B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3221/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…)
Indien,
alle vertreten durch MLaw Martina Bürgin,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl;
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen,
D._______, chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Januar 2011 in
der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM erkannte ihn mit Verfügung vom
21. Februar 2011 gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling an und
gewährte ihm Asyl.
II.
B.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reisten am (…) 2016 mit Schengen-
Visa in die Schweiz ein und stellten am (…) 2017 beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche.
C.
Mit Schreiben vom 1. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerinnen hätten als Ehepartnerin beziehungsweise Tochter eines aner-
kannten Flüchtlings mit Aufenthaltsbewilligung B einen potenziellen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und forderte sie dazu auf,
diesen bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde geltend zu ma-
chen. Mit Schreiben vom 3. März 2017 schlug das SEM den Beschwerde-
führerinnen vor, ihre Asylgesuche aus prozessökonomischen Gründen zu-
rückzuziehen und einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung bei der zuständigen Migrationsbehörde geltend zu machen.
Am 16. März 2017 unterzeichnete die Beschwerdeführerin 1 eine Erklä-
rung, wonach sie und ihre Tochter das Asylgesuch zurückziehen.
In der Folge wurden ihre Asylgesuche vom SEM mit Verfügung vom
30. März 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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III.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. April 2017 ersuchten die Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG um Ein-
schluss in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise
Vaters.
E.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (eröffnet am 11. Mai 2017) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllen und wies ihr Gesuch um Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Va-
ters ab.
F.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung
an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2017 Beschwerde gegen
diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben und sie seien ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Eheman-
nes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stüt-
zung ihrer Vorbringen reichten sie zwei Eheurkunden, eine Geburts-
urkunde der Beschwerdeführerin 2 sowie ein Bestätigungsschreiben des
Universitätsspitals E._______ vom 28. März 2017 (alle in Kopie) ein.
G.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerinnen mit Zwischen-
verfügung vom 13. Juni 2017 auf, die von ihnen geltend gemachte Mittel-
losigkeit zu belegen, stellte fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den werde und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eine Kostenvor-
schusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen eine
Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung F._______ vom 23. Juni
2017 zu den Akten.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde den Be-
schwerdeführerinnen die Vernehmlassung der Vorinstanz zu Kenntnis ge-
bracht.
K.
Am (…) kam die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz zur Welt.
L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 1. Juni 2018 setzten die Be-
schwerdeführerinnen das Gericht davon in Kenntnis, dass das Amt für Mig-
ration des Kantons G._______ das von ihnen am 4. April 2017 gestellte
Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Fami-
liennachzugs mit Verfügung vom 29. Mai 2018 abgewiesen und sie zum
Verlassen der Schweiz aufgefordert habe. Zudem beantragten sie,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die
Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen.
M.
Der Instruktionsrichter stellte mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2018
fest, die vorliegende Beschwerde vom 7. Juni 2017 habe von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung und das Gericht habe bereits in der Instruk-
tionsverfügung vom 13. Juni 2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführe-
rinnen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten
dürften.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men. Die Beschwerdeführerin 3 ist nach Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens aber während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz zur Welt gekommen; sie wird praxisgemäss in das Verfahren ihrer
Mutter einbezogen. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene
Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als
Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen.
Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ent-
gegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hatte, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die an-
spruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Massgeblicher Zeitpunkt für
die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist nicht der Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern derje-
nige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheids (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a S. 167).
4.
4.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung damit, ein Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten oder der Ehegattin und die an-
schliessende Gewährdung von Asyl seien nur in den Fällen möglich, in de-
nen die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben seien und eine
Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden habe. Ein automatischer
Einbezug sei insbesondere bei der nachträglichen Heirat eines anerkann-
ten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimatstaat nicht mehr mög-
lich. Vorliegend habe zum Zeitpunkt der Flucht keine Familiengemeinschaft
bestanden, weshalb das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerinnen
in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters ab-
zuweisen sei.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen machten zur Begründung ihrer Beschwer-
de geltend, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise auf die Kriterien von
Art. 51 Abs. 4 AsylG bezogen. Die Fragen eines Familiennachzugs inklu-
sive Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 und des Einbezugs in die
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Seite 7
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
müssten auseinandergehalten werden. Für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sei weder notwendig,
dass die Eheleute durch die Flucht getrennt worden seien, noch dass diese
bereits im Herkunftsland geheiratet und in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt hätten. Demnach sei es rechtlich nicht relevant, dass sie und ihr
Ehemann erst nach dessen Flucht geheiratet hätten und im Zeitpunkt der
Flucht noch keine Familiengemeinschaft bestanden habe. Sie hätten sich
im Oktober 2014 über das Internet kennengelernt und dann im Rahmen
einer Fernbeziehung einen intensiven und regelmässigen Kontakt gepflegt.
Ihr Ehemann habe sie auch mehrmals in Indien besucht, wo sie schliesslich
am (…) geheiratet hätten. Seit ihrer Einreise in die Schweiz würden sie
gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater leben und die Be-
schwerdeführerin 1 sei mittlerweile mit dem zweiten gemeinsamen Kind
schwanger. Sie würden als Familie zusammenleben und wollten dies auch
in Zukunft tun. Weder der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG noch die ge-
festigte Rechtsprechung zu dieser Bestimmung würden den Einbezug von
Familienangehörigen in der von der Vorinstanz geltend gemachten Weise
einschränken. Gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung sei weder
der Zeitpunkt der Einreise des einzubeziehenden Familienmitglieds noch
der Zeitpunkt der Eheschliessung für den Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG relevant. Würden sich die
Familienmitglieder des Flüchtlings bereits in der Schweiz befinden, stelle
die Trennung durch die Flucht demnach kein Erfordernis dar. Der Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG sei nur abzulehnen, wenn besondere Umstände dagegen sprechen
würden. Solche seien nach Lehre und Praxis nur mit Zurückhaltung anzu-
nehmen und vorliegend nicht gegeben. Beide Ehegatten würden in einem
gemeinsamen Haushalt leben und erwarteten ihr zweites gemeinsames
Kind. Ihre Lebensgemeinschaft sei auf Dauer und eine gemeinsame Zu-
kunft ausgerichtet.
5.
5.1 Unbestritten ist, dass es sich bei dem in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten chinesischen Staatsangehörigen D._______ um den Ehemann
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen handelt. Demnach
wäre eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des Familienasyls er-
füllt.
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5.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Frage, ob bereits vor
der Einreise in die Schweiz eine Familiengemeinschaft zwischen den Be-
schwerdeführerinnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater bestan-
den hat, welche durch die Flucht getrennt wurde, nicht ausschlaggebend:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Praxis zu dieser Frage am 17. Au-
gust 2017 mit einem Grundsatzurteil geklärt und festgestellt, dass Ehegat-
ten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder, die sich in der
Schweiz aufhalten, vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die
Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten, auch wenn die Familiengemein-
schaft erst in der Schweiz begründet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4
E. 4.2–4.4, insb. E. 4.4.1).
5.3 Indessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend besondere
Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG gegeben sind, welche einem
Einbezug der Beschwerdeführerinnen in das ihrem Ehemann beziehungs-
weise Vater gewährte Asyl entgegenstehen:
5.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem Asylgesuch, welches sie erst
fast drei Monate nach der Einreise in die Schweiz stellte, keine Verfolgung
im Sinn von Art. 18 AsylG geltend gemacht, sondern für die Begründung
ihres Gesuchs zu Protokoll gegeben, sie sei nur in die Schweiz gereist, weil
ihr Ehemann hier lebe (vgl. Protokoll A6 S. 10). Bei ähnlichen Konstellatio-
nen hatte das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen der gesuchstellen-
den Personen jeweils als Umgehung der im Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra-
tion (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) vorgesehenen
gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug qualifiziert, die nicht
geschützt werden könne (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-
4228/2017 und D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.4 sowie D-5268/2017
vom 22. Januar 2018 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Ob die Qualifikation
des Rechtsmissbrauchs auch vorliegend gerechtfertigt wäre, kann ange-
sichts der folgenden Erwägung offen bleiben:
5.3.2 Ein besonderer Umstand gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG kann gemäss
langjähriger Praxis vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzu-
beziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als
Flüchtling anerkannte Person. Diesfalls ist praxisgemäss – in hypotheti-
scher Weise – zu untersuchen, ob die ganze Familie sich gegebenenfalls
im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte
(vgl. EMARK 1996 Nr. 14 E. 8b S. 121 f. und 1997 Nr. 22 E. 4b S. 179 f.,
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BVGE 2012/32 E. 5.1, Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015
E. 6.2.4).
5.3.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 besitzen die indische Staatsan-
gehörigkeit. Auch die Beschwerdeführerin 3 kann als Kind einer indischen
Staatsangehörigen einen Anspruch auf die indische Staatsangehörigkeit
geltend machen. Ihr in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Ehemann
beziehungsweise Vater ist dagegen chinesischer Staatsangehöriger. Es
kann davon ausgegangen werden, dass er als Ehegatte einer indischen
Staatsangehörigen berechtigt ist, nach Indien einzureisen und dort eine
Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Annahme dass ihm die Einreise in
Indien möglich ist, wird dadurch gestützt, dass er gemäss Aktenlage bereits
in den Jahren 2015 und 2016 nach Indien reiste, wo auch die Heirat zwi-
schen ihm und der Beschwerdeführerin 1 stattfand (vgl. Protokoll BzP A6
S. 4 f.). Überdies wurde auch in der das Gesuch der Beschwerdeführerin-
nen betreffenden Verfügung des Amts für Migration des Kantons
G._______ vom 29. Mai 2018 erwogen, dass ihnen und ihrem Ehemann
beziehungsweise Vater eine Übersiedlung nach Indien möglich sei, wo er
gemäss Akten offenbar bereits viele Jahre lang Wohnsitz verzeichnet habe
(vgl. Verfügung Migrationsamt vom 29. Mai 2018 S. 6). Diese Verfügung
wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten (vgl. nachfol-
gende E. 5.4.2).
5.3.4 In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass Indien vom
Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 gestützt auf Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG als verfolgungssicherer Staat (sogenanntes Safe Country)
eingestuft wurde und die schweizerische Regierung darauf im Rahmen der
periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge-
kommen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass weder die Beschwer-
deführerinnen noch ihr Ehemann beziehungsweise Vater dort eine asylre-
levante Verfolgung oder anderweitige Menschenrechtsverletzungen zu be-
fürchten hätte; solches wird von den Beschwerdeführerinnen ja auch nicht
geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien ist demnach
als zulässig sowie als generell zumutbar zu bezeichnen.
5.3.5 Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise Vater dort aus in-
dividuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 leben ihre Eltern sowie meh-
rere Geschwister in Indien. Sie verfügt demnach über ein soziales Bezie-
hungsnetz, auf dessen Unterstützung sie und ihre Familienangehörigen bei
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der Wiedereingliederung in Indien mutmasslich zählen können. Auch das
Kindeswohl steht einer Übersiedlung in dieses Land nicht entgegen, nach-
dem die Kinder der Beschwerdeführerin 1 noch im Kleinkindalter sind und
sich erst relativ kurze Zeit in der Schweiz aufhalten.
5.3.6 Schliesslich liegen weder bei den Beschwerdeführerinnen noch bei
ihrem Ehemann beziehungsweise Vater Anhaltspunkte für eine fortge-
schrittene Integration in der Schweiz vor, welche eine (Re-)Integration in
Indien entscheidend erschweren würde. Namentlich sind sie gemäss Akten
nicht arbeitstätig, und es sind auch keine anderweitigen besonderen Integ-
rationsbemühungen aktenkundig.
5.3.7 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den
Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar ist, sich zusammen mit ih-
rem Ehemann beziehungsweise Vater in ihrem Herkunftsstaat Indien nie-
derzulassen.
5.3.8 Demzufolge sind die Voraussetzungen für den Einbezug der Be-
schwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes be-
ziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt. Das
SEM hat ihre entsprechenden Gesuche somit zu Recht abgelehnt.
5.4 Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind,
kann die Bestimmung von Art. 8 EMRK im vorliegenden Verfahren praxis-
gemäss keine ergänzende Anwendung finden:
5.4.1 Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufent-
halts der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Ehefrau beziehungs-
weise Kinder der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person ist von
der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. etwa die
Urteile BVGer D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3 und D-7400/2015
vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1, S. 18, je m.w.H.; EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2,
S. 95, EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.).
5.4.2 Ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerinnen wurde vom
Amt für Migration des Kantons G._______ mit Verfügung vom 29. Mai 2018
abgewiesen, wobei auch das Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs ge-
stützt auf Art. 8 EMRK inhaltlich geprüft und explizit verneint wurde. Die
Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, diesen Entscheid – auf dem
zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittelweg – anfechten zu wol-
len respektive innert der zehntägigen Beschwerdefrist angefochten zu ha-
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ben. Dies ergibt sich auch sonst aus den Akten nicht. Nachdem erfahrungs-
gemäss angenommen werden darf, dass ein allfälliger Weiterzug dieser
Sache dem Bundesverwaltungsgericht auch seitens der kantonalen Behör-
den angezeigt worden wäre, darf bei dieser Aktenlage von der Rechtskraft
der Verfügung des Migrationsamts vom 29. Mai 2018 ausgegangen wer-
den.
5.4.3 Sofern die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, ge-
stützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, haben sich
die Asylbehörden praxisgemäss nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21
E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).
5.5 Im Übrigen vermögen an diesen Feststellungen auch die Regeln des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
(Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0107) nichts zu ändern, da diese weder
dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in
der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Bot-
schaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom
29. Juni 1994, BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.;
BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367).
5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde-
führerinnen um (asylrechtliche) Familienvereinigung im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
An dieser Feststellung vermag der von den Beschwerdeführerinnen gel-
tend gemachte Umstand, dass sie mit ihrem Ehemann beziehungsweise
Vater in der Schweiz einer auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft
zusammenleben würden, nichts zu ändern. Dies umso weniger angesichts
der obigen Feststellungen wonach einer Fortführung des Familienlebens
in ihrem Herkunftsstaat Indien nichts entgegensteht (vgl. E. 5.3).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instrukti-
onsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017
gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung
ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauf-
lage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3221/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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