Hauptsozialisation ausserhalb Tibets schliessen. Der Beschwerdeführer
habe sich von jenem Tibeter, der ursprünglich aus seinem Dorf stamme
und ebenfalls in der Schweiz lebe, eine Fotografie des Dorfes schicken
lassen, die er ausführlich erläutern könne. Bezüglich der Bezeichnung des
Flusses in seiner Heimatregion habe der Beschwerdeführer gemäss seiner
Abschrift des Telefoninterviews nicht, wie vom SEM in der angefochtenen
Verfügung behauptet, gesagt, dass es keine weiteren Namen für dieses
Gewässer gebe, sondern dass alle den ihm bekannten Namen verwende-
ten. Dies bedeute lediglich, dass alle Bewohner seines Dorfes dem Fluss
so sagten, nicht aber dass es gar keine anderen Namen für diesen gebe.
Nach einer rudimentären Recherche könne zudem festgehalten werden,
dass die Preise für Raupenpilze sehr stark variierten und in den vergangen
Jahren stets gestiegen seien. Vor diesem Hintergrund seien die vom Be-
schwerdeführer angegebenen Preise nicht unrealistisch. Ohnehin habe es
das SEM unterlassen, Quellen anzugeben, welche die Aussage des All-
tagswissensexperten, die Preisangaben des Beschwerdeführers seien zu
hoch, stützten. Folglich habe das SEM den Sachverhalt erneut unvollstän-
dig festgestellt. Es fehle im Entscheid an der Berücksichtigung der Sach-
umstände, die für den Beschwerdeführer sprächen. So habe denn auch
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6466/2015 vom 12. Februar
2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer plausible Angaben zu sei-
ner Herkunftsregion gemacht habe, zumal weder aus der damals ange-
fochtenen Verfügung noch aus den Hintergrundinformationen des SEM ex-
plizit hervorgegangen sei, inwiefern diese Auskünfte nicht zutreffend seien.
Diese Feststellung sei insbesondere beachtlich, weil im Rahmen des Tele-
foninterviews zu grossen Teilen dieselben Fragen gestellt worden seien wie
bei den vor dem Zeitpunkt des Urteils durchgeführten Befragungen. Im Üb-
rigen halte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil fest, dass
auch die Beschreibung des Reisewegs weder widersprüchlich noch unsub-
stantiiert ausgefallen sei. Demnach sei eine Hauptsozialisierung des Be-
schwerdeführers in der Provinz F._______ als überwiegend wahrscheinlich
einzustufen.
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Zu den Asylvorbringen wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass es
im Zeitpunkt des Vorfalls zwischen dem Beschwerdeführer und dem Poli-
zisten dunkel gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht alles habe
wahrnehmen können. Er habe aber genau beschreiben können, wo sich
dieser Vorfall ereignet habe. Er habe gesehen, wie der Polizist die Frau
bedrängt habe, und habe befürchtet, dass er ihr etwas antun würde. Auch
habe er bemerkt, dass die Frau nicht aus seinem Dorf stamme. Die Perso-
nen, die sich im Laufe der Auseinandersetzung um ihn herum versammelt
hätten, habe er zuerst gar nicht wahrgenommen. Die pro-tibetischen Paro-
len habe er im Affekt geäussert, weil er wütend gewesen sei. In einer sol-
chen Situation sei ein derartiges etwas weniger vorsichtiges Verhalten ver-
ständlich und nicht, wie vom SEM argumentiert, abenteuerlich. Der Be-
schwerdeführer habe in Nepal über das Handy des Schleppers respektive
Arbeitskollegen des Vaters per WeChat erfahren, dass er zu Hause von
der Polizei gesucht worden sei. Das SEM sei in seiner Verfügung erneut
nicht auf diese Aussage eingegangen.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer momen-
tan in sehr schlechter psychischer Verfassung sei und sich seit dem
16. Mai 2017 wegen [Beschwerden] in ärztlicher Behandlung befinde. Trotz
medikamentöser Therapie klage er wiederholt über Suizidgedanken, wes-
halb er am (…) Mai 2017 an die psychiatrischen Dienste (…) verwiesen
worden sei. Von dort sei er in eine psychiatrische Klinik verlegt worden, wo
er sich immer noch stationär aufhalte. Dem Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung zu tragen.
G.c Zur Untermauerung seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwer-
deführer die nachfolgenden Dokumente ins Recht: eine Kopie des Auswei-
ses des in der Schweiz lebenden Tibeters aus seinem Heimatdorf, die eng-
lische Übersetzung der Abschrift seines Telefoninterviews, eine Fotografie
seines Heimatdorfes und der Umgebung, zwei Auszüge aus Google.maps
betreffend seine Heimatregion, ein Arztbericht vom 2. Juni 2017, wonach
er an [Beschwerden] leide, wobei die Medikamente keine Wirkung zeigten
und er wiederholt über Suizidgedanken gesprochen habe, eine Bestäti-
gung der psychiatrischen Klinik vom 7. Juni 2017, wonach er seit dem (…)
Mai 2017 in stationärer Behandlung sei, sowie eine Fürsorgebestätigung.
H.
In seiner Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
E-3219/2017
Seite 14
in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte den vom Beschwer-
deführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es forderte
den Beschwerdeführer zudem auf, mitzuteilen, wer beim Anhören der CD
zur Herkunftsabklärung in den Räumen des SEM alles dabei gewesen sei
und wer bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Abschrift der Tonauf-
nahme mitgewirkt habe. Schliesslich lud das Gericht das SEM dazu ein,
zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 führte das SEM aus, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismit-
tel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. Dem
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde bei der Ausgestaltung
der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen.
J.
In seiner Eingabe vom 27. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer aus,
dass er beim Anhören der CD zur Herkunftsabklärung beide Male alleine
gewesen sei. Er habe selber eine Abschrift auf Tibetisch erstellt. In der
Folge sei diese Abschrift von einer Tibeterin, deren Niederlassungsbewilli-
gung der Eingabe vom 27. Juni 2017 in Kopie beigelegt wurde, auf Eng-
lisch übersetzt worden.
K.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer den Austrittsbe-
richt der psychiatrischen Klinik vom 30. Juni 2017 ins Recht. Diesem ist zu
entnehmen, dass er vom (…) Mai 2017 bis am (…) Juni 2017 stationär
behandelt wurde und der behandelnde Oberarzt zum Schluss kommt, er
leide neben (…) an (…).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, dass sich bei erneuter Durchsicht der Ak-
ten herausgestellt habe, dass ihm die Vernehmlassung des SEM vom
21. Juni 2017 bisher noch nicht zur Replik zugestellt worden sei und das
Gericht dies nachhole, indem es ihm die Vernehmlassung zur Kenntnis zu-
kommen lasse und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewähre.
E-3219/2017
Seite 15
M.
In seiner Replik vom 23. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, dass die Medikamente, die ihm bei seiner stationären Behand-
lung vom (…) Mai bis zum (…) Juni 2017 verschrieben worden seien, zu
stark gewesen seien, er sich aber nicht getraut habe, dies zu melden und
er diese einfach abgesetzt habe. Vor ungefähr drei Monaten sei er be-
wusstlos geworden und gestürzt. Auch fühle er sich sehr einsam und ge-
schwächt und werde immer vergesslicher. Der Hausarzt habe bei ihm ei-
nen zu hohen Blutdruck festgestellt, sei auf seine psychischen Probleme
aber nicht weiter eingegangen.
Der für den Beschwerdeführer während der stationären Behandlung zu-
ständige Arzt habe festgehalten, dass bei ihm möglicherweise eine Störung
(…) vorliege, welche einen Einfluss auf sein Verhalten und seine Hilfsbe-
dürftigkeit haben könnte und damit bei der Beurteilung seiner Aussagen zu
berücksichtigen sei. Folglich reiche es nicht aus, dass das SEM lediglich
festgehalten habe, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
werde bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen.
Der Beschwerdeführer habe erneut versucht, sich an den während der sta-
tionären Behandlung zuständigen Arzt zu wenden. Da dieser aber nicht
mehr dort arbeite, werde er seinen Hausarzt darum ersuchen, ihn zu über-
weisen.
Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen, seine
Familie zu kontaktieren. Er vermute, dass diese sich in G._______ befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3219/2017
Seite 16
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person
sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004
Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
4.
Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
E-3219/2017
Seite 17
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien
oder Nepal, gelebt haben, bestehen grundsätzlich folgende mögliche
Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität ver-
liert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal bezie-
hungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-
send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Eth-
nie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewis-
sen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entspre-
chende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
E-3219/2017
Seite 18
neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergeht. Allerdings muss da-
von ausgegangen werden, dass die in Nepal und Indien lebenden Exil-Ti-
beterinnen und -Tibeter grösstenteils keine neue Staatsangehörigkeit er-
worben haben und nach wie vor chinesische Staatsangehörige sind.
Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann keine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.
5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht
und ihm damit nicht geglaubt werden kann, dass er in der Provinz
F._______ und somit in der Volksrepublik China seine Hauptsozialisation
erfahren hat.
Das SEM liess sowohl eine Alltagswissensevaluation als auch eine lingu-
istische Analyse der Sprechweise des Beschwerdeführers durchführen.
Beide Experten kamen zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen Raum sozialisiert
worden sei, sei gering. Gemäss den Werdegängen der sachverständigen
Personen, die dem Beschwerdeführer offengelegt wurden, sind ihre Quali-
fikationen – entgegen der vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens
geäusserten Ansicht – nicht zu beanstanden. Da es sich bei ihnen um
amtsexterne Fachpersonen handelt, sind ihre Aussagen auch nicht mit
Quellen zu belegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). Der Offenlegung von
Beispielen stehen zudem – wie vom SEM zurecht vorgebracht – tatsächlich
wesentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
VwVG entgegen.
Des Weiteren sind die beiden Expertisen fundiert und die daraus resultie-
renden Gutachten nachvollziehbar und schlüssig begründet. Insbesondere
wurden die Argumente, die für und gegen eine Sozialisation im vom Be-
schwerdeführer behaupteten geographischen Raum sprechen, in umfas-
sender Weise gegeneinander abgewogen. Die Vorbringen, der Beschwer-
deführer habe im Wesentlichen von seiner Mutter, die in Lhasa sozialisiert
worden sei, sprechen gelernt und der Experte habe statt dem Dialekt von
E-3219/2017
Seite 19
D._______ jenen von H._______ als Referenzdialekt herbeigezogen, ver-
mögen die Feststellung des Experten, der Sprachgebrauch des Beschwer-
deführers weise Formen auf, die aus dem Exiltibetischen stammten und im
Innertibetischen ungrammatisch seien, nicht zu erklären. So handelt es
sich sowohl beim Dialekt von Lhasa als auch bei jenem von D._______ um
innertibetische Dialekte. Dass der Beschwerdeführer seine Sprechweise
einzig während seines behaupteterweise relativ kurzen Aufenthalts aus-
serhalb seiner Heimatregion derart stark an die exiltibetische Koine ange-
passt haben soll, kann vor dem Hintergrund seines Vorbringens, er habe
den Dialekt in seinem Heimatdorf während (…) Jahren kaum angenom-
men, sondern wie seine Mutter mehrheitlich Lhasa-Tibetisch gesprochen,
nicht geglaubt werden. Folglich ist bereits aufgrund der Sprechweise des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass er aus der Provinz F._______
stammt. Auch die Ergebnisse der Alltagswissensevaluation lassen insge-
samt keinen anderen Schluss zu, selbst wenn der Beschwerdeführer ein-
zelne Fragen korrekt beantworten konnte. Daran ändern auch seine dage-
gen vorgebrachten Argumente nichts, da sie weitgehend unplausibel sind.
Zwar ist es möglich, dass der Fluss, der durch sein behauptetes Heimatdorf
fliesst, in Abschnitte mit unterschiedlichen Namen unterteilt ist. Dennoch ist
aber zu erwarten, dass die Bewohner der Anrainerdörfer nicht nur den Na-
men der einzelnen Flussabschnitte, sondern auch des gesamten Flusses
kennen. Seine Erklärung, er habe die Preise von Produkten nicht gekannt,
weil sein Vater sich um die Einkäufe gekümmert habe, vermag für eine über
20-jährige Person überdies nicht zu überzeugen. Aus demselben Grund ist
auch schwer nachvollziehbar, weshalb er nicht erklären konnte, wie er zu
seiner chinesischen Identitätskarte – die er bis heute nicht einreichen
konnte – gekommen sei. Die von ihm geltend gemachte Hauptsozialisation
in der Provinz F._______ ist demnach unglaubhaft. Auch die auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu.
Das SEM hat demnach die Herkunft des Beschwerdeführers – entgegen
der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – nach der Kassation der Ver-
fügung vom 8. September 2015 in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt. In-
wiefern seine psychischen Probleme bei der Ermittlung des Sachverhalts
hätten berücksichtigt werden müssen, ist insofern unklar, als aus dem ins
Recht gelegten Arztzeugnis nicht hervorgeht, welchen Einfluss seine ge-
sundheitlichen Beschwerden auf sein Aussageverhalten gehabt haben
könnten.
5.2 Des Weiteren sind auch die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers
wenig plausibel ausgefallen. Diesbezüglich wird im Wesentlichen auf die
Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Im Besonderen ist
E-3219/2017
Seite 20
dem SEM darin zuzustimmen, dass es unlogisch erscheint, dass der Be-
schwerdeführer in einer Situation wie der von ihm geschilderten (ein Poli-
zist bedrängt eine Frau) plötzlich Parolen wie „Freies Tibet“ und „Lang lebe
der Dalai Lama“ zu rufen beginnt. Vielmehr entsteht tatsächlich der Ein-
druck, dass er sein Vorbringen dadurch mit einem politischen Aspekt ver-
sehen wollte, der seine Flucht rechtfertigen sollte. Mit Bezug zu seinen Vor-
fluchtgründen nicht klar ist aber ohnehin, wie der Polizist seine Identität in
Erfahrung bringen konnte und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht
möglich war, wie später seine ganze Familie, nach G._______ zu fliehen.
5.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora
gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der
Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im
Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien
oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre
grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit
verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepale-
sische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das
Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten
zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer
Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre
Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine
Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Be-
schwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.10).
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation und seine Asylvorbringen insgesamt der
Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner
Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat
erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzu-
zeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E-3219/2017
Seite 21
Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts –
auch nicht seine psychischen Beschwerden, für die er seit einiger Zeit
keine Behandlung mehr in Anspruch genommen hat – gegen eine Rück-
kehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behörden unbekannt
ist und der Beschwerdeführer damit keine konkreten, glaubhaften Hinweise
geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Somit hat
das SEM auch zu Recht festgehalten, dass seinem Gesundheitszustand
lediglich bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getra-
gen werden könne.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
E-3219/2017
Seite 22
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser stellte in seiner Rechts-
mitteleingabe vom 7. Juni 2017 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni
2017 guthiess. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 auch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen
wurde, ist dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. Der amtliche
Rechtsbeistand reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift eine Kosten-
note ein, in der er einen Aufwand von 7 Stunden ausweist. Dies erscheint
für die 16-seitige Beschwerdeschrift angemessen. Darin noch nicht berück-
sichtigt sind die 1-seitige Eingabe vom 27. Juni 2017, die 1-seitige Eingabe
vom 4. Juli 2017 und die 2-seitige Eingabe vom 23. Juli 2018. Für diese ist
ein zusätzlicher Aufwand von 2 Stunden einzurechnen. Beim praxisgemäs-
sen Stundenansatz von Fr. 150.– und Auslagen von Fr. 90.– beläuft sich
das amtliche Honorar auf Fr. 1‘440.–. Mehrwertsteuern sind keine geschul-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3219/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘440. zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: