B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-32/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
E-32/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Ja-
nuar 2014 und reiste am 31. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo er am
1. Februar 2014 um Asyl nachsuchte. Am 6. Februar 2014 wurde er zur
Person befragt (BzP). Am 15. Dezember 2014 und 26. Oktober 2016 folg-
ten einlässliche Anhörungen durch das SEM zu den Asylgründen.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er stamme aus B._______ (C._______, Jaffna, Nordprovinz), wo er
nach dem College seinem Vater im landwirtschaftlichen Betrieb geholfen
habe. Am 14. November 2013 sei seine Tante aus dem Vanni-Gebiet zu
Besuch gekommen. Sie habe beabsichtigt, den britischen Premierminister
David Cameron, der einen Besuch in D._______ angekündigt habe, zu
treffen, um ihm einen Brief zu überreichen, worin sie die Aufklärung des
Verschwindens ihrer beiden Kinder gefordert habe. Die Tante habe den Be-
schwerdeführer aufgefordert, mitzukommen, da sie schon älter gewesen
sei und sich in Jaffna nicht so gut ausgekannt habe. Bei der Ankunft in
D._______ hätten sich viele Menschen mit Fotos eingefunden. Es sei an-
gekündigt worden, dass Cameron ins E._______ kommen würde, weshalb
die Menschen dorthin marschiert seien und auf die Ankunft Camerons ge-
wartet hätten. Beim Versuch, an das Fahrzeug von Cameron heranzukom-
men, seien die Menschen von der Polizei zurückgedrängt worden. Der Be-
schwerdeführer und seine Tante seien im Gerangel zu Boden gestossen
worden. Jedoch sei es der Tante gelungen, ihren Brief einem Nachrichten-
team von Channel4 zu überreichen, damit diese ihn an Cameron weiterlei-
ten würden. Der Beschwerdeführer und seine Tante seien schliesslich nach
Hause zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe bemerkt, dass er seine
Brieftasche samt seiner Identitätskarte verloren habe. Am 18. November
2013 sei er zum Dorfvorsteher gegangen und habe sich von diesem am
20. November 2013 eine Verlustanzeige ausstellen lassen. In der Folge
habe er sich oft bei einer anderen Tante im Nachbardorf aufgehalten. Am
29. November 2013 seien Angehörige des CID (Criminal Investigation De-
partment) bei ihm zu Hause erschienen und hätten sich nach ihm erkun-
digt, da sie seine Identitätskarte am Veranstaltungsort gefunden hätten. Sie
hätten gefragt, ob er Mitglied der Bewegung sei und weshalb er beim Be-
such von Cameron gewesen sei. Seine Mutter habe ihm von diesem Be-
such telefonisch erzählt. Er sei danach nicht mehr nach Hause gegangen
und bei seiner Tante geblieben. Am 3. Dezember 2013 seien erneut Leute
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des CID gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung vorgenommen.
Dabei sei sein Bruder geschlagen und sein Vater mit der Tür ins Gesicht
gestossen worden. Seine Familie habe den Leuten erklärt, dass sich der
Beschwerdeführer bei seiner Tante in Vanni befinde, obwohl er bei seiner
anderen Tante gewesen sei, und ihnen deren Adresse gegeben. Seine El-
tern hätten sich daraufhin Sorgen um ihn gemacht und einen Anwalt kon-
sultiert. Dieser habe die Situation als sehr gefährlich eingeschätzt und dem
Beschwerdeführer zur Ausreise geraten. Seine Eltern hätten daraufhin ei-
nen Agenten engagiert, der ihn am 15. Januar 2014 bei seiner Tante abge-
holt und nach Colombo begleitet habe. Dort habe er bis zur Ausreise beim
Agenten gewohnt. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend,
sein Bruder habe im Januar 2016 wegen Problemen ebenfalls versucht
auszureisen und sei zu diesem Zweck nach Colombo gegangen. Seither
habe man aber nichts mehr von ihm gehört.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen drei in
englischer Sprache verfasste Beweismittel (Schreiben seiner Tante vom
14. November 2013 an den britischen Premierminister [in Kopie], eine Ver-
lustanzeige des Dorfvorstehers vom 20. November 2013 und ein Schrei-
ben eines Anwalts vom 1. März 2014) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 – eröffnet am 30. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an
und zog die eingereichten Beweismittel ein. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweis-
mitteln, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Zusprechung einer Parteientschä-
digung. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (Zeitungsaus-
schnitte vom 8. und 11. Januar 2014, 15. November 2013) eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Gemäss Art. 55 VwVG hat eine Beschwerde grundsätzlich aufschie-
bende Wirkung. Diese wurde vorliegend nicht entzogen, weshalb der An-
trag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist. Ab-
gesehen davon ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM qualifizierte die eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers,
welches den Verlust der Identitätskarte des Beschwerdeführers belegen
soll, und die Kopie des Briefs seiner Tante an David Cameron als Fälschun-
gen. Es begründete dies damit, das Layout, die Schriftart und -grösse, Ei-
genheiten wie die gepunktete Unterschriftenlinie, spezifische Formulierun-
gen und die Klammer um den Namen der unterzeichnenden Personen
seien auf beiden Dokumenten gleich. Eines sei aus offizieller, das andere
aus privater Hand. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe der Be-
schwerdeführer verneint, an der Erstellung der Dokumente beteiligt gewe-
sen zu sein. Seine Tante soll den Brief bereits bei ihrem Besuch dabei ge-
habt haben, wobei er diesen später im Telekommunikationsgeschäft habe
kopieren lassen. Den Brief des Dorfvorstehers habe dieser selber verfasst.
Er habe keine Ahnung, weshalb die Schreiben so ähnlich seien. Nach der
Pause habe er ausgesagt, die Tante habe den Brief wahrscheinlich im sel-
ben Kommunikationsgeschäft erstellen lassen, wo er später hingegangen
sei, um eine Kopie zu machen. Die Vorinstanz erachtete diese Erklärung
als unbehelflich. So widerspreche sich der Beschwerdeführer, wenn er zu-
nächst angebe, seine Tante sei schon mit dem Brief gekommen. Zudem
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sei die Erklärung innerhalb der ergänzenden Anhörung nachgeschoben
und widerspreche seiner früheren Aussage, wonach er keine Ahnung ge-
habt habe, wie es zu der Übereinstimmung habe kommen können. Weiter
hielt die Vorinstanz fest, es erstaune, dass der Dorfvorsteher seine Verlust-
anzeige mittels eines Telekommunikationsgeschäfts hätte verfassen, über-
setzen oder drucken lassen sollen. So hätte der Brief der Verlustanzeige
seiner ID dienen sollen, falls er von der Polizei kontrolliert werden sollte.
Als Urkundsbeamter und Verbindungsmitglied zwischen der Bevölkerung
und der sri-lankischen Regierung, der standardmässig für die Ausstellung
verschiedener Dokumente zuständig sei, sei davon auszugehen, dass der
Dorfvorsteher über Mittel verfügen würde, um eine Verlustanzeige einer ID
zu gestalten und verfassen. Deshalb erstaune es, dass dem Beschwerde-
führer ein höchst rudimentärer Brief, vergleichbar mit jenem seiner Tante,
hätte ausgehändigt werden sollen. Zudem sei auf dem Dokument kein ein-
ziges Wort in einer der Landessprachen Sri Lankas, sondern dieses sei in
Englisch verfasst. Selbst vor dem Hintergrund, dass allfällig kontrollierende
Polizisten singhalesischer Muttersprache hätten sein können, wäre zu er-
warten, dass auf einem offiziellen Dokument der Gemeindeverwaltung zu-
mindest eine Über- oder Unterschrift auf Tamilisch oder Singhalesisch zu
finden wäre. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass diese
Dokumente vom Beschwerdeführer selbst erstellt worden seien oder dass
er sie habe ausstellen lassen, um seine Asylvorbringen plausibler erschei-
nen zu lassen. Das Schreiben des Anwalts sei als Gefälligkeitsschreiben
einzustufen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer
habe objektive Faktoren seiner Asylvorbringen, wie Daten oder gröbere Ab-
läufe, ohne Probleme konsistent wiedergeben können, währenddem sub-
jektive Elemente unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe das Ver-
schwinden seines Bruders erst auf Nachfrage erzählt und sich zuvor über
ein weitaus weniger emotional beladenes Ereignis berufen. Zudem seien
die Angaben zum Aufenthalt seines Bruders und dessen geplante Ausreise
ungenau, unpersönlich und teils widersprüchlich. Ferner seien auch die
Aussagen in Bezug auf die Demonstration in Jaffna emotionslos und un-
detailliert ausgefallen, was erstaune. Die Antworten auf die Frage nach
dem Wetter an jenem Tag seien nicht nur allgemeingültig für das Wetter im
Norden Sri Lankas im Monat November, sondern auch ungenau mit dem
tatsächlichen Wetter an jenem Tag. Weiter wäre der Auftritt David Came-
rons auf dem Balkon der Bibliothek dem Beschwerdeführer von seinem
Standort aus gut sichtbar gewesen, was er jedoch nicht erwähnt habe.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Phase nach der Demonstra-
tion ungenau erzählt. Auf Nachfrage habe er kaum etwas zur Zeit der De-
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monstration sagen können, sondern von den nächsten grösseren Vor-
kommnissen von vermeintlich asyl- oder beweismittelrelevanter Bedeutung
gesprochen. Die Wiedergabe seiner persönlichen Wahrnehmung der Be-
hördensuche sei trotz mehrfacher Nachfrage äusserst knapp und emoti-
onslos ausgefallen. Zudem habe er die Kontakte mit seinen Eltern während
seines Aufenthaltes bei der Tante unterschiedlich geschildert. Die Angaben
des Beschwerdeführers wiesen zwar teilweise einige Realkennzeichen
auf, indessen nur solche Elemente, die im Vorfeld der Befragungen hätten
– durch die Berichterstattung im Internet – erlernt werden können (Daten
und Meilensteine der Asylvorbringen sowie Vorkommnisse des 15. Novem-
bers 2013 in Jaffna). Die Realkennzeichen würden jedoch fehlen, wenn es
um persönliche Wahrnehmungen und Emotionen gegangen sei. Deshalb
könnten die Asylvorbringen nicht geglaubt werden. Ferner hielt die Vor-
instanz fest, die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die tamilische Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers und seine nahezu dreijährige Landesabwesenheit
würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Ver-
folgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Ferner stelle eine
Befragung am Flughafen zu seinem Hintergrund und das allfällige Eröffnen
eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfol-
gungsmassnahme dar. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Befra-
gung zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwa-
chung der Aktivitäten der Person) würden grundsätzlich kein asylrelevan-
tes Ausmass annehmen. Hingegen würden Personen, die vormals beson-
ders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Reha-
bilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Aufgrund
des blossen Umstandes, dass eine Cousine und ein Cousin des Beschwer-
deführers Mitglieder der LTTE gewesen seien, sei nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu
den LTTE gepflegt habe. Er sei weder in der Schweiz noch in Sri Lanka
politisch aktiv gewesen. Andere gemäss Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren
seien den Akten nicht zu entnehmen, womit eine Gefährdung zu verneinen
sei. Es bestehe somit kein begründeter Anlass, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, das Bundes-
verwaltungsgericht habe im Urteil E-1866/2015 eine Neubeurteilung der
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Situation in Sri Lanka vorgenommen und die Kriterien für die einzelnen
Personengruppen definiert. Dabei habe es die Rechtsprechung von 2009
und 2011 aktualisiert und konkretisiert. Demnach könnten bestimmte Krite-
rien – das Auffinden auf der „Stop-List“ oder „Watch List“, registrierte Ver-
bindungen zur LTTE, exilpolitische Aktivitäten, fehlende Reisepapiere
und/oder Laisser-passer bzw. illegale Republikflucht, verschiedene Narben
am Körper, Dauer des Aufenthaltes im Gastland, Herkunftsregion in Sri
Lanka – auf eine Gefahr für eine Verfolgung beziehungsweise willkürliche
Verhaftung nach einer Einreise in Colombo hindeuten. Der Beschwerde-
führer habe Sri Lanka illegal verlassen und sich dadurch der Republikflucht
strafbar gemacht, weshalb er bei einer Wiedereinreise verhaftet werde und
eine Haftstrafe verbüssen müsse. Zudem werde das SEM für die Rückfüh-
rung ein Laisser-passer beantragen müssen. Damit wüssten die sri-lanki-
schen Behörden, wann und wo der Beschwerdeführer in Sri Lanka ein-
treffe. Im Weiteren würden die singalesischen Behörden die tamilische
Diaspora mit modernsten technischen Mitteln überwachen und die Daten
nach Sri Lanka überweisen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz
an verschiedenen Veranstaltungen gegen die singhalesische Regierung
teilgenommen und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner
fichiert. Schliesslich habe er sich bis zu seiner Ausreise in der Provinz
Jaffna für die Rechte von kriegsvermissten Tamilen eingesetzt. Diese Tat-
sache werde vom SEM nicht bestritten. Er habe unter anderem als Aktivist
und Freiwilliger am Kongress der Tamilen zur Erinnerung an den 40. Jah-
restag des Massakers von 1974 mitgeholfen. Zudem sei er bei der Exhu-
mierung von 32 Skeletten am 20. Dezember 2013 in Mannar dabei gewe-
sen, dies alles in seiner Funktion als Aktivist für die Aufklärung der Opfer
des bis 2009 andauernden Bürgerkriegs. Sein Engagement betreffend die
Suche nach vermissten Familienangehörigen habe einen persönlichen be-
ziehungsweise familiären Hintergrund. Sein Cousin und seine Cousine
seien aktive LTTE-Mitglieder gewesen und 2009 von den singhalesischen
Behörden verhaftet worden. Seither würden sie als vermisst gelten. Aus
diesen Gründen habe er seine Tante – die Mutter der zwei LTTE-Kämpfer
– am 15. November 2013 nach Jaffna begleitet und an einer Versammlung
vor der Bibliothek, wo eine Sitzung mit David Cameron stattgefunden habe,
teilgenommen. Im Anschluss an die gewaltsame Auflösung der Versamm-
lung durch die Polizei habe diese die Filmaufnahmen des TV-Sender Chan-
nel4 beschlagnahmt und dabei die Personalien der Teilnehmer registriert.
Der Beschwerdeführer habe dort seine Brieftasche verloren. Zudem sei
sein Bruder, der im Januar 2016 zwecks Ausreise nach Colombo gereist
sei und seither als verschwunden gelte, bei seiner Tante im Vanni-Gebiet
aufgewachsen. Er gehe davon aus, dass seine Familie auf dem Radar der
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Polizei sei und diese weiterhin ein grosses Interesse an ihm habe. Im Üb-
rigen habe nicht er die eingereichten zwei Briefe, an deren Echtheit die
Vorinstanz Zweifel geäussert habe, verfasst. Er müsse bei einer Rückkehr
mit einer willkürlichen Verhaftung und Haft rechnen. Er ersuche um eine
Frist zur Beibringung von Unterlagen betreffend seinen Bruder und den
vermissten Cousins/der vermissten Cousine.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen hat. Es hat in seinem Entscheid in ausführlicher und zutreffen-
der Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit
und die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers
schliessen lassen.
6.1 Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wo-
nach es sich bei den eingereichten zwei Schreiben seiner Tante – ein Brief
an David Cameron – und des Dorfvorstehers – eine Verlustanzeige der
Identitätskarte – um Fälschungen handelt. Die Beurteilung der Vorinstanz
zu den Fälschungsmerkmalen lässt keinen anderen Schluss zu. Der Be-
schwerdeführer vermag diese mit dem Hinweis, wonach er die Schreiben
nicht selber hergestellt habe, nicht zu entkräften. Schliesslich gelingt es
ihm nicht, den Feststellungen der Vorinstanz, wonach seine Schilderungen
bezüglich der Demonstration in Jaffna unglaubhaft ausgefallen seien, stich-
haltige Argumente entgegenzusetzen. Der eingereichte Ausschnitt eines
von Channel4 abgedruckten Fotos der Veranstaltung vom 15. November
2013, auf dem seine Tante abgebildet sei, reicht jedenfalls nicht aus, um
die Teilnahme des Beschwerdeführers an der besagten Veranstaltung
glaubhaft zu machen. Überdies wurde erstmals auf Beschwerdeebene er-
wähnt, dass sich der Beschwerdeführer aktiv für die Rechte von kriegsver-
missten Tamilen eingesetzt und als Aktivist und Freiwilliger an einem Kon-
gress der Tamilen zur Erinnerung an den 40. Jahrestag des Massakers von
1974 und bei der Exhumierung von Skeletten am 20. Dezember 2013 in
Mannar mitgeholfen habe. Demgegenüber verneinte er anlässlich der BzP
und der Erstanhörung je politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. Akten A4 S.
7, A11 S. 16). Zudem gab er dort an, seine Tante auf deren Wunsch an die
Veranstaltung begleitet zu haben, da sie schon älter gewesen sei und sich
in Jaffna nicht gut ausgekannt habe (vgl. Akte A11 S. 6 f.). Dass er sich
aktiv für die Rechte von kriegsvermissten Tamilen eingesetzt habe, er-
wähnte er dabei nicht. Ferner machte er geltend, nachdem die Polizei ihn
am 29. November 2013 bei seinen Eltern zu Hause gesucht habe, habe er
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das Haus seiner Tante, wo er sich seither ständig – und somit bis zu seiner
Reise nach Colombo am 15. Januar 2014 (vgl. Akte A11 S. 6) – aufgehal-
ten habe, nicht mehr verlassen (vgl. Akte A14 S. 7 f.). Schon deshalb ist
eine Teilnahme an einer Veranstaltung vom 20. Dezember 2013 in Mannar
unglaubhaft. Aus den genannten Gründen muss sein Vorbringen, wonach
er im beschriebenen Ausmass aktiv gewesen sei, als nachgeschoben und
damit unglaubhaft bezeichnet werden.
6.2 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Verschwin-
den seines Bruders nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieses basiert
ohnehin auf Vermutungen. So soll dieser zwecks Ausreise nach Colombo
gereist sein, wobei der Kontakt zu ihm und dessen Schlepper nach einer
Woche abgebrochen sei. Mehr wisse der Beschwerdeführer nicht. Das Mo-
biltelefon des Bruders habe nicht mehr funktioniert. Man wisse nicht, ob er
von der Armee festgenommen worden sei (vgl. A14 S. 3). Überdies soll der
Bruder bei der Tante in Puloli und nicht wie in der Beschwerdeschrift vor-
gebracht bei seiner Tante im Vanni-Gebiet gewohnt haben. Dort soll er
auch zur Schule gegangen sein (vgl. Akte A14 S. 3 f.).
6.3
6.3.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe auf-
grund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Dabei stützte es sich auf das
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
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8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.3.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörig-
keit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwe-
senheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnah-
men auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerde-
führers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender
Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Weiter
hat der Beschwerdeführer weder die LTTE unterstützt, noch ist aufgrund
des Umstandes, dass seine Cousine und sein Cousin Mitglieder der LTTE
gewesen seien – diese sollen im Jahre 2009 verschwunden sein – davon
auszugehen, dass ihm die sri-lankischen Behörden enge Verbindungen zur
LTTE unterstellen (vgl. a.a.O., E.8.4). Überdies gab der Beschwerdeführer
an, er habe diese zwei Verwandten kaum gekannt und könne sich an sie
nicht genau erinnern (vgl. Akte A11 S. 6). Schliesslich kann dem Einwand
des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Teilnahme an verschie-
denen Veranstaltungen in der Schweiz gegen die singhalesische Regie-
rung als Regimegegner fichiert worden sei, nicht gefolgt werden, da er al-
lenfalls als blosser Mitläufer von den sri-lankischen Behörden nicht als Ge-
fahr wahrgenommen würde (vgl. a.a.O. E.8.5.4). Im Weiteren hat er ge-
mäss seinen Aussagen, welche er anlässlich der ergänzenden Anhörung
vom 26. Oktober 2016 wiederholt hat, lediglich am „Heldentag“ in
F._______ teilgenommen, welcher zudem schon länger zurückliegt. Zu-
dem verneinte er, in der tamilischen Gemeinde in der Schweiz vernetzt zu
sein (vgl. Akten A11 S. 16 und A14 S. 9). Auf die Ansetzung einer Frist zur
Nachreichung von Beweismitteln der ohnehin nicht näher genannten exil-
politischen Aktivitäten kann vorliegend verzichtet werden. Ausserdem
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machte der Beschwerdeführer nicht geltend, sich über einen längeren Zeit-
raum im Vanni-Gebiet oder bei seiner dort wohnhaften Tante aufgehalten
zu haben (vgl. Akte A11 S. 17).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
das Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE
2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine ak-
tuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs
von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Betref-
fend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer stammt und in der er
bis zur Ausreise lebte, hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bishe-
rige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
(mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht wer-
den kann (vgl. a.a.O. E. 13.3).
8.4.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen, wonach der
Vollzug der Wegweisung wegen der Fichierung seiner Familie nicht zumut-
bar sei, aus den hievor aufgeführten Gründen keine Wegweisungshinder-
nisse abzuleiten. So kann davon ausgegangen werden, dass die Einkom-
mens- und Wohnsituation des jungen und mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte gesunden Beschwerdeführers, der über eine gute Schulbildung und
gewisse Berufserfahrungen im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters
verfügt, durch sein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Schwester sowie
mehrere Tanten und ein Onkel) an seinem Herkunftsort sichergestellt ist
und es ihm dadurch möglich sein wird, eine neue Existenz aufzubauen be-
ziehungsweise an die alte anzuknüpfen. Nach dem Gesagten bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Akte
A4 S. 3 ff).
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG)
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: