Abtei lung V
E-3220/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. (...), Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, ehemals Bundesamt
für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
12. August 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3220/2006
Sachverhalt:
A.
Am 28. Juli 1988 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. Januar 1989 lehnte die Vor-
instanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete de-
ren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde
wies das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement mit Entscheid vom 21. November 1989 ab. Am 10. März 1990
wurde der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug nach Istanbul ausge-
schafft.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden die
Türkei am 11. Juni 2002 und gelangten am 14. Juni 2002 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 25.
Juni 2002 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle
F._______ erstmals befragt. Das G._______ hörte den
Beschwerdeführer am 21. August 2002 und 30. September 2002 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme ursprünglich aus H._______ (I._______), sei
kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Anlässlich seiner
Rückkehr aus der Schweiz in die Türkei sei er am Flughafen von Istan-
bul inhaftiert worden. Er sei sechs Tage in J._______ und weitere neun
Tage in K._______ festgehalten, nach seinen politischen Aktivitäten in
der Schweiz gefragt und misshandelt worden. Nach 20 Tagen sei er
ohne Auflage entlassen worden. Die Misshandlungen hätten indes
dazu geführt, dass seine rechte Lunge geplatzt sei. Während des fol-
genden halben Jahres habe er sich in einer Privatklinik ambulant be-
handeln lassen müssen. Nach seiner Rückkehr habe er in verschiede-
nen Geschäften seiner Verwandten gearbeitet.
Im April 1992 habe er zusammen mit seinem Bruder die Firma
L._______ mit Sitz in M._______ gegründet. Sie hätten Teppiche,
Ledermode und Lebensmittel exportiert und monatlich Nettoeinnah-
men von US$ 30'000 gehabt. Im Rahmen seiner Handelstätigkeit sei er
mindestens 40 Mal nach Russland gereist. Von diesen Reisen habe er
zwischen 1993 und 1994 Ferngläser, Schlafsäcke und Rucksäcke so-
wie kugelsichere Westen für die PKK zurückgebracht. Später habe er
die PKK finanziell unterstützt. Am 10. Mai 1996 habe die Polizei - wohl
aufgrund einer Anzeige - sein Geschäft „gestürmt“ und ihn mit auf das
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Präsidium von M._______ genommen. Von dort sei er nach N._______
gebracht und während drei Tagen befragt sowie misshandelt worden.
Während seiner Abwesenheit sei sein Geschäft überprüft und sein
ganzes Vermögen, rund US$ 100'000, beschlagnahmt worden. Dies
mit der Begründung, es würde sich dabei um Gelder der PKK handeln.
In der Folge sei gegen ihn ein Verfahren wegen Hilfeleistung für die
PKK eingeleitet worden. Er habe deshalb einen Anwalt beauftragt.
Allerdings sei er in diesem Zusammenhang bis zur Ausreise nie einem
Richter vorgeführt worden. Das Verfahren sei nach wie vor hängig, in
den nächsten zwei bis drei Monaten sei mit einem Urteil zu rechnen.
Aufgrund der anhaltenden Probleme sei er im Dezember 1997 mit der
Familie nach Istanbul übersiedelt. Im Oktober 1998 habe die Polizei
von seinem neuen Wohnort Kenntnis erhalten und ihn - aufgrund eines
Haftbefehls - in seiner Wohnung verhaftet. Zunächst sei er drei Tage
auf dem Posten von O._______, anschliessend drei Tage im Gefängnis
in P._______ inhaftiert und misshandelt worden. Dank der Intervention
seines Rechtsanwalt sei er nach sechs Tagen ohne Auflage
freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Inhaftierungen sei er im
Oktober 1998 mit der Familie zu einem Freund nach Q._______
gezogen. Indes habe die Polizei auch diesen neuen Aufenthaltsort
ausfindig machen können. Im Mai 2000 habe ihn die Polizei vergeblich
bei seinem Freund zu Hause gesucht. Im Juli 2000 habe er seine
Familie zu seinen Schwiegereltern nach I._______ geschickt, selber
sei er in Q._______ geblieben. Im Februar 2001 habe er seine Familie
und seine Mutter in I._______ besucht. Dabei habe er von seiner
Mutter erfahren, dass sie von seinem Bruder R._______ seit einem
Jahr nichts mehr gehört habe. Er habe sich deshalb ins Gebäude der
HADEP begeben und sich beim Präsidenten nach seinem Bruder
erkundigt. Beim Verlassen des Gebäudes sei er von zwei Beamten in
Zivil kontrolliert worden. Da er seinen Nüfus nicht auf sich gehabt
habe, sei er mit auf den Polizeiposten von I._______ genommen
worden. Dort sei festgestellt worden, dass er Kontakte zur PKK habe.
Nach zwölf Stunden sei er deshalb der Gendarmerie übergeben
worden, die ihn schwer misshandelt habe. Aufgrund der erlittenen
Verletzungen sei er ins Spital von I._______ gebracht und
anschliessend ins dortige Gefängnis überführt worden. Nach fünf
Tagen sei er durch Vermittlung seines Anwalts ohne Auflage
freigekommen. Im April 2002 habe er seinen Anwalt in I._______
aufgesucht, welcher ihm mitgeteilt habe, seine Lage sei prekär, er
könne allerdings nichts für ihn tun. Am 15. April 2002 sei er auf der
Fahrt von I._______ nach Istanbul im Bus von der Polizei kontrolliert
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und auf den Posten mitgenommen worden. Am nächsten Tag sei er mit
Hilfe seines Anwalts freigekommen. In der Folge habe er einen
Schlepper gesucht und auch gefunden. Für US$ 15'000 habe er sich
und seine Familie in die Schweiz bringen lassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Strafregisteraus-
zug, ein Dokument betreffend Ausreiseverbot, diverse Geschäftsunter-
lagen sowie mehrere Schulbestätigungen betreffend die Kinder ein.
C.
Am 30. August 2002 hörte das G._______ die Beschwerdeführerin zu
den Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie
stamme aus I._______ und sei türkischer Ethnie. Ihr Heimatland habe
sie nur wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie habe keine eigenen
Asylgründe.
D.
Mit Verfügung vom 12. August 2004 stellte das BFF fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehn-
te die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 13. September 2004 (Poststempel) an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gestützt auf Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) seien sie von der Bezahlung
der Verfahrenskosten zu befreien.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2004 verwies der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK den Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Sodann setzte er den Beschwerdeführenden Frist zur Ein-
reichung der von ihnen in Aussicht gestellten Beweismitteln.
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G.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden ein
Schreiben der Provinzkommandatur der Gendarmerie I._______ vom
27. März 1997, ein Schreiben der Provinzkommandatur S._______ aus
dem Jahre 1997, ein Schreiben des Regierungspräsidiums M._______
vom 30. Oktober 1996 und einen Entscheid des Verwaltungsgerichts
T._______ vom 4. April 2003 betreffend R._______ zu den Akten.
H.
Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2004 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 2. Oktober 2005 gaben die Beschwerdeführenden verschiedene
Buchhaltungs- und Steuerdokumente, Abrechnungen über die Mehr-
wertsteuer sowie amtliche Dokumente (alle in türkischer Sprache ver-
fasst) zu den Akten.
J.
Am 23. Juni 2004 ersuchte das BFM auf Veranlassung der ARK das
G._______, das Vorliegen der Voraussetzungen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des damals gel-
tenden Art. 44 Abs. 3 AsylG zu prüfen. Am 21. August 2006 beantragte
das G._______ der Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung. Das BFM
schloss sich in der Vernehmlassung vom 24. August 2006 diesem
Antrag an. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2006 unterbreitete
der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden die
Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der mit Zwischenverfügung
vom 18. September 2006 erstreckten Frist liessen sich die
Beschwerdeführenden nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
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treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 2, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFF lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zu Art. 7
AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache gel-
tend, er werde verdächtigt, die PKK zu unterstützen. Er sei deshalb
mehrere Male festgenommen und misshandelt, allerdings nach weni-
gen Tagen jeweils wieder freigelassen worden. Diese geltend gemach-
te Vorgehensweise der türkischen Behörden würde indes den gesi-
cherten Erkenntnissen des Bundesamtes widersprechen. Erfahrungs-
gemäss würden Personen, gegen die ein begründeter Verdacht der
PKK-Hilfeleistung bestehe, mit Sicherheit nicht jeweils nach wenigen
Tagen wieder freigelassen. Vielmehr würden solche Personen inhaf-
tiert, und es werde ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Sodann
habe sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten seiner Asylbegründung unterschiedlich geäussert.
Anlässlich der Erstbefragung habe er geltend gemacht, er sei wegen
der PKK-Unterstützung unter anderem im April 2000 in Q._______ für
anderthalb Tage festgenommen worden. Diese Festnahme habe er an-
lässlich der kantonalen Anhörung nicht erwähnt. Indes habe er dort zu
Protokoll gegeben, die Polizei habe ihn im Mai 2000 vergeblich zu
Hause gesucht und er sei sodann im Februar 2001 in Q._______
verhaftet worden. Weiter habe sich der Beschwerdeführer in
wesentlichen Punkten wenig konkret, detailliert und differenziert
geäussert. Trotz mehrfachen Nachfragens habe er nicht angeben
können, welches Gericht sich mit seinem Fall befasst habe. Als
Begründung habe er vorgetragen, er habe nie persönlich vor Gericht
gestanden. Er wolle auch nie etwas Schriftliches von einem Gericht
gesehen haben, obwohl er durch einen Anwalt vertreten worden sei.
Er habe auch keine Ahnung, seit wann das Verfahren gegen ihn laufe.
Diese Aussagen seien für türkische Verhältnisse derart vage, dass sie
nicht geglaubt werden könnten. Erfahrungsgemäss seien tatsächlich
verfolgte Personen aus der Türkei in der Lage, dataillierte Angaben zu
hängigen Gerichtsverfahren zu machen und auch entsprechende
Dokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer habe einen
Strafregisterauszug und ein Schreiben der Polizei in U._______ an die
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Staatsanwaltschaft eingereicht. Aus diesem Schreiben gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2002 beim Beantragen eines
Reisepasses in U._______ festgenommen worden sei und in
Anwendung des Gesetzes 3167 einem Ausreiseverbot unterstehe. Den
Beweismitteln sei weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nicht - wie wiederholt von ihm vorgebracht - in einem Bus
festgenommen worden sei, sondern beim Versuch, einen Reisepass
zu beantragen. Ausserdem sei er nicht wegen angeblichen
Unterstützungsleistungen zugunsten der PKK verhaftet worden,
sondern im Zusammenhang mit dem Gesetz 3167. Dieses Gesetz
regle den Zahlungsverkehr mit Checks und diene dem Schutz von
Checkinhabern. Es sei offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer
dargelegte angebliche Verfolgung - wenn überhaupt - keinen
politischen, sondern einen rein wirtschaftsstrafrechtlichen Hintergrund
aufweise. Bei dieser Sachlage würden erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen.
Zur Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz aus, zwischen der In-
haftierung im Jahre 1990 und der Ausreise im Jahre 2002 fehle sowohl
in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht der erforderliche Kausalzu-
sammenhang. Sodann sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aus gemeinrechtlichen Gründen im Zu-
sammenhang mit Wirtschaftsdelikten staatliche Verfolgungsmassnah-
men erlitten beziehungsweise zu befürchten habe. Namentlich habe er
anlässlich der Erstbefragung auf die Frage, wo ein Verfahren gegen
ihn hängig sei, die Abteilung des Finanzministeriums in V._______ ge-
nannt. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er dieses Verfahren
nicht erwähnt. Auch gehe aus den Beweismitteln hervor, dass er aus-
schliesslich aufgrund des Gesetzes 3167 staatlichen Massnahmen
ausgesetzt sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten be-
hördlichen Massnahmen würden somit in seinem möglicherweise ge-
setzeswidrigen Verhalten begründet und daher rechtsstaatlich legitim
sein. Eine asylrelevante Verfolgunsmotivation der Behörden gegenüber
dem Beschwerdeführer oder ein allfälliger Ethnomalus könne seinen
Vorbringen nicht entnommen werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei verschiedentlich inhaftiert worden. Es sei daher verständlich, dass
er anlässlich der sehr kurz ausgefallenen Empfangsstellenbefragung
nicht alle Inhaftierungen erwähnt habe. Namentlich habe er die Fest-
nahmen vom Februar 2001 nicht angeführt. Hinzu komme, dass die
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zweite Befragung nicht in einer förderlichen Atmosphäre abgehalten
worden sei. Zudem sei es unverständlich, von einem Asylgesuchsteller
zu verlangen, über Vorfälle zu berichten, die mehr als zehn Jahre
zurückliegen würden. Es sei schlichtweg falsch, dass der
Beschwerdeführer das Erlebte in undifferenzierter, stereotyper Weise
geschildert habe. Sowohl die Ausführungen zur Geschäftstätigkeit, zu
den Festnahmen sowie Misshandlungen seien detailliert ausgefallen
und sehr glaubhaft. Immerhin weise das Protokoll der kantonalen
Anhörung 30 Seiten auf. Im Weiteren treffe es zu, dass der
Beschwerdeführer nicht wisse, wo und bei welchem Gericht Anklage
gegen ihn erhoben worden sei. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass nach wie vor polizeiliche Ermittlungen laufen würden, die
Beweislage jedoch bis heute nicht für eine länger dauernde Verhaftung
beziehungsweise eine Anklageerhebung ausreiche. Es treffe sodann
zu, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2002 während einer
Busfahrt verhaftet worden sei. Wäre er tatsächlich beim Beantragen
eines Reisepasses verhaftet worden, so hätte er den Haftbefehl mit
Sicherheit nicht eingereicht. Offenbar sollten die Hintergründe der
Verhaftung verschleiert werden, nachdem es sich ganz klar um eine
politisch motivierte Festnahme handle. Im Übrigen würde allein die
Verhaftung im Jahre 1990 und die damit verbundene Folter für die
Gewährung von Asyl ausreichen. Es sei Tatsache, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Auslandgeschäfte die PKK
regelmässig unterstützt habe. Nachdem der Verdacht auf ihn gefallen
sei, sei sein Geschäft geschlossen worden. Das vom
Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden sei
geradezu klassisch. Schliesslich sei ein Bruder des
Beschwerdeführers in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden
und gegen einen anderen Bruder würde in der Türkei ein
Ermittlungsverfahren betreffend PKK-Mitgliedschaft laufen.
4.3 In der Replik stellt das BFF fest, die eingereichten Dokumente
würden weder die Beschwerdeführenden betreffen, noch würden diese
darin erwähnt. In der Duplik verweist der Beschwerdeführer auf seine
erfolgreiche Tätigkeit im Import- und Exportgeschäft und führt aus,
dass ihm trotz korrekter Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht zurück-
bezahlt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, dass es sich dabei
um PKK-Gelder handeln würde.
5.
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5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg geltend gemacht, die kan-
tonale Anhörung des Beschwerdeführers habe in einer nicht förderli-
chen Atmosphäre stattgefunden. Indes unterlassen es die Beschwer-
deführenden, diesen Einwand auch nur ansatzweise zu substantiieren.
Zudem lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die
Anhörung des Beschwerdeführers nicht einwandfrei verlaufen wäre.
Namentlich hat auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens
anwesende Hilfswerksvertreter keine Einwendungen gegen die Anhö-
rung erhoben. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe bemängelt, dass
der Beschwerdeführer angehalten worden sei, hinsichtlich der bereits
zehn Jahre zurückliegenden Inhaftierung genaue Angaben zu machen.
Aufgrund des kantonalen Protokolles ergeben sich keine Anhaltspunk-
te, dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer unmögliche Angaben
erfragt worden wären. Sodann warf das BFM dem Beschwerdeführer
auch nicht vor, er habe diesbezüglich unsubstanziierte Aussagen ge-
macht. Vielmehr stelle es in diesem Zusammenhang fest, dass zwi-
schen dieser Inhaftierung sowie der Ausreise der erforderliche Kausal-
zusammenhang nicht mehr gegeben sei. Insoweit vermögen die Be-
schwerdeführenden aus den erhobenen Einwänden nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
5.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe dargelegt, der Beschwer-
deführer habe die Verhaftung vom Februar 2001 anlässlich der Erstbe-
fragung deshalb nicht angeführt, weil diese äusserst kurz ausgefallen
sei. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit dieser Verhaftung aus-
führte, er sei zwölf Stunden nach der Festnahme der Gendarmerie
übergeben worden, die ihn schwer misshandelt habe. Zur Behandlung
sei er deshalb ins Spital von I._______ gebracht und anschliessend
ins dortige Gefängnis überführt worden. Nach fünf Tagen sei er durch
Vermittlung seines Anwalts freigekommen. In Anbetracht der Dauer
von mehr als fünf Tagen kann offensichtlich nicht von einer äusserst
kurzen Inhaftierung gesprochen werden. Zudem unterschied sich
diese Verhaftung in Anbetracht des Spitalaufenthalts wesentlich von
den übrigen geltend gemachten Inhaftierungen und muss deshalb als
für den Beschwerdeführer besonders einprägend gewertet werden. Bei
dieser Sachlage hätte daher vom Beschwerdeführer ohne Weiteres
erwartet werden dürfen, dass er dieses einschneidende und im
Rahmen seines Asylgesuches doch sehr wesentliche Erlebnis bereits
anlässlich der Erstbefragung vorgetragen hätte. Vor diesem
Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrm
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Erklärungsversuch die vom BFF aufgezeigte Unstimmigkeit nicht zu
entkräften. Insoweit bestehen daher erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme aufgrund einer
vermuteten Tätigkeit für die PKK. Weiter wird in der Beschwerdeschrift
unter Verweis auf das 30-seitige kantonale Protokoll ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe detailliert und ausführlich ausgesagt. Allein
der Umstand, dass das kantonale Protokoll 30 Seiten umfasst, lässt
noch nicht auf detaillierte und substanziierte Aussagen des Befragten
schliessen. Vorliegend ist vielmehr festzustellen, dass die Antworten
des Beschwerdeführers auf konkrete Fragestellungen durchwegs kurz
ausgefallen sind und insbesondere nicht den Eindruck vermitteln, der
Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt.
Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht
wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend der
angeblichen Misshandlungen ohne persönliche Betroffenheit und
lassen auch spezifische Realkennzeichen vermissen. Weiter erstaunt
in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht in der
Lage ist, konkrete Angaben zum hängigen Gerichtsverfahren in der
Türkei zu machen. Dies um so mehr, als er in diesem Verfahren
anwaltlich vertreten war beziehungsweise ist und es ihm daher - im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - erfahrungsgemäss
möglich gewesen wäre, mit Hilfe seines türkischen Anwalts genaue
Angaben zum Verfahren zu beschaffen. Weiter ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung am 21.
August 2002 zu Protokoll gab, in zwei bis drei Monaten werde in dieser
Angelegenheit ein schriftliches Urteil ergehen (vgl. B9 S. 15). Bis heute
hat der Beschwerdeführer indes kein solches Urteil eingereicht und
auch nie dargelegt, weshalb entgegen seinen ursprünglichen
Erwartungen kein Urteil ergangen ist. Bei dieser Sachlage und
insbesondere in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse entbehrt das
Vorbringen in der Beschwerdeschrift, das polizeiliche Ermitt-
lungsverfahren laufe nach wie vor, jeglicher Grundlage. Damit beste-
hen weitere erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers. Was des Weitern die zwei Schreiben der Pro-
vinzkommandantur aus dem Jahre 1997 anbelangen, ist festzustellen,
dass sich diese nicht auf die Beschwerdeführenden beziehen und
diese darin auch nicht erwähnt werden. Die beiden Dokumente sind
demanch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht geeig-
net zu belegen, dass der Beschwerdeführer in ein Gerichts- bezie-
hungsweise Untersuchungsverfahren verwickelt ist. Insoweit vermögen
die Beschwerdeführenden aus diesen Dokumenten nichts zu ihren
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Gunsten abzuleiten. Desgleichen gilt hinsichtlich der eingereichten
Buchhaltungsunterlagen, Bankdokumente sowie amtlichen Schreiben.
Zu diesen Dokumenten wird in der Eingabe vom 20. Oktober 2005
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Mehrwertsteuer korrekt
abgerechnet. Die einbezahlten Mehrwertsteuern seien ihm indes
regelmässig nicht zurückerstattet worden, mit der Begründung, es
würde sich dabei um PKK-Gelder handeln. Zunächst ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen erstmals auf
Beschwerdestufe und zwar mit Eingabe vom 2. Oktober 2005 geltend
machen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
ursprünglich zu Protokoll gegeben hat, die Polizei habe anlässlich der
„Stürmung“ sein gesamtes Vermögen von US$ 100'000
beschlagnahmt, mit der Begründung, es würde sich dabei um PKK-
Gelder handeln. Insoweit besteht ein offensichtlicher Widerspruch.
Namentlich kann nicht geglaubt werden, dass die Behörden einerseits
regelmässig Geld zurückbehalten und dann auch noch einen so
grossen Betrag beschlagnahmt haben. Auch erstaunt in diesem
Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein gesamtes
Vermögen beschlagnahmt wurde, noch über US$ 15'000 verfügte, um
die Ausreise zu finanzieren. Des Weitern ist festzustellen, dass die
eingereichten amtlichen Dokumente aus einer Zeit vor der ersten
geltend gemachten „Stürmung“ des Büros des Beschwerdeführers am
10. Mai 1996 datieren, somit mit diesem Ereignis wohl kaum in einem
Zusammenhang stehen können. Ferner ist nicht nachvollziehbar, was
die Beschwerdeführenden mit den Bankunterlagen und den
Abrechnungen im Einzelnen darlegen wollen. Erläuternde
Ausführungen werden in der Eingabe vom 2. Oktober 2005 jedenfalls
gänzlich unterlassen. Jedenfall belegen die Abrechnungen nicht, dass
der Staat Geld zurückbehalten haben soll. Bei dieser Sachlage ist
daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die
PKK, sondern mit Wirtschaftsdelikten in ein gemeinrechtliches
Verfahren verwickelt war beziehungsweise ist. Dieses versuchten die
Beschwerdeführenden im Rahmen des Asylverfahrens in den
Zusammenhang mit einem politischen Verfahren zu stellen. Um
diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Insgesamt sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
sowie die eingereichten Dokumente somit nicht geeignet, die
bestehenden erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführenden auszuräumen. Schliesslich
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vermögen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Festhalten an
der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht substanziiert darzutun,
inwiefern das Bundesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
geschlossen hat.
5.3 Zu Art. 3 AsylG wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, be-
reits die Verhaftung in Jahre 1992 würde genügen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen. Entgegen der von den Beschwer-
deführenden vertretenen Ansicht und mit der Vorinstanz ist festzustel-
len, dass zwischen dieser Inhaftierung und der Ausreise im Jahre
2002 offensichtlich der zeitliche wie sachliche Kausalzusammenhang
fehlt, diese Verhaftung somit asylrechtlich nicht relevant ist.
Die Beschwerdeführenden berufen sich im Rechtsmittelverfahren wei-
ter auf den in Deutschland als Flüchtling anerkannten Bruder
W._______ des Beschwerdeführers und machen damit sinngemäss
eine Reflexverfolgung geltend. Als Beleg reichten sie einen deutschen
Personalausweis und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ein.
Zu den eingereichten Unterlagen ist zunächst festzustellen, dass der
Personalausweis auf W._______ lautet, das Urteil sich hingegen auf
R._______ bezieht. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer einen Bruder namens W._______ hat, erwähnte
er doch einen solchen im Rahmen des ersten wie des zweiten Asyl-
verfahren. Demgegenüber lassen sich den Akten nur unvereinbare An-
gaben zu den weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers entneh-
men. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens erwähnte der Beschwer-
deführer insgesamt vier Brüder unter Angabe ihrer Namen, wobei er
den Namen R._______ nicht erwähnte. Demgegenüber erklärte er
anlässlich der Erstbefragung des zweiten Asylverfahrens sechs Brüder
und sprach von einem Bruder R._______ (vgl. zum Ganzen B1 S. 3,
Kurzeinvernahme in der Empfangsstelle vom 28. Juli 1988). Sodann
sind dem eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts T._______
keine Anhaltspunkte für ein verwandtschaftliches Verhältnis von
R._______ zum Beschwerdeführer zu entnehmen. Diese Feststellung
wird weiter durch den Umstand erhärtet, dass im Urteil des
Verwaltungsgerichts T._______ von den Zeugenaussagen der Mutter
von R._______ gesprochen wird, was den Schluss aufdrängt, dass
sich diese ebenfalls in Deutschland aufhält. Demgegenüber befindet
sich die Mutter des Beschwerdeführers gemäss seinen persönlichen
Angaben in I._______ (vgl. B1 S. 3). Bei dieser Sachlage können die
Beschwerdeführenden aus dem eingereichten Urteil im Hinblick auf
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eine Reflexverfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Desgleichen
gilt bezüglich des eingereichten Ausweises. Aus diesem ist nicht
ersichtlich, dass W._______ in Deutschland als Flüchtling anerkannt
wurde. Sodann genügt die blosse, durch nichts belegte Behauptung
der Beschwerdeführer, W._______ sei als Flüchtling anerkannt, nicht,
um auf eine allfällige Reflexverfolgung zu schliessen. Namentlich ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden in diesem
Zusammenhang kein entsprechendes Urteil zu den Akten gereicht
haben. Schliesslich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer
an keiner Stelle geltend gemacht hat, aufgrund eines bei der PKK
politisch aktiven Bruders je konkret behelligt worden zu sein.
Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in ein gemeinrechtliches Verfahren involviert war
beziehungsweise noch ist. Gemäss herrschender Lehre und Praxis bil-
det die Flucht vor einer Strafverfolgung keinen Grund für die Anerken-
nung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung
eines Strafverfahrens beziehungsweise die Verurteilung wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen
Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person
eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters,
der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem
der genannten Motive erschwert wird. Vorliegend sind den Akten keine
Anhaltspunkte für die Unterschiebung einer politisch motivierten Tat zu
entnehmen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in den Eingaben und die eingereichten Dokumente im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist den Beschwer-
deführenden das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das
Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies er-
gibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von
Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstän-
de einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG er-
folgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende
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Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31
S. 260 f.).
7.4.2 Die Beschwerdeführenden sind im Juni 2002 in die Schweiz ge-
reist. Zum damaligen Zeitpunkt waren ihre drei Kinder 10-, 8- und
knapp einjährig. Heute sind sie 16, 14 und 7 Jahre alt. Hier in der
Schweiz haben die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführenden
während sechs Jahren die Schule besucht. Damit haben sie die
schweizerdeutsche sowie die deutsche Sprache erlernt und wurden
ein Stück weit mit der hiesigen Lebensweise und Kultur vertraut und
auch geprägt. Allerdings haben sie vor ihrer Einreise in die Schweiz
bereits im Heimatland die Schule besucht und insoweit entsprechende
Kontakte gepflegt. Sie sind demnach in der Lage, sich in der türki-
schen Sprache mündlich wie schriftlich auszudrücken. Auch ist davon
auszugehen, dass die beiden Kinder mit ihren Eltern, den Beschwer-
deführenden, grundsätzlich türkisch sprechen sowie mit ihrer Familie
die türkische Kultur pflegen. Dieser Schluss drängt sich um so mehr
auf, als die Beschwerdeführenden hier in der Schweiz keiner regel-
mässigen Arbeit nachgehen und daher mit Sicherheit auch nicht be-
sonders integriert sind. Daraus ist zu schliessen, dass die beiden älte-
ren Kinder der Beschwerdeführenden trotz ihrer sechsjährigen Lan-
desabwesenheit die Vertrautheit mit der heimatlichen Sprache und der
türkischen Kultur nicht verloren haben. Vor diesem Hintergrund kann
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nicht geschlossen werden, dass ihre Integration in der Schweiz soweit
fortgeschritten ist, dass es bei einem Vollzug der Wegweisung einer-
seits zu einer für sie schwerwiegenden Entwurzelung aus dem ge-
wachsenen sozialen Umfeld, andererseits zu gravierenden Problemen
bei einer Reintegration in der Türkei kommen wird. Was sodann das
jüngste Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, so ist es auf-
grund seines Alters noch sehr stark eltern- sowie familienbezogen und
hat sich noch wenig im schweizerischen Umfeld ausserhalb des
Elternhauses integriert. Weiter ist festzuhalten, dass die Kinder der
Beschwerdeführenden mit ihren Eltern in die Türkei zurückkehren wer-
den. Sodann leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden in
der Türkei. Damit verfügen die Beschwerdeführenden über ein familiä-
res Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie bei einer Rückkehr
zurückgreifen können. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen,
stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch
für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation
dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des be-
troffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
1994 Nr. 19). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder als zumutbar.
7.4.3 Aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung ist
eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG nicht
mehr zu prüfen.
7.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitze von türki-
schen Identitätskarten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird
von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Be-
schwerdeführeden nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
10.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist der
Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und die Beschwerdeführerin le-
diglich auf Abruf als Raumpflegerin angestellt, mithin ist von der Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Zudem waren die
Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichts-
los zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist daher gutzuheissen und den Beschwerdeführenden
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 20