B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3219/2018
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
vertreten durch Lars Rindlisbacher, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ghanaischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ – reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 aus
seinem Heimatstaat aus und gelangte über verschiedene afrikanische
Staaten und Italien Ende Januar 2017 in die Schweiz. Am 5. Juli 2017
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylge-
such. Anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Juli 2017 und der vertieften
Anhörung vom 19. Dezember 2017 trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei homosexuell und habe einen Freund mit Namen C._______, mit dem
er sich in Ghana seit Jahren getroffen habe. Im Juni 2015 habe sein Vater,
mit dem er in B._______ zusammengewohnt habe, ihn und seinen Freund
im Schlafzimmer erwischt. Ausser sich vor Wut sei der Vater mit einem
Holzstab auf ihn und seinen Freund losgegangen. Während sein Freund
dabei verletzt worden sei, sei ihm – nur mit Boxershorts bekleidet – die
Flucht gelungen. Nach diesem Vorfall habe er, aus Angst, von seinem Vater
umgebracht zu werden, nach einem kurzen Besuch bei einem anderen
Freund, der ihm Kleider und ein wenig Kleingeld gegeben habe, sofort die
Ausreise angetreten. Es sei ihm gelungen, seine Reise mit kleinen Arbeiten
zu finanzieren. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seinem
Freund C._______. Über Facebook habe er ihn nicht erreichen können.
Hierzulande habe er Kontakt mit seiner Mutter, die bereits seit mehreren
Jahren (…) lebe.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 – eröffnet am 28. Mai 2018 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Seine Fluchtgründe – er sei
von seinem Vater mit seinem Freund im Zimmer erwischt und danach tät-
lich angegriffen worden – wirkten konstruiert und wiesen zahlreiche Unge-
reimtheiten auf. So falle zunächst auf, dass er behauptet habe, die Woh-
nung am besagten Tag, als sein Freund zu ihm gekommen sei, nicht abge-
schlossen zu haben. Sodann habe er auf Nachfrage angegeben, er und
sein Freund seien nicht auf die Idee gekommen, das Zimmer abzuschlies-
sen. Zuvor habe er auf die Frage, weshalb er keine Vorsichtsmassnahmen
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ergriffen habe, erklärt, dass er das Zimmer in der Regel jeweils abge-
schlossen habe, wenn sein Freund bei ihm gewesen sei. Die im Zusam-
menhang mit dem fluchtauslösenden Ereignis geschilderte Nachlässigkeit
lasse sich nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass homosexuelle Hand-
lungen in Ghana verpönt seien. Vielmehr deuteten die Angaben des Be-
schwerdeführers darauf hin, dass er sich auf einen fingierten Sachverhalt
berufe. Ferner seien seine Ausführungen zum Zeitpunkt des fluchtauslö-
senden Vorfalls widersprüchlich ausgefallen. In der Kurzbefragung habe er
angegeben, sein Vater habe eines Morgens sein Zimmer betreten und ihn
und seinen Freund ertappt. Bei der Anhörung habe er demgegenüber be-
hauptet, sein Vater habe ihn an einem Abend mit seinem Freund erwischt.
Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen.
Auch die Schilderungen der Reaktion des Vaters wiesen erhebliche Unge-
reimtheiten auf. In der Anhörung habe er erklärt, sein Vater habe einen
Holzstab geholt und ihn damit verprügeln wollen. Er habe aber nur seinen
Freund getroffen, da er (der Beschwerdeführer) rechtzeitig habe fliehen
können. Bei der Kurzbefragung habe er demgegenüber davon berichtet,
sein Vater sei mit dem Holzstab auf ihn losgegangen und habe danach ein
Buschmesser genommen, mit dem er seinen Freund verletzt habe. Zuvor
habe er gedroht, seinen Freund mit dem Messer zu töten. Wiederum sei er
auf Vorhalt nicht im Stande gewesen, diese Diskrepanzen aufzulösen. Im
Übrigen seien auch die Schilderungen der Reiseumstände widersprüchlich
ausgefallen. Auch bestünden sonst keine anderen Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten sexuellen Orientie-
rung in Zukunft einer begründeten Furcht ausgesetzt wäre.
Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch
seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr nach Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug
sei demnach zulässig. Zudem sprächen weder die in Ghana herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs dorthin. Vielmehr handle es sich bei Ghana um einen
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch möglich und prak-
tisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem
Rechtsvertreter gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erheben und be-
antragen, die Verfügung vom 18. Mai 2018 sei aufzuheben, es sei ihm das
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Recht auf Asyl zu gewähren und von der Wegweisung nach Ghana abzu-
sehen. Eventualiter sei die Sache wegen unrichtiger Feststellung des
Sachverhalts, welche zusammen mit der vorinstanzlichen Beweiswürdi-
gung und Ermessensausübung willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sei, zur
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess
er darum ersuchen, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zu-
komme. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbei-
ständung, zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Verfügung des
SEM sei unhaltbar. Dem Beschwerdeführer würden wenige kleine Inkon-
sistenzen seiner Schilderungen als grosse Widersprüchlichkeiten ausge-
legt, was einer willkürlichen Beweiswürdigung mit der Folge der unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts gleichkomme. Richtig sei demgegenüber,
dass seine Ausführungen des Kerngeschehens insgesamt konstant, kon-
sistent und somit glaubhaft seien. Etwaige kleine Ungereimtheiten bezö-
gen sich auf Nebensächlichkeiten, die nichts zur Sache tun würden. Da er
aus einem völlig anderen Kulturkreis stamme und mit den hiesigen Ge-
bräuchen nicht vertraut, rechtsunkundig sowie Befragungen dieser Art
nicht gewohnt sei, sei es ferner verständlich, dass ihn sein Gedächtnis be-
züglich einiger Details einmal im Stich lasse. Zu seinen Vorbringen bezüg-
lich der Verfolgung wegen seiner Homosexualität sei im Einzelnen anzu-
führen, dass der Umstand, dass beim Treffen mit seinem Freund die Woh-
nung nicht abgeschlossen gewesen sei, nicht auf einen einzigen Grund
zurückgeführt werden könne. Am ehesten dürfte es wohl schlicht Nachläs-
sigkeit gewesen sein, wie sie aller Erfahrung nach das menschliche Ver-
halten nun einmal präge. Kämen allenfalls weitere Gründe hinzu, so ergä-
ben sich daraus keine Widersprüche und schon gar keine Hinweise auf
eine Fingierung des Sachverhalts. Ebenfalls keine wesentliche Inkonsis-
tenz bestehe bezüglich den Schilderungen des Zeitpunkts seines Treffens
mit seinem Freund. Im Gesamtkontext nicht von wesentlicher Bedeutung
seien auch die nicht ganz konsistenten Aussagen bezüglich des Geräts,
das der Vater auf sich gehabt habe, als er ihn und seinen Freund ertappt
habe. Genauso wenig unglaubhaft seien die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu seiner Fluchtroute. Im Übrigen habe er stets glaubhaft geschil-
dert, dass er in Ghana aufgrund seiner anderen Personen bekannten Ho-
mosexualität Verfolgung befürchten müsse. Daran zweifle auch das SEM
in der angefochtenen Verfügung nicht. Die Verfolgungsgefahr sei zudem
vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in Ghana real. Verläss-
liche Informationsquellen bestätigten, dass Homosexualität im Heimatstaat
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des Beschwerdeführers illegal und mit Gefängnisstrafe bedroht sei. Hinzu
komme die Tabuisierung in weiten Teilen der Gesellschaft.
Zur Untermauerung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer einen
Auszug aus dem ghanaischen Strafgesetzbuch sowie einen Wikipediaein-
trag zum Thema Homosexualität in Ghana ins Recht legen.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer demnach den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Diesbezüglich
ist zunächst auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen, welche die Ungereimtheiten in den zentralen Elementen des
Fluchtgrundes des Beschwerdeführers anschaulich darlegt; die in der
Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebrachten pauschalen Argumente ver-
mögen das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen zu
überzeugen. Des Weiteren ist das Gericht der Ansicht, dass die Flucht-
gründe des Beschwerdeführers realitätsfremd und damit wenig plausibel
sind. Es ist schwer nachvollziehbar, dass er seinen wehrlosen, blutenden
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Freund, mit dem er seit Jahren eine Beziehung geführt haben will, tatsäch-
lich völlig widerstandslos seinem Schicksal überlassen und gänzlich über-
stürzt die Flucht ergriffen habe, ohne sich vor seiner Ausreise nachmals
nach dessen Verbleib und Zustand zu erkundigen (A24/30, F119, F138 f.
und F171 ff.). Auch erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdefüh-
rer – nur mit einer Unterhose bekleidet – sofort, das heisst ohne sich auch
nur ein wenig Bedenkzeit zu geben, geflohen sein will statt sich zunächst
zur Vorbereitung seiner Ausreise irgendwo zu verstecken, zum Beispiel bei
jenem Freund, der ihm nach dem Entkommen aus der Wohnung seines
Vaters Kleider gegeben habe (A24/30, F185 ff.). Auf Nachfrage, wie er
denn nach seiner Flucht an die Telefonnummer seiner Mutter gekommen
sei, gab er zu Protokoll, dass er diese auswendig gelernt habe (A24/30,
F203 ff.). Dies erscheint insofern konstruiert, als er völlig unvorbereitet ge-
flohen sein will und er anlässlich der Anhörung jeweils lediglich angab,
seine Mutter habe mit seinem Vater telefoniert, von einem telefonischen
Kontakt zwischen ihm und seiner Mutter jedoch nie die Rede war (A24/30,
F17 und F35).
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ist auch eine begründete
Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu verneinen. So ist nicht klar, wer
den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat konkret gefährden könnte,
trug er – entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – im Rah-
men der vertieften Anhörung doch vor, dass ausser seinem Vater niemand
in Ghana von seiner Homosexualität wisse (A24/30, F136). Dass sein Vater
nach seiner Flucht in seinem Umfeld herumerzählt haben soll, dass sein
Sohn schwul sei (A24/30, F254 ff.), erscheint vor dem Hintergrund der Si-
tuation Homosexueller in Ghana eher unwahrscheinlich. Obwohl vor die-
sem Hintergrund letztendlich offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich homosexuell ist, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm be-
hauptete sexuelle Orientierung mit Blick auf seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Anhörung, die gänzlich unsubstantiiert und realitätsfern aus-
gefallen sind (A24/30, F237 ff. und F258 ff.), äusserst zweifelhaft ist.
Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft zutreffenderweise verneint.
Damit läuft auch das Kassationsbegehren wegen willkürlich unrichtiger
Feststellung des Sachverhalts ins Leere.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, weil es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Ghana lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in Ghana ist gemäss konstanter Praxis nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten, einschliess-
lich der Beschwerdeschrift, ergeben sich auch keine individuellen Gründe,
die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt eigenen Angaben zu-
folge in Ghana über Arbeitserfahrung. Da ihm seine Fluchtgründe nicht ge-
glaubt werden können, ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr nach Ghana zumindest vorübergehend auf die Unterstützung seines
Vaters zählen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG), ist abzuwei-
sen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos
erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: