B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-32/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen des Asylverfahrens einen ukrainischen Reisepass ein-
reichte, welcher ein von den polnischen Behörden ausgestelltes, vom (…)
bis (…) gültiges Visum enthält,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 2. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zu der mutmasslichen
Zuständigkeit Polens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid, sowie zu einer damit verbundenen Rück-
schiebung nach Polen gewährte,
dass der Beschwerdeführer die Befürchtung äusserte, von den polnischen
Behörden in seinen Heimatstaat weggewiesen zu werden und darauf ver-
wies, es existiere glaublich ein Abkommen zwischen Polen und der Ukraine
zwecks Rückführung ukrainischer Flüchtlinge in die Ukraine,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 – eröffnet am
28. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Polen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre
Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylver-
fahren für zuständig zu erklären,
dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei seiner Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis
über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei,
dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 5. Januar 2016 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwerde-
führer von den polnischen Behörden am 13. November 2015 ein Schen-
gen-Visum ausgestellt wurde,
dass das SEM die polnischen Behörden am 11. Dezember 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. De-
zember 2015 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, was im
Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Polen weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss die-
ser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde geltend
machte, seine Sicherheit wäre in Polen aufgrund des Risikos einer Rück-
schaffung in die Ukraine nicht gewährleistet und dass der ukrainische Si-
cherheitsdienst in Polen ukrainische Staatsangehörige festnehme und
diese in die Ukraine deportiere,
dass er damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht,
die polnischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen
respektieren, insbesondere auch gegenüber Flüchtlingen aus der Ukraine
(vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7811/2015 vom 10. Dezember
2015 E. 4.2, E-7775/2015 vom 7. Dezember 2015 S. 5 f. und E-1947/2015
sowie E-2081/2015 vom 9. April 2015 S. 6 ff., je mit weiteren Hinweisen),
dass diese Einschätzung auch durch aktuelle Berichte zur Situation von
Asylsuchenden in Polen gestützt wird (vgl. AIDA Asylum Information
Database, Country Reports: Poland, Januar 2015 und November 2015; US
Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014
– Poland, 25. Juni 2015, S. 14 f.),
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dass diesen Lagebeurteilungen insbesondere keine Hinweise auf eine
mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durch Polen zu entneh-
men sind und dieser Schluss sich überdies auch hinsichtlich der Berichte
über die Aufnahme ukrainischer Asylsuchender in Polen aufdrängt (vgl.
Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR], Ukraine
Situation UNHCR Operational Update [2–24 December 2015], 24. Dezem-
ber 2015, Amt für die Koor-
dinierung humanitärer Angelegenheiten [OCHA], Ukraine: Overview of
population displacement [as of 21 August 2015], 28 August 2015,
[beide abgerufen am 11. Ja-
nuar 2016]),
dass sodann auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Polen keine
andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen,
dass der Beschwerdeführer diese Vermutung mit seiner anlässlich der Be-
fragung zur Person sowie in der Beschwerdeeingabe geäusserten, weder
substanziiert dargelegten noch belegten Befürchtung, seine Sicherheit so-
wie der Schutz vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat seien in Polen
nicht gewährleistet, nicht umzustossen vermag,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain